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Document 32008R1060

Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Ersetzung der Anhänge I, III, IV, VI, VII, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ( Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 292, 31.10.2008, p. 1–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 006 P. 179 - 276

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0858

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1060/oj

31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2008 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2008

zur Ersetzung der Anhänge I, III, IV, VI, VII, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2) wurde gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3) durch die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt.

(2)

Seit der Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Richtlinie 2007/46/EG sind neue Richtlinien und Verordnungen in Kraft getreten, durch die Änderungen an den Anhängen der Richtlinie 70/156/EWG vorgenommen worden sind. Diese Änderungen konnten nicht in die Richtlinie 2007/46/EG aufgenommen werden. Es handelt sich um folgende Rechtakte: Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1  (4), Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (5), Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (6), Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (7), Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (8), Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (9), Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (10), Richtlinie 2006/28/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (11), Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (12) und ihre Durchführungsvorschrift, Richtlinie 2007/37/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (13), Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (15), Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (16).

(3)

Seit der Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Richtlinie 2007/46/EG ist die Europäische Gemeinschaft folgenden Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) mit Sitz in Genf beigetreten: Regelung Nr. 112 (Scheinwerfer), Regelung Nr. 123 (Adaptive Frontbeleuchtungssysteme), Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrers nach vorn), Regelung Nr. 121 (Kontrollleuchten und Anzeiger), Regelung Nr. 122 (Heizungssysteme), Regelung Nr. 102 (Kurzkupplungseinrichtungen), Regelung Nr. 107 (Busse), Regelung Nr. 105 (Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter). Außerdem sind inzwischen zu folgenden Regelungen, denen die Gemeinschaft bereits beigetreten ist, neue Änderungsserien in Kraft getreten: Regelung Nr. 83 (Schadstoffemissionen), Regelung Nr. 34 (Kraftstoffbehälter), Regelung Nr. 11 (Türschlösser, Türscharniere), Regelung Nr. 13 (Bremsen), Regelung Nr. 18 (Sicherung gegen unbefugte Benutzung), Regelung Nr. 97 (Alarmanlagen), Regelung Nr. 17 (Widerstandsfähigkeit Sitze/Verankerung), Regelung Nr. 26 (Vorstehende Außenkanten), Regelung Nr. 14 (Verankerung der Sicherheitsgurte), Regelung Nr. 48 (Beleuchtung/Lichtsignal-Einrichtungen Kfz), Regelungen Nr. 1, Nr. 8 und Nr. 20 (Scheinwerfer), Regelung Nr. 44 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder), Regelung Nr. 49 (Abgase Dieselmotoren) und Regelung Nr. 64 (Reserveräder/-reifen). Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (17) hat die Gemeinschaft entschieden, dass diese UN/ECE-Regelungen Gemeinschaftsrecht sind. Anhang IV Teil II muss daher gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie geändert werden, um die betreffenden Rechtsvorschriften in das Verzeichnis der gleichwertigen Rechtsvorschriften aufzunehmen.

(4)

Ferner ermöglicht der wissenschaftliche und technische Fortschritt die Anwendung der Richtlinien 2005/55/EG, 2005/64/EG, 2005/66/EG und 2006/40/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Kleinserienfahrzeuge der Klasse M1 und auf Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. In ähnlicher Weise ermöglicht er auch die Anwendung von Richtlinie 2003/97/EG auf Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Daher müssen die Anlage zu Anhang IV Teil I und die Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 zu Anhang XI geändert werden.

(5)

Daher sollten die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG aktualisiert werden, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und für den reibungslosen Ablauf des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens zu sorgen.

(6)

Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG sollten entsprechend ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang III wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

3.

Anhang IV wird durch Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

4.

Anhang VI wird durch Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.

5.

Anhang VII durch Anhang V dieser Verordnung ersetzt.

6.

Anhang XI wird durch Anhang VI dieser Verordnung ersetzt.

7.

Anhang XV wird durch Anhang VII dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(3)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36.

(5)  ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19.

(6)  ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13.

(9)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10.

(10)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37.

(11)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27.

(12)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(13)  ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 60.

(14)  ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33.

(15)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49.

(16)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(17)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.


ANHANG I

ANHANG I

GESAMTUMFANG DER BESCHREIBUNGSMERKMALE ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE  (1)

Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen bestehen nur aus Auszügen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Nummerierungsschema für die Merkmale.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so sollen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

0.2.0.1.

Fahrgestell: …

0.2.0.2.

Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (2): …

0.3.0.1.

Fahrgestell: …

0.3.0.2.

Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.3.1.1.

Fahrgestell: …

0.3.1.2.

Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

0.4.

Fahrzeugklasse (3): …

0.4.1.

Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.

Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.6.1.

Am Fahrgestell: …

0.6.2.

Am Aufbau: …

0.7.

(Nicht zugewiesen)

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.2.

Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: …

1.3.

Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2.

Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.3.3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

1.4.

Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

1.5.

Werkstoff der Längsträger (4): …

1.6.

Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: …

1.7.

Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge) (5): …

1.8.

Links- oder Rechtslenker (6)

1.8.1.

Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (6) ausgerüstet.

1.9.

Angabe, ob das Kraftfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder sonstigen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger handelt; Angabe, ob die Fahrzeuge speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind: …

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (7)  (8)

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1.   Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung)  (9):

2.1.1.

Zweiachsige Fahrzeuge: …

2.1.1.1.

Drei- oder mehrachsige Fahrzeuge

2.1.1.1.1.

Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zu hintersten Achse: …

2.1.1.1.2.

Radsatzabstand insgesamt: …

2.2.   Sattelzapfen

2.2.1.

Bei Sattelanhängern

2.2.1.1.

Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Ende des Sattelanhängers: …

2.2.1.2.

Höchstabstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem beliebigen Punkt der Vorderseite des Sattelanhängers: …

2.2.1.3.

Spezieller Radstand von Sattelanhängern (wie unter Abschnitt 7.6.1.2 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert): …

2.2.2.

Bei Sattelzugmaschinen

2.2.2.1.

Sattelvormaß (größtes und kleinstes; bei unvollständigen Fahrzeugen Angabe der zulässigen Werte) (10): …

2.2.2.2.

Größte Höhe der (genormten) Sattelkupplung (11): …

2.3.   Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1.

Spurweite jeder gelenkten Achse (12): …

2.3.2.

Spurweite aller übrigen Achsen (12): …

2.3.3.

Größte Hinterachsbreite: …

2.3.4.

Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.

Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1.

Länge (13): …

2.4.1.1.1.

Höchstzulässige Länge: …

2.4.1.1.2.

Mindestzulässige Länge: …

2.4.1.1.3.

Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (14): …

2.4.1.2.

Breite (15): …

2.4.1.2.1.

Höchstzulässige Breite: …

2.4.1.2.2.

Mindestzulässige Breite: …

2.4.1.3.

Höhe (in fahrbereitem Zustand) (16) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.4.1.4.

Überhang vorn (17): …

2.4.1.4.1.

Überhangwinkel vorn (18): ..… o(Grad)

2.4.1.5.

Überhang hinten (19): …

2.4.1.5.1.

Überhangwinkel (20): ..… o(Grad)

2.4.1.5.2.

Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts (21): …

2.4.1.6.

Bodenfreiheit (gemäß Abschnitt 4.5 des Anhangs II Abschnitt A)

2.4.1.6.1.

Zwischen den Achsen: …

2.4.1.6.2.

Unter der Vorderachse (den Vorderachsen): …

2.4.1.6.3.

Unter der Hinterachse (den Hinterachsen): …

2.4.1.7.

Rampenwinkel (22): ..… o(Grad)

2.4.1.8.

Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunkts des Aufbaus und/oder der Innenausstattung und/oder der Ausrüstung und/oder der Nutzlast: …

2.4.2.

Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1.

Länge (13): …

2.4.2.1.1.

Länge der Ladefläche: …

2.4.2.1.2.

Bei Anhängern, größte zulässige Deichsellänge (14)

2.4.2.2.

Breite (15): …

2.4.2.2.1.

Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …

2.4.2.3.

Höhe (in fahrbereitem Zustand) (16) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.4.2.4.

Überhang vorn (17): …

2.4.2.4.1.

Überhangwinkel vor (18): ..… o(Grad)

2.4.2.5.

Überhang hinten (19): …

2.4.2.5.1.

Überhangwinkel (20): ..… o(Grad)

2.4.2.5.2.

Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts (21): …

2.4.2.6.

Bodenfreiheit (gemäß Abschnitt 4.5 des Anhangs II Abschnitt A)

2.4.2.6.1.

Zwischen den Achsen: …

2.4.2.6.2.

Unter der Vorderachse (den Vorderachsen): …

2.4.2.6.3.

Unter der Hinterachse (den Hinterachsen): …

2.4.2.7.

Rampenwinkel (22): ..… o(Grad)

2.4.2.8.

Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunkts der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Belastung): …

2.4.2.9.

Lage des Fahrzeugschwerpunktes (M2 und M3) in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand: …

2.4.3.

Für ohne Fahrgestell genehmigte Aufbauten (Fahrzeugklassen M2 und M3)

2.4.3.1.

Länge (13): …

2.4.3.2.

Breite (15): …

2.4.3.3.

Nennhöhe (in fahrbereitem Zustand) (16) auf dem (den) vorgesehenen Fahrgestelltyp(en) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.5.

Masse des Fahrgestells ohne Aufbau (ohne Führerhaus, Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Ersatzrad, Werkzeug und Fahrer): …

2.5.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen: …

2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt (23)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.6.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.7.

Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …

2.7.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: …

2.8.

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (24)  (25): …

2.8.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (25): …

2.9.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

2.10.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe: …

2.11.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Kraftfahrzeugs im Falle eines

2.11.1.

Deichselanhängers: …

2.11.2.

Sattelanhängers: …

2.11.3.

Zentralachsanhängers: …

2.11.3.1.

Höchstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang (26) zu Radstand:

2.11.3.2.

Größter V-Wert: ...… kN

2.11.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (25):

2.11.5.

Fahrzeug ist/ist nicht (6) für Zuglasten geeignet (Abschnitt 1.2 des Anhangs II der Richtlinie 77/389/EWG).

2.11.6.

Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …

2.12.   Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.1.

des Kraftfahrzeugs: …

2.12.2.

des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers: …

2.12.3.

Höchstzulässige Masse der Anhängevorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut): …

2.13.

Ausschwenken des Anhängers (wie unter den Abschnitten 7.6.2 und 7.6.3 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert): …

2.14.

Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse: ...… kW/kg

2.14.1.

Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (Abschnitt 7.10 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG): ...… kW/kg

2.15.

Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug) (27): ...... %

2.16.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ; werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden)

2.16.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (28)):

2.16.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (28)): …

2.16.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (28)): …

2.16.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (28)):

2.16.5.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (28)): …

3.   ANTRIEBSMASCHINE (29)

3.1.   Hersteller des Motors: …

3.1.1.

Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor) oder sonstige Identifizierungsmerkmale: …

3.1.2.

(Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs

(nur schwere Nutzfahrzeuge): …

3.2.   Verbrennungsmotor

3.2.1.   Einzelangaben

3.2.1.1.

Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung (6)

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (6)

3.2.1.2.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

3.2.1.2.1.

Bohrung (30): ...... mm

3.2.1.2.2.

Hub (30): ...... mm

3.2.1.2.3.

Zündfolge: …

3.2.1.3.

Hubvolumen (31): …… cm3

3.2.1.4.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (32): …

3.2.1.5.

Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: …

3.2.1.6.

Normale Leerlaufdrehzahl (32): ...... min-1

3.2.1.6.1.

Erhöhte Leerlaufdrehzahl (32): ...... min-1

3.2.1.7.

Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (32): …… % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)

3.2.1.8.

Nennleistung (33): … kW bei …… min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.9.

Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: … min-1

3.2.1.10.

Nenndrehmoment (33): …… Nm bei …… min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.2.   Kraftstoff

3.2.2.1.

Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E 85)/Biodiesel/Wasserstoff (6)  (34)

3.2.2.2.

Schwere Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (6)  (34)

3.2.2.3.

Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (6)

3.2.2.4.

Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (6)

3.2.2.5.

Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): …… Vol.- %

3.2.3.   Kraftstoffbehälter

3.2.3.1.

Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1.

Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

3.2.3.1.1.1.

Werkstoff: …

3.2.3.1.2.

Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …

3.2.3.1.3.

Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: …

3.2.3.2.

Reservekraftstoffbehälter

3.2.3.2.1.

Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

3.2.3.2.1.1.

Werkstoff: …

3.2.3.2.2.

Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …

3.2.3.2.3.

Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: …

3.2.4.   Kraftstoffversorgung

3.2.4.1.

Durch Vergaser: ja/nein (6)

3.2.4.2.

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (6)

3.2.4.2.1.

Systembeschreibung: …

3.2.4.2.2.

Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (6)

3.2.4.2.3.

Einspritzpumpe

3.2.4.2.3.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.3.2.

Typ(en): …

3.2.4.2.3.3.

Maximale Einspritzmenge (6)  (32): … mm3 je Hub oder Arbeitsspiel bei einer Motordrehzahl von: … min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld:

(Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck, bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl, anzugeben.)

3.2.4.2.3.4.

Statischer Einspritzzeitpunkt (32): …

3.2.4.2.3.5.

Verstellkurve des Spritzverstellers (32): …

3.2.4.2.3.6.

Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (6)

3.2.4.2.4.

Regler

3.2.4.2.4.1.

Typ: …

3.2.4.2.4.2.

Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1.

Abregeldrehzahl bei Volllast: ….. min-1

3.2.4.2.4.2.2.

Höchste Drehzahl ohne Last: … min-1

3.2.4.2.4.2.3.

Leerlaufdrehzahl: ….. min-1

3.2.4.2.5.

Einspritzleitungen (nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.4.2.5.1.

Länge: … mm

3.2.4.2.5.2.

Innendurchmesser: … mm

3.2.4.2.5.3.

Hochdruckspeicher (common rail), Marke und Typ:

3.2.4.2.6.

Einspritzventil(e)

3.2.4.2.6.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.6.2.

Typ(en): …

3.2.4.2.6.3.

Öffnungsdruck (32): … kPa oder Kennlinie (32): …

3.2.4.2.7.

Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.7.2.

Typ(en): …

3.2.4.2.7.3.

Beschreibung: …

3.2.4.2.8.

Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.8.2.

Typ(en): …

3.2.4.2.8.3.

Systembeschreibung: …

3.2.4.2.9.

Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein (6)

3.2.4.2.9.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.9.2.

Typ(en):

3.2.4.2.9.3

Beschreibung des Systems (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …

3.2.4.2.9.3.1.

Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

3.2.4.2.9.3.2.

Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …

3.2.4.2.9.3.3.

Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …

3.2.4.2.9.3.4.

Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …

3.2.4.2.9.3.5.

Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …

3.2.4.2.9.3.6.

Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.2.9.3.7.

Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …

3.2.4.2.9.3.8.

Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …

3.2.4.2.9.3.9.

Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

3.2.4.3.

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (6)

3.2.4.3.1.

Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung (6))/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe): …

3.2.4.3.2.

Fabrikmarke(n): …

3.2.4.3.3.

Typ(en): …

3.2.4.3.4.

Systembeschreibung (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …

3.2.4.3.4.1.

Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

3.2.4.3.4.2.

Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …

3.2.4.3.4.3.

Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …

3.2.4.3.4.4.

Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …

3.2.4.3.4.5.

Fabrikmarke und Typ des Druckreglers: …

3.2.4.3.4.6.

Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters: …

3.2.4.3.4.7.

Fabrikmarke und Typ der Leerlaufeinstellschraube: …

3.2.4.3.4.8.

Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …

3.2.4.3.4.9.

Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.3.4.10.

Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …

3.2.4.3.4.11.

Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …

3.2.4.3.4.12.

Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

3.2.4.3.5.

Einspritzventile: Öffnungsdruck (32): … kPa oder Kennlinie: …

3.2.4.3.5.1.

Fabrikmarke: …

3.2.4.3.5.2.

Typ: …

3.2.4.3.6.

Einspritzzeitpunkt: …

3.2.4.3.7.

Kaltstarteinrichtung

3.2.4.3.7.1.

Arbeitsverfahren: …

3.2.4.3.7.2.

Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (6)  (32): …

3.2.4.4.

Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1.

Druck (32): … kPa oder Kennlinie (32): …

3.2.5.   Elektrische Anlage

3.2.5.1.

Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (6)

3.2.5.2.

Generator

3.2.5.2.1.

Typ: …

3.2.5.2.2.

Nennleistung: … VA

3.2.6.   Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren)

3.2.6.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.6.2.

Typ(en): …

3.2.6.3.

Arbeitsverfahren: …

3.2.6.4.

Zündverstellkurve oder Kennfeld (32): …

3.2.6.5.

Statischer Zündzeitpunkt (32): … Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6.

Zündkerzen

3.2.6.6.1.

Fabrikmarke: …

3.2.6.6.2.

Typ: …

3.2.6.6.3.

Abstandseinstellung: …… mm

3.2.6.7.

Zündspule(n)

3.2.6.7.1.

Fabrikmarke: …

3.2.6.7.2.

Typ: …

3.2.7.   Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft  (6)

3.2.7.1.

Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …

3.2.7.2.

Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1.

Art der Kühlflüssigkeit: …

3.2.7.2.2.

Umwälzpumpe(n): ja/nein (6)

3.2.7.2.3.

Merkmale: ……… oder

3.2.7.2.3.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.7.2.3.2.

Typ(en): …

3.2.7.2.4.

Übersetzungsverhältnis(se): …

3.2.7.2.5.

Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …

3.2.7.3.

Luftkühlung

3.2.7.3.1.

Lüfter: ja/nein (6)

3.2.7.3.2.

Merkmale: …… oder

3.2.7.3.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.7.3.2.2.

Typ(en): …

3.2.7.3.3.

Übersetzungsverhältnis(se): …

3.2.8.   Einlasssystem

3.2.8.1.

Auflader: ja/nein (6)

3.2.8.1.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.8.1.2.

Typ(en): …

3.2.8.1.3.

Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: … kPa; gegebenenfalls Abblasventil): …

3.2.8.2.

Ladeluftkühler: ja/nein (6)

3.2.8.2.1.

Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser (6)

3.2.8.3.

Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)

3.2.8.3.1.

minimal zulässig: … kPa

3.2.8.3.2.

maximal zulässig: … kPa

3.2.8.4.

Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): …

3.2.8.4.1.

Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): …

3.2.8.4.2.

Luftfilter: Zeichnungen: …oder

3.2.8.4.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.8.4.2.2.

Typ(en): …

3.2.8.4.3.

Ansauggeräuschdämpfer: Zeichnungen: … oder

3.2.8.4.3.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.8.4.3.2.

Typ(en): …

3.2.9.   Auspuffsystem

3.2.9.1.

Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: …

3.2.9.2.

Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: …

3.2.9.3.

Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

3.2.9.4.

Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer:

Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:

3.2.9.5.

Lage des Auspuffrohrs: …

3.2.9.6.

Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen: …

3.2.9.7.

Volumen der Auspuffanlage: ……dm3

3.2.10.

Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …

3.2.11.   Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1.

Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen, bezogen auf die Totpunkte. Bei veränderlichen Steuerzeiten Angabe des frühesten und spätesten Zeitpunkts:

3.2.11.2.

Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche (6)

3.2.12.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1.

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): …

3.2.12.2.

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1.

Katalysator: ja/nein (6)

3.2.12.2.1.1.

Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzelnen anzugeben): …

3.2.12.2.1.2.

Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren):

3.2.12.2.1.3.

Art der katalytischen Reaktion: …

3.2.12.2.1.4.

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

3.2.12.2.1.5.

Relative Konzentration: …

3.2.12.2.1.6.

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

3.2.12.2.1.7.

Zellendichte: …

3.2.12.2.1.8.

Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …

3.2.12.2.1.9.

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

3.2.12.2.1.10.

Wärmeschutzschild: ja/nein (6)

3.2.12.2.1.11.

Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung: …

3.2.12.2.1.11.1.

Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke ‚D‘ in Abbildung 1 von Anhang 13 der UN/ECE-Regelung Nr. 83): …

3.2.12.2.1.11.2.

Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Zahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …

3.2.12.2.1.11.3.

Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …

3.2.12.2.1.11.4.

Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach Anhang 13 Abschnitt 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83: …

3.2.12.2.1.11.5.

Normaler Betriebstemperaturbereich: ………K

3.2.12.2.1.11.6.

Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (6)

3.2.12.2.1.11.7.

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

3.2.12.2.1.11.8.

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: ………K

3.2.12.2.1.11.9.

Internationale Norm: …

3.2.12.2.1.11.10.

Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (6)

3.2.12.2.1.12.

Fabrikmarke des Katalysators: …

3.2.12.2.1.13.

Teilenummer: …

3.2.12.2.2.

Sauerstoffsonde: ja/nein (6)

3.2.12.2.2.1.

Fabrikmarke: …

3.2.12.2.2.2.

Lage: …

3.2.12.2.2.3.

Regelbereich: …

3.2.12.2.2.4.

Typ: …

3.2.12.2.2.5.

Teilenummer: …

3.2.12.2.3.

Lufteinblasung: ja/nein (6)

3.2.12.2.3.1.

Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

3.2.12.2.4.

Abgasrückführung: ja/nein (6)

3.2.12.2.4.1.

Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge usw.): …

3.2.12.2.4.2.

Wassergekühltes System: ja/nein (6)

3.2.12.2.5.

Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (6)

3.2.12.2.5.1.

Ausführliche Beschreibung der Bestandteile und ihrer Beladungszustände:

3.2.12.2.5.2.

Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …

3.2.12.2.5.3.

Zeichnung des Aktivkohlebehälters: …

3.2.12.2.5.4.

Aktivkohle-Trockenmasse: … g

3.2.12.2.5.5.

Schemazeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs: …

3.2.12.2.5.6.

Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: …

3.2.12.2.6.

Partikelfilter: ja/nein (6)

3.2.12.2.6.1.

Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.2.

Aufbau des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.3.

Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

3.2.12.2.6.4.

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung:

3.2.12.2.6.4.1.

Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke ‚D‘ in Abbildung 1 von Anhang 13 der UN/ECE-Regelung Nr. 83): …

3.2.12.2.6.4.2.

Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Zahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …

3.2.12.2.6.4.3.

Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …

3.2.12.2.6.4.4

Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach von Anhang 13 Abschnitt 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83: …

3.2.12.2.6.5.

Fabrikmarke des Partikelfilters: …

3.2.12.2.6.6.

Teilenummer: …

3.2.12.2.6.7.

Normaler Betriebstemperaturbereich: …… (K) und Betriebsdruckbereich …… (KPa)

(nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.12.2.6.8.

Bei periodischer Regenerierung (nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.12.2.6.8.1.

Zahl der ETC-Prüfzyklen zwischen zwei Regenerierungen (n1)

3.2.12.2.6.8.2.

Zahl der ETC-Prüfzyklen während des Regenerierungsvorgangs (n2): …

3.2.12.2.7.

On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (6)

3.2.12.2.7.1.

Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige: …

3.2.12.2.7.2.

Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile: …

3.2.12.2.7.3.

Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für

3.2.12.2.7.3.1

Fremdzündungsmotoren

3.2.12.2.7.3.1.1.

Überwachung des Katalysators: …

3.2.12.2.7.3.1.2.

Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …

3.2.12.2.7.3.1.3.

Überwachung der Sauerstoffsonde: …

3.2.12.2.7.3.1.4.

Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

3.2.12.2.7.3.2.

Selbstzündungsmotoren

3.2.12.2.7.3.2.1.

Überwachung des Katalysators: …

3.2.12.2.7.3.2.2.

Überwachung des Partikelfilters: …

3.2.12.2.7.3.2.3.

Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …

3.2.12.2.7.3.2.4.

Überwachung des DeNOx-Systems: …

3.2.12.2.7.3.2.5

Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

3.2.12.2.7.4.

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode): …

3.2.12.2.7.5.

Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung): …

3.2.12.2.7.6.

Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird: …

3.2.12.2.7.6.1.

Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs

3.2.12.2.7.6.2.

Angabe des für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendeten OBD-Prüfzyklus für das von dem OBD-System überwachte Bauteil

3.2.12.7.6.3.

Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Fehlfunktionen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.

Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 ‚Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: requirements for emissions-related systems‘ sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

3.2.12.2.7.6.4.

Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

3.2.12.2.7.6.4.1.

Leichte Nutzfahrzeuge

Bauteil

Fehlercode

Überwachungsstrategie

Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

Sekundärparameter

Konditionierung

Prüfung zum Nachweis

Katalysator

P0420

Signale der Sauerstoff-Sonden 1 und 2

Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2

3. Zyklus

Motordrehzahl, A/F-Modus, Katalysatortemperatur Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens

Zwei Typ-I-Zyklen

Typ I

3.2.12.2.7.6.4.2.

Schwere Nutzfahrzeuge

Bauteil

Fehlercode

Überwachungsstrategie

Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

Sekundärparameter

Konditionierung

Prüfung zum Nachweis

SCR-Katalysator

Pxxx

Signale der NOx-Sonden 1 und 2

Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2

3. Zyklus

Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens

3 OBD-Prüfzyklen (verkürzte ESC-Zyklen)

OBD-Prüfzyklus (verkürzter ESC-Zyklus)

3.2.12.2.8.

Andere Einrichtung (Beschreibung, Wirkungsweise): …

3.2.12.2.9.

Drehmomentbegrenzer: ja/nein (6)

3.2.12.2.9.1.

Voraussetzungen für die Aktivierung des Drehmomentbegrenzers (nur schwere Nutzfahrzeuge): …

3.2.12.2.9.2.

Verlauf der Volllastkurve bei aktivem Drehmomentbegrenzer (nur schwere Nutzfahrzeuge): …

3.2.13.   Abgastrübung

3.2.13.1.

Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): …

3.2.13.2.

Leistung an 6 Messpunkten (siehe Abschnitt 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 72/306/EWG, geänderte Fassung)

3.2.13.3.

Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand/am Fahrzeug (6)

3.2.13.3.1.

Drehzahl und Leistungen: …

Messpunkte

Motordrehzahl (min-1)

Leistung (kW)

1 ……

 

 

2 ……

 

 

3 ……

 

 

4 ……

 

 

5 ……

 

 

6 ……

 

 

3.2.14.

Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

3.2.15.   Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein  (6)

3.2.15.1.

Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe) oder Genehmigungsnummer gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67 (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23): …

3.2.15.2.

Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

3.2.15.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.15.2.2.

Typ(en): …

3.2.15.2.3.

Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

3.2.15.3.

Sonstige Unterlagen

3.2.15.3.1.

Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …

3.2.15.3.2.

Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …

3.2.15.3.3.

Zeichnung des Symbols: …

3.2.16.   Betrieb mit Erdgas: ja/nein  (6)

3.2.16.1.

Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe) oder Genehmigungsnummer gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (ABl. L 72 vom 14.3.2008, S. 113): …

3.2.16.2.

Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.16.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.16.2.2.

Typ(en): …

3.2.16.2.3.

Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

3.2.16.3.

Sonstige Unterlagen

3.2.16.3.1.

Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …

3.2.16.3.2.

Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …

3.2.16.3.3.

Zeichnung des Symbols: …

3.2.17.   Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren schwerer Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.)

3.2.17.1.

Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL (6)

3.2.17.2.

Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler (6)

3.2.17.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.2.2.

Typ(en): …

3.2.17.2.3.

Anzahl der Druckminderungsstufen:

3.2.17.2.4.

Druck in der Endstufe

mindestens: …… kPa — höchstens: …… kPa

3.2.17.2.5.

Anzahl der Haupteinstellpunkte: …

3.2.17.2.6.

Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: …

3.2.17.2.7.

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.3.

Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung (6)

3.2.17.3.1.

Gemischregelung: …

3.2.17.3.2.

Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

3.2.17.3.3.

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.4.

Mischer

3.2.17.4.1.

Anzahl: …

3.2.17.4.2.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.4.3.

Typ(en): …

3.2.17.4.4.

Lage: …

3.2.17.4.5.

Einstellungen: …

3.2.17.4.6.

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.5.

Motorsaugrohreinspritzung

3.2.17.5.1.

Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung (6)

3.2.17.5.2.

Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell (6)

3.2.17.5.3.

Einspritzsystem

3.2.17.5.3.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.5.3.2.

Typ(en): …

3.2.17.5.3.3.

Einstellungen: …

3.2.17.5.3.4.

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.5.4.

Förderpumpe (sofern vorhanden)

3.2.17.5.4.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.5.4.2.

Typ(en): …

3.2.17.5.4.3.

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.5.5.

Einspritzventil(e)

3.2.17.5.5.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.5.5.2.

Typ(en): …

3.2.17.5.5.3.

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.6.

Direkteinspritzung

3.2.17.6.1.

Einspritzpumpe/Druckregler (6)

3.2.17.6.1.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.6.1.2.

Typ(en): …

3.2.17.6.1.3.

Einspritzzeitpunkt: …

3.2.17.6.1.4.

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.6.2.

Einspritzventil(e)

3.2.17.6.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.6.2.2.

Typ(en): …

3.2.17.6.2.3.

Öffnungsdruck oder Kennlinie (32): …

3.2.17.6.2.4.

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.7.

Elektronisches Steuergerät (ECU)

3.2.17.7.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.7.2.

Typ(en): …

3.2.17.7.3.

Einstellungen: …

3.2.17.7.4.

Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

3.2.17.8.

Spezifische Ausrüstung für den Kraftstoff Erdgas

3.2.17.8.1.

Variante 1 (nur wenn für einen Motor eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

3.2.17.8.1.1.

Kraftstoffzusammensetzung:

Methan (CH4):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Ethan (C2H6):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Propan (C3H8):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Butan (C4H10):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

C5/C5+:

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Sauerstoff (O2):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Inertgas (N2, He usw.):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

3.2.17.8.1.2.

Einspritzdüse(n)

3.2.17.8.1.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.17.8.1.2.2.

Typ(en): …

3.2.17.8.1.3.

Sonstiges (sofern vorhanden): …

3.2.17.8.2.

Variante 2 (nur wenn eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

3.3.   Elektromotor

3.3.1.

Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …

3.3.1.1.

Größte Stundenleistung: … kW

3.3.1.2.

Betriebsspannung: … V

3.3.2.

Batterie

3.3.2.1.

Anzahl der Zellen: …

3.3.2.2.

Masse: … kg

3.3.2.3.

Kapazität: … Ah (Ampèrestunden)

3.3.2.4.

Lage: …

3.4.   Kombinationen von Motoren

3.4.1.

Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (6)

3.4.2.

Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (6)

3.4.3.   Betriebsartschalter: ja/nein  (6)

3.4.3.1.

Wählbare Betriebsarten

3.4.3.1.1.

Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (6)

3.4.3.1.2.

Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein (6)

3.4.3.1.3.

Hybridarten: ja/nein (6) (wenn ja, kurze Beschreibung): …

3.4.4.   Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator)

3.4.4.1.

Fabrikmarke(n): …

3.4.4.2.

Typ(en): …

3.4.4.3.

Identifizierungsnummer: …

3.4.4.4.

Art des elektrochemischen Elements: …

3.4.4.5.

Energie: …(bei einer Batterie: Spannung und elektrische Ladung in Ah in 2 Stunden, bei einem Kondensator: J,…)

3.4.4.6.

Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (6)

3.4.5.   Elektromotor (jeden Elektromotortyp separat beschreiben)

3.4.5.1.

Fabrikmarke: …

3.4.5.2.

Typ: …

3.4.5.3.

Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator (6)

3.4.5.3.1.

Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Anzahl) (6): …

3.4.5.4.

Höchstleistung: ….. kW

3.4.5.5.

Arbeitsweise

3.4.5.5.5.1

Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: …

3.4.5.5.2.

Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung (6)

3.4.5.5.3.

Synchron/asynchron (6)

3.4.6.   Steuergerät

3.4.6.1.

Fabrikmarke(n): …

3.4.6.2.

Typ(en): …

3.4.6.3.

Identifizierungsnummer: …

3.4.7.   Leistungsregler

3.4.7.1.

Fabrikmarke: …

3.4.7.2.

Typ: …

3.4.7.3.

Identifizierungsnummer: …

3.4.8.

Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: ….. km (gemäß Regelung Nr. 101 Anhang 7)

3.4.9.

Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung:

3.5.   CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch  (35) (nach Angabe des Herstellers)

3.5.1.   CO2-Emissionsmenge

3.5.1.1.

CO2-Emissionsmenge (innerorts): ……….. g/km

3.5.1.2.

CO2-Emissionsmenge (außerorts): ……….. g/km

3.5.1.3.

CO2-Emissionsmenge (kombiniert): ……….. g/km

3.5.2.   Kraftstoffverbrauch (detaillierte Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

3.5.2.1.

Kraftstoffverbrauch (innerorts): … l/100 km/m3/100 km (6)

3.5.2.2.

Kraftstoffverbrauch (außerorts): … l/100 km/m3/100 km (6)

3.5.2.3.

Kraftstoffverbrauch (kombiniert): … l/100 km/m3/100 km (6)

3.6.   Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers

3.6.1.   Kühlsystem

3.6.1.1.   Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: … K

3.6.1.2.   Luftkühlung

3.6.1.2.1.

Bezugspunkt: …

3.6.1.2.2.

Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K

3.6.2.

Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K

3.6.3.

Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffsrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): …… K

3.6.4.   Kraftstofftemperatur

Mindesttemperatur: … K — Höchsttemperatur: … K

Bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

3.6.5.   Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: .... K — Höchsttemperatur: … K

3.6.6.   Kraftstoffdruck

Mindestens: ……kPa — höchstens: ……kPa

An der Druckregler-Endstufe (nur mit Erdgas betriebene Motoren)

3.7.   Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

Leistungsaufnahme durch die Hilfseinrichtungen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen in Abschnitt 5.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 80/1269/EWG für den Betrieb des Motors notwendig sind

Geräte

Leistungsaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

Leerlauf

Niedrige Drehzahl

Hohe Drehzahl

Drehzahl A (36)

Drehzahl B (36)

Drehzahl C (36)

Motordrehzahl (37)

P(a)

 

 

 

 

 

 

 

Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) siehe Anlage 1 Abschnitt 6.1

 

 

 

 

 

 

 

3.8.   Schmiersystem

3.8.1.   Beschreibung des Systems

3.8.1.1.

Lage des Schmiermittelbehälters: …

3.8.1.2.

Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (6)

3.8.2.   Schmiermittelpumpe

3.8.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.8.2.2.

Typ(en): …

3.8.3.   Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1.

Mischungsverhältnis: …

3.8.4.   Ölkühler: ja/nein  (6)

3.8.4.1.

Zeichnung(en): ……. oder

3.8.4.1.1.

Fabrikmarke(n): …

3.8.4.1.2.

Typ(en): …

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (38)

4.1.

Zeichnung der Kraftübertragung: …

4.2.

Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …

4.2.1.

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

4.3.

Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: …

4.3.1.

Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: …

4.4.   Kupplung

4.4.1.

Typ: …

4.4.2.

Höchstwert der Drehmomentwandlung: …

4.5.   Getriebe

4.5.1.

Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (6)

4.5.2.

Lage zum Motor: …

4.5.3.

Art der Betätigung: …

4.6.   Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Höchstwert für stufenloses Getriebe (39)

 

 

 

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

Mindestwert für stufenloses Getriebe (39)

 

 

 

Rückwärtsgang

 

 

 

4.7.

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h)  (40): …

4.8.   Geschwindigkeitsmesser

4.8.1.

Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: …

4.8.2.

Gerätekonstante: …

4.8.3.

Messwerttoleranz (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.3 der Richtlinie 75/443/EWG): …

4.8.4.

Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.2 der Richtlinie 75/443/EWG) oder entsprechende Daten: …

4.8.5.

Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige: …

4.9.   Fahrtenschreiber: ja/nein  (6)

4.9.1

Genehmigungszeichen: …

4.10.

Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (6)

5.   ACHSEN

5.1.

Beschreibung der einzelnen Achsen: …

5.2.

Fabrikmarke: …

5.3.

Typ: …

5.4.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

5.5.

Lage der belastbaren Achse(n): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.1.

Anordnungszeichnung der Radaufhängung: …

6.2.

Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades: …

6.2.1.

Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (6)

6.2.2.

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

6.2.3.

Luftfederung der Antriebsachse(n): ja/nein (6)

6.2.3.1.

Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse(n): ja/nein (6)

6.2.3.2.

Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

6.2.4.

Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (6)

6.2.4.1.

Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (6)

6.2.4.2.

Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

6.3.

Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): …

6.4.

Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ (6)

6.5.

Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ (6)

6.6.   Bereifung und Räder

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

a)

Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl, die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben (41).

b)

Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

6.6.1.1.

Achsen

6.6.1.1.1.

Achse 1: …

6.6.1.1.2.

Achse 2: …

usw.

6.6.1.2.

Reserverad (sofern vorhanden): …

6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1.

Achse 1: …

6.6.2.2.

Achse 2: …

6.6.2.3.

Achse 3: …

6.6.2.4.

Achse 4: …

usw.

6.6.3.

Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa

6.6.4.

Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist: …

6.6.5.

Kurzbeschreibung des Not-Reserverads (sofern vorhanden): …

7.   LENKUNG

7.1.

Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie: …

7.2.   Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1.

Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.2.

Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.2.1.

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

7.2.3.

Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …

7.2.3.1.

Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en):

7.2.4.

Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht: …

7.2.5.

Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): …

7.2.6.

Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: …

7.3.   Größter Einschlagwinkel der Räder

7.3.1.

Nach rechts: … o(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

7.3.2.

Nach links: … o(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

8.   BREMSANLAGEN

(Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben.)

8.1.

Typ und Ausführung der Bremsanlagen gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG des Rates (ABl. L 205 vom 6.9.1971, S. 37) mit detaillierten Angaben und Zeichnungen (Trommel-, Scheibenbremsen, Bremsschläuche, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.)

8.2.

Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Abschnitt 1.2 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremssysteme, einschließlich detaillierter Angaben und Zeichnungen der Übertragungs- und Betätigungseinrichtung:

8.2.1.

Betriebsbremssystem: …

8.2.2.

Hilfsbremssystem: …

8.2.3.

Feststellbremssystem: …

8.2.4.

Zusätzliches Bremssystem: …

8.2.5.

Abreißbremssystem: …

8.3.

Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen des Anhängerbremssystems in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: …

8.4.

Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen/pneumatischen/hydraulischen (6) Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein (6).

8.5.

Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (6)

8.5.1.

Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: …

8.6.

Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Abschnitt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI: …

8.7.

Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung, auch bei Bremskraftverstärkern: …

8.7.1.

Bei Druckbremsanlagen: Arbeitsdruck p2 im (in den) Druckspeicher(n): …

8.7.2.

Bei Unterdruckbremsanlagen: Anfangsenergie im (in den) Speicher(n): …

8.8.

Berechnung des Bremssystems: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft: …

8.9.

Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG: …

8.10.

Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II oder III beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben: …

8.11.

Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

9.   AUFBAU

9.1.

Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C:

9.2.

Werkstoffe und Bauart: …

9.3.   Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1.

Anordnung und Anzahl der Türen: …

9.3.1.1.

Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen: …

9.3.2.

Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: …

9.3.3.

Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: …

9.3.4.

Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): …

9.4.   Sichtfeld

9.4.1.

Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so dass sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: …

9.4.2.

Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden:

9.5.   Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1.   Windschutzscheibe

9.5.1.1.

Werkstoffe: …

9.5.1.2.

Art des Einbaus: …

9.5.1.3.

Neigungswinkel: …

9.5.1.4.

Typgenehmigungsnummer(n): …

9.5.1.5.

Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …

9.5.2.   Andere Scheiben

9.5.2.1.

Werkstoffe: …

9.5.2.2.

Typgenehmigungsnummer(n): …

9.5.2.3.

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus: …

9.5.3.   Schiebedachverglasung

9.5.3.1.

Werkstoffe: …

9.5.3.2.

Typgenehmigungsnummer(n): …

9.5.4.   Andere verglaste Flächen

9.5.4.1.

Werkstoffe: …

9.5.4.2.

Typgenehmigungsnummer(n): …

9.6.   Scheibenwischer

9.6.1.

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

9.7.   Scheibenwascher

9.7.1.

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder EG-Typgenehmigungsnummer, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt: …

9.8.   Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

9.8.1.

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

9.8.2.

Größter Stromverbrauch: … kW

9.9.   Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1.

Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

9.9.1.1.

Fabrikmarke: …

9.9.1.2.

Typgenehmigungszeichen: …

9.9.1.3.

Variante: …

9.9.1.4.

Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: …

9.9.1.5.

Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …

9.9.1.6.

Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …

9.9.1.7.

Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung: …

9.9.2.

Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …

9.9.2.1.

Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung): …

9.9.2.1.1.

Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …

9.9.2.1.2.

Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht wird.

9.10.   Innenausstattung

9.10.1.   Insassenschutz

9.10.1.1.

Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: …

9.10.1.2.

Foto oder Zeichnung mit Angabe des Bezugsbereichs einschließlich des ausgenommenen Bereiches gemäß Anhang I Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2): …

9.10.1.3.

Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe — mit Ausnahme der Innenrückspiegel —, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen: …

9.10.2.   Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

9.10.2.1.

Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger: …

9.10.2.2.

Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind: …

9.10.2.3.   Übersichtstabelle

Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern ausgerüstet:

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

Symbol Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (42)

Kennzeichnung durch Symbol (42)

Darin bedeuten (43)

Kontrollleuchte vorhanden (42)

Kennzeichnung durch Symbol (42)

Anbringungsort (43)

1

Lichthauptschalter

 

 

 

 

 

 

2

Scheinwerfer für Abblendlicht

 

 

 

 

 

 

3

Scheinwerfer für Fernlicht

 

 

 

 

 

 

4

Begrenzungsleuchten

 

 

 

 

 

 

5

Nebelscheinwerfer

 

 

 

 

 

 

6

Nebelschlussleuchte

 

 

 

 

 

 

7

Leuchtweitenregelung

 

 

 

 

 

 

8

Parkleuchten

 

 

 

 

 

 

9

Fahrtrichtungsanzeiger

 

 

 

 

 

 

10

Warnblinkanlage

 

 

 

 

 

 

11

Scheibenwischer

 

 

 

 

 

 

12

Scheibenwascher

 

 

 

 

 

 

13

Scheibenwischer und -wascher

 

 

 

 

 

 

14

Scheinwerferreinigungsanlage

 

 

 

 

 

 

15

Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung

 

 

 

 

 

 

16

Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung

 

 

 

 

 

 

17

Lüftungsgebläse

 

 

 

 

 

 

18

Vorglüheinrichtung

 

 

 

 

 

 

19

Kaltstarteinrichtung

 

 

 

 

 

 

20

Bremskreisausfall

 

 

 

 

 

 

21

Kraftstoffvorrat

 

 

 

 

 

 

22

Ladekontrollleuchte

 

 

 

 

 

 

23

Motorkühlung

 

 

 

 

 

 


Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden können, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

Symbol Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (44)

Kennzeichnung durch Symbol (44)

Darin bedeuten (45)

Kontrollleuchte vorhanden (44)

Kennzeichnung durch Symbol (44)

Darin bedeuten (45)

1

Feststellbremse

 

 

 

 

 

 

2

Heckscheibenwischer

 

 

 

 

 

 

3

Heckscheibenwascher

 

 

 

 

 

 

4

Heckscheibenwischer und -wascher

 

 

 

 

 

 

5

Scheibenwischerintervallschaltung

 

 

 

 

 

 

6

Einrichtung für Schallzeichen

 

 

 

 

 

 

7

Vordere Fahrzeughaube

 

 

 

 

 

 

8

Hintere Fahrzeughaube

 

 

 

 

 

 

9

Sicherheitsgurte

 

 

 

 

 

 

10

Motoröldruck

 

 

 

 

 

 

11

Unverbleiter Ottokraftstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.10.3.   Sitze

9.10.3.1.

Anzahl der Sitzplätze (46): …

9.10.3.1.1.

Lage und Anordnung: …

9.10.3.2.

Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

9.10.3.3.

Masse: …

9.10.3.4.

Merkmale für Sitze, die nicht über eine Typgenehmigung verfügen: Beschreibungen und Zeichnungen

9.10.3.4.1.

der Sitze und ihrer Verankerungen: …

9.10.3.4.2.

der Einstelleinrichtungen: …

9.10.3.4.3.

der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: …

9.10.3.4.4.

der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind:

9.10.3.4.5.

der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: …

9.10.3.5.

Koordinaten oder Zeichnung des R-Punkts (47)

9.10.3.5.1.

Fahrersitz: …

9.10.3.5.2.

Alle anderen Sitze: …

9.10.3.6.

Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1.

Fahrersitz: …

9.10.3.6.2.

Alle anderen Sitze: …

9.10.3.7.

Sitzverstellbereich

9.10.3.7.1.

Fahrersitz: …

9.10.3.7.2.

Alle anderen Sitze: …

9.10.4.   Kopfstützen

9.10.4.1.

Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (6)

9.10.4.2.

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.4.3.

Für noch nicht genehmigte Kopfstützen

9.10.4.3.1.

Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird: …

9.10.4.3.2.

Bei einer ‚separaten‘ Kopfstütze

9.10.4.3.2.1.

Ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll: …

9.10.4.3.2.2.

Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze: …

9.10.5.   Innenraumheizung

9.10.5.1.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlflüssigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird: …

9.10.5.2.

Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich

9.10.5.2.1.

Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist: …

9.10.5.2.2.

Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen): …

9.10.5.2.3.

Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: …

9.10.5.2.4.

Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z. B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen:

9.10.5.3.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgeräts und seiner automatischen Steuerung: …

9.10.5.3.1.

Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgeräts, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist

9.10.5.4.

Größter Stromverbrauch: … kW

9.10.6.   Bauteile, die Einfluss auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben

9.10.6.1.

Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen: …

9.10.6.2.

Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen: …

9.10.7.   Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

9.10.7.1.   Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.1.1.

Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.1.2.

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.1.2.1.

Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …………………………/……………………..

9.10.7.1.2.2.

Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff ( (6), Anzahl der Lagen (6): …

9.10.7.1.2.3.

Art der Beschichtung (6): …

9.10.7.1.2.4.

Dicke (min./max.): …/… mm

9.10.7.2.   Für die Seiten- und Rückwände verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.2.1.

Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.2.2.

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.2.2.1.

Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …............................/...................................

9.10.7.2.2.2.

Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (6), Anzahl der Lagen (6):

9.10.7.2.2.3.

Art der Beschichtung (6):

9.10.7.2.2.4.

Dicke (min./max.): ……/…… mm

9.10.7.3.   Für den Bodenbelag verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.3.1.

Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.3.2.

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.3.2.1.

Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …………………………/……………………..

9.10.7.3.2.2.

Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (6), Anzahl der Lagen (6): …

9.10.7.3.2.3.

Art der Beschichtung (6): …

9.10.7.3.2.4.

Dicke (min./max.): ……/…… mm

9.10.7.4.   Für die Sitzpolsterung verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.4.1.

Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.4.2.

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.4.2.1.

Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.4.2.2.

Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (6), Anzahl der Lagen (6): …

9.10.7.4.2.3.

Art der Beschichtung (6): …

9.10.7.4.2.4.

Dicke (min./max.): …/… mm

9.10.7.5.   Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.5.1.

Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.5.2.

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.5.2.1.

Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.5.2.2.

Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (6), Anzahl der Lagen (6): …

9.10.7.5.2.3.

Art der Beschichtung (6): …

9.10.7.5.2.4.

Dicke (min./max.): ....../....... mm

9.10.7.6.   Für Gepäckablagen verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.6.1.

Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.6.2.

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.6.2.1.

Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.6.2.2.

Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (6), Anzahl der Lagen (6): …

9.10.7.6.2.3.

Art der Beschichtung (6): …

9.10.7.6.2.4.

Dicke (min./max.): …/… mm

9.10.7.7.   Für sonstige Zwecke verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.7.1.

Zweckbestimmung: …

9.10.7.7.2.

Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.7.3.

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.7.3.1.

Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ....../..................................................................

9.10.7.7.3.2.

Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (6), Anzahl der Lagen (6): …

9.10.7.7.3.3.

Art der Beschichtung (6): …

9.10.7.7.3.4.

Dicke (min./max.): ……/…… mm

9.10.7.8.   Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)

9.10.7.8.1.

Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): …

9.10.7.8.2.

Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. (6)

9.10.8   Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1

Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein (6)

9.10.8.2.

Falls ja, sind folgende Absätze auszufüllen:

9.10.8.2.1.

Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der leckageanfälligen Bauteile:

9.10.8.2.2.

Leckageverhalten der Klimaanlage:

9.10.8.2.4.

Bezugsnummern oder Teilenummern und Werkstoffe der Bauteile sowie Angaben zur Prüfung (wie Prüfberichtsnummer, Genehmigungsnummer usw.):

9.10.8.3.

Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: …

9.11.   Vorstehende Außenkanten

9.11.1.

Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten

9.11.2.

Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel — und soweit betroffen — Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind.

9.11.3.

Zeichnungen der Teile der Außenfläche gemäß Abschnitt 6.9.1 des Anhangs I der Richtlinie 74/483/EWG:…

9.11.4.

Zeichnung der Stoßfänger: …

9.11.5.

Zeichnung der Bodenlinie: …

9.12.   Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.1.

Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)

Erste Sitzreihe

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

Zweite Sitzreihe (48)

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

9.12.2.

Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Airbag vorn

Seitenairbag

Gurtstrammer

Erste Sitzreihe

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

Zweite Sitzreihe (49)

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

9.12.3.

Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 76/115/EWG (d. h. Nummer der EG-Typgenehmigung oder Prüfprotokoll):

9.12.4.

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

9.13.   Verankerungen der Sicherheitsgurte

9.13.1.

Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte: …

9.13.2.

Zeichnungen der Gurtverankerungen und der Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe): …

9.13.3.

Angabe der Gurttypen (50), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen

 

Anordnung der Verankerungsstelle

an der Fahrzeugstruktur

an der Sitzstruktur

Erste Sitzreihe

 

 

Rechter Sitz

Untere Verankerungen

außen innen

Obere Verankerungen

 

Mittelsitz

Untere Verankerungen

rechts links

 

 

Obere Verankerungen

 

 

 

Linker Sitz

Untere Verankerungen

außen innen

 

 

Obere Verankerungen

 

 

 

Zweite Sitzreihe (51)

 

 

Rechter Sitz

Untere Verankerungen

außen innen

Obere Verankerungen

 

Mittelsitz

Untere Verankerungen

rechts links

 

 

Obere Verankerungen

 

 

 

Linker Sitz

Untere Verankerungen

außen innen

 

 

Obere Verankerungen

 

 

 

9.13.4.

Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: …

9.14.   Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)

9.14.1.

Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: …

9.14.2.

Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: …

9.14.3.

Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: …

9.14.4.

Abstand von der linken Fahrzeugkante: …

9.14.5.

Abmessungen (Länge × Breite): …

9.14.6.

Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: …

9.14.7.

Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: …

9.15.   Hinterer Unterfahrschutz

9.15.0.

Vorhanden: ja/nein/unvollständig (6)

9.15.1.

Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Halterung und/oder Befestigung des hinteren Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden: …

9.15.2.

Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer: …

9.16.   Radabdeckung

9.16.1.

Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: …

9.16.2.

Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …

9.17.   Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1.

Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

9.17.2.

Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlichen vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.3.

Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.4.

Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 76/114/EWG des Rates (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1)

9.17.4.1.

Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern: …

9.17.4.2.

Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: …

9.18.   Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

9.18.1.

Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: …

9.18.2.

Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): …

9.18.3.

Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: …

9.18.4.

Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwerts je Meter: …

9.19.   Seitliche Schutzvorrichtungen

9.19.0.

Vorhanden: ja/nein/unvollständig (6)

9.19.1.

Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achse(n), Zeichnung der Halterungen und/oder Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtung(en). Umfasst der Seitenschutz keine seitliche(n) Schutzeinrichtung(en), muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Maße eingehalten werden: …

9.19.2.

Im Fall von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung dieser Einrichtung(en) (einschließlich der Halterungen und Befestigungen) oder ihre Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): …

9.20.   Spritzschutzsystem

9.20.0.

Vorhanden: ja/nein/unvollständig (6)

9.20.1.

Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile: …

9.20.2.

Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage an dem Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs III der Richtlinie 91/226/EWG geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Radkombinationen berücksichtigt werden: …

9.20.3.

Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden: …

9.21.   Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall

9.21.1.

Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden: …

9.22.   Vorderer Unterfahrschutz

9.22.0.

Vorhanden: ja/nein/unvollständig (6)

9.22.1.

Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und der Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die vorgeschriebenen Maße eingehalten werden: …

9.22.2.

Im Fall einer getrennten Einrichtung, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer: …

9.23.   Fußgängerschutz

9.23.1.

Ausführliche Beschreibung — mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen — der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen.

9.24.   Frontschutzsysteme

9.24.1.

Ausführliche Beschreibung einschließlich Fotos und/oder Zeichnungen des Fahrzeugs hinsichtlich Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des Frontschutzsystems und des vorderen Fahrzeugteils

9.24.2.

Ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotos und/oder Zeichnungen, der Art der Anbringung des Frontschutzsystems am Fahrzeug (Schraubenabmessungen und erforderliche Drehmomente angeben)

9.24.3.

Typgenehmigungszeichen (sofern vorhanden): …

10.   BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.1.

Tabelle sämtlicher Einrichtungen: Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrollleuchte: …

10.2.

Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: …

10.3.

Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG des Rates (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1) sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

10.3.1.

Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: …

10.3.2.

Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren gemäß Abschnitt 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 1): …

10.3.3.

Bezugsachse und Bezugspunkt: …

10.3.4.

Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: …

10.3.5.

Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: …

10.4.

Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Absatz 6.2.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 48

10.4.1.

Grundeinstellwert: …

10.4.2.

Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwerts: …

10.4.3.

Beschreibung/Zeichnung (6) und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar):

Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler

10.4.4.

Betätigungseinrichtung:

10.4.5.

Markierungen:

10.4.6.

Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen:

10.5.

Eine kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (falls vorhanden): …

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1.

Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

11.2.

Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtung(en): ...... daN

11.3.

Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …

11.4.

Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: …

11.5.

Typgenehmigungsnummer(n): …

12.   VERSCHIEDENES

12.1.

Vorrichtung(en) für Schallzeichen

12.1.1.

Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: …

12.1.2.

Anzahl der Vorrichtung(en): …

12.1.3.

Typgenehmigungsnummer(n): …

12.1.4.

Diagramm des elektrischen/pneumatischen (6) Schaltkreises: …

12.1.5.

Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: …

12.1.6.

Zeichnung der Anbauvorrichtung: …

12.2.

Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.2.1.

Sicherungseinrichtung

12.2.1.1.

Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt: …

12.2.1.2.

Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug: …

12.2.1.3.

Technische Beschreibung der Einrichtung: …

12.2.1.4.

Angaben über die verwendeten Schließkombinationen: …

12.2.1.5.

Fahrzeug-Wegfahrsperre

12.2.1.5.1.

Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

12.2.1.5.2.

Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren

12.2.1.5.2.1.

Ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten: …

12.2.1.5.2.2.

Das (die) System(e), auf das (die) die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt: …

12.2.1.5.2.3.

Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: …

12.2.2.

Alarmsystem (sofern vorhanden)

12.2.2.1.

Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

12.2.2.2.

Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

12.2.2.2.1.

Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist: …

12.2.2.2.2.

Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile: …

12.2.3.

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

12.3.

Abschleppvorrichtung(en)

12.3.1.

Vorn: Haken/Öse/sonstige (6)

12.3.2.

Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine (6)

12.3.3.

Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind: …

12.4.

Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

12.5.

Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

12.6.

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

12.6.1.

Hersteller: …

12.6.2.

Typ(en): …

12.6.3.

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

12.6.4.

Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die bzw. den der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ...... km/h

12.7.

Tabelle für Einbau und Verwendung von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend: …

Frequenzbänder (Hz)

Max. Ausgangsleistung (W)

Antennenposition am Fahrzeug, besondere Einbau- und/oder Verwendungsbedingungen

 

 

 

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegebenenfalls vorzulegen:

 

Anlage 1

Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter die Richtlinie 72/245/EWG der Kommission fallen (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15)

 

Anlage 2

Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter die Richtlinie 72/245/EWG fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel

 

Anlage 3

Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren

Karosserievariante:

Linkslenker oder Rechtslenker (6)

Radstand:

 

Anlage 4

Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder von den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte

12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (6)

13.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

13.1.

Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (6)

13.1.1.

Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbaus: …

13.1.2.

Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Typ(en) des unvollständigen Fahrzeugs (der unvollständigen Fahrzeuge)): …

13.2.   Fahrgastfläche (m2)

13.2.1.

Insgesamt (S0): …

13.2.2.

Oberes Fahrgastdeck (S0a) (6): …

13.2.3.

Unteres Fahrgastdeck (S0b) (6): …

13.2.4.

Stehplatzfläche (S1): …

13.3.   Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1.

Insgesamt (N): …

13.3.2.

Oberes Fahrgastdeck (Na) (6): …

13.3.3.

Unteres Fahrgastdeck (Nb) (6): …

13.4.   Anzahl der Sitzplätze

13.4.1.

Insgesamt (A): …

13.4.2.

Oberes Fahrgastdeck (Aa) (6): …

13.4.3.

Unteres Fahrgastdeck (Ab) (6): …

13.4.4.

Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3: …

13.5.

Anzahl der Betriebstüren: …

13.6.

Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppe und halbe Treppe): …

13.6.1.

Insgesamt: …

13.6.2.

Oberes Fahrgastdeck (6): …

13.6.3.

Unteres Fahrgastdeck (6): …

13.7.

Volumen der Gepäckräume (m3): …

13.8.

Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2): …

13.9.

Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut: …

13.10.   Festigkeit der Aufbaustruktur

13.10.1.

Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

13.10.2.

Angaben zu noch nicht genehmigten Aufbaustrukturen

13.10.2.1.

Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffen sowie deren Befestigung am Fahrgestellrahmen: …

13.10.2.2.

Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufbaustruktur oder des Überlebensraums beeinflussen: …

13.10.2.3.

Lage des Schwerpunkts des fahrbereiten Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung: …

13.10.2.4.

Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze: …

13.11.

Bestimmungen der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1), die diese technische Einheit nachweislich erfüllen muss: …

14.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

14.1.   Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1)

14.1.1.

Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitungen: …

14.1.2.

Art des Trennschalters: …

14.1.3.

Art und Funktionsweise des Batteriehauptschalters: …

14.1.4.

Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: …

14.1.5.

Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm: …

14.1.6.

Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen: …

14.2.   Verhütung von Brandgefahren

14.2.1.

Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Führerhaus: …

14.2.2.

Art des Wärmeschutzschilds an der Rückseite des Führerhauses (sofern vorhanden): …

14.2.3.

Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine: …

14.2.4.

Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage: …

14.2.5.

Art und Konstruktion des Wärmeschutzes der Dauerbremsanlage: …

14.2.6.

Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen: …

14.3.   Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG

14.3.1.

Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III: …

14.3.2.

Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitzeeinwirkung von außen: …

15.   WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT

15.1.

Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört: …

15.2.

Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer: …

15.3.

Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs: …

15.3.1.

Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse (52): …

15.3.2.

Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (52): …

15.3.3.

Für die Behandlung nichtmetallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (52): …

15.3.4.

Für die Behandlung nichtmetallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (52): …

15.3.5.

Werkstoffe (52): …

15.3.6.

Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder recyclingfähigen Werkstoffe: …

15.3.7.

Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder verwertbaren Werkstoffe: …

15.4.   Quoten

15.4.1.

Recyclingquote Rcyc (in %): …

15.4.2.

Verwertungsquote Rcov (in %): …

16.   ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

16.1.

Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: …

16.1.1.

Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): …

16.2.

Bedingungen für den Zugang zur Website: …

16.3.

Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen: …

Erläuterungen


(1)  Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

(2)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(3)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.

(4)  Bezeichnung entsprechend EN 10027-1:2005. Ist dies nicht möglich, sind folgende Informationen anzugeben:

Bezeichnung des Werkstoffs,

Streckgrenze,

Bruchfestigkeit,

Dehnung (in %),

Brinellhärte.

(5)  ‚Frontlenker‘ wie in Abschnitt 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 74/297/EWG des Rates definiert (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16).

(6)  Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

(7)  Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(8)  ISO-Norm 612:1978 — Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern — Benennungen und Definitionen.

(9)  

(g1)

Kraftfahrzeuge und Deichselanhänger: Definition Nr. 6.4.1;

Sattelanhänger und Zentralachsanhänger: Definition Nr. 6.4.2.

Anmerkung:

Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.

(10)  

(g2)

Definition Nr. 6.19.2.

(11)  

(g3)

Definition Nr. 6.20.

(12)  

(g4)

Definition Nr. 6.5.

(13)  

(g5)

Definition Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.1 der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1).

Bei Anhängern sind die Längen gemäß der Definition Nr. 6.1.2 der ISO-Norm 612:1978 anzugeben.

(14)  

(g6)

Definition Nr. 6.17.

(15)  

(g7)

Definition Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.2 der Richtlinie 97/27/EG.

(16)  

(g8)

Definition Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.3 der Richtlinie 97/27/EG.

(17)  

(g9)

Definition Nr. 6.6.

(18)  

(g10)

Definition Nr. 6.10.

(19)  

(g11)

Definition Nr. 6.7.

(20)  

(g12)

Definition Nr. 6.11.

(21)  

(g13)

Definition Nr. 6.18.1.

(22)  

(g14)

Definition Nr. 6.9.

(23)  Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416:1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks); der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

(24)  Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

(25)  Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

(26)  ‚Kupplungsüberhang‘ ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhänger und der Mittellinie der Hinterachse(n).

(27)  Nur zum Zweck der Definition von Geländefahrzeugen.

(28)  Aus den Angaben muss für jede technische Konfiguration des Fahrzeugtyps der tatsächliche Wert eindeutig hervorgehen.

(29)  Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen. Bei nicht herkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

(30)  Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.

(31)  Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

(32)  Einschließlich Toleranzangabe.

(33)  Ermittelt gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46).

(34)  Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(35)  Ermittelt gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36).

(36)  ESC-Prüfung.

(37)  Nur ETC-Prüfung.

(38)  Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(39)  Stufenlos veränderliche Übersetzung.

(40)  Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

(41)  Bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.

(42)  

x

=

ja.

=

nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o

=

wahlweise.

(43)  

d

=

auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.

c

=

in unmittelbarer Nähe.

(44)  

x

=

ja.

=

nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o

=

wahlweise.

(45)  

d

=

auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.

c

=

in unmittelbarer Nähe.

(46)  Anzugeben ist die Zahl der Sitzplätze bei fahrendem Fahrzeug. Bei modularen Fahrzeugen kann ein Wertebereich angegeben werden.

(47)  Unter ‚R-Punkt‘ oder ‚Sitzbezugspunkt‘ ist ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG des Rates (ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1) definiert ist.

(48)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(49)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden

(50)  Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in den Abschnitten 1.1.3 und 1.1.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG des Rates (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95). Im Fall von Gurten der Kategorie ‚S‘ ist die Art des Gurts/der Gurte anzugeben.

(51)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(52)  Gemäß den Definitionen in der ISO-Norm 22628:2002 — Straßenfahrzeuge — Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit — Berechnungsmethode.


ANHANG II

„ANHANG III

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE

(Erläuterungen finden sich am Schluss von Anhang I)

TEIL I

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

A.   Fahrzeuge der Klassen M und N

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.

Fahrzeugklasse (c): …

0.4.1.

Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3.

Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2.

Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.3.3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

1.4.

Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

1.6.

Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: …

1.8.

Linkslenker/Rechtslenker (1)

1.8.1.

Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1.   Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (g1)

2.1.1.

Zweiachsige Fahrzeuge:

2.1.2.   Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

2.1.2.1.

Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …

2.1.2.2.

Radsatzabstand insgesamt: …

2.3.1.

Spurweite jeder gelenkten Achse (g4): …

2.3.2.

Spurweite aller übrigen Achsen (g4): …

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1.

Länge (g5): …

2.4.1.1.1.

Höchstzulässige Länge: …

2.4.1.1.2.

Mindestzulässige Länge: …

2.4.1.2.

Breite (g7): …

2.4.1.2.1.

Höchstzulässige Breite: …

2.4.1.2.2.

Mindestzulässige Breite: …

2.4.1.3.

Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1.

Länge (g5): …

2.4.2.1.1.

Länge der Ladefläche: …

2.4.2.2.

Breite (g7): …

2.4.2.2.1.

Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …

2.4.2.3.

Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt (h)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

2.6.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

2.7.

Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …

2.8.

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3): …

2.8.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (3): …

2.9.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

2.10.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe: …

2.11.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Kraftfahrzeugs im Falle eines…

2.11.1.

Deichselanhängers: …

2.11.2.

Sattelanhängers: …

2.11.3.

Zentralachsanhängers: …

2.11.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (3): …

2.11.6.

Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …

2.12.

Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.1.

des Kraftfahrzeugs: …

2.16.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ: Werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden.)

2.16.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

2.16.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

2.16.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

2.16.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

2.16.5.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

3.   ANTRIEBSMASCHINE (k)

3.1.

Hersteller des Motors: …

3.1.1.

Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): …

3.1.2.

(Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs: …

(nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.   Verbrennungsmotor

3.2.1.1.

Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung (1)

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)

3.2.1.2.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

3.2.1.3.

Hubvolumen (m): …cm3

3.2.1.6.

Normale Leerlaufdrehzahl (2): … min-1

3.2.1.8.

Nennleistung (n): … kW bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.2.1.

Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E 85)/Biodiesel/Wasserstoff (1) (6)

3.2.2.2.

Schwere Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (1) (6)

3.2.2.4.

Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (1)

3.2.2.5.

Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): … Vol.- %

3.2.3.   Kraftstoffbehälter

3.2.3.1.

Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1.

Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …

3.2.3.2.

Reservekraftstoffbehälter…

3.2.3.2.1.

Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …

3.2.4.   Kraftstoffversorgung

3.2.4.1.

Durch Vergaser: ja/nein (1)

3.2.4.2.

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.2.2.

Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

3.2.4.3.

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.7.

Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)

3.2.8.   Einlasssystem

3.2.8.1.

Lader: ja/nein (1)

3.2.8.2.

Ladeluftkühler: ja/nein (1)

3.2.9.   Auspuffsystem

3.2.9.4.

Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer: …

Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: …

3.2.9.5.

Lage des Auspuffrohrs: …

3.2.12.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.2.

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1.

Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.11.

Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung…

3.2.12.2.1.11.6.

Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.11.7.

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

3.2.12.2.2.

Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.2.12.2.3.

Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.2.12.2.4.

Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.12.2.5.

Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1)

3.2.12.2.6.

Partikelfilter: ja/nein (1)

3.2.12.2.7.

On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (1)

3.2.12.2.8.

Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise):

3.2.12.2.9.

Drehmomentbegrenzer: ja/nein (1)

3.2.13.1.

Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren):

3.2.15.

Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)

3.2.16.

Betrieb mit Erdgas: ja/nein (1)

3.3.   Elektromotor

3.3.1.

Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …

3.3.1.1.

Größte Stundenleistung: ...... kW

3.3.1.2.

Betriebsspannung: ...... V

3.3.2.

Batterie

3.3.2.4.

Lage: …

3.4.   Kombinationen von Motoren

3.4.1.

Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (1)

3.4.2.

Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (1)

3.6.5.   Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: ...... K

Höchsttemperatur: ...... K

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (p)

4.2.

Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …

4.5.   Getriebe

4.5.1.

Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)

4.6.   Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Höchstwert für stufenloses Getriebe

1

2

3

...

Mindestwert für stufenloses Getriebe

 

 

 

Rückwärtsgang

 

 

 

4.7.

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (q):

4.9.

Fahrtenschreiber: ja/nein (1)

4.9.1

Genehmigungszeichen: …

5.   ACHSEN

5.1.

Beschreibung der einzelnen Achsen: …

5.2.

Fabrikmarke: …

5.3.

Typ: …

5.4.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

5.5.

Lage der belastbaren Achse(n): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.2.

Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: …

6.2.1.

Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)

6.2.3.

Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein (1)

6.2.3.1.

Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse: ja/nein (1)

6.2.4.

Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.2.4.1.

Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

a)

Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl, die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben(r).

b)

Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

6.6.1.1.

Achsen

6.6.1.1.1.

Achse 1: …

6.6.1.1.2.

Achse 2: …

usw.

6.6.1.2.

Reserverad (sofern vorhanden): …

6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1.

Achse 1: …

6.6.2.2.

Achse 2: …

usw.

7.   LENKUNG

7.2.   Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1.

Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.2.

Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.3.

Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …

8.   BREMSANLAGEN

8.5.

Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

8.9.

Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG: …

8.11.

Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n): …

9.   AUFBAU

9.1.

Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C: …

9.3.   Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1.

Anordnung und Anzahl der Türen: …

9.9.   Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1.

Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben):

9.9.1.1.

Fabrikmarke: …

9.9.1.2.

Typgenehmigungszeichen: …

9.9.1.3.

Variante: …

9.9.1.6.

Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …

9.9.2.

Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …

9.9.2.1.

Technische Beschreibung der Einrichtung: …

9.10.   Innenausstattung

9.10.3.   Sitze

9.10.3.1.

Anzahl der Sitzplätze (s): …

9.10.3.1.1.

Lage und Anordnung: …

9.10.3.2.

Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

9.10.4.1.

Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (1)

9.10.4.2.

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.8

Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas: …

9.10.8.1.

Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein (1)

9.12.2.

Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Airbag vorn

Seitenairbag

Gurtstrammer

Erste Sitzreihe

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

Zweite Sitzreihe (1)

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

9.17.   Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1.

Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

9.17.2.

Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlich vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.3.

Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.4.1.

Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern: …

9.17.4.2.

Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: …

9.22.   Vorderer Unterfahrschutz

9.22.0.

Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)

9.23.   Fußgängerschutz

9.23.1.

Ausführliche Beschreibung — mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen — der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen

9.24.   Frontschutzsysteme

9.24.1.

Frontschutzsysteme: ja/nein/fakultativ (1)

9.24.3.

Typgenehmigungszeichen (sofern vorhanden): …

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1.

Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

11.3.

Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …

11.4.

Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: …

11.5.

Typgenehmigungsnummer(n): …

12.   VERSCHIEDENES

12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (1)

13.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

13.1.

Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)

13.1.2.

Fahrgestelltypen, auf die der EG-typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann, (Hersteller und Fahrzeugtyp(en)): …

13.3.

Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1.

Insgesamt (N): …

13.3.2.

Oberes Fahrgastdeck (Na) (1): …

13.3.3.

Unteres Fahrgastdeck (Nb) (1): …

13.4.

Anzahl der Sitzplätze

13.4.1.

Insgesamt (A): …

13.4.2.

Oberes Fahrgastdeck (Aa) (1): …

13.4.3.

Unteres Fahrgastdeck (Ab) (1): …

13.4.4.

Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3: …

16.   ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

16.1.

Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: …

B.   Klasse O

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.

Fahrzeugklasse (c): …

0.4.1.

Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.

(ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3.

Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2.

Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.4.

Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1.   Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) (g1)

2.1.1.

Zweiachsige Fahrzeuge: …

2.1.2.   Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

2.1.2.1.

Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …

2.1.2.2.

Radsatzabstand insgesamt: …

2.3.1

Spurweite jeder gelenkten Achse (g4)

2.3.2

Spurweite aller übrigen Achsen (g4)

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1.

Länge (g5): …

2.4.1.1.1.

Höchstzulässige Länge: …

2.4.1.1.2.

Mindestzulässige Länge: …

2.4.1.1.3.

Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (g6): …

2.4.1.2.

Breite (g7): …

2.4.1.2.1.

Höchstzulässige Breite: …

2.4.1.2.2.

Mindestzulässige Breite: …

2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1.

Länge (g5): …

2.4.2.1.1.

Länge der Ladefläche: …

2.4.2.1.2.

Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge(g6): …

2.4.2.2.

Breite (g7): …

2.4.2.2.1.

Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …

2.4.2.3.

Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt (h)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

2.6.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

2.7.

Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …

2.8.

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3): …

2.8.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (3): …

2.9.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

2.10.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe: …

2.12.

Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.2.

des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers: …

2.16.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ: Werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden.)

2.16.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

2.16.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

2.16.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

2.16.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

2.16.5.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG

4.7.

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (q): ………..

5.   ACHSEN

5.1.

Beschreibung der einzelnen Achsen: …

5.2.

Fabrikmarke: …

5.3.

Typ: …

5.4.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

5.5.

Lage der belastbaren Achse(n): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.2.

Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: …

6.2.1.

Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)

6.2.4.

Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.2.4.1.

Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

a)

Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl, die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben(r).

b)

Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

6.6.1.1.   Achsen

6.6.1.1.1.

Achse 1: …

6.6.1.1.2.

Achse 2: …

usw.

6.6.1.2.

Reserverad (sofern vorhanden): …

6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1.

Achse 1: …

6.6.2.2.

Achse 2: …

usw.

7.   LENKUNG

7.2.   Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1.

Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.2.

Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.3.

Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …

8.   BREMSANLAGEN

8.5.

Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

8.9.

Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG: …

9.   AUFBAU

9.1.

Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C: …

9.17.   Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1.

Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

9.17.2.

Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlich vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.3.

Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.4.1.

Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern: …

9.17.4.2.

Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: …

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1.

Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

11.5.

Typgenehmigungsnummer(n): …

TEIL II

Matrix mit Kombinationen aus den in Teil I aufgeführten Angaben zu verschiedenen Versionen und Varianten eines Fahrzeugtyps

Nr.

Alle

Version 1

Version 2

Version 3

Version n

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.

b)

Angaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift ‚Alle‘ einzutragen.

c)

Diese Angaben können auch in einer anderen Übersicht vorgelegt oder den Angaben in Teil I hinzugefügt werden.

d)

Jede Variante und jede Version ist durch einen alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

e)

Eine Variante (Varianten) nach Anhang XI ist (sind) durch einen besonderen alphanumerischen Code zu bezeichnen.

TEIL III

Typgenehmigungsnummern

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI anzuwendenden Rechtsakten anzugeben. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben. Genehmigungen für Bauteile brauchen nicht angegeben zu werden, sofern sie in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind.)

Genehmigungsgegenstand

Typgenehmigungs- oder Prüfberichtsnummer (4)

Mitgliedstaat oder Vertragspartei (2), der/die die Typgenehmigung (3) oder den Prüfbericht (4) ausgestellt hat

Datum der Erweiterung

Variante(n)/Version(en)

 

 

 

 

 

Unterschrift: …

Dienststellung: …

Datum: …“


(1)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(2)  Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.

(3)  Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen.

(4)  Ist anzugeben, wenn der Hersteller Artikel 9 Absatz 6 anwendet. In einem solchen Fall ist der angewendete Rechtsakt in der zweiten Spalte anzugeben.


ANHANG III

ANHANG IV

AUFSTELLUNG DER RECHTSAKTE ZUR FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DIE EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG

TEIL I

Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

L 42 vom 23.2.1970, S. 16

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

2

Emissionen

Richtlinie 70/220/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

L 171 vom 29.6.2007, S. 1

X (9)

X (9)

 

X (9)

X (9)

 

 

 

 

 

3

Kraftstoffbehälter/ Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 23

X (5)

X (5)

X (5)

X (5)

X (5)

X (5)

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 25

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

L 133 vom 18.6.1970, S. 10

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 5

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 12

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

L 25 vom 29.1.2004, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

9

Bremsanlagen

Richtlinie 71/320/EWG

L 202 vom 6.9.1971, S. 37

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

L 152 vom 6.7.1972, S. 15

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie 72/306/EWG

L 190 vom 20.8.1972, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 2

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 22

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

L 165 vom 20.6.1974, S. 16

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

L 221 vom 12.8.1974, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

16

Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

L 256 vom 2.10.1974, S. 4

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

L 196 vom 26.7.1975, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 1

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 6

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 1

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 32

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 54

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 71

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 85

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 96

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 122

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

L 145 vom 13.6.1977, S. 41

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 60

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 72

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 83

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 95

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

L 267 vom 19.10.1977, S. 1

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 3

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 27

X

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 

 

 

 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 49

X

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 

 

 

 

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

L 292 vom 9.11.2001, S. 21

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

L 168 vom 26.6.1978, S. 45

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38

Kopfstützen

Richtlinie 78/932/EWG

L 325 vom 20.11.1978, S. 1

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

39

CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch

Richtlinie 80/1268/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 36

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

40

Motorleistung

Richtlinie 80/1269/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 46

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

Richtlinie 2005/55/EG

L 275 vom 20.10.2005, S. 1

X (10)

X (10)

X

X (10)

X (10)

X

 

 

 

 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

L 124 vom 5.5.1989, S. 1

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

43

Spritzschutzsystem

Richtlinie 91/226/EWG

L 103 vom 23.4.1991, S. 5

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 1

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

Sicherheitsglas

Richtlinie 92/22/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 11

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 95

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 154

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

L 233 vom 28.8.1997, S. 1

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

L 409 vom 31.12.1992, S. 17

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

L 195 vom 29.7.1994, S. 1

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X

X

X

X

51

Brennverhalten

Richtlinie 95/28/EG

L 281 vom 23.11.1995, S. 1

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

L 42 vom 13.2.2002, S. 1

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

53

Frontalaufprall

Richtlinie 96/79/EG

L 18 vom 21.1.1997, S. 7

X (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

L 169 vom 8.7.1996, S. 1

X (11)

 

 

X (11)

 

 

 

 

 

 

55

(leer)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

56

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie 98/91/EG

L 11 vom 16.1.1999, S. 25

 

 

 

X (4)

X (4)

X (4)

X (4)

X (4)

X (4)

X (4)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

L 203 vom 10.8.2000, S. 9

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

58

Fußgängerschutz

Richtlinie 2003/102/EG

L 321 vom 6.12.2003, S. 15

X (6)

 

 

X (6)  (7)

 

 

 

 

 

 

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

L 310 vom 25.11.2005, S. 10

X

 

 

X

 

 

 

 

 

60

Frontschutzsysteme

Richtlinie 2005/66/EG

L 309 vom 25.11.2005, S. 37

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

L 161 vom 14.6.2006, S. 12

X

 

 

X (8)

 

 

 

 

 

 

X

Rechtsakt ist anwendbar (siehe Rechtsakt für Einzelheiten).

Anlage

Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen der Klasse M1 gemäß Artikel 22

 

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

M1

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

L 42 vom 23.2.1970, S. 16

A

2

Emissionen (mit Ausnahme sämtlicher Anforderungen bezüglich des On-Board-Diagnosesystems (OBD-System)

Richtlinie 70/220/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 1

A

2a

Emissionen (Euro 5 und 6) (mit Ausnahme sämtlicher Anforderungen bezüglich des On-Board-Diagnosesystems (OBD-System)) und Zugang zu Informationen

Verordnung 2007/715/EG

L 171, 29.6.2007, S. 1

A

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 23.

B

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 25

B

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

L 133 vom 18.6.1970, S. 10

C

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 5

C

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 12

B

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

L 25 vom 29.1.2004, S. 1

X (13)

B (15)

9

Bremsanlagen

Richtlinie 71/320/EWG

L 202 vom 6.9.1971, S. 37

A

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie 72/245/EWG

L 152 vom 6.7.1972, S. 15

A (12)

C (14)

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie 72/306/EWG

L 190 vom 20.8.1972, S. 1

A

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 2

C

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 22

A

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

L 165 vom 20.6.1974, S. 16

C

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

L 221 vom 12.8.1974, S. 1

C

16

Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

L 266 vom 2.10.1974, S. 4

C

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

L 196 vom 26.7.1975, S. 1

B

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 1

B

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 6

B

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 1

B

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 32

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 54

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 71

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 85

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 96

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 122

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

L 145 vom 13.6.1977, S. 41

B

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 60

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 72

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 83

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 95

A (13)

B (15)

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

L 267 vom 19.10.1977, S. 1

A

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 3

A

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 27

C

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 49

C

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

L 292 vom 9.11.2001, S. 21

C

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

L 168 vom 26.6.1978, S. 45

B

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie 80/1268/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 36

A

40

Motorleistung

Richtlinie 80/1269/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 46

C

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) mit Ausnahme sämtlicher Anforderungen bezüglich des On-Board-Diagnosesystems (OBD-System)

Richtlinie 2005/55/EG

L 275 vom 20.10.2005, S. 1

A

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 1

C

45

Sicherheitsglas

Richtlinie 92/22/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 11

X (13)

B (15)

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 95

X (13)

B (15)

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

L 195 vom 29.7.1994, S. 1

X (13)

A (15)

53

Frontalaufprall

Richtlinie 96/79/EG

L 18 vom 21.1.1997, S. 7

N/A

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

L 169 vom 8.7.1996, S. 1

N/A

58

Fußgängerschutz

Richtlinie 2003/102/EG

L 321 vom 6.12.2003, S. 15

N/A

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

L 310 vom 25.11.2005, S. 10

N/A (16)

60

Frontschutzsysteme

Richtlinie 2005/66/EG

L 309 vom 25.11.2005, S. 37

X (13)

A (15)

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

L 161 vom 14.6.2006, S. 12

X (13)

B (14)

Symbole

X

:

EG-Typgenehmigung ist auszustellen; Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A

:

Es sind keine Ausnahmen außer den im Rechtsakt vorgesehenen zulässig. Ein Typgenehmigungsbogen und Typgenehmigungszeichen sind nicht erforderlich. Prüfberichte sind von einem benannten Technischen Dienst anzufertigen.

B

:

Die technischen Vorschriften des Rechtsakts sind einzuhalten. Die im Rechtsakt vorgeschriebenen Prüfungen sind vollständig durchzuführen; mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können sie vom Hersteller selbst durchgeführt werden; dem Hersteller kann gestattet werden, den technischen Bericht zu erstellen; die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens und einer Typgenehmigung sind nicht erforderlich.

C

:

Der Hersteller hat gegenüber der Genehmigungsbehörde zufrieden stellend nachzuweisen, dass die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsakts eingehalten werden.

N/A

Dieser Rechtsakt ist nicht anwendbar (keine Vorschriften).

TEIL II

Liste der UN/ECE-Regelungen, die als gleichwertige Alternativen zu den in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine Genehmigung nach den folgenden UN/ECE-Regelungen (denen die Gemeinschaft als Vertragspartei des ‚Geänderten Übereinkommens von 1958‘ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist) als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.

Sämtliche späteren Änderungen der nachstehend aufgeführten UN/ECE-Regelungen (2) sind als ebenfalls gleichwertig zu anzusehen sofern die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG zugestimmt hat.

 

Genehmigungsgegenstand

Nummer der UN/ECE-Regelung

Änderungsserie

1. (17)

Zulässiger Geräuschpegel

51

02

Ersatzschalldämpferanlagen

59

00

2.

Emissionen

83

05

Austauschkatalysatoren

103

00

3.

Kraftstoffbehälter

34

02

 

LPG-Behälter

67

01

 

CNG-Behälter

110

00

 

Unterfahrschutz hinten

58

01

5.

Lenkanlagen

79

01

6.

Türverriegelungen und -scharniere

11

02

7.

Schallzeichen

28

00

8.

Einrichtungen für indirekte Sicht

46

02

9.

Bremsanlagen

13

10

Bremsanlagen

13H

00

Bremsbeläge

90

01

10.

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

10

02

11.

Emissionen von Dieselmotoren

24

03

12

Innenausstattung

21

01

13.

Sicherungseinrichtung

18

03

 

Diebstahlsicherung

116

00

 

Alarmanlagen

97

01

 

 

14.

Lenkanlage bei Unfallstößen

12

03

15.

Sitzfestigkeit

17

07

 

Sitzfestigkeit (Kraftomnibusse)

80

01

16.

Außenkanten

26

03

17.

Geschwindigkeitsmesser

39

00

19.

Gurtverankerungen

14

06

20.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

48

03

21.

Rückstrahler

3

02

22.

Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten)

7

02

 

Tagfahrleuchten

87

00

 

Seitenmarkierungsleuchten

91

00

23.

Fahrtrichtungsanzeiger

6

01

24.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4

00

25.

Scheinwerfer (R2 und HS1)

1

02

25.

Scheinwerfer (Sealed beam)

5

02

Halogenscheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11)

8

05

Scheinwerfer (H4)

20

03

Scheinwerfer (Halogen sealed beam)

31

02

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten

37

03

Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

98

00

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten

99

00

Scheinwerfer (asymmetrisches Abblendlicht)

112

00

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme

123

00

26.

Nebelscheinwerfer

19

02

28.

Nebelschlussleuchten

38

00

29.

Rückfahrscheinwerfer

23

00

30.

Parkleuchten

77

00

31.

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

16

04

Rückhalteeinrichtungen für Kinder

44

04

32.

Vorderes Sichtfeld nach vorn

125

00

33.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

121

00

36.

Heizung

122

00

38.

Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert)

17

07

Kopfstützen

25

04

39.

CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch

101

00

40.

Motorleistung

85

00

41.

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

49

04

42.

Seitliche Schutzvorrichtungen

73

00

45.

Sicherheitsglas

43

00

46.

Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

30

02

Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

54

00

Noträder/-reifen

64

01

Reifenrollgeräusch

117

01

47.

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

89

00

50.

Verbindungseinrichtungen

55

01

Kurzkupplungseinrichtung

102

00

51.

Brennverhalten

118

00

52.

Kraftomnibusse

107

02

Festigkeit der Aufbaustruktur (Kraftomnibusse)

66

00

53.

Frontalaufprall

94

01

54.

Seitenaufprall

95

02

56.

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

105

04

57.

Vorderer Unterfahrschutz

93

00

Enthalten die Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die entsprechend den UN/ECE-Regelungen genehmigt wurden.


(1)  Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

(2)  Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

(3)  Die Vorschriften der Richtlinie 94/20/EG gelten nur für Fahrzeuge, die mit einer Anhängevorrichtung ausgestattet sind.

(4)  Die Anforderungen der Richtlinie 98/91/EG gelten nur, wenn der Hersteller eine Typgenehmigung für ein Fahrzeug beantragt, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.

(5)  Für Fahrzeuge zum Betrieb mit LPG oder CNG ist eine Typgenehmigung nach UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder UN/ECE-Regelung Nr. 110 erforderlich, bis LPG- und CNG-Behälter in die Richtlinie 70/221/EWG aufgenommen sind.

(6)  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 2,5 t.

(7)  Von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitet.

(8)  Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Tabelle 1 der Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4.

(9)  Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg. Auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg.

(10)  Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse über 2 610 kg, für die die in Fußnote 9 genannte Möglichkeit nicht in Frage kam.

(11)  Gilt nur für Fahrzeuge mit einem ‚Sitzplatzbezugspunkt‛ (‚R-Punkt‛) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt. Der ‚R-Punkt‛ wird in der Richtlinie 77/649/EWG definiert.

(12)  Elektronische Unterbaugruppe.

(13)  Bauteil.

(14)  Fahrzeug.

(15)  Montagevorschriften.

(16)  Jedoch gilt Artikel 7 der Richtlinie 2005/64/EG.

Symbole

X

:

EG-Typgenehmigung ist auszustellen; Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A

:

Es sind keine Ausnahmen außer den im Rechtsakt vorgesehenen zulässig. Ein Typgenehmigungsbogen und Typgenehmigungszeichen sind nicht erforderlich. Prüfberichte sind von einem benannten Technischen Dienst anzufertigen.

B

:

Die technischen Vorschriften des Rechtsakts sind einzuhalten. Die im Rechtsakt vorgeschriebenen Prüfungen sind vollständig durchzuführen; mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können sie vom Hersteller selbst durchgeführt werden; dem Hersteller kann gestattet werden, den technischen Bericht zu erstellen; die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens und einer Typgenehmigung sind nicht erforderlich.

C

:

Der Hersteller hat gegenüber der Genehmigungsbehörde zufrieden stellend nachzuweisen, dass die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsakts eingehalten werden.

N/A

Dieser Rechtsakt ist nicht anwendbar (keine Vorschriften).

(17)  Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.


ANHANG IV

ANHANG VI

MUSTER DES TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

MUSTER A

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs)

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGE

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über

des Typs eines:

die EG-Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

vollständigen Fahrzeugs (1)

vervollständigten Fahrzeugs (1)

unvollständigen Fahrzeugs (1)

Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten (1)

Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten (1)

in Bezug auf die Richtlinie 2007/46/EG; zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG/Verordnung (EG) Nr. …/… (1)

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.2.1.

Handelsname(n) (2):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Fahrzeugklasse (3):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers des vollständigen Fahrzeugs (1):

Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs (1)  (4):

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des unvollständigen Fahrzeugs (1)  (4):

Name und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs (1)  (4):

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:…………………

ABSCHNITT II

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) oben genannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EG-Typgenehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1.

Für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge/Varianten (1):

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht (1) die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang IV/Anhang XI (1)  (4) der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschriebenen Rechtsakte.

2.

Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten (1):

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht (1) die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten Rechtsakte.

3.

Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen (1).

4.

Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 20 erteilt, ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJ befristet.

(Ort)

(Unterschrift)

(Datum)

Anlagen

:

Beschreibungsmappe

Prüfergebnisse (siehe Anhang VIII)

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen

Hinweis: Wird dieses Muster für eine Typgenehmigung nach den Artikeln 20, 22 oder 23 verwendet, so darf es nicht den Titel ‚EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge‘ tragen, ausgenommen

in dem in Artikel 20 erwähnten Fall, in dem die Kommission entschieden hat, einem Mitgliedstaat die Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie zu gestatten,

im Fall von Fahrzeugen der Kategorie M1, für die die Typgenehmigung gemäß dem Verfahren des Artikels 22 erteilt wird.

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGE

Seite 2

Dieser EG-Typgenehmigung liegt (liegen) bei unvollständigen und vervollständigten Fahrzeugen, Varianten bzw. Versionen die nachstehend aufgeführte(n) Typgenehmigung(en) für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten bzw. Versionen:

Stufe 2: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten bzw. Versionen:

Stufe 3: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten bzw. Versionen:

Umfasst die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten bzw. Versionen, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten bzw. Versionen anzugeben.

Vollständige/vervollständigte Variante(n):

Aufstellung der für den (die) genehmigte(n) unvollständige(n) Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version geltenden Vorschriften (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jedes der nachstehend aufgelisteten Rechtsakte):

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Zuletzt geändert durch

Gültig für die Varianten bzw. Versionen

 

 

 

 

 

(Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde.)

Im Fall von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI gewährte Ausnahmeregelungen oder angewandte Sonderbestimmungen und nach Artikel 20 gewährte Ausnahmeregelungen:

Nummer des Rechtsakts

Gegenstand Nr.

Art der Genehmigung und der Ausnahmeregelung

Gültig für die Varianten bzw. Versionen

 

 

 

 

Anlage

Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht

(auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3)

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts (5)

Geändert durch

Gültig für die Varianten

1.

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

 

 

2.

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

 

 

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/

Zugang zu Informationen

Verordnung

2007/715/EG

 

 

3.

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

 

 

4.

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

 

 

5.

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

 

 

6.

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

 

 

7.

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

 

 

8.

Rückspiegel

Richtlinie

71/127/EWG

 

 

8a

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie

2003/97/EG

 

 

9.

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

 

 

10.

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

 

 

11.

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

 

 

12.

Innenausstattung

Richtlinie

74/60/EWG

 

 

13.

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

 

 

14.

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie

74/297/EWG

 

 

15.

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

 

 

16.

Außenkanten

Richtlinie

74/483/EWG

 

 

17.

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

 

 

18.

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

 

 

19.

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

 

 

20.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

 

 

21.

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

 

 

22.

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

 

 

23.

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

 

 

24.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

 

 

25.

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

 

 

26.

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

 

 

27.

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

 

 

28.

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

 

 

29.

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

 

 

30.

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

 

 

31.

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

 

 

32.

Sichtfeld

Richtlinie

77/649/EWG

 

 

33.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

 

 

34.

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

 

 

35.

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

 

 

36.

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

 

 

37.

Radabdeckung

Richtlinie

78/549/EWG

 

 

38.

Kopfstützen

Richtlinie

78/932/EWG

 

 

39.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie

80/1268/EWG

 

 

40.

Motorleistung

Richtlinie

80/1269/EWG

 

 

41.

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

Richtlinie

2005/55/EG

 

 

42.

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie

89/297/EWG

 

 

43.

Spritzschutzsystem

Richtlinie

91/226/EWG

 

 

44.

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie

92/21/EWG

 

 

45.

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

 

 

46.

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

 

 

47.

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie

92/24/EWG

 

 

48.

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie

97/27/EG

 

 

49.

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie

92/114/EWG

 

 

50.

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

 

 

51.

Brennverhalten

Richtlinie

95/28/EG

 

 

52.

Kraftomnibusse

Richtlinie

2001/85/EG

 

 

53.

Frontalaufprall

Richtlinie

96/79/EG

 

 

54.

Seitenaufprall

Richtlinie

96/27/EG

 

 

56.

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie

98/91/EG

 

 

57.

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie

2000/40/EG

 

 

58.

Fußgängerschutz

Richtlinie

2003/102/EG

 

 

59.

Recyclingfähigkeit

Richtlinie

2005/64/EG

 

 

60.

Frontschutzsysteme

Richtlinie

2005/66/EG

 

 

61.

Klimaanlagen

Richtlinie

2006/40/EG

 

 

MUSTER B

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Systems oder für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System)

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über

die EG-Typgenehmigung (6)

eines Systemtyps/eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System (6)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (6)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (6)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (6)

 

in Bezug auf die Richtlinie …/…/EG/die Verordnung (EG) Nr. …/… (6) in der Fassung der Richtlinie.…/…/EG/der Verordnung (EG) Nr. …/… (6)

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (7):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Fahrzeugklasse (8):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

2.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3.

Datum des Prüfberichts:

4.

Nummer des Prüfberichts:

5.

Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

Anlagen

:

Beschreibungsmappe

Prüfbericht

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben

1.1.

[…]:

1.1.1.

[…]:

[…]

2.

Typgenehmigungsnummer jedes Bauteils oder jeder selbstständigen technischen Einheit, das/die an dem Fahrzeugtyp angebracht ist, der dieser Richtlinie bzw. der Verordnung entsprechen soll

2.1.

[…]:

3.

Bemerkungen

3.1.

[…]:

MUSTER C

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit)

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über

die EG-Typgenehmigung (9)

eines Bauteiltyps/eines Typs einer selbstständigen technischen Einheit (9)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (9)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (9)

 

den Entzug der EG-Typgenehmigung (9)

 

in Bezug auf die Richtlinie.…/…/EG/die Verordnung (EG) Nr..…/… (9), zuletzt geändert durch die Richtlinie.…/…/EG/Verordnung (EG) Nr. …/… (9)

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern auf dem Bauteil/der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (9)  (10):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.

Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

2.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3.

Datum des Prüfberichts:

4.

Nummer des Prüfberichts:

5.

Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

Anlagen

:

Beschreibungsmappe

Prüfbericht

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben

1.1.

[…]:

1.1.1.

[…]:

[…]

2.

Einschränkung der Verwendung der Einrichtung (soweit zutreffend)

2.1.

[…]:

3.

Bemerkungen

3.1.

[…]:


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(3)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A.

(4)  Siehe Seite 2.

(5)  Oder als gleichwertig angesehene UN/ECE-Regelungen.

(6)  Nichtzutreffendes streichen.

(7)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ darzustellen (z. B. ABC??123??).

(8)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.

(10)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ darzustellen. (z. B. ABC??123??).


ANHANG V

ANHANG VII

NUMMERIERUNGSSCHEMA DER EG-TYPGENEHMIGUNG  (1)

1.

Die EG-Typgenehmigungsnummer besteht, wie nachstehend im Einzelnen beschrieben, bei Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen ‚*‘ getrennt.

Abschnitt 1

:

Der Kleinbuchstabe ‚e‘, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:

1

für Deutschland;

2

für Frankreich;

3

für Italien;

4

für die Niederlande;

5

für Schweden;

6

für Belgien;

7

für Ungarn;

8

für die Tschechische Republik;

9

für Spanien;

11

für das Vereinigte Königreich;

12

für Österreich;

13

für Luxemburg;

17

für Finnland;

18

für Dänemark;

19

für Rumänien;

20

für Polen;

21

für Portugal;

23

für Griechenland;

24

für Irland;

26

für Slowenien;

27

für die Slowakei;

29

für Estland;

32

für Lettland;

34

für Bulgarien;

36

für Litauen;

49

für Zypern;

50

für Malta.

Abschnitt 2

:

Die Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung.

Abschnitt 3

:

Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung (einschließlich der Durchführungsrechtsakte), nach der die Typgenehmigung erteilt wurde.

Im Fall von Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen bedeutet dies die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 2007/46/EG.

Im Fall von Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen nach dem Verfahren des Artikels 22 bedeutet dies die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 2007/46/EG, jedoch werden die beiden ersten Stellen (z. B. 20) durch die Buchstaben KS in Blockschrift ersetzt.

Dies bedeutet die letzte Richtlinie oder Verordnung, die die jüngsten Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entspricht.

Enthält eine Richtlinie oder Verordnung (einschließlich deren jeweiliger Durchführungsrechtsakte) unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde. Sind verschiedene Fahrzeugklassen betroffen, so kann sich der Buchstabe auch auf eine bestimmte Fahrzeugklasse beziehen.

Abschnitt 4

:

Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EG-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilte Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie oder -verordnung.

Abschnitt 5

:

Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer.

2.

Bei einer Typgenehmigung für das vollständige Fahrzeug entfällt Abschnitt 2.

Im Fall einer nationalen Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 23 wird Abschnitt 3 jedoch durch die Buchstaben NKS in großen Blockbuchstaben ersetzt

3.

Lediglich auf dem bzw. den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern entfällt Abschnitt 5.

4.

Aufbau der Typgenehmigungsnummern

4.1.

Beispiel: Dritte von Frankreich erteilte Genehmigung (noch ohne Erweiterung)

a)

in Bezug auf die Richtlinie 71/320/EWG:

e2*71/320*2002/78*00003*00

b)

in Bezug auf die Richtlinie 2005/55/EG:

e2*2005/55*2006/51 D*00003*00 — im Fall einer Richtlinie oder Verordnung mit verschiedenen technischen Vorschriften (siehe Abschnitt 3).

4.2.

Beispiel: Zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung:

e11*2007/46*0004*02

4.3.

Beispiel: Von Luxemburg gemäß Artikel 22 erteilte Typgenehmigung für ein vollständiges Kleinserienfahrzeug:

e13*KS07/46*0001*00.

4.4.

Beispiel: Von den Niederlanden gemäß Artikel 23 erteilte nationale Typgenehmigung für ein Kleinserienfahrzeug:

e4*NKS*0001*00.

4.5.

Beispiel der auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) aufgestempelten Typgenehmigungsnummer:

e11*2007/46*0004.

5.

Anhang VII gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten UN/ECE-Regelungen. Die nach UN/ECE-Regelungen erteilten Typgenehmigungen sind weiterhin nach dem zutreffenden Schema zu nummerieren, das in den jeweiligen Regelungen vorgesehen ist.

Anlage

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten

1.

Das EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten besteht aus:

1.1.

einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben ‚e‘ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für Bauteile und selbstständige technische Einheiten erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

7

für Ungarn

8

für die Tschechische Republik

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

19

für Rumänien

20

für Polen

21

für Portugal

23

für Griechenland

24

für Irland

26

für Slowenien

27

für die Slowakei

29

für Estland

32

für Lettland

34

für Bulgarien

36

für Litauen

49

für Zypern

50

für Malta

1.2.

der ‚Basis-Typgenehmigungsnummer‘ aus Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die die jeweils letzte wesentliche technische Änderung der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung bezeichnet;

1.3.

einem zusätzlichen Symbol oder zusätzlichen Symbolen oberhalb des Rechtecks, die zur Kennzeichnung bestimmter Merkmale dienen. Diese zusätzlichen Angaben werden in den jeweiligen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen spezifiziert.

2.

Das Typgenehmigungszeichen für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ist auf dem Bauteil bzw. der technischen Einheit dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen.

3.

Das Beiblatt enthält ein Beispiel eines Typgenehmigungszeichens für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit.

Beiblatt zur Anlage 1

Beispiel eines Typgenehmigungszeichens für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit

Image

Legende: Das oben dargestellte Typgenehmigungszeichen für ein Bauteil wurde in Belgien unter der Nummer 0004 erteilt. 01 ist eine laufende Nummer, die den Stand der technischen Anforderungen bezeichnet, die das Bauteil erfüllt. Die laufende Nummer wird nach Maßgabe der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung zugewiesen.

Hinweis: Die zusätzlichen Symbole sind in diesem Beispiel nicht dargestellt.


(1)  Bauteile und selbstständige technische Einheiten sind gemäß den Vorschriften der jeweiligen Rechtsakte zu kennzeichnen.


ANHANG VI

ANHANG XI

AUFSTELLUNG DER RECHTSAKTE ZUR FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG

Anlage 1

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1 ≤ 2 500 (1 3) kg

M1 > 2 500 (1 3) kg

M2

M3

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

H

G + H

G + H

G + H

2

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

Q

G + Q

G + Q

G + Q

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG)

Nr. 715/2007

Q

G + Q

G + Q

 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

F

F

F

F

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

X

G

G

G

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

B

G + B

 

 

7

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

X

X

X

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

2003/97/EG

X

G

G

G

9

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

X

G

G

G

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

H

H

H

H

12

Innenausstattung

Richtlinie

74/60/EWG

C

G + C

 

 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

X

G

G

G

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie

74/297/EWG

X

G

 

 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

D

G + D

G + D

G + D

16

Außenkanten

Richtlinie

74/483/EWG

X für das Führerhaus; A für den übrigen Teil

G für das Führerhaus; A für den übrigen Teil

 

 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

X

X

X

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

D

G + L

G + L

G + L

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

A + N

A + G+N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

A + G+N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

A + G+N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

21

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

X

X

X

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

X

X

X

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

E

E

E

E

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

X

X

X

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

D

G + M

G + M

G + M

32

Sichtfeld

Richtlinie

77/649/EWG

X

G

 

 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

X

X

X

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

X

G + O

O

O

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

X

G + O

O

O

36

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

X

X

X

X

37

Radabdeckung

Richtlinie

78/549/EWG

X

G

 

 

38

Kopfstützen

Richtlinie

78/932/EWG

D

G + D

 

 

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie

80/1268/EWG

N/A

N/A

 

 

40

Motorleistung

Richtlinie

80/1269/EWG

X

X

X

X

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

Richtlinie

2005/55/EG

H

G + H

G + H

G + H

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie

92/21/EWG

X

X

 

 

45

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

J

G + J

G + J

G + J

46

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

X

G

G

G

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie

92/24/EWG

 

 

 

X

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie

97/27/EG

 

 

X

X

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

X

G

G

G

51

Brennverhalten

Richtlinie

95/28/EG

 

 

 

G für das Führerhaus; X für den übrigen Teil

52

Kraftomnibusse

Richtlinie

2001/85/EG

 

 

A

A

53

Frontaufprall

Richtlinie

96/79/EG

N/A

N/A

 

 

54

Seitenaufprall

Richtlinie

96/27/EG

N/A

N/A

 

 

58

Fußgängerschutz

Richtlinie

2003/102/EG

X

 

 

 

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie

2005/64/EG

N/A

N/A

 

 

60

Frontschutzsysteme

Richtlinie

2005/66/EG

X

X (2)

 

 

61

Klimaanlagen

Richtlinie

2006/40/EG

X

X

 

 

Anlage 2

Beschussgeschützte Fahrzeuge

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

2

Emissionen

Richtlinie 70/220/EWG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

 

A

A

 

 

 

 

 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

A + K

A + K

A + K

A + K

A + K

A + K

 

 

 

 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

9

Bremsanlagen

Richtlinie 71/320/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie 72/245/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie 72/306/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

N/A

 

 

N/A

 

 

 

 

 

 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

X

D

D

D

D

D

 

 

 

 

16

Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

A

O

O

O

O

O

 

 

 

 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

A

O

O

O

O

O

 

 

 

 

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38

Kopfstützen

Richtlinie 78/932/EWG

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie 80/1268/EWG

N/A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40

Motorleistung

Richtlinie 80/1269/EWG

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

Richtlinie 2005/55/EG

A

X

X

X

X

X

 

 

 

 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

43

Spritzschutzsystem

Richtlinie 91/226/EWG

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

Sicherheitsglas

Richtlinie 92/22/EWG

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

 

 

 

A

A

A

 

 

 

 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

51

Brennverhalten

Richtlinie 95/28/EG

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

 

A

A

 

 

 

 

 

 

 

53

Frontaufprall

Richtlinie 96/79/EG

N/A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

N/A

 

 

N/A

 

 

 

 

 

 

56

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie 98/91/EG

 

 

 

X (1 3)

X (1 3)

X (1 3)

X (1 3)

X (1 3)

X (1 3)

X (1 3)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

58

Fußgängerschutz

Richtlinie 2003/102/EG

N/A

 

 

N/A

 

 

 

 

 

 

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

N/A

 

 

N/A

 

 

 

 

 

 

60

Frontschutzsysteme

Richtlinie 2005/66/EG

N/A

 

 

N/A

 

 

 

 

 

 

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

X

 

 

Z

 

 

 

 

 

 

Anlage 3

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

X

2

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

G + W1

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG)

Nr. 715/2007

G + W1

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

X + W2

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

X

7

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie

2003/97/EWG

X

9

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

X

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

X

12

Innenausstattung

Richtlinie

74/60/EWG

X

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

X

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie

74/297/EWG

X

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

X + W3

16

Außenkanten

Richtlinie

74/483/EWG

X + W4

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

X + W5

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

X

21

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

X

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

X

30

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

X + W6

32

Sichtfeld

Richtlinie

77/649/EWG

X

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

X

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

X

36

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

X

37

Radabdeckung

Richtlinie

78/549/EWG

X

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie

80/1268/EWG

X + W7

40

Motorleistung

Richtlinie

80/1269/EWG

X

41

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

2005/55/EG

X

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie

92/21/EWG

X + W8

45

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

X

46

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

X

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

X

53

Frontalaufprall

Richtlinie

96/79/EG

X + W9

54

Seitenaufprall

Richtlinie

96/27/EG

X + W10

58

Fußgängerschutz

Richtlinie

2003/102/EG

X

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie

2005/64/EG

N/A

60

Frontschutzsysteme

Richtlinie

2005/66/EG

X

61

Klimaanlagen

Richtlinie

2006/40/EG

X

Anlage 4

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger)

Die Anwendung der Ausnahmeregelungen ist nur zulässig, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen erfüllen kann.

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

H

H

H

H

H

 

 

 

 

2

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

Q

Q

Q

Q

Q

 

 

 

 

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung

(EG) Nr. 715/2007

Q

 

Q

Q

 

 

 

 

 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

F

F

F

F

F

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

5

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

 

 

B

B

B

 

 

 

 

7

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie

2003/97/EG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

9

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

H

H

H

H

H

 

 

 

 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie

74/297/EWG

 

 

X

 

 

 

 

 

 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

D

D

D

D

D

 

 

 

 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

D

D

D

D

D

 

 

 

 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

21

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

A

A

A

A

A

 

 

 

 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

D

D

D

D

D

 

 

 

 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

O

O

O

O

O

 

 

 

 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

O

O

O

O

O

 

 

 

 

36

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

40

Motorleistung

Richtlinie

80/1269/EWG

X

X

X

X

X

 

 

 

 

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

Richtlinie

2005/55/EG

H

H

H

H

H

 

 

 

 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie

89/297/EWG

 

 

 

X

X

 

 

X

X

43

Spritzschutzsystem

Richtlinie

91/226/EWG

 

 

 

X

X

 

 

X

X

45

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

J

J

J

J

J

J

J

J

J

46

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie

92/24/EWG

X

X

 

X

X

 

 

 

 

48

Massen und Abmessungen

Richtlinie

97/27/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie

92/114/EWG

 

 

X

X

X

 

 

 

 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

51

Brennverhalten

Richtlinie

95/28/EG

 

X

 

 

 

 

 

 

 

52

Kraftomnibusse

Richtlinie

2001/85/EG

X

X

 

 

 

 

 

 

 

54

Seitenaufprall

Richtlinie

96/27/EG

 

 

A

 

 

 

 

 

 

56

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie

98/91/EG

 

 

 

X

X

X

X

X

X

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie

2000/40/EG

 

 

 

X

X

 

 

 

 

58

Fußgängerschutz

Richtlinie

2003/102/EG

 

 

N/A

 

 

 

 

 

 

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie

2005/64/EG

 

 

N/A

 

 

 

 

 

 

60

Frontschutzsysteme

Richtlinie

2005/66/EG

 

 

A

 

 

 

 

 

 

61

Klimaanlage

Richtlinie

2006/40/EG

 

 

Z

 

 

 

 

 

 

Anlage 5

Mobilkrane

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Mobilkrane der Klasse N3

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

T

2

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

X

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG)

Nr. 715/2007

N/A

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

X (Hundegang zulässig)

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

A

7

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie

2003/97/EG

X

9

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

U

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

X

12

Innenausstattung

Richtlinie

74/60/EWG

X

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

X

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

D

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

D

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

A + Y

21

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

A

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

X

30

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

D

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

O

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

O

36

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

X

40

Motorleistung

Richtlinie

80/1269/EWG

X

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

Richtlinie

2005/55/EG

V

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie

89/297/EWG

X

43

Spritzschutzsystem

Richtlinie

91/226/EWG

X

45

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

J

46

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

A

(Sofern die Anforderungen der ISO-Norm 10571-1995 (Reifen für Mobilkrane und ähnliche Spezialfahrzeuge) bzw. des ETRTO Standards Manual erfüllt werden.)

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie

92/24/EWG

X

48

Massen und Abmessungen

Richtlinie

97/27/EG

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie

92/114/EWG

X

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

X

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie

2000/40/EG

X

Bedeutung der Buchstaben:

X

Nur die in dem Rechtsakt genannten Ausnahmen sind zulässig.

N/A

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).

A

Ausnahmen zulässig, soweit die besondere Zweckbestimmung eine vollumfängliche Erfüllung verhindert. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde hinreichend nachweisen, dass aufgrund der besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllt werden können.

B

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

C

Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagbereich gemäß der Richtlinie 74/60/EWG.

D

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

E

Nur vorn.

F

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig.

G

Vorschriften entsprechend der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs (dessen Fahrgestell zum Bau des Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung verwendet wurde). Bei unvollständigen/vervollständigten Fahrzeugen ist es zulässig, dass die Vorschriften für Fahrzeuge der entsprechenden Klasse N (auf der Grundlage der Gesamtmasse) erfüllt werden.

H

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

J

Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben) kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

K

Zusätzliche Notalarmsysteme zulässig.

L

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

M

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An allen Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

N

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

O

Das Fahrzeug ist vorn mit einem entsprechenden System auszurüsten.

Q

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

R

Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.

S

Der Lichtdurchlässigkeitsfaktor beträgt mindestens 60 %, und der A-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10o.

T

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann nach der Richtlinie 70/157/EWG (zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/101/EG) geprüft werden. In Bezug auf Abschnitt 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:

a)

81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW,

b)

83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW,

c)

84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.

U

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu 4 Achsen müssen allen Vorschriften der Richtlinie 71/320/EWG entsprechen. Ausnahmeregelungen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als 4 Achsen, vorausgesetzt,

 

sie sind aufgrund der besonderen Bauweise zulässig;

 

alle in der Richtlinie 71/320/EWG festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremsleistungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage werden erfüllt.

V

Die Einhaltung der Richtlinie 97/68/EG ist zulässig.

W1

Die Vorschriften sind einzuhalten, doch sind Änderungen an der Auspuffanlage ohne weitere Prüfungen zulässig, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen einschließlich (etwaiger) Partikelfilter nicht betroffen sind. Es ist keine erneute Verdunstungsprüfung an dem veränderten Fahrzeug erforderlich, wenn die vom Hersteller des Basisfahrzeugs angebrachten Einrichtungen zur Verdunstungsbegrenzung unverändert bleiben.

Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung der Bezugsmasse gültig.

W2

Die Vorschriften sind einzuhalten, doch ist eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffschläuche und der Kraftstoffdampfleitungen zulässig. Eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters ist zulässig.

W3

Ein Rollstuhlplatz gilt als Sitzplatz. Für jeden Rollstuhl ist ausreichend Platz vorzusehen. Die Längsebene des speziellen Bereichs verläuft parallel zur Längsebene des Fahrzeugs.

Dem Fahrzeughalter sind entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen, denen zu entnehmen ist, dass ein in einem Fahrzeug als Sitzplatz genutzter Rollstuhl imstande sein muss, den durch den Befestigungsmechanismus bei unterschiedlichen Fahrbedingungen einwirkenden Kräften zu widerstehen.

An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, sofern ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen das in der Richtlinie vorgesehene Leistungsniveau garantieren.

W4

Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

W5

Jeder Rollstuhlplatz ist mit einer integrierten Rückhalteeinrichtung auszustatten, das aus einer Rückhalteeinrichtung für den Rollstuhl und einem Rückhalteeinrichtung für den Rollstuhlfahrer besteht.

Die Verankerungen der Rückhalteeinrichtungen müssen den in der Richtlinie 76/115/EWG und in der ISO-Norm 10542-1:2001 beschriebenen Kräften standhalten.

Gurte und Befestigungsteile zur Sicherung des Rollstuhls (Befestigungsmechanismen) müssen die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG und des betreffenden Teils der ISO-Norm 10542 erfüllen.

Die Prüfungen sind von dem gemäß den vorgenannten Richtlinien für die Prüfungen und Kontrollen benannten Technischen Dienst vorzunehmen. Als Kriterien gelten die in diesen Richtlinien genannten Kriterien. Die Prüfungen sind mit dem in der ISO-Norm 10542 beschriebenen Ersatzrollstuhl durchzuführen.

W6

Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Abschnitt 2.7.8.1 des Anhangs I der Richtlinie 77/541/EWG vorgesehenen Toleranz versetzt werden, überprüft der Technische Dienst, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist dies der Fall, ist die in Anhang VII der Richtlinie 77/541/EWG vorgesehene Prüfung durchzuführen. Es braucht keine Erweiterung der EG-Typgenehmigung ausgestellt zu werden.

W7

Es braucht keine erneute Messung der CO2-Emissionen vorgenommen zu werden, wenn in Anwendung der Bestimmungen unter W1 keine erneuten Prüfungen der Auspuffemissionen vorgenommen werden müssen.

W8

Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 100 kg angenommen. Die Masse ist am H-Punkt der dreidimensionalen Maschine zu konzentrieren.

Der Technische Dienst prüft auch die Möglichkeit der Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle, deren Masse einschließlich Benutzer mit jeweils 250 kg angesetzt wird. Eine Begrenzung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle ist in dem Typgenehmigungsbogen zu vermerken, und in die Übereinstimmungsbescheinigung ist ein Hinweis in der entsprechenden Sprache aufzunehmen.

W9

An dem geänderten Fahrzeug müssen keine erneuten Prüfungen vorgenommen werden, wenn der vordere Teil des Fahrgestells vor dem R-Punkt des Fahrers von der Umrüstung des Fahrzeugs nicht betroffen ist und kein Teil der zusätzlichen Rückhalteeinrichtung (Airbag(s)) entfernt oder deaktiviert wurde.

W10

An dem geänderten Fahrzeug müssen keine erneuten Prüfungen vorgenommen werden, wenn die seitlichen Verstärkungen nicht verändert wurden und kein Teil der zusätzlichen Rückhalteeinrichtung (Seitenairbag(s)) entfernt oder deaktiviert wurde.

Y

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.

Z

Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Tabelle 1 der Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4.


(1)  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand.

(2)  Gesamtmasse im beladenen Zustand bis zu 3,5 t.

(3)  Die Vorschriften der Richtlinie 98/91/EG gelten nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs beantragt, das für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.


ANHANG VII

„ANHANG XV

AUFSTELLUNG DER RECHTSAKTE, FÜR DIE EIN HERSTELLER ALS TECHNISCHER DIENST BENANNT WERDEN KANN

 

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Richtlinie oder Verordnung

Gleichwertige UN/ECE-Regelung (1)

46.

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

30, 54, 117

61.

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG


(1)  Siehe Anhang IV Teil II.“


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