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Document 32008D0954

2008/954/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EC zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8298)

OJ L 338, 17.12.2008, p. 64–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/09/2012; Aufgehoben durch 32012D0535

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/954/oj

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/64


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EC zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8298)

(2008/954/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (2) führt Portugal einen Tilgungsplan gegen die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in andere Mitgliedstaaten sowie auf seinem eigenen Hoheitsgebiet durch.

(2)

Schweden und Finnland unterrichteten die Kommission zwischen August und Oktober 2008 über die Entdeckung mehrerer Fälle von Kiefernfadenwurm-befallenem Holz in portugiesischen Sendungen. Infolge dieser Fälle informierte Schweden die Kommission am 18. September 2008 über die zusätzlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Kiefernfadenwurms auf schwedischem Hoheitsgebiet getroffen wurden.

(3)

Spanien unterrichtete die Kommission am 12., 14. und 18. November 2008 über Fälle, in denen anfälliges Holz und anfällige Holzerzeugnisse, einschließlich Verpackungsmaterial aus Holz, kürzlich von Portugal nach Spanien verbracht worden waren, wobei die Bestimmungen der Entscheidung 2006/133/EG nicht eingehalten wurden. In einigen dieser Fälle wurde der Kiefernfadenwurm entdeckt.

(4)

Portugal hat am 20. November 2008 die Verordnung Portaria n.o 1339-A/2008 erlassen, einschließlich der Anwendung der Maßnahmen des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Portugal, das zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder zur Ausfuhr bestimmt ist.

(5)

Angesichts dieser Informationen ist es notwendig, sämtliches anfälliges Holz aus den abgegrenzten Gebieten in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, vor der Verbringung aus dem abgegrenzten Gebiet zu behandeln und zu kennzeichnen, und nicht nur das neu produzierte Material.

(6)

Diese Informationen zeigen außerdem, dass die geltenden Vorschriften für die Verbringung von anfälligem Holz aller Art, mit Ausnahme des in Erwägungsgrund 5 genannten, aus den abgegrenzten Gebieten nicht vollständig angewendet werden. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, ein allgemeines Verbot für die Verbringung von solchem Holz aus den abgegrenzten Gebieten einzuführen. Für die Verbringung von anfälligem Holz aus zugelassenen Verarbeitungsbetrieben sollten Ausnahmen vom allgemeinen Verbot vorgesehen werden. Diese Betriebe sollten von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen und kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass eine wirksame Behandlung erfolgt. Sie sollten in eine von der Kommission erstellte und aktualisierte Liste aufgenommen werden. Durch einen Pflanzenpass oder ein Kennzeichen gemäß dem geltenden FAO-Standard sollte die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, um festzustellen, ob das aus den abgegrenzten Gebieten in ihr Hoheitsgebiet verbrachte anfällige Holz bzw. die anfällige Rinde sowie die anfälligen Pflanzen frei vom Kiefernfadenwurm sind.

(8)

Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Richtlinie 2006/133/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal dürfen

a)

Sendungen von anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen aus Portugal, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, auf den Kiefernfadenwurm untersuchen;

b)

weitere geeignete Maßnahmen zur amtlichen Überwachung solcher Sendungen treffen, um die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen gemäß dem Anhang zu überprüfen. Wird ein Verstoß gegen diese Bedingungen bestätigt, sind geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/29/EG zu treffen.“

Artikel 2

Der Anhang zur Entscheidung 2006/133/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Kiefernfadenwurms erlassen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2006/133/EG erhält Nummer 1 folgende Fassung:

1.   Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 gilt für die Verbringung folgender Erzeugnisse aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete der Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten sowie für die Verbringung aus dem Teil der abgegrenzten Gebiete, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt, in den Teil der abgegrenzten Gebiete, die als Pufferzone ausgewiesen sind, Folgendes:

a)

Anfällige Pflanzen müssen, wenn sie zur innergemeinschaftlichen Verbringung bestimmt sind, von einem Pflanzenpass begleitet werden, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, nachdem

die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden und

seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in dessen unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

b)

anfälliges Holz und lose Rinde, außer Holz in Form von

Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln,

Paletten, Palettenaufsatzwänden, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, dürfen das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz oder diese lose Rinde für Orte innerhalb der Gemeinschaft bestimmt ist und von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet wird, nachdem das Holz oder die lose Rinde in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebenden Kiefernfadenwürmern sind;

c)

anfälliges Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, darf das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz für Orte innerhalb der Gemeinschaft bestimmt ist und von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet wird, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebenden Kiefernfadenwürmern ist;

d)

anfälliges Holz aus den abgegrenzten Gebieten in Form von losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, darf das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz einem der genehmigten Verfahren gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) unterzogen worden und gemäß Anhang II des genannten Standards gekennzeichnet ist.

Die zuständige amtliche Stelle erteilt den Verarbeitungsbetrieben die Zulassung für die Durchführung der Behandlung gemäß den Buchstaben b, c und d und die Ausstellung der Pflanzenpässe gemäß Buchstabe a für anfälliges Holz gemäß den Buchstaben b und c oder für die Kennzeichnung von anfälligem Holz gemäß Buchstabe d nach dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15. Es sind regelmäßig amtliche Inspektionen der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe durchzuführen, um die Wirksamkeit der Behandlung sowie die Rückverfolgbarkeit des Holzes zu überprüfen.

Die Kommission erstellt eine Liste der Verarbeitungsbetriebe, die von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen sind, und übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz und den Mitgliedstaaten. Diese Liste wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Behandlung und der Rückverfolgbarkeit des Holzes sowie der gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse auf dem neuesten Stand gehalten.

Portugal stellt sicher, dass nur Verarbeitungsbetriebe, die auf dieser Liste stehen, eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen gemäß Buchstabe a für anfälliges Holz gemäß den Buchstaben b und c oder für die Kennzeichnung von anfälligem Holz gemäß Buchstabe d nach dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 erhalten.

Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb versieht jede verbrachte Einheit anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen mit dem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a oder der Kennzeichnung gemäß dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.“


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