EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0211

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

OJ L 68, 15.3.2005, p. 44–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 159M, 13.6.2006, p. 218–222 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 007 P. 142 - 146
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 007 P. 142 - 146

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2013; Aufgehoben durch 32007D0533 Siehe 32013D0157

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/211/oj

15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/44


BESCHLUSS 2005/211/JI DES RATES

vom 24. Februar 2005

über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Spanien (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (nachstehend „SIS“ genannt), das gemäß Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (3) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“ genannt) errichtet worden ist, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Form dar, in der er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.

(2)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union ein neues Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) entwickelt werden muss, das die Einführung neuer Funktionen ermöglicht und in dem die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Informationstechnik genutzt werden; die ersten Schritte zur Entwicklung dieses Systems sind eingeleitet worden.

(3)

Es können jedoch bereits in Bezug auf die derzeitige Version des SIS bestehende Bestimmungen angepasst und bestimmte neue Funktionen eingerichtet werden; hierzu gehören insbesondere die Regelung des Zugriffs von Behörden (einschließlich Europol und der nationalen Eurojust-Mitglieder) auf bestimmte SIS-Daten, wenn der Abruf dieser Daten diesen Behörden die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erleichtern würde, die Ausweitung der einzugebenden Kategorien abhanden gekommener Sachen und die Protokollierung der Übermittlung personenbezogener Daten. Die technischen Voraussetzungen dazu müssen in den Mitgliedstaaten erst noch geschaffen werden.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Laeken) vom 14. und 15. Dezember 2001, insbesondere der Nummer 17 (Zusammenarbeit zwischen den auf die Terrorismusbekämpfung spezialisierten Dienststellen) und der Nummer 43 (Eurojust und polizeiliche Zusammenarbeit in Bezug auf Europol) sowie im Aktionsplan vom 21. September 2001 über die Terrorismusbekämpfung wird auf das Erfordernis hingewiesen, das SIS auszubauen und seine Möglichkeiten zu verbessern.

(5)

Ferner ist es nützlich, Bestimmungen über den Austausch sämtlicher Zusatzinformationen über die von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck bezeichneten Stellen (Supplementary Information REquest at National Entry — SIRENE) zu erlassen, wodurch im Rahmen der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eine gemeinsame Rechtsgrundlage für diese Stellen geschaffen wird und Regeln für das Löschen ihrer Dateien festgelegt werden.

(6)

Die Europol betreffenden Bestimmungen dieses Beschlusses legen lediglich den Rechtsrahmen für den Zugang zum Schengener Informationssystem fest und berühren nicht die künftige Annahme der notwendigen Maßnahmen zur Festlegung technischer Lösungen und ihrer finanziellen Auswirkungen.

(7)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses, die die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen betreffen, legen lediglich den Rechtsrahmen für den Zugang zum Schengener Informationssystem fest und berühren nicht die künftige Annahme der notwendigen Maßnahmen zur Festlegung technischer Lösungen und ihrer finanziellen Auswirkungen.

(8)

Die Bestimmungen, die den Zugriff von Europol und der nationalen Mitglieder von Eurojust sowie der sie unterstützenden Personen auf SIS-Daten betreffen, sind nur ein erster Schritt; sie greifen weiteren Beratungen über die Ausweitung dieses Zugangs in Bezug auf andere Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 nicht vor.

(9)

Die Änderungen, die zu diesem Zweck an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem vorzunehmen sind, umfassen zwei Teile: diesen Beschluss und eine auf Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützte Verordnung. Grund hierfür ist, dass — wie in Artikel 93 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 vorgesehen — das Ziel des Schengener Informationssystems darin besteht, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der nach Maßgabe des genannten Durchführungsübereinkommens aus diesem System erteilten Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen jenes Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu gewährleisten. Da einige der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 gleichzeitig für beide Zwecke Anwendung finden, empfiehlt es sich, diese Bestimmungen auf dieselbe Weise durch parallele Rechtsakte auf der Grundlage beider Verträge zu ändern.

(10)

Dieser Beschluss berührt nicht die künftige Annahme der notwendigen Rechtsvorschriften für die detaillierte Beschreibung des rechtlichen Aufbaus, der Ziele, des Betriebs und der Nutzung des SIS II wie beispielsweise die Vorschriften über die weitere Festlegung der in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die Vorschriften über den Inhalt der SIS-Ausschreibungen, die Verknüpfungen und die Vereinbarkeit zwischen den Ausschreibungen, weitere Vorschriften über den Zugang zu SIS-Daten sowie den Schutz personenbezogener Daten und ihre Kontrolle.

(11)

Im Hinblick auf Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.

(12)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich (5).

(13)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und nach Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (6).

(14)

Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. mit dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

(15)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte dar –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 92 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(4)   Gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tauschen die Mitgliedstaaten über die für diesen Zweck bezeichneten Stellen (SIRENE) alle im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen erforderlichen Informationen aus, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn zu Personen bzw. Sachen, in Bezug auf die Daten in das Schengener Informationssystem aufgenommen worden sind, als Ergebnis der Abfragen in diesem System ein Trefferfall erzielt wird. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden.“

2.

Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

die in den Artikeln 99 und 100 aufgeführten Sachen.“

3.

Artikel 94 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:

a)

Name und Vornamen, gegebenenfalls Aliasname in einem anderen Datensatz;

b)

besondere unveränderliche physische Merkmale;

c)

(…);

d)

Geburtsort und -datum;

e)

Geschlecht;

f)

Staatsangehörigkeit;

g)

der Hinweis, ob die Personen bewaffnet, gewalttätig oder ob sie entflohen sind;

h)

Ausschreibungsgrund;

i)

zu ergreifende Maßnahme;

j)

bei Ausschreibungen nach Artikel 95: die Art der strafbaren Handlung(en).“

4.

Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container werden nach Maßgabe des nationalen Rechts des ausschreibenden Mitgliedstaats zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Absatz 5 aufgenommen.“

5.

Artikel 99 Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Der nach diesem Absatz ausschreibende Mitgliedstaat ist verpflichtet, die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten.“

6.

Artikel 99 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei der in Absatz 1 genannten gezielten Kontrolle können nach Maßgabe des nationalen Rechts zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug, das Wasserfahrzeug, das Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden.“

7.

Artikel 100 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es werden folgende Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen einbezogen:

a)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

b)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;

c)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Feuerwaffen;

d)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene amtliche Blankodokumente;

e)

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgestellte Identitätsdokumente wie z. B. Pässe, Identitätskarten, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

f)

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Fahrzeugscheine und Kfz-Kennzeichen;

g)

Banknoten (Registriergeld);

h)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.“

8.

Artikel 101 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Auch die nationalen Justizbehörden, unter anderem diejenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, können jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben — wie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen — Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzurufen.“

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 101a

(1)   Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat im Rahmen seines Mandats und auf eigene Kosten Zugriff auf die nach den Artikeln 95, 99 und 100 im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen.

(2)   Europol darf nur Daten abrufen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(3)   Stellt sich beim Abruf durch Europol heraus, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gespeichert ist, setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat über die im Europol-Übereinkommen bestimmten Kanäle davon in Kenntnis.

(4)   Die Nutzung der durch einen Abruf im Schengener Informationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats. Gestattet der Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats an Drittstaaten und -stellen weitergeben.

(5)   Europol kann nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens den betreffenden Mitgliedstaat um Zusatzinformationen ersuchen.

(6)   Europol ist verpflichtet,

a)

nach Maßgabe von Artikel 103 jeden seiner Abrufe zu protokollieren;

b)

unbeschadet der Absätze 4 und 5 es zu unterlassen, Teile des Schengener Informationssystems, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder bestimmte Teile des Schengener Informationssystems herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen;

c)

den Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol zu beschränken;

d)

Maßnahmen wie die in Artikel 118 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden;

e)

der Gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 des Europol-Übereinkommens zu gestatten, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang und Abruf der im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten zu überprüfen.

Artikel 101b

(1)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben Zugriff auf die nach den Artikeln 95 und 98 im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese abzurufen.

(2)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen dürfen nur Daten abrufen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3)   Stellt sich beim Abruf durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gespeichert ist, setzt das Mitglied den ausschreibenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Die bei einem solchen Abruf eingeholten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Staates an dritte Staaten und Organisationen weitergegeben werden.

(4)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss des Rates über die Errichtung von Eurojust enthaltenen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust oder die sie unterstützenden Personen oder auf die Befugnisse der gemäß Artikel 23 jenes Beschlusses eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.

(5)   Nach Maßgabe von Artikel 103 wird jeder Abruf durch ein nationales Mitglied von Eurojust oder durch eine es unterstützende Person protokolliert und jede Nutzung der von ihnen abgerufenen Daten aufgezeichnet.

(6)   Die Teile des Schengener Informationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, werden nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen, noch werden bestimmte Teile des Schengener Informationssystems heruntergeladen.

(7)   Der Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten ist auf die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen beschränkt und gilt nicht für die Eurojust-Bediensteten.

(8)   Es sind Maßnahmen wie die in Artikel 118 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden.“

10.

Artikel 103 erhält folgende Fassung:

„Artikel 103

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abfrage protokolliert wird. Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird frühestens nach Ablauf eines Jahres und spätestens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 112a

(1)   Die von den Stellen nach Artikel 92 Absatz 4 auf der Grundlage des Informationsaustauschs nach jenem Absatz gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungen zu der betroffenen Person aus dem Schengener Informationssystem gelöscht.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in einzelstaatlichen Dateien aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung der Daten in diesen Dateien wird durch einzelstaatliche Rechtvorschriften geregelt.“

12.

Artikel 113 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Andere als in Artikel 112 genannte Daten werden nicht länger als zehn Jahre und Daten über Gegenstände nach Artikel 99 Absatz 1 nicht länger als fünf Jahre gespeichert.“

13.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 113a

(1)   Andere als die von den Stellen nach Artikel 92 Absatz 4 auf der Grundlage des Informationsaustauschs nach jenem Absatz gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungen, zu der betroffenen Person aus dem Schengener Informationssystem gelöscht.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in einzelstaatlichen Dateien aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung der Daten in diesen Dateien wird durch einzelstaatliche Rechtvorschriften geregelt.“

Artikel 2

(1)   Artikel 1 Nummern 1, 5 und 8 dieses Beschlusses tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummern 11 und 13 dieses Beschlusses tritt 180 Tage nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)   Artikel 1 Nummern 1, 5, 8, 11 und 13 dieses Beschlusses tritt für Island und Norwegen 270 Tage nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(4)   Artikel 1 Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10 und 12 treten ab einem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat einstimmig beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Rat kann unterschiedliche Zeitpunkte festlegen für das Inkrafttreten von

Artikel 1 Nummern 2, 4 und 6,

Artikel 1 Nummer 3,

Artikel 1 Nummer 7,

Artikel 1 Nummer 9, neuer Artikel 101a,

Artikel 1 Nummer 9, neuer Artikel 101b,

Artikel 1 Nummer 12.

(5)   Ein Beschluss des Rates nach Absatz 4 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 160 vom 4.7.2002, S. 7.

(2)  ABl. C 31 E vom 5.2.2004, S. 122.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


Top