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Document 31999L0099

Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 334, 28.12.1999, p. 32–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 024 P. 206 - 209
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 028 P. 92 - 95
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 028 P. 92 - 95
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 002 P. 161 - 164

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0595

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/99/oj

31999L0099

Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 334 vom 28/12/1999 S. 0032 - 0035


RICHTLINIE 1999/99/EG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 1999

zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/21/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 80/1269/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die genannte Richtlinie Anwendung.

(2) Im Rahmen der Typgenehmigung von mit Gas (Flüssiggas und Erdgas) betriebenen Fahrzeugen ist es notwendig, in die Richtlinie 80/1269/EWG Bestimmungen über die Messung der Motorleistung dieser Fahrzeuge einzuführen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Prüfkraftstoffe entsprechend der Richtlinie 98/77/EG der Kommisson vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt(5). In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa in ihrer Regelung Nr. 85(6) erlassenen technischen Vorschriften zu folgen.

(3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 80/1269/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Motorleistung beziehen,

- weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG

- oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch

- die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 70/156/EWG verbieten,

wenn die Motorleistung gemäß den Vorschriften der Richtlinie 80/1269/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, ermittelt wurde.

(2) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp

- die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, es sei denn, es werden die Vorschriften von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht,

wenn die Motorleistung nicht gemäß den Vorschriften der Richtlinie 80/1269/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, ermittelt wurde.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 1999

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

(3) ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(4) ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 31.

(5) ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34.

(6) Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 84, in der geänderten Fassung).

ANHANG

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 80/1269/EWG

1. Nummer 5.3.11. erhält folgende Fassung: "5.3.11. Folgender Kraftstoff ist zu verwenden:

5.3.11.1. Für mit Ottokraftstoff betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor

ist handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden. In Streitfällen ist der in Anhang IX Nummer 1 der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannte Bezugskraftstoff zu verwenden. Anstelle des obigen Bezugskraftstoffs können die vom CEC(1) in dem CEC-Dokument RF-08-A-85 für mit Ottokraftstoff angetriebene Motoren vorgesehenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.

5.3.11.2. Für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor gilt:

5.3.11.2.1. Im Fall eines Motors mit automatischer Anpassung an den Kraftstoff

ist handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden. In Streitfällen ist einer der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannten Bezugskraftstoffe zu verwenden.

5.3.11.2.2. Im Fall eines Motors ohne automatische Anpassung an den Kraftstoff

ist der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannte Bezugskraftstoff mit dem niedrigsten C3-Gehalt zu verwenden, oder

5.3.11.2.3. im Fall eines Motors, der für eine bestimmte Kraftstoffzusammensetzung gekennzeichnet ist,

ist der Kraftstoff zu verwenden, für den der Motor gekennzeichnet ist.

5.3.11.2.4. Der verwendete Kraftstoff ist im Prüfprotokoll anzugeben.

5.3.11.3. Für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor gilt:

5.3.11.3.1. Im Fall eines Motors mit automatischer Anpassung an den Kraftstoff

ist handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden. In Streitfällen ist einer der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannten Bezugskraftstoffe zu verwenden.

5.3.11.3.2. Im Fall eines Motors ohne automatische Anpassung an den Kraftstoff

ist ein handelsüblicher Kraftstoff mit einem Wobbeindex von mindestens 52,6MJm-3 (0°C, 101,3 kPa) zu verwenden. In Streitfällen ist der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, beschriebene Bezugskraftstoff G20, d. h. der Kraftstoff mit dem höchsten Wobbeindex, zu verwenden, oder

5.3.11.3.3. im Fall eines Motors, der für eine bestimmte Gruppe von Kraftstoffen gekennzeichnet ist,

ist ein handelsüblicher Kraftstoff mit einem Wobbeindex von mindestens 52,6 MJm-3 (0°C, 101,3 kPa) zu verwenden, wenn der Motor für die Gasgruppe H gekennzeichnet ist, oder mindestens 47,2 MJm-3 (0°C, 101,3 kPa), wenn der Motor für die Gasgruppe L gekennzeichnet ist. In Streitfällen ist der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, beschriebene Bezugskraftstoff G20 zu verwenden, wenn der Motor für die Gasgruppe H gekennzeichnet ist, oder der Bezugskraftstoff G23, wenn der Motor für die Gasgruppe L gekennzeichnet ist, d. h. der Kraftstoff mit dem höchsten Wobbeindex für die jeweilige Gasgruppe, oder

5.3.11.3.4. im Fall eines Motors, der für eine bestimmte Kraftstoffzusammensetzung gekennzeichnet ist,

ist der Kraftstoff zu verwenden, für den der Motor gekennzeichnet ist.

5.3.11.3.5. Der verwendete Kraftstoff ist im Prüfprotokoll anzugeben.

5.3.11.4. Für Dieselmotoren

ist handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden. In Streitfällen ist der in Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannte Bezugskraftstoff zu verwenden. Anstelle des obigen Bezugskraftstoffs können die vom CEC(2) in dem CEC-Dokument RF-03-A-84 für Dieselmotoren vorgesehenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.

5.3.11.5. Fremdzündungsmotoren von Fahrzeugen, die entweder mit Ottokraftstoff oder mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, sind mit beiden Kraftstoffarten gemäß den Vorschriften nach 5.3.11.1 bis 5.3.11.3 zu prüfen. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff faßt, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können."

2. In Nummer 8.1 wird eine Fußnote "(1)", mit folgendem Wortlaut angefügt: "(1) Solange die Motorleistung bei einer Variante des Motortyps unverändert bleibt, darf der Hersteller nur einen Wert deklarieren. Jede Variante muß klar definiert werden."

3. Nummer 3.2.2 der Anlage 1 erhält folgende Fassung: "3.2.2. Kraftstoff: Dieselkraftstoff/Ottokraftstoff/Flüssiggas/Erdgas (1)".

4. Die Nummern 3.2.15. und 3.2.16. der Anlage 1 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

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5. In Anlage 1 wird eine neue Fußnote "(3)" mit folgendem Wortlaut angefügt: "(3) Sobald diese Richtlinie geändert ist und Behälter für gasförmige Kraftstoffe abdeckt."

6. Nummer 1.1.3 des Nachtrags zu der Anlage 2 erhält folgende Fassung: "1.1.3. Kraftstoff: Dieselöl/Ottokraftstoff/Flüssiggas/Erdgas (1)".

(1) Europäischer Koordinierungsrat für die Entwicklung von Prüfungen für Öle und Kraftstoffe für Motoren.

(2) Europäischer Koordinierungsrat für die Entwicklung von Prüfungen für Öle und Kraftstoffe für Motoren.

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