EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0299

2000/299/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 938) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 97, 19.4.2000, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 025 P. 118 - 119
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 028 P. 265 - 266
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 028 P. 265 - 266
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 038 P. 59 - 60

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/299/oj

32000D0299

2000/299/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 938) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 097 vom 19/04/2000 S. 0013 - 0014


Entscheidung der Kommission

vom 6. April 2000

über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 938)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/299/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten teilen die geregelten Schnittstellen mit, so daß die Äquivalenzen zwischen ihnen festgelegt werden können.

(2) Da bereits bekannt ist, daß bestimmte Schnittstellen von Funkanlagen in regulatorischer Hinsicht äquivalent sind, sollte die Äquivalenz zwischen derartigen Schnittstellen vorläufig festgelegt werden, bis die geregelten Schnittstellen mitgeteilt werden.

(3) Branchenfachleute aus den Mitgliedstaaten haben sich mit der Regelung der Einstufung von Schnittstellen auseinandergesetzt. Aus diesen Untersuchungen geht hervor, daß eine umfangreiche Klassifizierung oder Kennzeichnung nicht im Interesse der Verbraucher oder der Aufsichtsbehörden liegt.

(4) Die Mitgliedstaaten haben die in ihrem Hoheitsgebiet geregelten Schnittstellen noch nicht mitgeteilt.

(5) Dennoch sind eine Reihe von Schnittstellen bekannt, insbesondere die, die durch gemeinsame technische Vorschriften nach der Richtlinie 98/13/EG geregelt sind.

(6) Geräte, die gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht und ohne Einschränkung in Betrieb genommen werden können, sollten in einer Klasse zusammengefaßt werden.

(7) Lediglich solche Geräte sollten das CE-Kennzeichen tragen.

(8) Es liegt jedoch im Interesse der Marktaufsichtsbehörden und der Verbraucher, daß sie anhand der Geräteklassen-Kennung auf Beschränkungen hinsichtlich des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Funkanlagen aufmerksam gemacht werden.

(9) Vorläufig können alle Geräte, die solchen Beschränkungen unterliegen, in einer Klasse zusammengefaßt werden.

(10) Weitere Klassen können jedoch in Betracht gezogen werden, nachdem die Mitgliedstaaten ihre geregelten Schnittstellen mitgeteilt haben.

(11) Es wäre hilfreich, in dieser Entscheidung auf eine umfangreiche Beschreibung der Klassen anhand von Gerätetypen zu verzichten. Die Kommission wird daher nach Konsultation des in der Richtlinie 1999/5/EG vorgesehenen ständigen Ausschusses (TCAM) als Hinweis für die Hersteller für jede Geräteklasse eine nicht erschöpfende Aufstellung von Geräten im Internet veröffentlichen und auf dem laufenden halten. Den Herstellern wird empfohlen, sich an eine benannte Stelle zu wenden, wenn für ein Gerät keine derartigen Hinweise verfügbar sind.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des TCAM -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als "Klasse 1" bezeichnet. Eine Geräteklassen-Kennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.

(2) Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG oder deren Inverkehrbringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 1999/5/EG beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als "Klasse 2" bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Geräteklassen-Kennung zugeordnet:

>PIC FILE= "L_2000097DE.001401.EPS">

(3) Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) auf der Website, die Informationen über die Richtlinie 1999/5/EG enthält (http://europa.eu.int/comm/enterprise/rtte), eine nicht erschöpfende Aufstellung von Geräten oder Gerätearten, die in die obengenannten Klassen eingestuft sind, und hält diese Liste auf dem laufenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

Top