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Document 32008R1285

Verordnung (EG) Nr. 1285/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 347, 23.12.2008, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1285/oj

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EG) NR. 1285/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 97/78/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern kommen, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterziehen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass keine Sendungen aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, ohne geeigneten Veterinärkontrollen (systematischen Kontrollen) an einer Grenzkontrollstelle unterzogen worden zu sein, und dass die Sendungen nur über eine Grenzkontrollstelle in die Gemeinschaft verbracht werden.

(3)

Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 97/78/EG gelten diese Anforderungen nicht für Erzeugnisse, die Reisende im persönlichen Gepäck für ihren eigenen Verbrauch mitführen, sofern das Gewicht der beförderten Menge ein Höchstgewicht nicht überschreitet, das nach dem in der Richtlinie angegebenen Verfahren festgelegt wird. Ferner gelten diese Anforderungen nicht für Erzeugnisse, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden, sofern diese Erzeugnisse nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden und das Gewicht der versandten Menge ein Höchstgewicht nicht überschreitet, das nach dem in der Richtlinie angegebenen Verfahren festgelegt wird.

(4)

In der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (4), ist festgelegt, welche Produkte an den Grenzkontrollen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind.

(5)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (5) werden aus zugelassenen Drittländern oder zugelassenen Teilen von Drittländern eingeführte Erzeugnisse keiner systematischen Veterinärkontrolle unterzogen, wenn sie ein Gewicht von weniger als 1 kg aufweisen und zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind. Außerdem legt der Artikel Höchstgewichte für bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs fest, unter anderem für Erzeugnisse, die aus Grönland oder von den Färöern nach Dänemark eingeführt werden, sowie für bestimmte Fischerzeugnisse, die aus Russland nach Finnland und Schweden importiert werden.

(6)

In Anhang II der Entscheidung 2007/275/EG sind die Zubereitungen aufgeführt, die von den Veterinärkontrollen ausgenommen sind. Für diese Erzeugnisse müssen demnach keine systematischen Veterinärkontrollen durchgeführt werden, wenn Reisende sie im persönlichen Gepäck für ihren eigenen Verbrauch mitführen bzw. wenn sie in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden.

(7)

Die Bedingungen, insbesondere die Höchstgewichte, die für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch gelten, sind somit in unterschiedlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Diese Bedingungen sollten jedoch in einer für die Vollzugsbehörden, die Reisenden und die Allgemeinheit leicht verständlichen Form vorliegen. Deshalb sollten die Bestimmungen, in denen geregelt wird, welche Arten und Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von den Veterinärkontrollen ausgenommen werden können, die für die gewerbliche Einfuhr solcher Erzeugnisse vorgesehen sind, vereinfacht und in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(8)

Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr tierischer Erzeugnisse sollte immer das Risiko der Einschleppung von Tierseuchen in die Gemeinschaft durch solche Einfuhren bedacht werden. Das Ausmaß dieses Risikos für die Tiergesundheit ist von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von der Art des Erzeugnisses, der für die Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Tierart und der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Krankheitserregern.

(9)

Eine der gefährlichsten Tierseuchen, die in die Gemeinschaft eingeschleppt werden kann, ist die Maul- und Klauenseuche (MKS). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat das Risiko der Einschleppung der MKS in die Gemeinschaft bewertet. Aus dem entsprechenden Gutachten geht eindeutig hervor, dass eine Einschleppung des MKS-Virus durch die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen bzw. Milch und Milcherzeugnissen in die Gemeinschaft durchaus möglich ist.

(10)

Um die Einschleppung solcher Tierseuchen zu verhindern, verfügt die Gemeinschaft seit vielen Jahren über einen umfassenden Rechtrahmen zur Regulierung der Einfuhr lebender Tiere sowie tierischer Erzeugnisse zu kommerziellen Zwecken.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission (6) enthält Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Milch und Milcherzeugnissen zum persönlichen Verbrauch. Dieser Verordnung zufolge dürfen Reisende nur dann Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie Milch und Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft einführen, wenn diese Erzeugnisse die Vorschriften für kommerzielle Einfuhren erfüllen.

(12)

Dieser Grundsatz sollte auch künftig gelten, damit die Gemeinschaft ihren Status als MKS-freies Gebiet beibehalten kann. Die Menge an von Reisenden eingeführten Fleisch und Fleischerzeugnissen bzw. Milch und Milcherzeugnissen, die von systematischen Veterinärkontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Richtlinie 97/78/EG ausgenommen ist, sollte demnach auf null festgelegt werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft gelten, die die Eindämmung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel haben bzw. bestimmte Schutzmaßnahmen betreffen.

(14)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) gelten.

(15)

Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass Reisende und die Allgemeinheit über die Veterinärkontrollen und die für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs geltenden Vorschriften informiert werden.

(16)

Bestimmte Drittländer gelten aufgrund ihrer geografischen Nähe und ihres Tiergesundheitsstatus als Länder mit minimalem Tiergesundheitsrisiko für die Gemeinschaft. Begrenzte Mengen an Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen aus diesen Ländern sollten daher weiter von systematischen Veterinärkontrollen ausgenommen werden.

(17)

Zudem haben bestimmte benachbarte Drittländer in Bezug auf maßgebliche Aspekte des gemeinschaftlichen Veterinärrechts spezifische Veterinärabkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen.

(18)

Aus diesen Drittländern stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den persönlichen Verbrauch eingeführt werden und deren Menge unterhalb bestimmter Höchstgrenzen liegt, sollten daher weiter von den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen systematischen Veterinärkontrollen ausgenommen werden. Um die Reisenden korrekt darüber aufzuklären, dass diese Länder von Kontrollen ausgenommen sind, sollte in sämtlichem relevanten Informationsmaterial hierauf hingewiesen werden.

(19)

Allgemein ist der Tiergesundheitsstatus Kroatiens so einzuschätzen, dass nur ein minimales Risiko für die Tiergesundheit in der Gemeinschaft besteht. Begrenzte Mengen an für den persönlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende aus Kroatien im Gepäck mitführen oder die in Kleinsendungen aus Kroatien eingeführt werden, sollten daher weiter von den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen systematischen Veterinärkontrollen ausgenommen werden. Um die Reisenden korrekt darüber aufzuklären, dass Kroatien von Kontrollen ausgenommen ist, sollte in sämtlichem relevanten Informationsmaterial hierauf hingewiesen werden.

(20)

Angesichts der aktuellen Lage in Kroatien in Bezug auf die klassische Schweinepest können Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse aus diesem Land jedoch ein Risiko für die Tiergesundheit in der Gemeinschaft darstellen. Deshalb hat sich Kroatien bereit erklärt, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass solche Erzeugnisse, die von Reisenden oder in Sendungen an Privatpersonen in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, nicht das Hoheitsgebiet Kroatiens verlassen.

(21)

Zudem sollte klargestellt werden, dass die Bestimmungen, die für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten, welche für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gleichermaßen auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs anzuwenden sind, die als Heimtierfutter dienen; hierdurch soll vermieden werden, dass Reisende bzw. Verbraucher die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften umgehen.

(22)

Es sollte weiter wirksame Abschreckungsmechanismen geben, die verhindern, dass nicht zur kommerziellen Verwendung bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht den gemeinschaftlichen Hygienevorschriften entsprechen, ohne veterinärbehördliche Abfertigung in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher gegen Personen, die vorschriftswidrig Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft einführen, Sanktionen verhängen und ihnen alle anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten der Beseitigung der Erzeugnisse, in Rechnung stellen.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten der Europäischen Kommission weiterhin mitteilen, welche Verfahren sie zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung eingerichtet haben. Die mitgeteilten Informationen könnten zudem für eine künftige Überprüfung der mit dieser Verordnung festgelegten Vorschriften genutzt werden.

(24)

Um zu gewährleisten, dass Reisende und die Allgemeinheit über die für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs geltenden Vorschriften informiert sind, sollten die Mitgliedstaaten und internationale Personenbeförderungsunternehmen der Allgemeinheit und allen Personen, die in die Europäische Gemeinschaft einreisen, diese Bedingungen zur Kenntnis bringen.

(25)

Angesicht der Schwierigkeit, Informationen in Bezug auf Sortierzentren für Postsendungen zu sammeln, sollten die Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Vorlage dieser Informationen erhalten.

(26)

Im Sinne der Einheitlichkeit und Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 geändert und die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 aufgehoben werden.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung regelt die nichtkommerzielle Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft, die Reisende im Gepäck mitführen, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die im Fernabsatz (z. B. per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, San Marino und der Schweiz. Zudem gilt diese Verordnung nicht für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island. Um die Reisenden angemessen zu informieren, sind diese Drittländer in sämtlichem relevanten Informationsmaterial als ausgenommene Länder auszuweisen.

(3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, die die Eindämmung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel haben oder bestimmte Schutzmaßnahmen betreffen.

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der relevanten Bestimmungen für Bescheinigungen, die in den Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels niedergelegt sind.

Artikel 2

Bestimmungen zur Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft

(1)   Für den persönlichen Verzehr durch Menschen bestimmte Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie des Artikels 16 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG unterliegen nicht den Bestimmungen des Kapitels I jener Richtlinie, wenn

a)

die Erzeugnisse in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG fallen und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 0 kg nicht übersteigt;

b)

die Erzeugnisse in Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 2 kg nicht übersteigt;

c)

es sich bei den Erzeugnissen um ausgenommene frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummern 3.5, 3.6 bzw. 7.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte) nicht übersteigt;

d)

die Erzeugnisse nicht unter den obigen Buchstaben a, b oder c oder in Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführt sind und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 2 kg nicht übersteigt.

(2)   Für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die als Heimtierfutter verwendet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Kapitel I der Richtlinie 97/78/EG, wenn

a)

die Erzeugnisse in Anhang I Teil 2 aufgeführt sind und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 0 kg nicht übersteigt;

b)

die Erzeugnisse in Anhang II Teil 2 aufgeführt sind und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 2 kg nicht übersteigt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Absatz 2 unterliegen für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Kroatien, von den Färöern sowie aus Grönland und Island nicht den Bestimmungen des Kapitels I jener Richtlinie, wenn

a)

die Erzeugnisse in Anhang I aufgeführt sind, nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG fallen und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 10 kg nicht übersteigt;

b)

die Erzeugnisse in Anhang II aufgeführt sind und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 10 kg nicht übersteigt;

c)

die Erzeugnisse nicht in Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels oder in Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführt sind und ihr kombiniertes Gesamtgewicht 10 kg nicht übersteigt.

Artikel 3

Von den Mitgliedstaaten zu verbreitende Informationen für Reisende und die Allgemeinheit

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus Drittländern eintreffende Reisende an allen Orten des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft über die Veterinärbedingungen informiert werden, die für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den persönlichen Verbrauch gelten.

(2)   Die Informationen für Reisende gemäß Absatz 1 umfassen zumindest die in einem der Plakate in Anhang III enthaltenen Angaben und sind durch auffällige Aushänge an unübersehbaren Stellen kenntlich zu machen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können diese Informationen durch zusätzliche Angaben ergänzen, unter anderem durch Folgendes:

a)

die in Anhang IV aufgeführten Informationen;

b)

an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Informationen sowie Informationen nach Maßgabe nationaler Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind in folgenden Sprachen abzufassen:

a)

in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft;

b)

in einer von der zuständigen Behörde als zweckmäßig erachteten zweiten Sprache, wobei es sich um die Sprache eines Nachbarlandes oder — im Falle von Flughäfen oder Häfen — um eine Sprache handeln kann, die von den dort eintreffenden Reisenden mit größter Wahrscheinlichkeit verstanden wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt oder von Endverbrauchern im Fernabsatz bestellt werden.

Artikel 4

Von internationalen Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleistern zu verbreitende Informationen für Kunden

Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Reisebüros, sowie Postdienstleister machen ihre Kunden auf die Bestimmungen dieser Verordnung aufmerksam und vermitteln ihnen hierzu nach Maßgabe des Artikels 3 die in den Anhängen III und IV enthaltenen Informationen.

Artikel 5

Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden und die für amtliche Kontrollen zuständigen Stellen führen an den Orten des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit Hafen- und Flughafenbetreibern und Betreibern anderer Eingangsorte für Sendungen, die für den persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, wirksame Kontrollen durch.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kontrollen zielen darauf ab, für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufzuspüren und zu überprüfen, ob die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können risikoorientiert durchgeführt werden, wobei, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dies für erforderlich hält, wirksame Ermittlungshilfen wie Durchleuchtungsgeräte und Spürhunde eingesetzt werden können, um große Mengen persönlichen Gepäcks auf das Vorhandensein von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu untersuchen.

Artikel 6

Sanktionen

(1)   Die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen,

a)

identifizieren gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßende Einfuhren für den persönlichen Verbrauch;

b)

beschlagnahmen und vernichten diese Einfuhren nach geltendem nationalen Recht.

(2)   Die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden können Personen, die für gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßende Einfuhren für den persönlichen Gebrauch verantwortlich sind, die anfallenden Kosten in Rechnung stellen oder diesen Personen Sanktionen auferlegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beschlagnahmung und Vernichtung von Einfuhren für den persönlichen Gebrauch maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften die natürliche oder juristische Person definieren, der die Kosten der Vernichtung solcher beschlagnahmter Einfuhren in Rechnung gestellt werden.

Artikel 7

Berichterstattungspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 1. Mai einen zusammenfassenden Bericht über die zur Bekanntmachung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sowie über deren Ergebnisse.

(2)   Der Bericht wird in Form einer ausgefüllten Tabelle gemäß Anhang V vorgelegt.

Artikel 8

Änderung

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Besondere Bestimmungen für Erzeugnisse, die Reisende in ihrem Gepäck mitführen oder die als Sendungen an Privatpersonen verschickt werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Reisende in ihrem Gepäck mitführen oder die als Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1285/2008 entsprechen.“

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten für die Berichtszeiträume vor dem 1. Januar 2011 Berichte in Form einer ausgefüllten Tabelle gemäß Anhang VI vor.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Mai 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

(5)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(6)  ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.


ANHANG I

TEIL 1

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird

KN-Code

Bezeichnung

Geltung und Erläuterung

ex Kapitel 2

(0201 02 10)

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70)

0401 04 06

Milcherzeugnisse

alle

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

alle, außer Karkassen

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

alle

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

alle

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

alle

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

alle

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

alle

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

alle

1702 11 00

1702 19 00

Lactose und Lactosesirup

alle

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1905 90

Brot, Kuchen, Kekse und andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten und ähnliche Waren

nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2103

Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf

nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2104

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

nur Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen


TEIL 2

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird

KN-Code

Bezeichnung

Geltung und Erläuterung

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

 

Anmerkungen:

1.

Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines Codes einer Veterinärkontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Güternomenklatur, wird der Code als „ex“ wiedergegeben (beispielsweise ex 1901: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sollten einbezogen werden).

2.

Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht den Warenbezeichnungen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Weitere Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

3.

Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen.


ANHANG II

TEIL 1

Für den persönlichen Gebrauch eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird

Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,

ii)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und

iii)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

TEIL 2

Für den persönlichen Gebrauch eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Bezug genommen wird

Aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,

ii)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und

iii)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.


ANHANG III

(Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/food/fs/ah_pcad/ah_pcad_importposters_en.html).

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ANHANG IV

Informationen, auf die in den Artikeln 3 und 4 Bezug genommen wird

Teil 1 — Merkblatt

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Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein!

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden. Deshalb gibt es strenge Vorschriften für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Vorschriften gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.

1.   Geringe Mengen von Fleisch- und Milcherzeugnissen

Das Mitbringen bzw. Versenden von Fleisch- und Milcherzeugnissen für den persönlichen Verbrauch oder zur Verwendung als Tierfutter in die EU ist grundsätzlich verboten. Lediglich Folgendes ist hiervon ausgenommen:

Erzeugnisse aus Kroatien, den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz unter der Voraussetzung, dass ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt.

Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung bzw. aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialtierfutter, sofern das kombinierte Gesamtgewicht 2 kg pro Person bzw. Tier nicht übersteigt und sofern

das Erzeugnis vor dem Verzehr nicht gekühlt werden muss,

es sich um ein verpacktes Markenprodukt handelt und

die Verpackung ungeöffnet ist, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

2.   Geringe Mengen von Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischerzeugnissen (frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch) dürfen nur dann im Reisegepäck oder per Post in die EU eingeführt werden, wenn

frischer Fisch ausgenommen wurde und

das Gewicht der Fischerzeugnisse 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte) nicht übersteigt.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischerzeugnisse aus den Färöern und Island.

3.   Geringe Mengen von sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, dürfen nur dann im Reisegepäck oder per Post in die EU eingeführt werden, wenn ihr Gewicht 2 kg pro Person nicht übersteigt.

4.   Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen

Größere Mengen an tierischen Erzeugnissen dürfen nur dann im Reisegepäck oder per Post in die EU eingeführt werden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, unter anderem folgende:

Vorlage der in der relevanten EU-Veterinärbescheinigung genannten Bescheinigungen,

bei der Ankunft an einer zugelassenen EU-Grenzkontrollstelle Vorlage der Waren und der zugehörigen Unterlagen zwecks Durchführung der Veterinärkontrolle.

5.   Ausgenommene tierische Erzeugnisse

Die obigen Vorschriften gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse:

Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,

für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,

Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,

mit Fisch gefüllte Oliven,

Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,

Pizza ohne Fleisch,

für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,

sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, die kein Fleisch enthalten und zu weniger als 50 % aus anderen Arten verarbeiteter tierischer Erzeugnisse (z. B. Milch-, Ei- oder Fischereierzeugnisse) bestehen.

6.   Erzeugnisse aus Tieren geschützter Arten

Für bestimmte geschützte Tierarten gelten unter Umständen zusätzliche Beschränkungen. So beträgt etwa die Höchstmenge für die Einfuhr von Kaviar von Störarten 125 g pro Person.

Teil 2 — Video

Zur Vermittlung der im Merkblatt (Teil 1) enthaltenen Informationen hat die Europäische Kommission auch ein Video veröffentlicht, das unter folgender Adresse verfügbar ist:

http://ec.europa.eu/food/animal/animalproducts/personal_imports/index_en.htm


ANHANG V

Durchsetzung der Vorschriften zur Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft — Ergebnisse in Zahlen

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Die ausgefüllte Tabelle ist der Europäischen Kommission spätestens bis zum 1. Mai des unmittelbar auf den jährlichen Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Der Berichtszeitraum wird auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres festgesetzt, und die Informationen müssen spätestens zum 1. Mai des unmittelbar auf den vorgenannten Berichtszeitraum folgenden Jahres vorliegen.

Die Europäische Kommission stellt die Informationen zusammen und veröffentlicht auf folgender Website eine Zusammenfassung:

http://ec.europa.eu/food/animal/animalproducts/personal_imports/index_en.htm


ANHANG VI

Informationen über die Durchsetzung der Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Milch für den persönlichen Bedarf — Ergebnisse in Zahlen

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Die ausgefüllte Tabelle ist der Europäischen Kommission spätestens bis zum 1. März des unmittelbar auf den jährlichen Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Der Berichtszeitraum wird auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres festgesetzt, und die Informationen müssen spätestens zum 1. März des unmittelbar auf den vorgenannten Berichtszeitraum folgenden Jahres vorliegen.


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 745/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2 Absatz1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 2

Anhänge V und VI

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 7 Absatz 3

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhänge V und VI

Anhang V

Anhang I


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