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Document 32007R0245

Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Änderung und Anpassung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Bulgarien, Rumänien und Malaysia (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 73, 13.3.2007, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 051 P. 165 - 165

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013R0576

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/245/oj

13.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 245/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Änderung und Anpassung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Bulgarien, Rumänien und Malaysia

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass eine Liste der Drittländer, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind, in Anhang II Teil C aufgestellt wird.

(3)

Auf der Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 stehen die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(4)

Aus den von den zuständigen Behörden Malaysias übermittelten Informationen geht hervor, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren aus diesem Land in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten oder aus den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern. Daher sollte Malaysia in die in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte Liste aufgenommen werden.

(5)

Da Bulgarien und Rumänien seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaaten sind, ist es im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts geboten, die Bezugnahme auf diese Länder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mit Wirkung vom Tag des Beitritts zu streichen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Einträge werden gestrichen:

„BG — Bulgarien

RO — Rumänien“.

2.

Folgender Eintrag wird hinzugefügt: „MY — Malaysia“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 der Kommission (ABl. L 274 vom 5.10.2006, S. 3).


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