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Document 31998D0535

98/535/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das terrestrische Flugkommunikationssystem (TFTS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2378) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 251, 11.9.1998, p. 36–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 021 P. 39 - 41
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 024 P. 25 - 27
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 024 P. 25 - 27
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 047 P. 17 - 19

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/535/oj

31998D0535

98/535/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das terrestrische Flugkommunikationssystem (TFTS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2378) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 251 vom 11/09/1998 S. 0036 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das terrestrische Flugkommunikationssystem (TFTS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2378) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/535/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Maßnahme zur Festlegung der Telekommunikationsendeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die nach nationalen Allgemeinzulassungsverfahren genehmigten Einrichtungen erforderlich.

Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 dem Ausschuß (ACTE) vorgelegt.

Die mit dieser Entscheidung angenommene technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift mit den technischen Merkmalen, elektrischen und mechanischen Schnittstellenanforderungen und dem Zugangskontrollprotokoll für Endeinrichtungen erlassen, die für den Einsatz im terrestrischen Flugkommunikationssystem (TFTS) geeignet und vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten hierfür bestimmt sind.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 der Richtlinie 98/13/EG entspricht. Die Fundstelle der Norm ist dem Anhang zu entnehmen.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG (2) und 89/336/EWG (3) des Rates.

Artikel 3

Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden nach Inkrafttreten dieser Entscheidung die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm auf Endeinrichtungen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung.

Artikel 4

(1) Nationale Allgemeinzulassungsregelungen für Einrichtungen, die unter die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm fallen, verlieren ihre Gültigkeit drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung.

(2) Endeinrichtungen, die nach diesen nationalen Allgemeinzulassungsregelungen genehmigt wurden, können weiterhin auf dem nationalen Markt vertrieben und in Betrieb genommen werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. September 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 12. 3. 1998, S. 1.

(2) ABl. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(3) ABl. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

ANHANG

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Der Titel der in Artikel 2 dieser Entscheidung erwähnten harmonisierten Norm lautet:

Electromagnetic compatibility and Radio spectrum Matters (ERM); Terrestrial Flight Telecommunications System (TFTS); Technical requirements for TFTS

(Elektromagnetische Verträglichkeit und Fragen des Frequenzspektrums; Terrestrisches Flugkommunikationssystem (TFTS); Technische Anforderungen an TFTS)

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

Sekretariat

TBR 23: März 1998

(mit Ausnahme des Vorworts)

Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt.

Die vorgenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Auftrags erstellt.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

650, Route des Lucioles

F-06921 Sophia Antipolis Cedex

Europäische Kommission

GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7)

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Stellen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

(1) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

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