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Document 32000L0005

Richtlinie 2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 54, 26.2.2000, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 003 P. 424 - 425
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 005 P. 183 - 184
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 005 P. 183 - 184

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/5/oj

32000L0005

Richtlinie 2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 054 vom 26/02/2000 S. 0042 - 0043


RICHTLINIE 2000/5/EG DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2000

zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Republik Österreich haben begründete Anträge auf Änderung des Anhangs C und D der Richtlinie 92/51/EWG eingereicht.

(2) Die Ausbildungsgänge zum anerkannten Sozialarbeiter im Bereich der Geisteskrankheiten und zum Warenzeichenmakler im Vereinigten Königreich sind aus Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG zu streichen. Der Beruf des anerkannten Sozialarbeiters im Bereich der Geisteskrankheiten ist im Vereinigten Königreich nicht reglementiert. Der Ausbildungsgang des Warenzeichenmaklers entspricht nunmehr der Definition in Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer i) der Richtlinie 92/51/EWG.

(3) Die Ausbildungsgänge im Vereinigten Königreich, die zu einem technischen Befähigungsnachweis als geprüfte Fachkraft für Abfallwirtschaft führen, sind in Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG aufzunehmen, soweit sie im Vereinigten Königreich als nationale Befähigungsnachweise ("National Vocational Qualifications" - NVQ) der Niveaus 3 und 4 zugelassen sind.

(4) Der Wortlaut von Nummer 5 des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG, wonach die dort aufgeführten Ausbildungsgänge im Vereinigten Königreich als nationale berufliche Befähigungsnachweise (NVQ) zugelassen oder durch den Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise (

"National Council for Vocational Qualifications") bestätigt oder als gleichwertig anerkannt werden können, ist zu ändern. Eine Bestätigung oder Anerkennung als gleichwertig ist im Vereinigten Königreich nicht mehr vorgesehen. Der Nationale Rat für berufliche Befähigungsnachweise wurde durch eine andere Behörde ersetzt. Es erscheint nicht erforderlich, die zuständige Behörde in der Richtlinie zu bezeichnen.

(5) Die in der Republik Österreich neu eingeführte spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege sowie in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist in Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG aufzunehmen. Es handelt sich um Ausbildungsgänge, die einen vergleichbar hohen Ausbildungsstand vermitteln und deren Abschluß mit der Übernahme ähnlicher Verantwortung und Aufgaben verbunden ist, wie dies bei einem postsekundären Ausbildungsgang nach Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer i) der Richtlinie 92/51/EWG der Fall ist.

(6) In Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG ist die Bezugnahme auf den Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise (

"National Council for Vocational Qualifications") zu streichen. Dieser wurde durch eine andere Behörde ersetzt. Es erscheint nicht erforderlich, die zuständige Behörde in der Richtlinie zu bezeichnen.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 der Richtlinie 92/51/EWG -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG werden entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 27. Februar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten nehmen entweder in den Vorschriften selbst oder durch einen entsprechenden Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten der Bezugnahme werden von den Mitgliedstaaten geregelt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Die Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 25. Februar 2000

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

(2) ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 31.

ANHANG

A. Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG wird wie folgt geändert:1. Unter Nummer "1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich" wird nach dem Abschnitt "in den Niederlanden" und dem folgenden Gedankenstrich "- veterinärmedizinische(r) Assistent(in) (

'dierenartsassistent')" folgender Abschnitt eingefügt: "in Österreich

- spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege,

- spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,".

2. Der erste Absatz unter Nummer "5. Bildungs- und Ausbildungsgänge im Vereinigten Königreich, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ('National vocational Qualifications') bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ('Scottish Vocational Qualifications') zugelassen sind" wird wie folgt geändert:a) Es werden folgende Ausbildungsgänge gestrichen:

-

"anerkannter Sozialarbeiter im Bereich Geisteskrankheiten (

'approved social worker - Mental Health')"

-

"Warenzeichenmakler (

'trade mark agent')".

b) Als letzter Gedankenstrich wird folgender Ausbildungsgang hinzugefügt: "geprüfte Fachkraft für Abfallwirtschaft ("certified technically competent person in waste management")".

c) Die Worte "oder vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ("National Council for Vocational Qualifications") bestätigt oder als gleichwertig anerkannt werden" werden gestrichen.

B. Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG wird wie folgt geändert:Im ersten Absatz werden die Worte "vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ("National Council for Vocational Qualifications")" gestrichen.

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