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Document 32005D0123

2005/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 279) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 39, 11.2.2005, p. 53–54 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 272M, 18.10.2005, p. 79–80 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R1715

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/123(1)/oj

11.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2005

zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 279)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/123/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (3) sieht die Einrichtung des TRACES-Systems vor.

(2)

Die Integration aller Informationen, die in den Gemeinsamen Veterinärdokumenten für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (4) enthalten sind, in TRACES bedeutet für die Grenzkontrollstellen eine enorme Erhöhung der Arbeitsbelastung.

(3)

Die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die den Verfahren gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (5) unterliegen, in die Gemeinschaft muss jedoch über TRACES gemeldet werden.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (6) wenden die Mitgliedstaaten das TRACES-System ab 1. April 2004 an.

(5)

Die Mitgliedstaaten brauchen Zeit, um die Spediteure zu informieren und zu schulen, so dass sie bei der Erfassung der Daten in TRACES mitarbeiten können.

(6)

Die Verbindungen zwischen TRACES und den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden DV-Systemen für die Veterinärbescheinigungen müssen gründlich erprobt werden.

(7)

Die Entscheidung 2004/292/EG ist entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2004/292/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ab 31. Dezember 2004 folgende Daten in TRACES erfasst werden:

a)

Teile I und II der Veterinärbescheinigungen für den Handel sowie Teil III bei Durchführung einer Kontrolle;

b)

die Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr für alle in die Gemeinschaft eingeführten Tiere;

c)

die Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr für alle zurückgewiesenen Sendungen sowie für alle Erzeugnisse, die folgenden Verfahren gemäß der Richtlinie 97/78/EG unterliegen:

i)

das besondere Überwachungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4,

ii)

das Verfahren der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland gemäß Artikel 11 Absatz 1,

iii)

das Verfahren der Überführung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager gemäß Artikel 12 Absatz 1,

iv)

das Verfahren der Versorgung von Beförderungsmitteln im Seeverkehr mit Bordverpflegung gemäß Artikel 13 Absatz 1,

v)

das Verfahren der Wiedereinfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gemäß Artikel 15 Absatz 1.

3.   Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe c) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ab 30. Juni 2005 alle Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr für alle in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse unabhängig von der Überführung in ein Zollverfahren in TRACES erfasst werden.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.

(4)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(5)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004. S. 1).

(6)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.


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