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Document 32002D0887

2002/887/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4348)

OJ L 309, 12.11.2002, p. 8–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 037 P. 350 - 354
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 045 P. 130 - 134
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 045 P. 130 - 134
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 045 P. 140 - 144

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/09/2020; Aufgehoben und ersetzt durch 32020R1217

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/887/oj

32002D0887

2002/887/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4348)

Amtsblatt Nr. L 309 vom 12/11/2002 S. 0008 - 0012


Entscheidung der Kommission

vom 8. November 2002

zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4348)

(2002/887/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die Richtlinie 2000/29/EG gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen besteht.

(2) Seit 1993 sind Ausnahmen von bestimmten Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG im Hinblick auf Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. bzw. Pinus L., mit Ursprung in Japan durch die Entscheidung 93/452/EWG der Kommission(3) für begrenzte Zeiträume und unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Dies war das Ergebnis eines Informationsaustauschs zwischen der Kommission und Japan, der es der Kommission ermöglicht hat festzustellen, dass die Einfuhr dieser Pflanzen kein Risiko der Einschleppung von Schadorganismen birgt, sofern die besonderen Bedingungen erfuellt sind.

(3) Da die Umstände, die zur Erteilung dieser Ermächtigung geführt haben, weiterhin gegeben sind, und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, sollte die Ermächtigung verlängert werden.

(4) Abweichungen sollten daher für einen begrenzten Zeitraum unter besonderen Bedingungen zugelassen werden.

(5) Die Entscheidung 93/452/EWG ist daher aufzuheben.

(6) Die Genehmigung gemäß dieser Entscheidung ist aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass die besonderen Bedingungen entweder nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder nicht eingehalten wurden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Bezug auf die Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Richtlinie zuzulassen.

Um für diese Ausnahmen in Betracht zu kommen, müssen die Pflanzen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in Anhang I, Anhang II und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 43 der Richtlinie 2000/29/EG die im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen erfuellen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 1. August 2003 und dem 1. August 2004 die vor diesem Zeitpunkt gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen mit und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die Untersuchungen und/oder Tests, die während der Quarantänezeit gemäß Nummer 10 des Anhangs an diesen Pflanzen durchgeführt wurden.

Alle Mitgliedstaaten, in die die Pflanzen eingeführt werden, ausgenommen der ursprüngliche Einfuhrmitgliedstaat, übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ebenfalls vor dem 1. August 2003 und dem 1. August 2004 einen ausführlichen technischen Bericht über die Untersuchungen und/oder Tests, die während der Quarantänezeit gemäß Nummer 10 des Anhangs an den vor dem genannten Zeitpunkt eingeführten Pflanzen durchgeführt wurden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über alle Fälle von gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt Sendungen, bei denen Verstöße gegen die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen festgestellt wurden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahmen gemäß Artikel 1 auf in folgenden Zeiträumen in die Gemeinschaft eingeführte Pflanzen anwenden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 5

Die Entscheidung 93/452/EWG wird ab 1. Januar 2003 aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 15. November 2002.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.

(3) ABl. L 210 vom 21.8.1993, S. 29.

ANHANG

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PFLANZEN MIT URSPRUNG IN JAPAN, FÜR DIE EINE AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 1 GILT

1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. bzw. im Falle von Pinus L. entweder um Wurzelschösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepfropft sind. Im letztgenannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.

2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom einführenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

3. Vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwachten Baumschulen angezogen, gehalten und erzogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind der Kommission bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. Diese Verzeichnisse sind unverzüglich an die Mitgliedstaaten zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung angezogen wurden, sofern sie unter den Bedingungen dieser Entscheidung für den Versand in die Gemeinschaft geeignet sind.

4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Versand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder in künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein.

Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um:

a) im Falle von Juniperus-Pflanzen:

i) Aschistonyx eppoi Inouye,

ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und G. yamadae Miyabe ex Yamada,

iii) Oligonychus perditus Pritchard et Baker,

iv) Popillia japonica Newman,

v) sowie alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Gemeinschaft vorkommen;

b) im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen:

i) Popillia japonica Newman,

ii) sowie alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Gemeinschaft vorkommen;

c) im Falle von Pinus-Pflanzen:

i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al.,

ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton,

iii) Coleosporium paederiae,

iv) Coleosporium phellodendri Komr.,

v) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai,

vi) Dendrolimus spectabilis Butler,

vii) Monochamus spp. (außereuropäisch),

viii) Peridermium kurilense Dietel,

ix) Popillia japonica Newman,

x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye,

xi) sowie alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Gemeinschaft vorkommen.

Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln.

5. Wird einer der unter Nummer 4 aufgeführten Schadorganismen bei den Untersuchungen gemäß Nummer 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll der Kommission auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Nummer 4 aufgeführten Schadorganismen nachgewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäß Nummer 3 entzogen. Die Kommission ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen.

6. Die für die Gemeinschaft bestimmten Pflanzen müssen mindestens für den unter Nummer 3 genannten Zeitraum

a) in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäß saubergehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist;

b) bei den Untersuchungen gemäß Nummer 4 als frei von den unter Nummer 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Maßnahmen gemäß Nummer 5 betroffen sein;

c) falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen;

d) mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekennzeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde Japans mitzuteilen ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind.

7. Die Pflanzenschutzbehörde Japans gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder andere geeignete Mittel.

8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachstehend "Material" genannt) sind mit einem Pflanzengesundheitszeugnis zu versehen, das gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Untersuchung auf Erfuellung der darin genannten Anforderungen, insbesondere auf Freiheit von den betreffenden Schadorganismen, sowie auf Erfuellung der Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 7 in Japan ausgestellt wurde.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

a) Name(n) der zugelassenen Baumschule(n),

b) Markierung gemäß Nummer 6, soweit sie die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht,

c) die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung,

d) unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk "Diese Lieferung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2002/887/EG".

9. Der Einführer zeigt jede Verbringung rechtzeitig im Voraus bei den in der Richtlinie 2000/29/EG genannten zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats unter Angabe folgender Einzelheiten an:

a) Art des Materials,

b) Menge,

c) vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr,

d) amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäß Nummer 10 gestellt werden.

Die Einführer werden vor der Einfuhr amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 12 unterrichtet.

10. Das Material wird nach der Einfuhr im Falle von Pinus- und Chamaecyparis-Pflanzen für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit und im Falle von Juniperus-Pflanzen für einen Zeitraum, der die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschließt, unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäß Nummer 6 Buchstabe d) zu achten.

11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäß Nummer 10 wird

a) von den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats überwacht und von amtlich zugelassenem und geschultem Personal gegebenenfalls mit Unterstützung der Sachverständigen gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2000/29/EG entsprechend dem dort festgelegten Verfahren durchgeführt;

b) an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist;

c) an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch

i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und seines Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit;

ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat.

12. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Untersuchung gemäß Nummer 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.

13. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über jeden Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersuchung gemäß Nummer 10 bestätigt worden ist. In diesem Fall wird der betreffenden japanischen Baumschule ihr Status gemäß Nummer 3 aberkannt. Die Kommission unterrichtet Japan unverzüglich.

14. Material, das im einführenden Mitgliedstaat der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäß Nummer 10 unterzogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/29/EG entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie ausgestellt und dem Material, seiner Verpackung oder dem Transportfahrzeug beigefügt wurde.

Im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Unterabsatz 1 muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.

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