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Document 32007L0013

Richtlinie 2007/13/EG der Kommission vom 7. März 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 71/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 73, 13.3.2007, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/13/oj

13.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/10


RICHTLINIE 2007/13/EG DER KOMMISSION

vom 7. März 2007

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 71/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, (1) insbesondere auf Artikel 16 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II Nummer 3.1.1.1 a der Richtlinie 71/316/EWG werden die Zeichen bestimmt, die für den auf Messgeräten anzubringenden Stempel der EWG-Ersteichung zu verwenden sind, mit dem bescheinigt wird, dass das Gerät den einschlägigen gemeinschaftlichen Vorschriften entspricht.

(2)

Anhang II der Richtlinie 71/316/EWG enthält in Nummer 3.2.1 Zeichnungen, die Gestalt, Abmessungen und Umriss der für den Stempel der EWG-Ersteichung nach Nummer 3.1 desselben Anhangs zu verwendenden Zeichen wiedergeben.

(3)

In der Akte über den Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens und in der Beitrittsakte von 2003 waren die Kennbuchstaben für die neu beigetretenen Länder nicht wiedergegeben. Nach Anhang II Kapitel 1 Punkt D1.b der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und nach der Beitrittsakte von 2003 sind die in Anhang II Nummer 3.2.1 der Richtlinie 71/316/EWG genannten Zeichnungen um die erforderlichen Kennbuchstaben zu ergänzen.

(4)

Es ist deshalb erforderlich, Anhang II Nummer 3.2.1 der Richtlinie 71/316/EWG entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 17 der Richtlinie 71/316/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 71/316/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 10. März 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie in dem unter dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.


ANHANG

In der ersten dem Anhang II der Richtlinie 71/316/EWG beigefügten Zeichnung werden die Buchstaben „A, S, FI, CZ, EST, CY, LV, LT, H, M, PL, SI, SK“ durch folgende Zeichnungen ergänzt:

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