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Document 32008D0776

2008/776/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5550)

OJ L 266, 7.10.2008, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018D0495

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/776/oj

7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2008

zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5550)

(2008/776/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2007/365/EG der Kommission (2) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Schadorganismus). Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an bestimmten Palmenarten oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

(2)

Die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2007 durchgeführten amtlichen Untersuchungen zeigen, dass der Schadorganismus auch solche Palmenarten befällt, die in der Entscheidung 2007/365/EG nicht unter den anfälligen Pflanzen aufgeführt sind. Es ist zweckmäßig, die Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Entscheidung 2007/365/EG auch auf diese Pflanzen anzuwenden.

(3)

Die Ergebnisse der Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Entscheidung 2007/365/EG wurden im April 2008 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz bewertet. Es wurde beschlossen, die Liste der anfälligen Pflanzen zu aktualisieren.

(4)

Die Entscheidung 2007/365/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 2007/365/EG erhält folgende Fassung:

„b)

‚anfällige Pflanzen‘: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24.


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