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Document 32008L0064
Commission Directive 2008/64/EC of 27 June 2008 amending Annexes I to IV to Council Directive 2000/29/EC on protective measures against the introduction into the Community of organisms harmful to plants or plant products and against their spread within the Community
Richtlinie 2008/64/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Richtlinie 2008/64/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
OJ L 168, 28.6.2008, p. 31–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 058 P. 271 - 275
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R2031 Siehe 32000L0029
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32000L0029 | Änderung | Anhang 1 | 01/07/2008 | |
Modifies | 32000L0029 | Änderung | Anhang 3 | 01/07/2008 | |
Modifies | 32000L0029 | Änderung | Anhang 4 | 01/07/2008 | |
Modifies | 32000L0029 | Änderung | Anhang 2 | 01/07/2008 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32016R2031 | 14/12/2019 |
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/31 |
RICHTLINIE 2008/64/EG DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden. |
(2) |
Anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen wurde festgestellt, dass nur einige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und Solanaceae die Gefahr der Ausbreitung von Heliothis armigera Hübner bergen. Da die Gefahr der Ausbreitung dieses Organismus auf diese Pflanzen beschränkt ist, sollte dieser Organismus aus Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG, der ein generelles Verbot vorschreibt, gestrichen und stattdessen in Anhang II dieser Richtlinie, der nur ein Verbot für spezifische, eine Gefahr darstellende Pflanzen vorschreibt, aufgenommen werden. Außerdem sollte die Bezeichnung Heliothis armigera Hübner aufgrund der kürzlich vorgenommenen Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung in Helicoverpa armigera (Hübner) umgewandelt werden. |
(3) |
Aus den Informationen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass Colletotrichum acutatum Simmonds in der Gemeinschaft weit verbreitet ist. Daher sollte dieser Organismus nicht länger als Schadorganismus in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt werden und es sollten im Rahmen dieser Richtlinie keine weiteren Schutzmaßnahmen gegen diesen Organismus ergriffen werden. Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Aus Informationen Portugals geht hervor, dass das Virus der Tristeza-Krankheit der Orange (europäische Isolate) nun in Madeira vorkommt. Dieser Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden und die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(5) |
Aus Informationen Spaniens geht hervor, dass Thaumetopoea pityocampa (Den. et Schiff.) nun in Ibiza vorkommt. Dieser Teil des spanischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden und die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(6) |
Aus Informationen Sloweniens geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Regionen Koroška und Notranjska vorkommt. Diese Regionen sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden und die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(7) |
Von Italien übermittelte Angaben belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in mehreren Teilen der italienischen Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien vorkommt. Diese Teile des italienischen Hoheitsgebiets sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden und die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(8) |
Aus den schweizerischen Pflanzenschutzvorschriften geht hervor, dass die Kantone Bern und Graubünden hinsichtlich von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet anerkannt werden. Die Ausnahmeregelung, der zufolge bestimmte Einfuhren aus diesen Regionen in bestimmte Schutzgebiete unter besonderen Bedingungen erlaubt sind, sollte daher gestrichen werden und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollte entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. August 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. September 2008 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).
ANHANG
Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I Teil A Kapitel II Buchstabe a wird Nummer 3 gestrichen. |
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|