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Document 32011D0232
2011/232/EU: Commission Decision of 11 April 2011 amending Decision 2000/367/EC establishing a classification system for resistance-to-fire performance for construction products, construction works and parts thereof (notified under document C(2011) 2417) Text with EEA relevance
2011/232/EU: Beschluss der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2417) Text von Bedeutung für den EWR
2011/232/EU: Beschluss der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2417) Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 97, 12.4.2011, p. 49–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 054 P. 243 - 244
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32000D0367 | Änderung | Anhang |
12.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/49 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. April 2011
zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2417)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/232/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (2) sollte geändert werden, um den technischen Fortschritt bei der Entwicklung von einschlägigen Prüfverfahren zu berücksichtigen und Brandsperren aufzunehmen. |
(2) |
Die Entscheidung 2000/367/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2000/367/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. April 2011
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.
(2) ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2000/367/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 3 „Produkte und Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen oder Bauwerksteilen“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Decken ohne Brandschutzausrüstung“ folgende Fassung:
|
2. |
Unter Nummer 3 „Produkte und Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen oder Bauwerksteilen“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Brandschutzbeschichtungen, Bekleidungen und Schutzteile“ folgende Fassung:
|
3. |
Unter Nummer 4 „Nichttragende Bauteile oder Bauwerksteile und Produkte dafür“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Trennwände (einschließlich Bauteile mit Teilen ohne Wärmedämmung)“ folgende Fassung:
|
(1) Bei Brandsperren wird diese Norm durch den Technischen Bericht 031 der EOTA ergänzt.“