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Document 32000L0080

Richtlinie 2000/80/EG der Kommission vom 4. Dezember 2000 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und infolgedessen zur Konsolidierung dieses Anhangs sowie zur Aufnahme eines weiteren Wirkstoffs (Lambda-Cyhalothrin)

OJ L 309, 9.12.2000, p. 14–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 031 P. 20 - 29
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 031 P. 20 - 29
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 031 P. 20 - 29
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 031 P. 20 - 29
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 031 P. 20 - 29
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Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 031 P. 20 - 29
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 031 P. 20 - 29
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 031 P. 20 - 29
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 035 P. 142 - 151
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 035 P. 142 - 151

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/80/oj

32000L0080

Richtlinie 2000/80/EG der Kommission vom 4. Dezember 2000 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und infolgedessen zur Konsolidierung dieses Anhangs sowie zur Aufnahme eines weiteren Wirkstoffs (Lambda-Cyhalothrin)

Amtsblatt Nr. L 309 vom 09/12/2000 S. 0014 - 0023


Richtlinie 2000/80/EG der Kommission

vom 4. Dezember 2000

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und infolgedessen zur Konsolidierung dieses Anhangs sowie zur Aufnahme eines weiteren Wirkstoffs (Lambda-Cyhalothrin)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/68/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) erlassen. Auf der Grundlage dieser Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), die Liste der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwendung der diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(3) Die Auswirkungen von Lambda-Cyhalothrin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Schweden wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 491/95 der Kommission(7) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 und der Verordnung (EG) Nr. 933/94, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der benannten Behörden und der Hersteller in Österreich, Finnland und Schweden bei der Durchführung der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie zum berichterstattenden Mitgliedstaat ernannt. Es hat der Kommission am 12. Juni 1996 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 den entsprechenden Bewertungsbericht mit Empfehlungen übermittelt.

(4) Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 19. Oktober 2000 in Form eines Prüfungsberichts der Kommission für Lambda-Cyhalothrin abgeschlossen. Sollte der Prüfungsbericht unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden müssen, so sind auch die Bedingungen für die Aufnahme von Lambda-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie gemäß der Richtlinie zu ändern.

(5) Die Unterlagen und die Ergebnisse der Prüfung wurden auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss zur Beratung vorgelegt. Der Ausschuss hat in seiner Stellungnahme(8) vom 28. Januar 2000 erklärt, dass das akute Risiko der Aufnahme mit der Nahrung für den Verbraucher bewertet und eine akute Referenzdosis festgelegt werden sollte. Was den Umweltschutz betrifft, so hat der Ausschuss darauf hingewiesen, dass geeignete Risikominimierungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um unvertretbare Auswirkungen auf Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen, zu verhindern. Diesen Empfehlungen wurde bei der Erarbeitung dieser Richtlinie und des Prüfungsberichts Rechnung getragen.

(6) Die Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Bericht der Kommission behandelten Anwendungen, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie erfuellen. Daher sollte der betreffende Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie zugelassen werden körnen.

(7) Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums nach Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, erteilen, ändern bzw. widerrufen müssen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I und die in der Richtlinie festgelegten einheitlichen Grundsätze auf der Grundlage der Unterlagen, die den Datenanforderungen entsprechen, erfuellt sind.

(8) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten und die interessierten Parteien sich auf die Erfuellung der neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Aufnahme ergeben. Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten außerdem eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die Lambda-Cyhalothrin enthalten, umsetzen zu können. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen der Richtlinie insbesondere bestehende Zulassungen überprüfen und gegebenenfalls neue Zulassungen erteilen. Für die Einreichung und Bewertung der vollständigen Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel gemäß den in der Richtlinie festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen. Bei Pflanzenschutzmitteln, die mehrere Wirkstoffe enthalten, kann die vollständige Bewertung auf der Grundlage der einheitlichen Grundsätze erst dann vorgenommen werden, wenn alle enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen sind.

(9) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(10) Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der in der Richtlinie festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie übermittelt wurden.

(11) Einige Stoffe wurden durch verschiedene Richtlinien der Kommission, d. h. durch die Richtlinien 97/73/EG(9), 98/47/EG(10), 1999/1/EG(11), 1999/73/EG(12), 1999/80/EG(13), 2000/10/EG(14), 2000/49/EG(15) und 2000/50/EG(16), in Anhang I der Richtlinie aufgenommen. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die Angaben zu diesen Stoffen tabellarisch aufgeführt werden, und die betreffenden Richtlinien sollten unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II genannten Fristen für die Umsetzung und Anwendung aufgehoben werden.

(12) Zur Gewährleistung der Übereinstimmung und der einheitlichen Anwendung ist vorzusehen, dass bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Anhang VI der Richtlinie der endgültige Prüfungsbericht für jeden Stoff berücksichtigt werden sollte. Ferner haben die Mitgliedstaaten die Prüfungsberichte (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

(13) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vom 19. Oktober 2000 -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen sie erforderlichenfalls bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Lambda-Cyhalothrin als Wirkstoff enthalten.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Hinsichtlich der Bewertung und des Entscheidungsverfahrens gemäß den einheitlichen Grundsätzen des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie erfuellen, läuft die Frist für die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Lambda-Cyhalothrin als einzigen Wirkstoff enthalten, bis zum 1. Januar 2006.

(3) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Lambda-Cyhalothrin zusammen mit einem anderen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoff enthalten, läuft die Frist für die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie über die Aufnahme des letzten dieser Wirkstoffe in Anhang I ab.

Artikel 3

Die in der dritten Spalte von Anhang II genannten Richtlinien werden aufgehoben; die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen und der Sonderbestimmungen, die in Anhang II aufgeführt sind, bleiben unberührt.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin betreffenden Bestimmungen des Artikels 2 sowie die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gelten ab 1. Januar 2002.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 41.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

(7) ABl. L 49 vom 4.3.1995, S. 50.

(8) Wissenschaftlicher Pflanzenausschuss, 28.1.2000.

(9) ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26.

(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50.

(11) ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.

(12) ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16.

(13) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

(14) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.

(15) ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 32.

(16) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 39.

ANHANG I

"ANHANG I

FÜR DIE VERWENDUNG IN PFLANZENSCHUTZMITTELN ZUGELASSENE WIRKSTOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

FRISTEN FÜR UMSETZUNGSMASSNAHMEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR ZUR VERWENDUNG IN PFLANZENSCHUTZMITTELN ZUGELASSENE WIRKSTOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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