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Document 32000D0553

2000/553/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2266) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 235, 19.9.2000, p. 19–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 025 P. 461 - 464
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 030 P. 49 - 52
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 030 P. 49 - 52
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 062 P. 94 - 97

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/553/oj

32000D0553

2000/553/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2266) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 235 vom 19/09/2000 S. 0019 - 0022


Entscheidung der Kommission

vom 6. September 2000

zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2266)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/553/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 89/106/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass auf ihrem Gebiet die Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus derart entworfen und ausgeführt werden, dass die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährdet wird und andere wesentliche Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls beachtet werden.

(2) Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Dachkonstruktionen fallen folglich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(3) Die Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(3) nennt in Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 verschiedene miteinander zusammenhängende Vorkehrungen zur Erfuellung der wesentlichen Anforderung "Brandschutz". Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Brandschutzstrategie, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise umgesetzt werden kann.

(4) Abschnitt 4.3.1.2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 nennt die Anforderungen an Bauprodukte für Dächer, die einem Brand von außen ausgesetzt sind.

(5) Nach den Entscheidungen der Kommission 98/436/EG(4), 98/599/EG(5), 98/600/EG(6), 1999/90/EG(7), 2000/245/EG(8) und 2000/553/EG über die Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten für Bedachungen, die einem Brand von außen ausgesetzt sein können, kann von bestimmten Produkten/Materialien ohne Prüfung angenommen werden, dass sie den Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" entsprechen.

(6) Das Verhalten zahlreicher Dachdeckungsprodukte/-materialien bei einem Brand von außen ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals sich erübrigt.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang sind die Dachdeckungsprodukte und/oder -materialien aufgeführt, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" entsprechen, sofern die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken beachtet werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(4) ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 30.

(5) ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 30.

(6) ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 35.

(7) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 38.

(8) ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 13.

ANHANG

Allgemeine Voraussetzungen für die Konformitätsvermutung

mit "Dachdeckung" wird das Produkt bezeichnet, das die oberste Schicht der Dachkonstruktion bildet.

Die Bestimmungen betreffen das Verhalten von Dachdeckungen, die auf ihrer Außenseite dem Feuer ausgesetzt sind (im allgemeinen als Leistungsmerkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" bezeichnet).

Für die in nachstehender Tabelle aufgeführten Produkte/Materialien kann, sofern die Dachkonstruktion den Regeln der Technik entsprechend entworfen und ausgeführt wurde, ohne Prüfung angenommen werden, dass sie folgenden Leistungskriterien für das Verhalten bei einem Brand von außen entsprechen: Branddurchtritt durch das Dach, Brandausbreitung über die äußere Oberfläche, Brandausbreitung im Innern des Dachaufbaus, brennendes Abtropfen/Abfallen.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Dachdeckungsprodukte/-materialien müssen den einschlägigen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Dachdeckungsprodukte/-materialien müssen den einzelstaatlichen Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken entsprechen, insbesondere den Vorschriften für die Zusammensetzung angrenzender Schichten und anderer in der Dachkonstruktion verwendeter Produkte und den Anforderungen an ihr Brandverhalten. Die Mitgliedstaaten können Prüfungen zum Nachweis der Konformität vorschreiben, wenn die Produkte/Materialien in einer Weise verwendet werden, die nicht als den einzelstaatlichen Vorschriften entsprechend anerkannt ist(1).

Den Mitgliedstaaten steht es frei, das Inverkehrbringen und die Verwendung der in der Tabelle genannten Produkte/Materialien ohne Prüfung unter weniger strengen als den hier genannten Voraussetzungen zuzulassen.

Symbole:

PCS: Brennwert

TABELLE

Dachdeckungsprodukte (oder -materialien), von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" entsprechen, sofern die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken beachtet werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) So müssen in einigen Mitgliedstaaten Bleche mit nicht brennbarem Material einer gewissen Mindestdicke unterlegt werden, damit sie nicht in direkten Kontakt mit der Tragkonstruktion gelangen. Sollen die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Bleche in diesen Mitgliedstaaten mit Unterlagschichten anderer Art verwendet werden, muss die Konformität dieser Verwendung mit den einzelstaatlichen Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken durch eine Prüfung nachgeweisen werden.

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