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Document 32005D0719

Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung

OJ L 271, 15.10.2005, p. 54–54 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 173M, 27.6.2006, p. 13–13 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 007 P. 197 - 197
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 007 P. 197 - 197

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2013; Aufgehoben durch 32007D0533 Siehe 32013D0157

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/719/oj

15.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/54


BESCHLUSS 2005/719/JI DES RATES

vom 12. Oktober 2005

zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Ratsbeschluss 2005/211/JI ist festgelegt, dass Artikel 1 jenes Beschlusses ab einem Zeitpunkt angewendet wird, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung verschiedener Bestimmungen festzulegen. Die Voraussetzungen sind in Bezug auf Artikel 1 Absatz 12 des Beschlusses 2005/211/JI erfüllt.

(2)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (3) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (4) und 2004/860/EG (5) des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 12 des Beschlusses 2005/211/JI gilt ab dem 15. Oktober 2005.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(2)  Ratsdok. 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.


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