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Document 32002D0674

2002/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 zur Anerkennung der Slowakischen Republik als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3121)

OJ L 228, 24.8.2002, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 12003TN02/06/B2

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/674/oj

32002D0674

2002/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 zur Anerkennung der Slowakischen Republik als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3121)

Amtsblatt Nr. L 228 vom 24/08/2002 S. 0033 - 0033


Entscheidung der Kommission

vom 22. August 2002

zur Anerkennung der Slowakischen Republik als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3121)

(2002/674/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Anhang III, Teil B Nummer 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen und befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. außer Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., Stranvaesia Lindl., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in Drittländern, die nicht als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (im Folgenden: "der Schadorganismus") anerkannt wurden, nicht in bestimmte Schutzgebiete der Mitgliedstaaten eingeführt werden.

(2) Die Slowakische Republik hat 1999 die Anerkennung als frei von dem Schadorganismus beantragt.

(3) Aus amtlichen Angaben der slowakischen Republik und während eines Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts im April 2000 zusammengetragenen Informationen geht hervor, dass der Schadorganismus in der Slowakischen Republik nicht vorkommt und das Land strenge Kontroll-, Prüf- und Testverfahren zur Überwachung des Schadorganismus angewendet hat.

(4) Es besteht daher keine Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus.

(5) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet etwaiger späterer Feststellungen, aus denen hervorgehen könnte, dass der betreffende Schadorganismus in der Slowakischen Republik auftritt. Die Kommission fordert die Slowakische Republik auf, jährlich alle technischen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der vorstehend genannten Situation erforderlich sind.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakische Republik wird als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt.

Die Kommission fordert die Slowakische Republik auf, jährlich alle technischen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der vorstehend genannten Situation erforderlich sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.

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