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Document 32002L0018

Richtlinie 2002/18/EG der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs Isoproturon

OJ L 55, 26.2.2002, p. 29–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 035 P. 234 - 237
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 041 P. 102 - 105
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 041 P. 102 - 105

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/18/oj

32002L0018

Richtlinie 2002/18/EG der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs Isoproturon

Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/2002 S. 0029 - 0032


Richtlinie 2002/18/EG der Kommission

vom 22. Februar 2002

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs Isoproturon

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/103/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), sieht die Annahme einer Liste von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vor, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), festgelegt und enthält u. a. Isoproturon.

(2) Die Auswirkungen von Isoproturon auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/94 wurde Deutschland zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat benannt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Kommission seinen Bewertungsbericht und Empfehlungen am 30. Juli 1999 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 übermittelt.

(3) Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses Pflanzenschutz geprüft. Die Prüfung wurde am 7. Dezember 2001 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Isoproturon abgeschlossen.

(4) Im Rahmen der Prüfung wurden keinerlei offene Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.

(5) Die Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG zugelassen werden können.

(6) Nach Aufnahme von Isoproturon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ist den Mitgliedstaaten eine Frist einzuräumen, innerhalb der sie sicherstellen, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, gegebenenfalls erteilt, geändert bzw. widerrufen werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen in Zusammenhang mit der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I sowie die einheitlichen Grundsätze gemäß der Richtlinie auf der Grundlage von Unterlagen, die den Datenanforderungen entsprechen, erfuellt sind.

(7) Der Beurteilungsbericht der Kommission ist für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Abschnitte der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen. Wird dieser Beurteilungsbericht aktualisiert, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, so müssen die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Übereinstimmung mit der Richtlinie ebenfalls geändert werden.

(8) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten außerdem eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Isoproturon enthalten, umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG insbesondere bestehende Zulassungen überprüfen und gegebenenfalls neue Zulassungen erteilen. Für die Übermittlung und Bewertung der für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen. Pflanzenschutzmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, können jedoch auf der Grundlage der einheitlichen Grundsätze erst vollständig bewertet werden, wenn alle enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen den Beurteilungsbericht für Isoproturon (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen sie erforderlichenfalls bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Isoproturon als Wirkstoff enthalten.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Hinsichtlich der Bewertung und Entscheidungsfindung gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfuellen, läuft die Frist für die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Isoproturon als einzigen Wirkstoff enthalten, bis zum 1. Januar 2007.

(3) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Isoproturon zusammen mit einem anderen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoff enthalten, läuft die Frist für die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG mit der Aufnahme des letzten dieser Wirkstoffe ab.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 313 vom 30.11.2001, S. 37.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

ANHANG

An das Ende der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG anzufügende Einträge: ""

(1) Für weitere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs siehe Beurteilungsbericht.

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