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Document 31998L0046

Richtlinie 98/46/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Anhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

OJ L 198, 15.7.1998, p. 22–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 023 P. 217 - 234
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 024 P. 253 - 270
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 024 P. 253 - 270
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 032 P. 59 - 76

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/46/oj

31998L0046

Richtlinie 98/46/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Anhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Amtsblatt Nr. L 198 vom 15/07/1998 S. 0022 - 0039


RICHTLINIE 98/46/EG DES RATES vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Anhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 64/432/EWG unterbreitet die Kommission Vorschläge zur Änderung der Anhänge A, D (Kapitel I) und F und trägt dabei insbesondere den neuesten technologischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung.

Gemäß demselben Artikel befindet der Rat vor dem 1. Januar 1998 mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

Die jüngsten Entwicklungen bei den administrativen Verfahren im Veterinärbereich für die Verwaltung der Bestände, die Kontrolle der Tierverbringungen, die Kennzeichnung der Tiere und die Verarbeitung der Informationen betreffend die Seuchenbekämpfung machen es erforderlich, daß bestimmte Anhänge der genannten Richtlinie geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG erhalten die Fassung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Juli 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/12/EG (ABl. L 109 vom 25. 4. 1997, S. 1).

(2) ABl. C 266 vom 3. 9. 1997, S. 4, und ABl. C 337 vom 7. 11. 1997, S. 1.

(3) ABl. C 14 vom 19. 1. 1998, S. 58.

ANHANG I

"ANHANG A

I. Amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand

Im Sinne dieses Teils sind 'Rinder' alle Rinder mit Ausnahme von Tieren, die an Kultur- oder Sportveranstaltungen teilnehmen.

1. Ein Rinderbestand ist amtlich anerkannt frei von Tuberkulose, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Alle Tiere des Bestands sind frei von klinischen Anzeichen der Tuberkulose.

b) Alle über sechs Wochen alten Rinder haben auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben gemäß Anhang B negativ reagiert; der erste Test wurde sechs Monate nach Tilgung der Infektion aus dem Bestand und der zweite Test sechs Monate nach dem ersten Test durchgeführt; falls der Bestand jedoch ausschließlich aus Tieren gebildet wurde, die aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen, so wurde der erste Test frühestens 60 Tage nach Bildung des Bestands durchgeführt; der zweite Test erübrigt sich in diesem Fall.

c) Nach dem ersten Test gemäß Buchstabe b) wurde keine über sechs Wochen alten Rinder in den Bestand aufgenommen, es sei denn, die Tiere haben auf eine intrakutane Tuberkulinprobe, die gemäß Anhang B entweder binnen 30 Tagen vor oder binnen 30 Tagen nach ihrer Aufnahme in den Bestand durchgeführt und ausgewertet wurde, negativ reagiert. Im letzteren Fall sind die betreffenden Tiere bis zur Vorlage eines negativen Ergebnisses von den anderen Tieren des Bestands physisch abzusondern, so daß sie mit den anderen Tieren weder direkt noch indirekt in Berührung kommen.

Die zuständige Behörde braucht diesen Test jedoch bei Tierverbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets nicht zu verlangen, wenn es sich um ein Tier aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand handelt; dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 1998 bis zur Erlangung des Status eines amtlich anerkannt tuberkulosefreien Gebiets solche Tests für Tiere, die zwischen zu einem Netzsystem im Sinne des Artikels 14 gehörenden Beständen verbracht werden, verlangt hat.

2. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern

a) die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a) und c) weiterhin erfuellt sind;

b) alle in dem Betrieb eingestellten Tiere aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen;

c) alle Tiere des Betriebs, ausgenommen im Betrieb geborene weniger als sechs Wochen alte Kälber, jährlich routinemäßigen Tuberkulinproben gemäß Anhang B unterzogen werden.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann jedoch die Häufigkeit der Routineuntersuchungen für den Mitgliedstaat oder einen Teil des Mitgliedstaats, dessen Rinderbestände insgesamt einem amtlichen Tuberkulosebekämpfungsprogramm unterliegen, folgendermaßen ändern:

- Machten in den beiden letzten jährlichen Überwachungszeiträumen die Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, daß sie mit Tuberkulose infiziert sind, im Jahresschnitt, der zum 31. Dezember eines jeden Jahres bestimmt wird, höchstens 1 % aller Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet aus, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen der Bestände auf zwei Jahre verlängert und bei männlichen Mastrindern innerhalb einer gesonderten epidemiologischen Einheit auf die Tuberkulinprobe verzichtet werden, sofern sie aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und die zuständige Behörde gewährleistet, daß die männlichen Mastrinder nicht zu Zuchtzwecken verwendet und direkt der Schlachtung zugeführt werden.

- Machten in den beiden letzten Zweijahres-Überwachungszeiträumen die Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, daß sie mit Tuberkulose infiziert sind, im Jahresschnitt, der zum 31. Dezember eines jeden Jahres bestimmt wird, höchstens 0,2 % aller Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet aus, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen auf drei Jahre verlängert werden und/oder das Alter der untersuchungspflichtigen Tiere auf 24 Monate heraufgesetzt werden.

- Machten in den beiden letzten Dreijahres-Überwachungszeiträumen die Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, daß sie mit Tuberkulose infiziert sind, im Jahresschnitt, der zum 31. Dezember eines jeden Jahres bestimmt wird, höchstens 0,1 % aller Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet aus, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen auf vier Jahre verlängert werden oder kann die zuständige Stelle, sofern die nachstehenden Bedingungen erfuellt sind, darauf verzichten, die Bestände Tuberkulinproben zu unterziehen:

1) Alle Rinder reagieren vor der Aufnahme in den Bestand negativ auf eine intrakutane Tuberkulinprobe.

2) Alle geschlachteten Rinder werden auf Tuberkuloseherde untersucht und diese einer histopathologischen und bakteriologischen Untersuchung zum Nachweis von Tuberkelbakterien unterzogen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde die Abstände zwischen den Tuberkulinproben in dem Mitgliedstaat oder einem Teil des Mitgliedstaats verkürzen, wenn die Infektionsrate zugenommen hat.

3A. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands wird ausgesetzt, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a) Die Anforderungen gemäß Nummer 2 sind nicht mehr erfuellt,

oder

b) bei einer Tuberkulinprobe wurden ein oder mehrere positive Tiere ermittelt, oder die Fleischuntersuchung hat einen Verdacht auf Tuberkulose ergeben.

Wird ein Tier als Reagent angesehen, so wird es vom Bestand abgesondert und geschlachtet. An dem Reagent oder dem Schlachtkörper des krankheitsverdächtigen Tieres sind geeignete Fleisch- und Laboruntersuchungen sowie epidemiologische Untersuchungen durchzuführen. Der Status des Bestands bleibt ausgesetzt, bis alle Laboruntersuchungen abgeschlossen sind. Wird die Tuberkulose nicht bestätigt, so kann die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit aufgehoben werden, nachdem alle über sechs Wochen alten Tiere frühestens 42 Tage nach Beseitigung des (der) Reagenten einer Untersuchung unterzogen worden sind, die negativ ausfiel;

oder

c) zu dem Bestand gehören Tiere von fraglichem Gesundheitsstatus gemäß Anhang B. In diesem Fall wird der Gesundheitsstatus des Bestands ausgesetzt, bis der Gesundheitsstatus der Tiere geklärt ist. Diese Tiere sind so lange von den anderen Tieren des Bestands abzusondern, bis ihr Gesundheitsstatus entweder durch einen weiteren Test nach 42 Tagen oder durch Fleisch- und Laboruntersuchungen geklärt wurde.

d) Abweichend von den Anforderungen des Buchstabens c) kann jedoch die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, in dem die zuständige Behörde routinemäßige Untersuchungen der Bestände mit dem Simultantest gemäß Anhang B durchführt, im Fall eines Bestands, in dem in den letzten drei Jahren kein Reagent bestätigt wurde, beschließen, die Verbringung anderer Tiere des Bestands nicht einzuschränken, sofern der Status der fraglichen Reagenten durch einen weiteren Test nach 42 Tagen geklärt und sichergestellt wurde, daß keine Tiere des Betriebs in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen, solange der Status fraglicher Reagenten nicht geklärt wurde. Reagiert ein Tier bei diesem weiteren Test entweder positiv oder weiterhin fraglich, finden die Anforderungen des Buchstabens b) Anwendung. Wird die Seuche anschließend bestätigt, müssen alle Tiere, die seit der letzten negativen Bestandsuntersuchung aus dem Betrieb verbracht wurden, ermittelt und untersucht werden.

3B. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands wird entzogen, wenn die Tuberkulose bei einer Laboruntersuchung durch Isolierung des M. Bovis bestätigt wird.

Die zuständige Behörde kann den Status entziehen, wenn

a) die Anforderungen gemäß Nummer 2 nicht mehr erfuellt sind oder

b) bei der Fleischuntersuchung klassische Tuberkuloseherde festgestellt werden oder

c) eine epidemiologische Untersuchung ergibt, daß eine Infizierung wahrscheinlich ist, oder

d) sonstige zwingende Gründe der Rindertuberkulosebekämpfung vorliegen.

Die zuständige Behörde ermittelt und untersucht alle Bestände, die als Kontaktbestände angesehen werden. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit bleibt entzogen, bis das Betriebsgelände und die Betriebsanlagen vollständig gereinigt und desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alte Tiere auf mindestens zwei aufeinanderfolgende Tuberkulinproben negativ reagiert haben, wobei der erste Test frühestens 60 Tage und der zweite frühestens vier Monate, jedoch nicht später als 12 Monate nach Beseitigung des letzten Reagenten durchgeführt wurde.

4. Ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats kann auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 gemachten Angaben nach dem Verfahren des Artikels 17 als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erklärt werden, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) In sechs aufeinanderfolgenden Jahren machen die Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, daß sie mit Tuberkulose infiziert sind, im Jahresdurchschnitt höchstens 0,1 % aller Rinderbestände aus, und mindestens 99,9 % der Rinderbestände haben in sechs aufeinanderfolgenden Jahren jedes Jahr den Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit erlangt, wovon der letztgenannte Prozentsatz zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres zu berechnen ist.

b) Die Tiere werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 820/97 (1)

(1) Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1).

einzeln gekennzeichnet, damit die Ursprungs- und Durchgangsbestände identifiziert werden können.

c) Alle Schlachtrinder werden einer amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen.

d) Die Verfahren zur Aussetzung und Entziehung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit werden eingehalten.

5. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Mitgliedstaats oder eines Teils eines Mitgliedstaats bleibt erhalten, sofern die Anforderungen der Nummer 4 Buchstaben a) bis d) weiterhin erfuellt sind. Hat sich jedoch die Seuchenlage in einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats nachweislich wesentlich verändert, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, den Gesundheitsstatus dieses Mitgliedstaats oder Teil dieses Mitgliedstaats so lange auszusetzen oder zu entziehen, bis die Auflagen des Beschlusses erfuellt sind.

II. Amtlich anerkannt brucellosefreier Rinderbestand und brucellosefreier Rinderbestand

Im Sinne dieses Teils sind 'Rinder' alle Rinder mit Ausnahme männlicher Mastrinder, sofern sie aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen stammen und die zuständige Behörde gewährleistet, daß die männlichen Mastrinder nicht zu Zuchtzwecken verwendet und direkt der Schlachtung zugeführt werden.

1. Ein Rinderbestand ist amtlich anerkannt frei von Brucellose, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Er enthält keine Tiere, die gegen Brucellose geimpft worden sind, ausgenommen weibliche Tiere, die mindestens drei Jahre zuvor geimpft worden sind.

b) Alle Tiere sind seit mindestens sechs Monaten frei von klinischen Anzeichen der Brucellose.

c) Alle über zwölf Monate alten Tiere sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C mit negativem Ergebnis einer der folgenden Untersuchungen unterzogen worden:

i) zwei serologischen Tests gemäß Nummer 10 im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten;

ii) drei Milchprobenuntersuchungen im Abstand von jeweils drei Monaten, die frühestens sechs Wochen später durch einen serologischen Test gemäß Nummer 10 ergänzt werden.

d) Alle in den Bestand aufgenommenen Rinder stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen, mit der Maßgabe, daß alle über zwölf Monate alten Tiere im Serumagglutinationstest gemäß Anhang C einen Brucella-Titer von weniger als 30 IE-Agglutination/ml erzielt haben oder auf andere, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassene Tests negativ reagiert haben und die genannten Tests binnen 30 Tagen vor Aufnahme der Tiere in den Bestand oder binnen 30 Tagen nach ihrer Aufnahme durchgeführt wurden: im letzteren Fall sind die betreffenden Tiere bis zur Vorlage eines negativen Ergebnisses von den anderen Tieren des Bestands physisch abzusondern, so daß sie mit den anderen Tieren weder direkt noch indirekt in Berührung kommen.

2. Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C wird jährlich mit negativem Ergebnis eine der folgenden Untersuchungen durchgeführt:

i) drei Milch-Ringtests in Abständen von mindestens drei Monaten;

ii) drei ELISA-Milchtests in Abständen von mindestens drei Monaten;

iii) zwei Milch-Ringtests im Abstand von mindestens drei Monaten, frühestens sechs Wochen später durch einen serologischen Test gemäß Nummer 10 ergänzt;

iv) zwei ELISA-Milchtests im Abstand von mindestens drei Monaten, frühestens sechs Wochen später durch einen serologischen Test gemäß Nummer 10 ergänzt;

v) zwei serologische Tests im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann jedoch die Abstände zwischen den Routineuntersuchungen für den Mitgliedstaat oder einen Teil des Mitgliedstaats, der zwar nicht amtlich anerkannt brucellosefrei ist, in dem jedoch alle Rinderbestände einem amtlichen Brucellose-Bekämpfungsprogramm unterliegen, folgendermaßen ändern:

- Ist höchstens 1 % der Rinderbestände infiziert, so reicht es aus, wenn jährlich zwei Milch-Ringtests oder zwei ELISA-Milchtests im Abstand von mindestens drei Monaten oder ein serologischer Test durchgeführt werden.

- Wurden mindestens 99,8 % der Rinderbestände amtlich als seit mindestens vier Jahren frei von Brucellose anerkannt, so kann der Untersuchungsabstand auf zwei Jahre verlängert werden, sofern alle über zwölf Monate alten Tiere untersucht werden, oder es brauchen die Untersuchungen nur bei über 24 Monate alten Tieren, dann jedoch weiterhin jährlich, durchgeführt zu werden. Die Untersuchungen sind nach einem der serologischen Verfahren gemäß Nummer 10 durchzuführen.

b) Alle in den Bestand aufgenommenen Rinder stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen, mit der Maßgabe, daß alle über zwölf Monate alten Tiere im Serumagglutinationstest gemäß Anhang C einen Brucella-Titer von weniger als 30 IE-Agglutination/ml erzielt haben oder auf andere, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassene Tests negativ reagiert haben und die genannten Tests binnen 30 Tagen vor Aufnahme der Tiere in den Bestand oder binnen 30 Tagen nach ihrer Aufnahme durchgeführt wurden; im letzteren Fall sind die betreffenden Tiere bis zur Vorlage eines negativen Ergebnisses von den anderen Tieren des Bestands physisch abzusondern, so daß sie mit den anderen Tieren weder direkt noch indirekt in Berührung kommen.

Auf den Test gemäß Buchstabe b) kann jedoch in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten verzichtet werden, in denen zumindest in den letzten zwei Jahren nicht mehr als 0,2 % der Rinderbestände mit Brucellose infiziert waren und sofern das Tier aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestand desselben Mitgliedstaats oder desselben Gebiets stammt und bei der Verbringung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen ist.

c) Abweichend von Buchstabe b) können Rinder aus einem brucellosefreien Rinderbestand in einen amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand aufgenommen werden, sofern sie mindestens 18 Monate alt und gegen Brucellose geimpft sind, wobei die Impfung über ein Jahr zurückliegen muß.

Die Tiere müssen in den letzten 30 Tagen vor ihrer Aufnahme in den Betrieb im Serumagglutinationstest einen Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml erzielt haben und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Test unterzogen worden sein.

Wird jedoch ein weibliches Tier unter den im vorhergehenden Unterabsatz genannten Bedingungen aus einem brucellosefreien Rinderbestand in einen amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestand aufgenommen, so gilt letzterer ab dem Tag der Aufnahme des zuletzt geimpften Tieres für die Dauer von zwei Jahren als brucellosefreier Bestand.

3A. Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit eines Rinderbestands wird ausgesetzt, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a) Die Anforderungen gemäß den Nummern 1 und 2 sind nicht mehr erfuellt, oder

b) aufgrund von Labortests oder klinischer Anzeichen besteht bei einem oder mehreren Tieren Verdacht auf Brucellose, und die seuchenverdächtigen Tiere werden geschlachtet oder abgesondert, so daß sie weder direkt noch indirekt mit den anderen Tieren in Berührung kommen.

Wenn die betreffenden Tiere geschlachtet wurden und für Untersuchungen nicht mehr verfügbar sind, kann die Aussetzung des Gesundheitsstatus wieder aufgehoben werden, vorausgesetzt, alle über zwölf Monate alten Rinder des Bestands wurden nach Maßgabe des Anhangs C zwei Serumagglutinationstests mit einem Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml unterzogen. Dabei ist der erste Test frühestens 30 Tage nach Entfernung des Tieres und der zweite Test frühestens 60 Tage danach durchzuführen.

Von den anderen Tieren des Bestands abgesonderte Tiere können wieder in den Bestand aufgenommen werden, und der Gesundheitsstatus des Bestands kann wiederhergestellt werden, nachdem

a) die Tiere einem Serumagglutinationstest, der eine Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml ergeben hat, und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest oder

b) mit negativem Ergebnis einer sonstigen, zu diesem Zweck nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Testkombination

unterzogen wurden.

3B. Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des Rinderbestands wird entzogen, wenn die Brucellose in dem Bestand durch epidemiologische oder Laboruntersuchungen bestätigt wurde.

Der Status des Bestands kann erst dann wiederhergestellt werden, wenn entweder alle zur Zeit des Seuchenausbruchs im Bestand befindlichen Tiere geschlachtet wurden oder der Bestand Kontrolluntersuchungen unterzogen wurde und alle über zwölf Monate alten Tiere auf zwei im Abstand von 60 Tagen aufeinanderfolgende Tests, deren erster frühestens 30 Tage nach Entfernung des bzw. der positiven Tiere durchgeführt worden ist, negativ reagiert haben.

Bei zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tieren ist der letzte Test frühestens 21 Tage nach dem Abkalben des letzten zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tieres durchzuführen.

4. Ein Rinderbestand gilt als brucellosefrei, wenn die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b) und c) erfuellt sind und die Impfung nach folgender Maßgabe durchgeführt wurde:

i) Weibliche Tiere sind wie folgt geimpft worden:

- vor Erreichen des 6. Lebensmonats: mit Impfstamm-19-Lebendvakzine oder

- vor Erreichen des 15. Lebensmonats: mit amtlich kontrollierter und zugelassener 45/20 Adjuvans-Totvakzine oder

- mit anderen, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Vakzinen.

ii) Unter 30 Monate alte Rinder, die mit Impfstamm-19-Lebendvakzine geimpft worden sind, erzielen im Serumagglutinationstest einen Brucella-Titer von mehr als 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml, sofern sich im Komplementbindungstest bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, weniger als 30 EG-Einheiten oder bei allen anderen Tieren weniger als 20 EG-Einheiten ergeben.

5. Der Status der Brucellosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) Der Betrieb führt eine der Untersuchungsreihen gemäß Nummer 2 Buchstabe a) durch.

ii) In den Bestand aufgenommene Rinder erfuellen die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b), oder

- sie stammen aus Beständen mit Status der Brucellosefreiheit, und alle über zwölf Monate alten Tiere wurden binnen 30 Tagen vor oder während ihrer Absonderung nach ihrer Einstellung in den Bestand einem Serumagglutinationstest gemäß Anhang C mit einem Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest gemäß Anhang C unterzogen, oder

- sie stammen aus Beständen mit Status der Brucellosefreiheit, sind weniger als 30 Monate alt und sind mit Impfstamm-19-Lebendvakzine geimpft worden, sofern sie im Serumagglutinationstest einen Brucella-Titer von 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml erzielen, vorausgesetzt, der Komplementbindungstest ergibt weniger als 30 EG-Einheiten bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, oder weniger als 20 EG-Einheiten bei allen anderen Tieren.

6A. Der Status der Brucellosefreiheit eines Bestands wird ausgesetzt, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a) Die Anforderungen gemäß Nummern 4 und 5 sind nicht erfuellt, oder

b) aufgrund von Labortests oder klinischer Anzeichen besteht bei einem oder mehreren über 30 Monate alten Rindern Verdacht auf Brucellose, und die seuchenverdächtigen Tiere werden geschlachtet oder abgesondert, so daß sie weder direkt noch indirekt mit den anderen Tieren in Berührung kommen.

Abgesonderte Tiere können wieder in den Bestand aufgenommen werden, und der Gesundheitsstatus des Bestands kann wiederhergestellt werden, sofern die Tiere anschließend einen Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Test unterzogen wurden.

Wenn die betreffenden Tiere geschlachtet wurden und für Untersuchungen nicht mehr verfügbar sind, kann die Aussetzung des Gesundheitsstatus wieder aufgehoben werden, vorausgesetzt, alle über zwölf Monate alten Rinder des Bestands wurden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C zwei Serumagglutinationstests mit einem Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml unterzogen. Dabei ist der erste Test frühestens 30 Tage nach Beseitigung des Tieres und der zweite Test frühestens 60 Tage danach durchzuführen.

Sind die gemäß den beiden vorangehenden Absätzen zu untersuchenden Tiere weniger als 30 Monate alt und sind sie mit Impfstamm-19-Lebendvakzine geimpft worden, so kann die Reaktion als negativ angesehen werden, sofern die Tiere im Serumagglutinationstest einen Brucella-Titer von mehr als 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml erzielen, vorausgesetzt, der Komplementbindungstest ergibt weniger als 30 EG-Einheiten bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, oder weniger als 20 EG-Einheiten bei allen anderen Tieren.

6B. Der Status der Brucellosefreiheit des Rinderbestands wird entzogen, wenn die Brucellose in dem Bestand durch epidemiologische oder Laboruntersuchungen bestätigt wurde. Der Status des Bestands kann erst dann wiederhergestellt werden, wenn entweder alle zur Zeit des Seuchenausbruchs im Bestand befindlichen Tiere geschlachtet worden sind oder der Bestand Kontrolluntersuchungen unterzogen worden ist und alle über zwölf Monate alten nicht geimpften Tiere auf zwei im Abstand von 60 Tagen aufeinanderfolgende Tests, deren erster frühestens 30 Tage nach Entfernung des bzw. der positiven Tiere durchgeführt worden ist, negativ reagiert haben.

Sind die gemäß dem vorangehenden Absatz zu untersuchenden Tiere weniger als 30 Monate alt und mit Impfstamm-19-Lebendvakzinen geimpft worden, so kann die Reaktion als negativ angesehen werden, wenn die Tiere einen Brucella-Titer von mehr als 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml erzielen, vorausgesetzt, der Komplementbindungstest ergibt weniger als 30 EG-Einheiten bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, oder weniger als 20 EG-Einheiten bei allen anderen Tieren.

Bei zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tieren ist der letzte Test frühestens 21 Tage nach dem Abkalben des letzten zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tieres durchzuführen.

7. Ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren des Artikels 17 zu einem amtlich anerkannt brucellosefreien Gebiet erklärt werden, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Zumindest in den letzten drei Jahren sind keine brucellosebedingten Fehl- und Frühgeburten und keine Isolierung von B-Abortus gemeldet worden, und mindestens 99,8 % der Bestände haben in fünf aufeinanderfolgenden Jahren jedes Jahr den Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit erlangt, wobei dieser Prozentsatz zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres zu berechnen ist. Beschließt die zuständige Behörde jedoch die Schlachtung des gesamten Bestands, so dürfen in diesem Zusammenhang isolierte Einzelfälle, deren Ursache nach epidemiologischen Untersuchungen darin zu sehen ist, daß von außerhalb des Mitgliedstaats oder des Teils des Mitgliedstaats Tiere eingeführt wurden, sowie Bestände, deren Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit aus anderen Gründen als Seuchenverdacht ausgesetzt oder entzogen wurde, bei der vorgenannten Berechnung unberücksichtigt bleiben, sofern die zuständige Zentralbehörde des von diesen Einzelfällen betroffenen Mitgliedstaats ein jährliches Verzeichnis anlegt und diese Fälle der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 meldet; und

b) die Tiere werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 820/97 einzeln gekennzeichnet, damit die Ursprungs- und Durchgangsbestände identifiziert werden können; und

c) Fehl- und Frühgeburten sind meldepflichtig und werden von der zuständigen Behörde untersucht.

8. Vorbehaltlich der Nummer 9 bleibt der Status einem amtlich anerkannt brucellosefreien Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Die Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstaben a) und b) sind weiterhin erfuellt, und die Meldung von vermutlich auf Brucellose zurückzuführenden Fehl- oder Frühgeburten ist zwingend vorgeschrieben, und diese werden von der zuständigen Behörde untersucht.

b) Alle über 24 Monate alten Rinder in mindestens 20 % der Bestände sind in den ersten fünf Jahren nach Erhalt des Status jährlich untersucht worden und haben auf einen gemäß Anhang C durchgeführten serologischen Test negativ reagiert oder sind, soweit es sich um Milchkuhbestände handelt, einer Milchprobenuntersuchung gemäß Anhang C unterzogen worden.

c) Alle brucelloseverdächtigen Rinder werden der zuständigen Behörde gemeldet und einer amtlichen epidemiologischen Untersuchung unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschließlich Komplementbindungstest, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneten Probematerials umfaßt.

d) Während des Verdachtszeitraums, der erst als abgeklärt gilt, wenn die unter Buchstabe c) genannten Tests negativ ausgefallen sind, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des Ursprungs- oder Durchgangsbestands des seuchenverdächtigen Tieres und der Kontaktbestände ausgesetzt.

e) Bei einem Brucelloseherd mit expandierender Tendenz wurden alle Rinder geschlachtet. Die verbleibenden Tiere der anfälligen Arten werden den erforderlichen Untersuchungen unterzogen; das Betriebsgelände und die Betriebsanlagen werden gereinigt und desinfiziert.

9. Ein amtlich anerkannt brucellosefreier Mitgliedstaat oder ein amtlich anerkannt brucellosefreies Gebiet eines Mitgliedstaats ist verpflichtet, der Kommission jeden Fall von Brucellose zu melden. Hat sich die Seuchenlage in einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats nachweislich und wesentlich verändert, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 vorschlagen, daß der Gesundheitsstatus dieses Mitgliedstaats ausgesetzt oder entzogen wird, bis die in dem Beschluß genannten Auflagen erfuellt sind.

10. Im Sinne des vorliegenden Abschnitts II gilt als serologischer Test entweder der Serumagglutinationstest, der gepufferte Brucellaantigen-Test, der Komplementbindungstest, der Blutplasma-Agglutinationstest, der Blutplasma-Ringtest und der Mikro-Agglutinationstest oder eine Einzelblutprobe im ELISA-Verfahren, sofern diese Tests nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C durchgeführt werden. Im Sinne des vorliegenden Abschnitts II können auch andere, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassene Diagnosetests verwendet werden, sofern sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C durchgeführt werden. Ein Milchtest ist ein Milch-Ringtest oder ein ELISA-Milchtest gemäß Anhang C.

ANHANG D

KAPITEL I

AMTLICH ANERKANNT LEUKOSEFREIE BESTÄNDE, MITGLIEDSTAATEN UND GEBIETE

A. Ein Bestand gilt als amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) Es liegen weder klinische Befunde noch Laborergebnisse vor, die auf enzootische Rinderleukose im Bestand schließen lassen, und in den letzten zwei Jahren ist kein Fall von enzootischer Rinderleukose bestätigt worden, und

ii) alle über 24 Monate alten Tiere haben auf zwei Tests, die innerhalb der letzten zwölf Monate im Abstand von mindestens vier Monaten nach Maßgabe dieses Anhangs durchgeführt wurden, negativ reagiert; oder

iii) der Bestand erfuellt die unter Ziffer i) genannten Anforderungen und liegt in einem amtlich anerkannt leukosefreien Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats.

B. Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit eines Bestandes bleibt erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

i) Die Anforderung gemäß Abschnitt A Ziffer i) ist weiterhin erfuellt.

ii) Alle in den Bestand aufgenommenen Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Bestand.

iii) Alle über 24 Monate alten Tiere haben im Test, der nach Maßgabe von Kapitel II alle drei Jahre durchgeführt wird, weiterhin negativ reagiert.

iv) In einem Bestand aufgenommene Zuchttiere, die aus einem Drittland stammen, sind gemäß Richtlinie 72/462/EWG eingeführt worden.

C. Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit eines Bestands wird ausgesetzt, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt B nicht erfuellt sind oder wenn aufgrund von Labortests oder klinischer Anzeichen bei einem oder mehreren Tieren Verdacht auf Leukose besteht und das (die) betreffende(n) Tier(e) unverzüglich geschlachtet wird (werden).

D. Der Status bleibt ausgesetzt, bis folgende Anforderungen erfuellt sind:

1. Sofern nur ein einziges Tier eines amtlich anerkannt leukosefreien Bestandes auf einen der Tests gemäß Kapitel II positiv reagiert hat oder bei einem einzigen Tier eines Bestands aus anderen Gründen Verdacht auf eine Infektion besteht, gelten folgende Bestimmungen:

i) Der Reagent und - falls es sich um eine Kuh handelt - ihre Kälber ist/sind unter veterinärbehördlicher Aufsicht zur Schlachtung zu führen.

ii) Alle Tiere des Bestands, die älter als zwölf Monate sind, müssen auf zwei serologische Tests, die im Abstand von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten und frühestens drei Monate nach Entfernen des Reagenten und etwaiger Nachkommen nach Maßgabe von Kapitel II durchgeführt worden sind, negativ reagieren.

iii) Es wurde eine epidemiologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt, und alle Kontaktbestände wurden den Maßnahmen gemäß Ziffer ii) unterzogen.

Die zuständige Behörde kann jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, das Kalb einer infizierten Kuh zu schlachten, gewähren, wenn das Kalb unmittelbar nach seiner Geburt von der Mutter abgesondert wurde. In diesem Fall ist das Kalb an die Anforderungen gemäß Nummer 2 Ziffer iii) gebunden.

2. Sofern mehrere Tiere eines amtlich anerkannt leukosefreien Bestands auf einen der Tests gemäß Kapitel II positiv reagiert haben oder bei mehreren Tieren eines Bestands aus anderen Gründen Verdacht auf eine Infektion besteht, gelten folgende Bestimmungen:

i) Alle Reagenten und - falls es sich um Kühe handelt - ihre Kälber sind unter veterinärbehördlicher Aufsicht zur Schlachtung zu führen.

ii) Alle über zwölf Monate alten Tiere müssen auf zwei Tests, die im Abstand von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten nach Maßgabe von Kapitel II durchzuführen sind, negativ reagieren.

iii) Alle anderen Tiere des Bestands sind zu identifizieren und dürfen den Betrieb erst verlassen, wenn sie den 24. Lebensmonat erreicht haben und nach Erreichung dieses Alters gemäß den Bestimmungen des Kapitels II untersucht worden sind; die zuständige Behörde kann jedoch gestatten, daß die betreffenden Tiere unter amtlicher Überwachung direkt der Schlachtung zugeführt werden.

iv) Es wurde eine epidemiologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt, und alle Kontaktbestände wurden den Maßnahmen gemäß Ziffer ii) unterzogen.

Die zuständige Behörde kann jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, das Kalb einer infizierten Kuh zu töten, gewähren, wenn das Kalb unmittelbar nach seiner Geburt von der Mutter abgesondert wurde. In diesem Fall ist das Kalb an die Anforderungen gemäß Nummer 2 Ziffer iii) gebunden.

E. Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 gemachten Angaben bestimmt werden, daß ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats als frei von enzootischer Rinderleukose gilt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Alle Anforderungen des Abschnitts A sind erfuellt, und mindestens 99,8 % der Rinderbestände sind amtlich anerkannt leukosefreie Bestände,

oder

b) in dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden Teil eines Mitgliedstaats ist in den letzten drei Jahren kein Fall von enzootischer Rinderleukose bestätigt worden, und Tumore, bei denen der Verdacht besteht, daß sie durch enzootische Rinderleukose verursacht sind, unterliegen der Meldepflicht, und die betreffenden Fälle sind zu untersuchen, und

im Fall eines Mitgliedstaats: Alle über 24 Monate alten Tiere in mindestens 10 % der Bestände, nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, sind in den letzten 24 Monaten nach Maßgabe von Kapitel II mit negativem Ergebnis getestet worden, und

im Fall eines Teils eines Mitgliedstaats: Alle über 24 Monate alten Tiere sind in den letzten 24 Monaten nach Maßgabe von Kapitel II mit negativem Ergebnis getestet worden,

oder

c) es wurde in einem anderen Verfahren mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt, daß weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind.

F. Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit eines Mitgliedstaats oder eines Gebiets eines Mitgliedstaats bleibt erhalten, wenn

a) alle im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in dem betreffenden Gebiet geschlachteten Rinder einer amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen werden und jeder dabei festgestellte möglicherweise durch das ERL-Virus verursachte Tumor zur Laboruntersuchung gebracht wird;

b) der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über das Auftreten der enzootischen Rinderleukose in dem betreffenden Gebiet unterrichtet;

c) alle in einer der Untersuchungen gemäß Kapitel II positiv reagierenden Rinder getötet werden und der betreffende Bestand bis zum Wiedererlangen seines Status gemäß Abschnitt D gesperrt wird und

d) alle über zwei Jahre alten Rinder in den ersten fünf Jahren nach Erreichung des Status entweder einmal gemäß Kapitel II oder nach einer anderen Methode getestet worden sind, die mit 99prozentiger Sicherheit beweist, daß weniger als 0,2 % des Bestands infiziert wurden. Für den Fall jedoch, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet seit mindestens drei Jahren in einem von 10 000 Beständen kein Fall von enzootischer Rinderleukose gemeldet worden ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen werden, die Häufigkeit der routinemäßigen serologischen Untersuchung zu senken, sofern alle über zwölf Monate alten Rinder in mindestens 1 % der Bestände, nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, einem gemäß Kapitel II durchgeführten Test unterzogen wurden.

G. Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit eines Mitgliedstaats oder eines Teils eines Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 17 ausgesetzt, wenn die Untersuchungen gemäß Abschnitt F erkennen lassen, daß sich die Seuchenlage in einem amtlich anerkannt leukosefreien Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats nachweislich wesentlich verändert hat.

Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit kann nach dem Verfahren des Artikels 17 wiedererlangt werden, sofern die nach demselben Verfahren aufgestellten Anforderungen erfuellt sind.

ANHANG F

Muster 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GESUNDHEITSZEUGNIS FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZRINDER (1)

Ursprungsmitgliedstaat:Nummer des Gesundheitszeugnisses (7)

Ursprungsgebiet:Referenznummer des

Originalzeugnisses (8)

ABSCHNITT A

Name und Anschrift des Versenders:Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: (2)Zulassungsnummer des Händlers: (3)Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder Durchfuhrmitgliedstaat (1):

(3)(3)Tiergesundheitliche Angaben

Ich bestätige hiermit, daß jedes Tier der nachstehend beschriebenen Sendung

1.aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegt;

2.aus einem Ursprungsbestand in einem Mitgliedstaat oder Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats stammt,

a) der über ein mit Entscheidung . . . /. . . /EG der Kommission (3) zugelassenes Überwachungsnetz verfügt,

b)der

- amtlich anerkannt tuberkulosefrei istEntscheidung . . . /. . . /EG der Kommission (3)

- amtlich anerkannt brucellosefrei istEntscheidung . . . /. . . /EG der Kommission (3)

- amtlich anerkannt leukosefrei istEntscheidung . . . /. . . /EG der Kommission (3)

3.(3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist,

-das sich - soweit feststellbar - die letzten 30 Tage oder, wenn es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und daß während dieser Zeit kein aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden;

-das aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand stammt und das innerhalb der letzten 30 Tage vor der Versendung aus dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden ist:

Untersuchung Untersuchung bei folgenden Tiergruppen nicht verlangt Verlangt ja/nein (4) (5) Tag der Untersuchung oder Probenahme

Tuberkulinprobe Weniger als 6 Wochen alte Tiere

Brucella-Serumagglutinationstest (6) Kastrierte oder weniger als 12 Monate alte Tiere

Leukosetest Weniger als 12 Monate alte Tiere

4.(3) ein Schlachttier aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und leukosefreien Bestand

-und kastriert (3)

oder

-nicht kastriert ist und aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Bestand kommt (3);

5.(3) ein Schlachttier aus einem nicht amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand ist und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG gemäß Lizenz Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . versandt wird, aus einem Betrieb in Spanien stammt und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Versendung aus dem Ursprungsbetrieb mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden ist:

Untersuchung

Tag der Untersuchung oder Probenahme

Tuberkulinprobe

Brucella-Serumagglutinationstest (6)

Leukosetest

6.(11) nach den Angaben in einem amtlichen Dokument oder einer Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs ausgefuellt wurden, die anwendbaren Gesundheitsanforderungen der Nummern 1 bis 5 des Abschnitts A erfuellt (die deshalb in dieser Bescheinigung nicht im einzelnen aufgeführt sind).

ABSCHNITT B

Beschreibung der Sendung

Versendedatum:Gesamtzahl der Tiere:Kennzeichnung der Tiere:

Nummer des Rinderpasses Nummer des vorläufigen Dokuments (bei weniger als 4 Wochen alten Tieren) Amtliche Kennzeichnung (bis 31. 8. 1999 für Schlachttiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates)

Weitere Angaben gegebenenfalls auf einem Beiblatt, das vom amtlichen bzw. zugelassenen Tierarzt zu unterzeichnen und abzustempeln ist.

Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in Abschnitt C angegebenen Transportunternehmeridentisch oder bei Entfernungen von mehr als 50 km): Transportmittel: amtliches Kennzeichen:Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B

Amtlicher Stempel Ort Datum Unterschrift (*)

Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben:

Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes:

(*)Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind

abzustempeln und zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird,

oder

zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn der Versendemitgliedstaat ein gemäß der Entscheidung . . /. . . /EG der Kommission zugelassenes Überwachungsnetzsystem eingeführt hat,

oder

zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle am Tag der Weiterversendung der Tiere.

ABSCHNITT C (9)

Name und Anschrift des Empfängers:Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (1) oder der zugelassenen Sammelstelle in dem Bestimmungsmitgliedstaat (1)(in Druckbuchstaben):

Name:Straße:Region:Postleitzahl: Mitgliedstaat:Zulassungsnummer des Händlers: (3)Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr als 50 km) (10)Transportmittel: Amtliches Kennzeichen:Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, daß

1.die oben beschriebenen Tiere am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) innerhalb der letzten 24 Stunden vor ihrer Versendunguntersucht worden sind und keine klinischen Anzeichen für eine infektiöse oder ansteckende Krankheit aufwiesen;

2.der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - der zugelassene Markt/die zugelassene Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, keinen Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht unterliegen;

3.alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates erfuellt sind;

4.(3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen Seuchengarantien genügen:

- in bezug auf (Seuche):- gemäß der Entscheidung . . . /. . . /EG der Kommission;

5.die Tiere sich nicht länger als sechs Tage in der zugelassenen Sammelstelle befunden haben (3).

Bescheinigung zu Abschnitt C

Amtlicher Stempel Ort Datum Unterschrift (*)

Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben:

Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes:

(*)Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs

oder

der zugelassenen Sammelstelle im Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen

oder

vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfuellt.

Zusatzinformation

1.Die Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe abzustempeln und zu unterzeichnen.

2.Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Abschnitt C 10 Tage gültig.

3.Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im ANIMO-System zu registrieren.

(1)Unzutreffendes streichen.

(2)Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen.

(3)Unzutreffendes streichen.

(4)Nicht erforderlich, wenn durch Entscheidung . . /. . . /EG der Kommission ein System von Überwachungsnetzen zugelassen ist.

(5)Nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats, in dem sich der Bestand befindet, amtlich anerkannt frei von der betreffenden Krankheit ist.

(6)Oder ein anderer, nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 64/432/EWG zugelassener Test.

(7)Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaats auszufuellen.

(8)Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des Durchfuhrmitgliedstaats auszufuellen.

(9)Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren innerhalb des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wird und nur die Abschnitte A und B ausgefuellt und unterzeichnet werden.

(10)Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B angegebenen Transportunternehmer identisch ist.

(11)Abschnitt A Nummer 6 ist vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle zu unterzeichnen, nachdem dieser die Angaben und die Nämlichkeit der Tiere geprüft hat, die mit einem amtlichen Dokument oder einer Bescheinigung, deren Abschnitte A und B ausgefuellt sind, eintreffen; anderenfalls ist diese Nummer zu streichen.

Muster 2

GESUNDHEITSZEUGNIS FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZSCHWEINE (1)

Ursprungsmitgliedstaat:Nummer des Gesundheitszeugnisses (4)

Ursprungsgebiet:Referenznummer

des Originalzeugnisses (5)

ABSCHNITT A

Name und Anschrift des Versenders:Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: (2)Registriernummer des Händlers: (3)Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder Durchfuhrmitgliedstaat (1):

(3)(3)Tiergesundheitliche Angaben

Ich bestätige hiermit, daß jedes Tier der nachstehend beschriebenen Sendung

1.aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegt;

2.(3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist, das sich - soweit feststellbar - die letzten 30 Tage oder, wenn es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und daß während dieser Zeit kein aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden.

ABSCHNITT B

Beschreibung der Sendung

Versendedatum:Gesamtzahl der Tiere:Kennzeichnung der Tiere:

Rasse Geburtsdatum Amtliche Kennzeichnung

Weitere Angaben gegebenenfalls auf einem Beiblatt, das vom amtlichen bzw. zugelassenen Tierarzt zu unterzeichnen und abzustempeln ist.

Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in Abschnitt C angegebenen Transportunternehmeridentisch oder bei Entfernungen von mehr als 50 km):Transportmittel: Amtliches Kennzeichen:Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B

Amtlicher Stempel Ort Datum Unterschrift (*)

Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben:

Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes:

(*)Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind

abzustempeln und zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird,

oder

zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn der Versendemitgliedstaat ein gemäß der Entscheidung . . /. . . /EG der Kommission zugelassenes Überwachungsnetzsystem eingeführt hat,

oder

zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle am Tag der Weiterversendung der Tiere.

ABSCHNITT C (6)

Name und Anschrift des Empfängers:Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (in Druckbuchstaben):

Name:Straße:Region:Postleitzahl: Mitgliedstaat:Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr als 50 km) (7)Transportmittel: Amtliches Kennzeichen:Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, daß

1.die oben beschriebenen Tiere am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) innerhalb der letzten 24 Stunden vor ihrer Versendung untersucht worden sind und keine klinischen Anzeichen für eine infektiöse oder ansteckende Krankheit aufwiesen;

2.der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, keinen Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht unterliegen;

3.alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates erfuellt sind;

4.(3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen Seuchengarantien genügen:

- in bezug auf (Seuche):- gemäß der Entscheidung . . . /. . . /EG der Kommission;

5.die Tiere sich nicht länger als sechs Tage in der zugelassenen Sammelstelle befunden haben (3).

Bescheinigung zu Abschnitt C

Amtlicher Stempel Ort Datum Unterschrift (*)

Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben:

Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes:

(*)Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs

oder

der zugelassenen Sammelstelle im Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen

oder

vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfuellt.

Zusatzinformation

1.Die Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe abzustempeln und zu unterzeichnen.

2.Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Abschnitt C 10 Tage gültig.

3.Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im ANIMO-System zu registrieren.

(1)Unzutreffendes streichen.

(2)Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen.

(3)Unzutreffendes streichen.

(4)Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaats auszufuellen.

(5)Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des Durchfuhrmitgliedstaats auszufuellen.

(6)Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren innerhalb des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wird und nur die Abschnitte A und B ausgefuellt und unterzeichnet werden.

(7)Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B angegebenen Transportunternehmer identisch ist."

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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