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Document 32009L0143

Richtlinie 2009/143/EG des Rates vom 26. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen

OJ L 318, 4.12.2009, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 060 P. 144 - 145

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/143/oj

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/23


RICHTLINIE 2009/143/EG DES RATES

vom 26. November 2009

zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2) dürfen die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats die in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben, darunter Laboruntersuchungen, nur solchen juristischen Personen übertragen, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind.

(2)

Die im Rahmen der Richtlinie 2000/29/EG durchzuführenden Laboruntersuchungen sind hochtechnisch und betreffen verschiedene Wissenschaftsgebiete. Solche Untersuchungen erfordern eine große Palette an verschiedenen und teuren technischen Einrichtungen sowie hochspezialisiertes Laborpersonal, das in der Lage ist, sich der schnellen Entwicklung der Diagnosemethodik anzupassen. Die Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen ist in den letzten Jahren gestiegen. Daher ist es immer schwieriger geworden, juristische Personen zu finden, die alle notwendigen Anforderungen erfüllen.

(3)

Aus diesen Gründen sollte festgelegt werden, dass die zahlreichen und verschiedenartigen, gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erforderlichen Laboruntersuchungen nicht nur juristischen Personen übertragen werden dürfen, die ausschließlich mit spezifischen öffentlichen Aufgaben betraut sind, sondern auch solchen juristischen Personen, die dieser Anforderung nicht genügen, wie etwa Universitäten, Forschungsinstituten oder privaten Laboratorien jeder Rechtsform, die in dem Mitgliedstaat im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften anerkannt ist, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

(4)

Die zuständigen amtlichen Stellen sollten überprüfen, ob die juristischen Personen, denen die Durchführung der Laboruntersuchungen übertragen wird, die erforderliche Qualität gewährleisten können. Diese sollten beispielsweise unparteiisch, frei von Interessenkonflikten und in der Lage sein, zuverlässige Ergebnisse und den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen.

(5)

Gleichzeitig sollte juristischen Personen, die ihnen übertragene Aufgaben gemäß der Richtlinie 2000/29/EG durchführen, gestattet sein, ihre Laboratorien für Untersuchungstätigkeiten zu nutzen, die nicht Bestandteil ihrer spezifischen öffentlichen Aufgaben sind.

(6)

Die Frage einer angemessenen Diagnoseinfrastruktur ist eines der Themen, die bei der laufenden Bewertung der Rechtsvorschriften über die Pflanzengesundheit behandelt werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Überprüfung ist es jedoch angebracht, kurzfristig die Anforderungen für die Übertragung von Laboruntersuchungen an den bestehenden Bedarf anzupassen.

(7)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (3) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahme kein persönliches Interesse haben.

Die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die juristischen Personen gemäß Unterabsatz 2 im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind; ausgenommen davon sind Laboruntersuchungen, die solche juristischen Personen durchführen dürfen, selbst wenn die Laboruntersuchungen nicht Bestandteil ihrer spezifischen öffentlichen Aufgaben sind.

Unbeschadet von Unterabsatz 3 können die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen einer juristischen Person übertragen, die diese Bestimmung nicht erfüllt.

Laboruntersuchungen können nur übertragen werden, wenn die zuständige amtliche Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Laboruntersuchungen überträgt, gewährleisten kann, dass sie unparteiisch ist, dass sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und dass kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen Sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BJÖRKLUND


(1)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(3)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


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