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Document 32006D0228

Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

OJ L 81, 18.3.2006, p. 45–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 270M, 29.9.2006, p. 342–342 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 008 P. 3 - 3
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 008 P. 3 - 3

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2013; Aufgehoben durch 32007D0533 Siehe 32013D0157

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/228/oj

18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/45


BESCHLUSS 2006/228/JI DES RATES

vom 9. März 2006

zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss 2005/211/JI ist festgelegt, dass Artikel 1 genannten Beschlusses ab einem Zeitpunkt Anwendung findet, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen. Die Voraussetzungen sind in Bezug auf Artikel 1 Nummer 7 (neuer Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe f des Beschlusses 2005/211/JI erfüllt.

(2)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (3) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG des Rates (4) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und 2004/860/EG des Rates (5) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 7 (neuer Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe f des Beschlusses 2005/211/JI gilt ab dem 31. März 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(2)  Ratsdokument 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.


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