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Document 32006D0673

2006/673/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Gipskartonplatten) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4360) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 276, 7.10.2006, p. 77–79 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 5.6.2007, p. 227–229 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 054 P. 3 - 5
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 054 P. 3 - 5
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 058 P. 136 - 138

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/673/oj

7.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/77


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2006

zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Gipskartonplatten)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4360)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/673/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/43/EG der Kommission (2) werden Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte, insbesondere für Holzwerkstoffe, festgelegt.

(2)

Die Entscheidung 2003/43/EG wird zwecks Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Gipskartonplatten angepasst.

(3)

Die Entscheidung 2003/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/43/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/190/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 47).

(2)  ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/593/EG (ABl. L 201 vom 8.8.2003, S. 25).


ANHANG

Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2003/43/EG und die dazugehörige Anmerkung werden durch den nachstehenden Text ersetzt:

„TABELLE 2

Brandverhaltensklassen für Gipskartonplatten

Gipskartonplatten

Nominale Plattendicke (mm)

Gipskern

Papiergewicht (1)

(g/m2)

Untergrund

Klasse (2) (außer Bodenbeläge)

Dichte (kg/m3)

Brandverhaltensklasse

Gemäß EN 520 (außer perforierten Platten)

≥ 6,5 < 9,5

≥ 800

A1

≤ 220

Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte ≥ 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0

A2-s1, d0

> 220 ≤ 320

B-s1, d0

≥ 9,5

≥ 600

≤ 220

Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte ≥ 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 Dämmprodukte mindestens der Klasse E-d2, montiert gemäß Methode 1

A2-s1, d0

> 220 ≤ 320

B-s1, d0

Anmerkung:   Montage und Befestigung

Die Gipskartonplatten (nachstehend ‚Gipsplatten‘ genannt) werden nach einer der drei folgenden Methoden montiert und befestigt:

 

Methode 1 — Mechanische Befestigung auf einem Unterbau

Die Gipsplatten oder (im Falle von Mehrschichtsystemen) zumindest die äußerste Schicht der Platten werden an einem Metallunterbau (aus Bestandteilen gemäß EN 14195) oder einem Holzunterbau (gemäß EN 336 und EN 1995-1-1) mechanisch befestigt.

Bei einem Unterbau mit tragenden Teilen in nur eine Richtung darf der Höchstabstand zwischen den tragenden Teilen die 50-fache Dicke der Gipsplatten nicht überschreiten.

Bei einem Unterbau mit tragenden Teilen in zwei Richtungen darf der Höchstabstand zwischen den tragenden Teilen in beide Richtungen die 100-fache Dicke der Gipsplatten nicht überschreiten.

Zur mechanischen Befestigung werden Schrauben, Klammern oder Nägel verwendet, die durch die Gipsplatten hindurch in dem Unterbau befestigt werden, mit einem Achsabstand von höchstens 300 mm, gemessen entlang den einzelnen tragenden Teilen.

Hinter den Gipsplatten kann sich eine Luftschicht oder ein Dämmprodukt befinden. Bei dem Untergrund kann es sich handeln um

a)

Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte von ≥ 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 im Falle von Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von ≥ 6,5 mm und < 9,5 mm sowie einer Kerndichte von ≥ 800 kg/m3 oder

b)

Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte von ≥ 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 im Falle von Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von ≥ 9,5 mm sowie einer Kerndichte von ≥ 600 kg/m3 oder

c)

Dämmmaterial mindestens der Klasse E-d2 bei Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von ≥ 9,5 mm sowie einer Kerndichte von ≥ 600 kg/m3.

Alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten haben ein Spaltmaß von ≤ 4 mm. Diese Bestimmung gilt für alle Fugen, unabhängig davon, ob eine Fuge unmittelbar von einem tragenden Teil eines Unterbaus getragen wird oder nicht und ob eine Fuge mit Fugenmaterial verfüllt ist oder nicht.

In den Fällen a und b wird jede Fuge zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten, die nicht unmittelbar von einem tragenden Teil eines Unterbaus getragen wird und ein Spaltmaß von > 1 mm aufweist, vollständig mit einem Fugenmaterial gemäß EN 13963 verfüllt (die anderen Fugen können unverfüllt bleiben).

Im Fall c werden alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten mit Fugenmaterial gemäß EN 13963 voll verfüllt.

 

Methode 2 — Mechanische Befestigung auf einem massiven Untergrund auf Holzbasis

Die Gipsplatten werden auf einem massiven Untergrund auf Holzbasis mit einer Dichte von ≥ 400 kg/m3 befestigt.

Es verbleibt kein Zwischenraum zwischen den Gipsplatten und dem Untergrund.

Zur mechanischen Befestigung werden Schrauben, Klammern oder Nägel verwendet. Der Abstand zwischen den mechanischen Befestigungen entspricht den Regeln der Methode 1.

Alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten haben ein Spaltmaß von ≤ 4 mm und können unverfüllt bleiben.

 

Methode 3 — Mechanische Befestigung oder Verklebung auf einem massiven Untergrund (Trockengipsverputz)

Die Platten werden direkt auf einem massiven Untergrund mindestens der Brandverhaltensklasse A2-s1, d0 befestigt.

Zur Befestigung der Gipsplatten können Schrauben oder Nägel verwendet werden, die durch die Gipsplatten hindurch in den massiven Untergrund befestigt werden; die Gipsplatten können auch mit Hilfe eines Adhäsionsklebers auf Gipsbasis gemäß EN 14496 mit dem Untergrund verklebt werden (Punktverklebung).

Auf jeden Fall sind die Schrauben oder Nägel bzw. die ‚Klebepunkte‘ vertikal und horizontal in einem Achsabstand von maximal 600 mm anzubringen.

Alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten können unverfüllt bleiben.“


(1)  Gemäß EN ISO 536 und mit höchstens 5 % organischem Zusatz.

(2)  Klassen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.


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