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Document 32011D0232

2011/232/EU: Beschluss der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2417) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 97, 12.4.2011, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 054 P. 243 - 244

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/232(1)/oj

12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2417)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/232/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (2) sollte geändert werden, um den technischen Fortschritt bei der Entwicklung von einschlägigen Prüfverfahren zu berücksichtigen und Brandsperren aufzunehmen.

(2)

Die Entscheidung 2000/367/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/367/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2000/367/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 3 „Produkte und Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen oder Bauwerksteilen“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Decken ohne Brandschutzausrüstung“ folgende Fassung:

„Anwendungsbereich

Decken ohne Brandschutzausrüstung

Norm(en)

EN 13501-2; prEN 13381-1

Klassifizierung: In derselben Weise auszudrücken wie bei dem geschützten tragenden Bauteil.

Anmerkungen

Werden auch die Anforderungen hinsichtlich des ‚halbnatürlichen Brandes‘ erfüllt, wird die Klassifizierung durch das Symbol ‚sn‘ ergänzt.“

2.

Unter Nummer 3 „Produkte und Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen oder Bauwerksteilen“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Brandschutzbeschichtungen, Bekleidungen und Schutzteile“ folgende Fassung:

„Anwendungsbereich

Brandschutzbeschichtungen, Bekleidungen und Schutzteile

Norm(en)

EN 13501-2; prEN 13381-2 bis 8

Klassifizierung: In derselben Weise auszudrücken wie bei dem geschützten tragenden Bauteil.

Anmerkungen

—“

3.

Unter Nummer 4 „Nichttragende Bauteile oder Bauwerksteile und Produkte dafür“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Trennwände (einschließlich Bauteile mit Teilen ohne Wärmedämmung)“ folgende Fassung:

„Anwendungsbereich

Trennwände (einschließlich Bauteile mit Teilen ohne Wärmedämmung und Brandsperren)

Norm(en)

EN13501-2; EN 1364-1 (1); EN 1992-1-2; EN1993-1-2; EN1994-1-2; EN 1995-1-2; EN 1996-1-2; EN 1999-1-2

Klassifizierung: —

 

E

 

20

30

 

60

90

120

 

 

 

EI

15

20

30

45

60

90

120

180

240

 

EI-M

 

 

30

 

60

90

120

180

240

 

EW

 

20

30

 

60

90

120

 

 

 

Anmerkungen


(1)  Bei Brandsperren wird diese Norm durch den Technischen Bericht 031 der EOTA ergänzt.“


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