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Document 32009L0007

Richtlinie 2009/7/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

OJ L 40, 11.2.2009, p. 12–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 068 P. 112 - 118

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/7/oj

11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/12


RICHTLINIE 2009/7/EG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/29/EG enthält eine Liste von Organismen, die schädlich für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind, und bestimmte Maßnahmen gegen deren Einschleppung in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern.

(2)

Auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten und einer Prüfung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG durch Experten empfiehlt sich im Interesse eines besseren Schutzes vor der Einschleppung solcher Organismen in die Gemeinschaft eine Änderung der Listen der Schadorganismen in den Anhängen I und II. Alle Änderungen beruhen auf technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen.

(3)

In Anbetracht des zunehmenden internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen benötigt die Gemeinschaft einen angemessenen Schutz vor der Einschleppung von Schadorganismen, von deren Auftreten in der Gemeinschaft bislang nichts bekannt ist: Dendrolimus sibiricus Tschetverikov; Rhynchophorus palmarum (L.); Agrilus planipennis Fairmaire bei Pflanzen von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq., und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. und der nach dem bisherigen Kenntnisstand nur in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den Vereinigten Staaten vorkommt; Chrysanthemum stem necrosis virus bei Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.; Scrobipalpopsis solanivora (Povolny) bei Knollen von Solanum tuberosum L. und Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow bei Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen. Zudem ist es aus denselben Gründen notwendig, die weitere Ausbreitung von Paysandisia archon (Burmeister), der in einigen Gebieten der Gemeinschaft bei 11 Palmengattungen festgestellt wurde und amtlich überwacht wird, zu beschränken.

(4)

Die Bezeichnungen von Saissetia nigra (Nietm.) und Diabrotica virgifera Le Conte sollten entsprechend den überarbeiteten wissenschaftlichen Bezeichnungen dieser Organismen geändert werden. Saissetia nigra (Nietm.) wird jetzt als Parasaissetia nigra (Nietner) bezeichnet. Die Spezies Diabrotica virgifera Le Conte wurde in zwei Subspezies unterteilt, nämlich Diabrotica virgifera virgifera Le Conte, die in einigen Regionen der Gemeinschaft vorkommt, und Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith, die in der Gemeinschaft nicht vorkommt.

(5)

Die Aufzählung dieser Organismen in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG ist somit änderungsbedürftig.

(6)

Dementsprechend ist es notwendig, die einschlägigen Anforderungen der Anhänge IV und V der Richtlinie 2000/29/EG an die Einfuhr und die Verbringung von Wirtspflanzen der in den Anhängen I und II genannten Schadorganismen gemäß den geänderten Listen in den Anhängen I und II zu ändern.

(7)

Zur Ergänzung der Liste der KN-Codes für der Einfuhrkontrolle unterliegendes Holz ist es notwendig, den KN-Code für Holz von Acer saccharum Marsh. in Anhang V Teil B zu aktualisieren.

(8)

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG sollten dementsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. März 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil A wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel I Buchstabe a

i)

wird nach Nummer 10 die folgende Nummer 10.0 eingefügt:

„10.0.

Dendrolimus sibiricus Tschetverikov“;

ii)

erhält Nummer 10.4 folgende Fassung:

„10.4.

Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith“;

iii)

wird nach Nummer 19 die folgende Nummer 19.1 eingefügt:

„19.1.

Rhynchophorus palmarum (L.)“.

b)

In Kapitel II Buchstabe a wird vor Nummer 1 die folgende Nummer 0.1 eingefügt:

„0.1.

Diabrotica virgifera virgifera Le Conte“.

2.

Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel I Buchstabe a

i)

wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1.1 eingefügt:

„1.1.

Agrilus planipennis Fairmaire

Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, außer Pflanzen in Gewebekultur und Samen, Holz und Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA“

ii)

wird Nummer 24 gestrichen;

iii)

wird nach Nummer 28 die folgende Nummer 28.1 eingefügt:

„28.1.

Scrobipalpopsis solanivora Povolny

Knollen von Solanum tuberosum L.“

b)

In Kapitel I Buchstabe c wird nach Nummer 14 die folgende Nummer 14.1 eingefügt:

„14.1.

Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow

Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“

c)

In Kapitel I Buchstabe d wird nach Nummer 5 die folgende Nummer 5.1 eingefügt:

„5.1.

Chrysanthemum stem necrosis virus

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“

d)

In Kapitel II Buchstabe a wird

i)

nach Nummer 6.2 die folgende Nummer 6.3 eingefügt:

„6.3.

Parasaissetia nigra (Nietner)

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und deren Hybriden, außer Früchte und Samen“

ii)

nach Nummer 9 die folgende Nummer 10 eingefügt:

„10.

Paysandisia archon (Burmeister)

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.“

3.

Anhang IV Teil A Kapitel I wird wie folgt geändert:

a)

Nach Nummer 2.2 werden die folgenden Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 eingefügt:

„2.3.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von

Hackschnitzel, die ganz oder teilweise aus diesen Bäumen gewonnen wurden,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

jedoch auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder

b)

bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde,

2.4.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Hackschnitzeln, die ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurden

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder

b)

zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet wurde.

2.5.

Lose Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a)

ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder

b)

zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet wurde.“

b)

Nach Nummer 11.3 wird die folgende Nummer 11.4 eingefügt:

„11.4.

Pflanzen von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder

b)

während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, an dem bei zwei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit — auch unmittelbar vor der Ausfuhr — durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Agrilus planipennis Fairmaire festgestellt wurden.“

c)

Der Wortlaut in der rechten Spalte der Nummer 14 wird wie folgt geändert: „Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden“

d)

Nach Nummer 25.4 werden die folgenden Nummern 25.4.1 und 25.4.2 eingefügt:

„25.4.1.

Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist.

25.4.2.

Knollen von Solanum tuberosum L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder

b)

die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.“

e)

Nummer 25.8 wird gestrichen.

f)

Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28.1 eingefügt:

„28.1.

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist, oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder

c)

die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.“

g)

Nach Nummer 37 wird die folgende Nummer 37.1 eingefügt:

„37.1.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten von Paysandisia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder

c)

während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,

der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland überwacht wird, und

an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und

an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit — auch unmittelbar vor der Ausfuhr — durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.“

4.

In Anhang IV Teil A Kapitel II wird nach Nummer 19 die folgende Nummer 19.1 eingefügt:

„19.1.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder

b)

während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,

der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ursprungs-Mitgliedstaat überwacht wird, und

an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und

an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.“

5.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A Kapitel I wird nach Nummer 2.3 die folgende Nummer 2.3.1 eingefügt:

„2.3.1.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.“

b)

Teil B Kapitel I wird wie folgt geändert:

i)

Unter Nummer 5. wird der folgende dritte Gedankenstrich angefügt:

„—

Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA.“

ii)

Unter Nummer 6. Buchstabe a wird der folgende sechste Gedankenstrich angefügt:

„—

Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA.“

iii)

Unter Nummer 6. Buchstabe b wird der Abschnitt

„ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“

gestrichen und ersetzt durch:

„ex 4407 93

Wood of Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirschbaum (Prunus spp.) oder Esche (Fraxinus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“


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