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Document 31997L0012

Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

OJ L 109, 25.4.1997, p. 1–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 021 P. 14 - 50
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 021 P. 94 - 130
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 021 P. 94 - 130
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 016 P. 117 - 153

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/12/oj

31997L0012

Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Amtsblatt Nr. L 109 vom 25/04/1997 S. 0001 - 0037


RICHTLINIE 97/12/EG DES RATES vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Harmonisierung des Veterinärrechts sind erhebliche Fortschritte gemacht worden, und zwar insbesondere durch den Erlaß folgender Richtlinien durch den Rat: Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (4), Richtlinie 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425EWG und 90/675/EWG (5), Richtlinie 85/511/EWG vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (6) und Richtlinie 92/119/EWG vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderer Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (7).

Der Rat ist in seiner Entschließung vom 22. Dezember 1993 zur Verstärkung der epidemiologischen Veterinärüberwachung (8) übereingekommen, alles daranzusetzen, um eine rasche Anwendung der Grundsätze dieser Entschließung im Rahmen der Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (9) zu ermöglichen.

Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 64/432/EWG zu ändern, und zwar insbesondere hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Tiere vor ihrer Verbringung in einem Mitgliedstaat gehalten werden müssen, hinsichtlich der Handelsvorschriften für weniger als 15 Tage alte Tiere, hinsichtlich der Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen und hinsichtlich der Vorschriften für die Sammelstellen, Transporteure und Händler.

Um ein schnelles und präzises "Auffinden" der Tiere aus Gründen der Tiergesundheit zu ermöglichen, sollte jeder Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank schaffen, in der die Identität des Tieres, alle Betriebe auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und die Verbringungen der Tiere erfaßt werden.

Die Richtlinie 64/432/EWG wurde mehrfach erheblich geändert. Im Interesse der Klarheit ist es daher angebracht, diese Richtlinie auf den neuesten Stand zu bringen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 1. Juli 1998 erhalten der verfügende Teil und die Anhänge der Richtlinie 64/432/EWG die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 33 vom 2. 2. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

(5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(8) ABl. Nr. C 16 vom 19. 1. 1994, S. 1.

(9) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/25/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 16).

ANHANG

RICHTLINIE 64/432/EWG (Änderung und Aktualisierung des verfügenden Teils und der Anhänge)

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen, ausgenommen Wildschweine im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der Richtlinie 80/217/EWG (1), unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 80/215/EWG (2), 85/511/EWG, 88/407/EWG (3), 89/608/EWG (4), 90/425/EWG, 90/429/EWG (5), 90/667/EWG (6), 91/496/EWG, 91/628/EWG (7), 92/102/EWG (8), 92/119/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG (9).

Artikel 2

(1) Es gelten die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 90/425/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 91/628/EWG.

(2) Darüber hinaus gelten für die vorliegende Richtlinie folgende Definitionen:

a) Bestand: ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, das bzw. die in einem als epidemiologische Einheit geltenden Betrieb (im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/102/EWG) gehalten wird bzw. werden; hält ein Betrieb mehrere Bestände, so müssen diese eine gesonderte Einheit mit ein und demselben Gesundheitsstatus bilden;

b) Schlachttiere: Rinder (einschließlich Bison bison und Bubalus bubalus) oder Schweine, die für einen Schlachtbetrieb oder eine Sammelstelle bestimmt sind, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen;

c) Zucht- und Nutztiere: Rinder (einschließlich Bison bison und Bubalus bubalus) und Schweine, außer den unter Buchstabe b) genannten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder Fleischerzeugung oder zur Verwendung als Zugtiere für Wettbewerbe oder für Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- und Sportveranstaltungen teilnehmen;

d) amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand: ein Rinderbestand, der die Anforderungen gemäß Anhang A Teil I Nummern 1, 2 und 3 erfuellt;

e) amtlich anerkannt tuberkulosefreier Mitgliedstaat oder tuberkulosefreies Gebiet: ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats, der (das) die Anforderungen gemäß Anhang A Teil I Nummern 4, 5 und 6 erfuellt;

f) amtlich anerkannt brucellosefreier Rinderbestand: ein Rinderbestand, der die Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummern 1, 2 und 3 erfuellt;

g) amtlich anerkannt brucellosefreies Gebiet: ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das die Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 erfuellt;

h) amtlich anerkannt brucellosefreier Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat, der die Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummern 10, 11 und 12 erfuellt;

i) brucellosefreier Rinderbestand: ein Rinderbestand, der die Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummern 4, 5 und 6 erfuellt;

j) amtlich anerkannt leukosefreier Bestand: ein Bestand, der die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitte A und B erfuellt;

k) amtlich anerkannt leukosefreier Mitgliedstaat/leukosefreies Gebiet: ein Gebiet oder ein Mitgliedstaat, das (der) die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitte E, F und G erfuellt;

l) amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde bezeichnete Tierarzt;

m) zugelassener Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde bezeichnete Tierarzt;

n) anzeigepflichtige Krankheiten: in Anhang E Teil I aufgeführte Krankheiten;

o) Sammelstelle: jeder Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den Handel zusammengeführt werden. Diese Sammelstellen müssen zu Handelszwecken zugelassen sein und den Anforderungen des Artikels 11 genügen;

p) Gebiet: der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer Fläche von mindestens 2 000 km², der von den zuständigen Behörden überwacht wird und der wenigstens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfaßt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

q) Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag bei diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt und die registriert ist und die Bedingungen des Artikels 13 erfuellt.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur Tiere versandt werden, die die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

(2) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Die Tiere wurden

- einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen,

- in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.

b) Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet, die hinsichtlich der betreffenden Tierart nach Maßgabe des gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Tierseuchenrechts gesperrt sind oder für die andere einschlägige Beschränkungen gelten.

c) Die Tiere sind nach Maßgabe der Richtlinie 92/102/EWG gekennzeichnet.

d) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms eines Mitgliedstaats oder eines Gebiets zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen unterliegen.

e) Die Tiere erfuellen die Anforderungen der Artikel 4 und 5.

Artikel 4

(1) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine dürfen nach dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben.

(2) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine sind in Transportmitteln zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG und darüber hinaus denen des Artikels 12 genügen.

(3) Die Vorschriften für die Zulassung von Reinigungs- und Desinfektionsstätten werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Artikel 5

(1) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine werden während ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Modell in Anhang F begleitet. Dieses Zeugnis besteht aus einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren Dokument und trägt eine laufende Nummer. Es ist am Tag der Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes auszustellen. Es gilt ab dem Tag der Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen.

(2) Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses, das die Tiersendung begleiten muß (einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Herkunftsbetrieb oder an einer Sammelstelle erfolgen. Zu diesem Zweck sorgt die zuständige Behörde dafür, daß die Gesundheitsbescheinigungen vom amtlichen Tierarzt nach Abschluß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen, Besuche und Kontrollen erstellt werden.

Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die

a) aus zugelassenen Sammelstellen stammen,

- anhand des amtlichen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefuellt wird, oder

- anhand der Zeugnisse gemäß dem Modell in Anhang F, deren Abschnitte A und B von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ordnungsgemäß ausgefuellt und bescheinigt werden,

erstellt werden;

b) aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Netzes im Sinne des Artikels 14 erfuellt,

- anhand des amtlichen Dokuments mit den einschlägigen Angaben, das von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ausgefuellt wird, oder

- anhand der Zeugnisse gemäß Anhang F, deren Abschnitte A und B von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß ausgefuellt und bescheinigt werden,

erstellt werden.

Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Garantien.

(3) Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an den Tieren durch.

(4) Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt D des Zeugnisses ausfuellt, dessen Modell sich in Anhang F befindet, ist gehalten, am Tag der Ausstellung des Zeugnisses für die Erfassung der Tierverbringung im ANIMO-Verbundnetz zu sorgen.

(5) Tiere im Sinne dieser Richtlinie können durch eine Sammelstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geführt werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist das Zeugnis gemäß dem Modell in Anhang F (einschließlich Abschnitt D) von dem zuständigen amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaats auszufuellen, aus dem die Tiere stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Bescheinigung in Form eines zweiten Zeugnisses gemäß Anhang F aus, das er mit der laufenden Nummer des Originalzeugnisses versieht und dem Originalzeugnis oder der beglaubigten Kopie des Originalzeugnisses beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer des Zeugnisses die in Absatz 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen.

Artikel 6

(1) Über die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 hinaus müssen Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfuellen:

- Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem einzigen Betrieb oder - im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren - von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Auf der Grundlage der amtlichen Kennzeichnung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) und amtlicher Aufzeichnungen vergewissert sich der amtliche Tierarzt, daß die Tiere die vorgenannte Anforderung erfuellen und daß sie aus einem Land der Gemeinschaft stammen oder aus einem Drittland gemäß den veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingeführt worden sind.

Jedoch dürfen die Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als sechs Tage an einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben.

- Die Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, welcher nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so schnell wie möglich in Begleitung der Bescheinigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/496/EWG zum Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern.

- Die aus einem Drittland eingeführten Tiere müssen bei der Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den Anforderungen dieser Richtlinie und namentlich der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und dürfen erst in den Bestand verbracht werden, wenn der für diesen Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, daß die betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden können.

Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb verbracht, so darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingeführte Tier wird von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert.

(2) Über die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 hinaus müssen Zucht- und Nutzrinder folgende Anforderungen erfuellen:

a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand und haben - im Fall von über sechs Wochen alten Tieren - auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 32 Buchstabe d) durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert.

Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

b) Nicht kastrierte Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderhaltungsbetrieb und weisen - falls sie über zwölf Monate alt sind - beim Serumagglutinationstest (oder bei jedem anderen durch ein Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses im Anschluß an die Annahme der betreffenden Protokolle genehmigten Test), der in den letzten 30 Tagen vor Verlassen des Ursprungsbestands und nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Abschnitt A durchgeführt wird, ein Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter auf.

Von der Serumagglutination (oder jedem anderen durch das Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses im Anschluß an die Annahme der betreffenden Protokolle genehmigten Test) ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

c) Sie stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Bestand und haben - im Fall von über zwölf Monate alten Tieren - auf einen in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands nach Maßgabe des Anhangs D durchgeführten Einzeltest negativ reagiert.

Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als leukosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

d) Sie sind ab Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfuellen.

(3) Über die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 hinaus müssen Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich anerkannt leukosefreien Beständen und im Fall nicht kastrierter Schlachtrinder aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen stammen.

Bis zum 31. Dezember 1999 können die Bestimmungsländer Spanien jedoch allgemeine oder beschränkte Genehmigungen zur Einfuhr von Schlachtrindern in ihr Hoheitsgebiet erteilen, die aus nichtamtlich anerkannt tuberkulosefreien, leukosefreien und brucellosefreien Beständen stammen, sofern diese Tiere

- innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Versand den in den Anhängen B, C und D vorgeschriebenen geeigneten Tests unterzogen wurden;

- sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland in einen Schlachthof verbracht und dort schnellstmöglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach ihrer Ankunft, den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden.

Artikel 7

Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat

- in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort schnellstmöglich, jedoch spätestens 72 Stunden nach ihrer Ankunft den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden;

- in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie schnellstmöglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle, den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie nicht mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen, in Berührung kommen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Verdacht auf Vorliegen einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil I einer sofortigen Meldepflicht bei der zuständigen Behörde unterliegt.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres und zum ersten Mal 1999 eingehende Angaben zu der in ihrem Hoheitsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr beobachteten Lage hinsichtlich der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil I oder jeder anderen Seuche, für die zusätzliche Garantien nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gelten, sowie eingehende Angaben zur Lage hinsichtlich der laufenden Kontroll- oder Tilgungsprogramme. Diese Angaben beruhen auf einheitlichen Kriterien, die nach dem Verfahren des Artikels 17 festzulegen sind. Die Kommission teilt diese Informationen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses mit und kann sie insbesondere für etwaige Beschlüsse gemäß den Anhängen A und D verwenden.

Artikel 9

(1) Hat ein Mitgliedstaat für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II ein Bekämpfungsprogramm erstellt, das für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets obligatorisch ist, so kann er dieses Programm der Kommission unter Angabe folgender Einzelheiten vorlegen:

- Verteilung der Seuche in seinem Hoheitsgebiet;

- Gründe für das Programm unter Berücksichtigung der Bedeutung der Seuche und des wahrscheinlichen Kosten/Nutzenverhältnisses;

- geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

- Gesundheitsstatus-Kategorien für Haltungsbetriebe, die Anforderungen für die Einstufung in die einzelnen Kategorien sowie die anzuwendenden Testverfahren;

- Verfahren zur Programmüberwachung, deren Ergebnisse der Kommission zumindest einmal jährlich mitzuteilen sind;

- Maßnahmen, die getroffen werden, falls ein Betrieb, aus welchen Gründen auch immer, seinen Status verliert;

- Maßnahmen, die getroffen werden, falls Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, positiv ausfallen.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme. Die Programme gemäß Absatz 1 können, sofern die Kriterien gemäß Absatz 1 erfuellt sind, nach dem Verfahren des Artikels 17 genehmigt werden. Gleichzeitig, spätestens jedoch drei Monate nach Genehmigung der Programme, werden nach dem gleichen Verfahren die für den innergemeinschaftlichen Handel etwa erforderlichen - allgemeinen oder begrenzten - zusätzlichen Garantien festgelegt. Diese Garantien dürfen nicht über die Garantien hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen von bereits genehmigten Programmen oder von Garantieanforderungen gemäß Absatz 2 können nach dem gleichen Verfahren genehmigt werden.

Artikel 10

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Art der Krankheit und ihre Entwicklung in seinem Hoheitsgebiet:

- Ergebnisse der Untersuchungen im Rahmen der Krankheitsüberwachung, insbesondere auf der Grundlage mikrobiologischer, pathologischer oder epidemiologischer Untersuchungen und der Anzeigepflichtigkeit der Seuche;

- Dauer der Seuchenüberwachung;

- gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die betreffende Krankheit verboten war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

- Vorschriften, nach denen sich überprüfen läßt, ob das Gebiet seuchenfrei ist.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelte Begründung. Nach dem Verfahren des Artikels 17 können die allgemeinen oder begrenzten zusätzlichen Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über die Garantien hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der seuchenspezifischen Daten gemäß Absatz 1, insbesondere hinsichtlich neuer Seuchenausbrüche, mit. Die Garantieanforderungen gemäß Absatz 2 können aufgrund einer solchen Mitteilung nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Sammelstellen von der zuständigen Behörde nur zugelassen werden, wenn sie mindestens folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie müssen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen, der dafür Sorge trägt, daß insbesondere die Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 eingehalten werden;

b) sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt;

c) sie müssen nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes vor jeder Aufnahme von Tieren gereinigt und desinfiziert werden;

d) nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über

- eine ausschließlich zu diesem Zweck vorgesehene Einrichtung, wenn sie als Sammelstelle genutzt werden;

- geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäß untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können; diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

- geeignete Kontrollvorrichtungen;

- geeignete Isolierungsvorrichtungen;

- geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen;

- eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;

- eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers;

- ein Büro oder einen Raum für den amtlichen Tierarzt.

e) Sie dürfen nur Tiere, die gekennzeichnet sind und aus Beständen stammen, die amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefrei sind, oder Schlachttiere aufnehmen, die die Bedingungen dieser Richtlinie und insbesondere die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 erfuellen. Zu diesem Zweck stellt der Eigentümer der Sammelstelle oder der Verantwortliche der Sammelstelle bei der Aufnahme der Tiere sicher, daß die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und ihnen die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden.

f) Sie müssen regelmäßig darauf hin kontrolliert werden, ob die Bedingungen, aufgrund deren die Zulassung erfolgte, weiterhin erfuellt sind.

(2) Der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle ist gehalten, anhand des Begleitdokuments oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger festzuhalten und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:

- den Namen des Eigentümers, den Ursprung, den Zeitpunkt der Aufnahme, den Zeitpunkt des Abtransports, die Zahl und die Kennzeichnung der in die Sammelstelle aufgenommenen Rinder oder die Registriernummer des Ursprungsbetriebs oder des Ursprungsbestands der in die Sammelstelle aufgenommenen Schweine und die vorgesehene Bestimmung der Tiere;

- die Registernummer des Transporteurs und die Zulassungsnummer des Viehtransportwagens, der die Tiere anliefert oder von der Sammelstelle abtransportiert.

(3) Die zuständige Behörde erteilt den zugelassenen Sammelstellen eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine bestimmte Tierart, auf Zucht-/Nutztiere oder auf Schlachttiere begrenzt werden. Die zuständige Behörde notifiziert der Kommission die Liste der zugelassenen Sammelstellen sowie etwaige Aktualisierungen. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten diese Angaben im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses mit.

(4) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder einer anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinie verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, daß die Sammelstelle sämtlichen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

(5) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, daß bei Nutzung der Sammelstellen genügend Tierärzte zur Durchführung sämtlicher ihnen zufallenden Aufgaben zur Verfügung stehen.

(6) Die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Transporteure im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 91/628/EWG folgende zusätzliche Bedingungen erfuellen:

a) Die für die Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen

- so beschaffen sein, daß Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können;

- unmittelbar nach jedem Transport von Tieren oder von Produkten, die die Tiergesundheit beeinträchtigen können und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.

b) Es müssen geeignete von der zuständigen Behörde genehmigte Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, vorhanden sein, oder es muß der Nachweis dafür erbracht werden, daß dies durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt wird.

(2) Der Transporteur muß für jedes Fahrzeug, das den Tiertransport durchführt, ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre aufbewahrt werden müssen:

i) Ort, Tag der Übernahme, Name bzw. Firmenname und Anschrift der Betriebe oder Sammelstellen, aus denen die Tiere stammen;

ii) Ort und Tag der Lieferung und Name bzw. Firmenname und Anschrift des bzw. der Empfänger;

iii) Tierart und Zahl der beförderten Tiere;

iv) Tag und Ort der Desinfektionsmaßnahmen;

v) Einzelheiten der Begleitdokumente (laufende Nummer des Tiergesundheitszeugnisses usw.).

(3) Die Transporteure tragen dafür Sorge, daß die beförderte Partie Tiere nach dem Verlassen des Betriebs oder der Ursprungssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung kommt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus haben.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die Transporteure in einer schriftlichen Erklärung verpflichten, daß insbesondere

- alle Maßnahmen ergriffen werden, um dieser Richtlinie nachzukommen, insbesondere den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die notwendigen Begleitdokumente für die Tiere beziehen;

- der Transport der Tiere nur Bediensteten überlassen wird, die die erforderliche Befähigung, fachliche Eignung und Sachkenntnis besitzen.

(5) Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel finden die Vorschriften des Artikels 18 der Richtlinie 91/628/EWG aus tiergesundheitlichen Gründen entsprechend Anwendung.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Händler registriert und zugelassen sind, von der zuständigen Behörde eine Zulassungsnummer erhalten haben und mindestens folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie dürfen nur mit Tieren Handel treiben, die gekennzeichnet sind und aus Beständen stammen, die amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefrei sind, sowie mit Schlachttieren, die den in dieser Richtlinie, insbesondere in Artikel 6 Absatz 3, festgelegten Bedingungen entsprechen. Zu diesem Zweck trägt der Händler dafür Sorge, daß die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und gegebenenfalls die den betreffenden Arten entsprechenden Gesundheitsdokumente mitgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann jedoch Geschäfte mit gekennzeichneten Tieren, die nicht den vorgenannten Bedingungen entsprechen, zulassen, sofern sie unmittelbar und ohne ihre Anlagen zu durchlaufen in einen Schlachthof im Ursprungsmitgliedstaat befördert werden, damit sie dort sofort geschlachtet werden und so eine Ausbreitung der Tierseuchen verhindert wird. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachthof nicht mit anderen Tieren in Kontakt kommen und damit sie getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden.

b) Der Händler ist gehalten, entweder anhand des die Tiere begleitenden Dokuments oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere die nachstehenden Angaben in ein Verzeichnis aufzunehmen oder auf einem Datenträger zu speichern und mindestens drei Monate lang aufzubewahren:

- den Namen des Eigentümers, den Ursprung, den Zeitpunkt des Ankaufs, die Kategorien, die Zahl und die Kennzeichnung der Rinder oder die Registernummer des Ursprungsbetriebs oder des Ursprungsbestands der angekauften Schweine;

- die Registernummer des Transporteurs und/oder die Zulassungsnummer des Viehtransportwagens, der die Tiere anliefert und abtransportiert;

- den Namen und die Anschrift des Käufers und den Bestimmungsort der Tiere;

- Kopien von Streckenplänen und/oder die laufende Nummer der Gesundheitsbescheinigungen.

c) Der Händler muß, wenn er Tiere in seinen Einrichtungen hält, dafür Sorge tragen, daß

- eine besondere Schulung des Personals, das mit den Tieren umgeht, im Hinblick auf die Erfuellung der Anforderungen dieser Richtlinie und auf die Versorgung und das Wohlbefinden der genannten Tiere stattfindet;

- die Tiere einer regelmäßigen Überwachung und gegebenenfalls Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden und alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um eine Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede von den Händlern bei der Ausübung ihres Berufes genutzte Einrichtung von der zuständigen Behörde registriert wird und eine Zulassungsnummer erhält und mindestens folgende Bedingungen erfuellt:

a) Sie muß unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen.

b) Sie muß in einem Gebiet gelegen sein, das keinem Verbot oder keiner Einschränkung aufgrund einschlägiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt.

c) Sie muß verfügen über

- geeignete Einrichtungen mit ausreichender Kapazität, insbesondere über geeignete Infrastrukturen für die Inspektion und die Absonderung, so daß bei Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle Tiere abgesondert werden können;

- geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und gegebenenfalls ordnungsgemäß und einem artgerechten Standard entsprechend untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

- eine geeignete Aufnahmefläche für Einstreu und Mist;

- eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers.

d) Sie muß vor jeder Benutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder jeder anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann erneut erteilt werden, wenn die zuständige Behörde sich vergewissert hat, daß der Händler den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

(4) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um nachzuprüfen, ob die entsprechenden Anforderungen dieses Artikels erfuellt werden.

Artikel 14

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann ein System von Überwachungsnetzen einführen.

Das System von Überwachungsnetzen umfaßt mindestens

- die Viehbestände,

- den Eigentümer des Betriebs oder jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb verantwortlich ist;

- den für den Betrieb verantwortlichen zugelassenen oder amtlichen Tierarzt;

- den amtlichen tierärztlichen Dienst des Mitgliedstaats;

- amtliche veterinärmedizinische Diagnoselabors sowie alle von der zuständigen Behörde zugelassenen Labors;

- eine elektronische Datenbank.

Die amtlichen Tierärzte der Schlachthöfe und der zugelassenen Sammelstellen werden dem System von Netzen angeschlossen.

(2) Die Hauptziele des Systems von Überwachungsnetzen sind die amtliche Qualifikation der Betriebe, die Beibehaltung dieser Qualifikation durch regelmäßige Inspektionen, die Sammlung epidemiologischer Daten und die Überwachung der Krankheiten, so daß die Einhaltung aller Vorschriften dieser Richtlinie oder aller anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinien gewährleistet ist.

Dieses System von Überwachungsnetzen ist in allen Betrieben des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der ein solches System eingeführt hat, bindend. Die zuständige Behörde kann jedoch die Einführung eines solchen Systems auf einem Teil des Hoheitsgebiets zulassen, der sich aus einem oder mehreren benachbarten Gebieten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) zusammensetzen kann. Wird diese abweichende Regelung zugelassen, so unterliegen Tierverbringungen aus anderen, nicht zu dem System von Netzen gehörenden Gebieten in dieses Gebiet den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Die zuständige Behörde legt die Verpflichtungen und Rechte der zugelassenen Tierärzte, der für den Betrieb Verantwortlichen oder ihres Eigentümers und jedes anderen am System Beteiligten, einschließlich des für die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses Verantwortlichen, fest.

(3) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, daß die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen mindestens folgendes umfassen:

A. Jeder Eigentümer eines Betriebs oder jeder für einen Betrieb Verantwortliche muß

i) sich durch Vertrag oder Rechtsakt die Dienste eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Tierarztes sichern,

ii) unverzüglich den für den Betrieb verantwortlichen zugelassenen Tierarzt unterrichten, wenn er den Verdacht hat, daß eine ansteckende oder eine andere anzeigepflichtige Krankheit vorliegt,

iii) den zugelassenen Tierarzt von jeder Verbringung von Tieren in seinen Betrieb unterrichten,

iv) die Tiere vor Aufnahme in seinen Betrieb absondern, um es dem zugelassenen Tierarzt zu ermöglichen - gegebenenfalls nach Durchführung der hierfür erforderlichen Tests -, festzustellen, ob der Gesundheitsstatus des Betriebs aufrechterhalten werden kann.

B. Ein zugelassener Tierarzt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe m) unterliegt der Kontrolle der zuständigen Behörde und muß folgenden Anforderungen genügen:

i) Er muß die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Tierarztes erfuellen;

ii) er darf keine auf finanziellen oder verwandtschaftlichen Interessen beruhenden Beziehungen zu dem Eigentümer oder dem Verantwortlichen des Betriebs haben;

iii) er muß über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Tiergesundheit bei den betreffenden Arten verfügen. Dies bedeutet, daß er

- sein Wissen regelmäßig auf den neuesten Stand bringen muß, insbesondere hinsichtlich der einschlägigen Gesundheitsvorschriften;

- den von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Netzes genügen muß;

- den Eigentümer oder den Verantwortlichen des Betriebs mit Informationen versorgen und beraten muß, damit dafür gesorgt ist, daß der Betrieb seinen Gesundheitsstatus behält, und zwar insbesondere auf der Grundlage der mit der zuständigen Behörde vereinbarten Programme;

- für die Einhaltung der Anforderungen in den nachstehenden Bereichen Sorge tragen muß:

i) Kennzeichnung der Tiere des Bestands, der in den Bestand eingebrachten Tiere und der Tiere, die in den Handel gebracht werden, sowie Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung für diese Tiere;

ii) obligatorische Meldung von infektiösen Tierkrankheiten und aller anderen Risikofaktoren für die Tiergesundheit, einschließlich des Wohlbefindens der Tiere, sowie für die menschliche Gesundheit;

iii) Feststellung, soweit möglich, der Ursache des Todes der Tiere und Ort ihrer Verbringung;

iv) Hygieneverhältnisse des Bestands und der Tierproduktionseinheiten.

Wenn das reibungslose Funktionieren des Systems dies erfordert, kann jeder Mitgliedstaat die Zuständigkeit des Tierarztes auf eine begrenzte Zahl von Betrieben oder ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränken.

Die zuständige Behörde erstellt Verzeichnisse der zugelassenen Tierärzte und der am Netz teilnehmenden zugelassenen Betriebe. Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, daß einer der Netzteilnehmer die obengenannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt, so setzt sie unbeschadet aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Sanktionen die Zulassung aus oder entzieht sie.

C. In der elektronischen Datenbank sind mindestens folgende Angaben zu speichern:

1. Für jedes Tier:

- der Kenncode;

- das Geburtsdatum;

- das Geschlecht;

- die Rasse oder die Farbe;

- der Kenncode des Muttertiers oder - im Fall eines aus einem Drittland eingeführten Tieres - die nach einer Kontrolle gemäß der Richtlinie 92/102/EWG zugeteilte Kennummer, die eine Verbindung zur Ursprungskennummer aufweisen muß;

- die Kennummer des Geburtsbetriebs;

- die Kennummer aller Betriebe, in denen das Tier gehalten wurde, sowie das Datum für jede Verbringung;

- das Datum des Todes oder der Schlachtung.

2. Für jeden Betrieb:

- eine Kennummer, die, neben dem Ländercode, aus einem Code mit höchstens zwölf Zeichen besteht;

- den Namen und die Anschrift des Tierhalters.

3. Die Datenbank muß jederzeit die folgenden Angaben liefern können:

- die Kennummern aller in einem Betrieb vorhandenen Rinder - und im Fall von Gruppen von Schweinen die Registriernummer des Ursprungsbetriebs oder des Ursprungsbestands - sowie gegebenenfalls die Nummer des Tiergesundheitszeugnisses;

- eine Liste aller Verbringungen jedes Rindes aus dem Geburtsbetrieb oder - bei aus Drittländern eingeführten Tieren - aus dem Einfuhrbetrieb; bei Gruppen von Schweinen die Registriernummer des letzten Betriebs oder Bestands und - bei aus Drittländern eingeführten Tieren - des Einfuhrbetriebs.

Diese Angaben sind bis zum Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Jahren nach dem Tod des Rindes oder nach der Registrierung im Falle von Schweinen in der Datenbank zu speichern.

Für Schweine gelten allerdings nur die Nummern 2 und 3.

(4) Alle nicht unter die Abschnitte A und B des Absatzes 3 fallenden Netzteilnehmer handeln unter der Verantwortung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übernimmt die Verantwortung für die Einführung des Netzes und führt regelmäßige Kontrollen des Netzes im Hinblick auf sein reibungsloses Funktionieren durch.

(5) Die Mitgliedstaaten, die ein System von Überwachungsnetzen, wie es in den Absätzen 1 bis 4 beschrieben ist, einführen, das während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in Betrieb ist, beantragen bei der Kommission eine Zulassung des Systems nach dem Verfahren des Artikels 17.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen.

Die Sachverständigen der Kommission validieren die Systeme von Netzen durch ein Prüfverfahren.

Führen diese Prüfungen zu positiven Ergebnissen, so übermittelt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung dem Ständigen Veterinärausschuß einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen.

Werden wiederholte Verstöße festgestellt, kann die Zulassung des Systems von Überwachungsnetzen auf Antrag der Kommission oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 17 ausgesetzt werden.

(6) Diejenigen Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein anerkanntes System von Überwachungsnetzen im Sinne dieses Artikels eingeführt haben, sind befugt, von der Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Tierverbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets abzusehen.

(7) Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft der Rat bis spätestens 31. Dezember 1999 anhand eines Berichts der Kommission, dem Vorschläge beigegeben sind, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, diesen Artikel im Hinblick auf eine Änderung, Aktualisierung und etwaige Ausdehnung auf alle Mitgliedstaaten.

(8) Die Finanzierung des Systems von Überwachungsnetzen wird im Rahmen der Überprüfung des Anhangs B (betreffend lebende Tiere) der Richtlinie 85/73/EWG (10) geregelt, die nach Artikel 8 der Richtlinie 96/43/EG erfolgt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen entsprechende spezifische Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen diese Richtlinie seitens einer natürlichen oder juristischen Person zu ahnden.

(2) Wird bestätigt, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden oder nicht eingehalten werden, so muß die zuständige Behörde des Ortes, an dem diese Feststellung getroffen wird, geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit der Tiere als auch zur Verhinderung einer Ausbreitung der Krankheit treffen.

Diese Maßnahmen der zuständigen Behörde können je nach Einzelfall darin bestehen, daß die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um

a) den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Wege zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann;

b) die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen;

c) die Schlachtung der Tiere zu veranlassen. Für die Bestimmung und Verwendung dieser Tiere nach der Schlachtung gilt

- die Richtlinie 64/433/EWG (11) oder

- die Richtlinie 90/667/EWG, wenn der Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn sie für die Tiergesundheit oder die öffentliche Gesundheit ein Risiko darstellen können. Ist die Richtlinie 90/667/EWG anzuwenden, so ist dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten jedoch eine Klärungsfrist einzuräumen, bevor die letztgenannte Maßnahme ergriffen wird. In diesem Fall gilt Absatz 3 dieses Artikels.

(3) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, sobald ein Verstoß gegen die vorliegende Richtlinie festgestellt worden ist.

Die Mitgliedstaaten gewähren einander gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/608/EWG Amtshilfe bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, um insbesondere die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften in bezug auf strafrechtliche Sanktionen.

Artikel 16

(1) Anhang A, Anhang D Kapitel I und die Anhänge E und F werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert, um insbesondere den neuesten technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Die Anhänge B und C sowie Anhang D Kapitel II werden nach dem Verfahren des Artikels 17 von der Kommission geändert.

Jedoch

a) unterbreitet die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 1997 einen Vorschlag zur Änderung von Anhang A und Anhang D Kapitel I im Hinblick auf ihre Aktualisierung; falls erforderlich wendet sie das gleiche Verfahren für Anhang F an. Der Rat äußert sich noch vor dem 1. Januar 1998 mit qualifizierter Mehrheit zu diesen Vorschlägen;

b) aktualisiert die Kommission vor dem 30. Juni 1998 nach dem Verfahren des Artikels 17 auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses Anhang B, Anhang C und Anhang D Kapitel II und ändert sie erforderlichenfalls, um den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(2) Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft der Rat bis spätestens 31. Dezember 1999 anhand eines Berichts der Kommission, dem entsprechende Vorschläge beigegeben sind, über die er mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Bestimmungen dieser Richtlinie im Hinblick auf eine Änderung und Aktualisierung, um den Bestimmungen für die Vollendung des Binnenmarktes nachzukommen.

Artikel 17

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so beschließt der mit dem Beschluß 68/361/EWG (12) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß nach den in Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG (13) festgelegten Regeln.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten, die kein anerkanntes System von Überwachungsnetzen eingeführt haben, tragen dafür Sorge, daß ab dem 31. Dezember 1999 eine dem Artikel 14 entsprechende elektronische Datenbank uneingeschränkt betriebsbereit zur Verfügung steht.

Artikel 19

Die Richtlinie 90/425/EWG regelt insbesondere die Kontrollen am Herkunftsort, die Durchführung der Kontrollen im Bestimmungsland und die etwaigen Folgemaßnahmen sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/384/EWG (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34).

(2) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16).

(3) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/60/EWG (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 28).

(4) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

(5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 52).

(8) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31).

(10) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1).

(11) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 7).

(12) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

(13) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

ANHANG A

I. Amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand

1. Ein Rinderbestand ist amtlich anerkannt frei von Tuberkulose, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Alle Tiere des Bestands sind frei von klinischen Anzeichen der Tuberkulose.

b) Alle über sechs Wochen alten Tiere haben auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben gemäß Anhang B negativ reagiert; der erste Test wurde sechs Monate nach Tilgung der Infektion aus dem Bestand und der zweite Test sechs Monate nach dem ersten Test durchgeführt; falls der Bestand jedoch ausschließlich aus Tieren gebildet wurde, die aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen, so wurde der erste Test frühestens 60 Tage nach Bildung des Bestands durchgeführt; der zweite Test erübrigt sich in diesem Fall.

c) Nach dem ersten Test gemäß Buchstabe b) wurden keine über sechs Wochen alten Rinder in den Bestand aufgenommen, es sei denn, die Tiere haben auf eine intrakutane Tuberkulinprobe, die gemäß Anhang B entweder binnen 30 Tagen vor oder binnen 30 Tagen nach ihrer Aufnahme in den Bestand durchgeführt und ausgewertet wurde, negativ reagiert.

Diese Untersuchung ist nicht erforderlich für Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit weniger als 0,2 % tuberkuloseinfizierter Rinderbestände oder wenn die Tiere aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand stammen.

2. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a) und c) sind weiterhin erfuellt.

b) Alle in den Betrieb eingestellten Tiere stammen aus Beständen mit gleichem Gesundheitsstatus.

c) Alle Tiere des Betriebs - ausgenommen im Betrieb geborene weniger als sechs Wochen alte Kälber - werden jährlich gemäß Anhang B routinemäßigen Tuberkulinproben unterzogen.

Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 17 die Häufigkeit der Routineuntersuchungen für einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats, dessen Rinderbestände insgesamt amtlichen Tuberkulosebekämpfungsmaßnahmen unterliegen, folgendermaßen ändern:

- War in den beiden letzten jährlichen Überwachungszeiträumen im Schnitt höchstens 1 % der Rinderbestände mit Tuberkulose infiziert, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen der Bestände auf zwei Jahre verlängert werden.

- Waren in den beiden letzten Zweijahres-Überwachungszeiträumen im Schnitt höchstens 0,2 % der Rinderbestände mit Tuberkulose infiziert, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen auf drei Jahre verlängert werden.

- Waren in den beiden letzten Dreijahres-Überwachungszeiträumen im Schnitt höchstens 0,1 % der Rinderbestände mit Tuberkulose infiziert, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen auf vier Jahre verlängert und/oder das Alter der untersuchungspflichtigen Tiere auf 24 Monate heraufgesetzt werden.

Darüber hinaus kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, die Abstände zwischen den routinemäßigen Tuberkulinproben zu verkürzen, wenn die Infektionsrate eindeutig zugenommen hat.

Verfügt ein Mitgliedstaat über ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, das die Identifizierung der Ursprungs- oder Durchgangsbestände ermöglicht, so kann der Mitgliedstaat für den Fall, daß in den beiden letzten Überwachungszeiträumen im Schnitt höchstens 0,1 % der Rinderbestände mit Tuberkulose infiziert waren, auf die jährlichen Tuberkulinproben verzichten, sofern

1) alle Rinder vor der Aufnahme in den Bestand negativ auf eine intrakutane Tuberkulinprobe reagieren;

2) alle geschlachteten Rinder auf Tuberkuloseherde untersucht und diese einer bakteriologischen Untersuchung zum Nachweis von Tuberkelbakterien unterzogen werden.

3. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands wird ausgesetzt, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a) Die Anforderungen gemäß Nummer 2 sind nicht mehr erfuellt.

b) Bei einer routinemäßigen Tuberkulinprobe wurde ein positives Tier ermittelt, oder bei der routinemäßigen Fleischuntersuchung wurde ein Tuberkulosebefund festgestellt.

In diesen Fällen wird der Status ausgesetzt, bis alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben gemäß Anhang B negativ reagiert haben, wobei der erste Test frühestens zwei Monate nach Beseitigung des Reagenten aus dem Betrieb und der zweite Test frühestens 42 Tage nach dem ersten Test durchgeführt wurde.

Reagieren ein oder mehrere Tiere bei einer routinemäßigen Untersuchung des Bestands jedoch positiv auf eine Tuberkulinprobe und könnte dies andere Ursachen als Rindertuberkulose haben, so muß/müssen der Tuberkuloseverdachtsfall/die Tuberkuloseverdachtsfälle abweichend von den vorgenannten Bestimmungen umfassend untersucht werden, was die Ermittlung und die Untersuchung des zum Zeitpunkt des Tests in dem Betrieb anwesenden Bestands und - sofern die zuständige Behörde dies für erforderlich hält - der früher anwesenden Bestände sowie die Durchführung aller erforderlichen Labor- und Fleischuntersuchungen einschließt.

Solange diese Untersuchungen durchgeführt werden, wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des Bestands ausgesetzt, bis die Rindertuberkulose durch klinische und Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben ausgeschlossen wurde. Wird die Tuberkulose nicht bestätigt, so kann der Gesundheitsstatus des Bestands bzw. der Bestände wiederhergestellt werden.

Wurde die routinemäßige Untersuchung des Bestands gemäß Nummer 2 Buchstabe c) nicht rechtzeitig durchgeführt, so hat dies jedoch nicht unmittelbar die Aussetzung des Gesundheitsstatus des Bestands zur Folge, vorausgesetzt, die Untersuchung wird binnen 60 Tagen nach dem ursprünglichen Termin durchgeführt, und alle folgenden Untersuchungen laufen im Rahmen des ursprünglichen Zeitplans ab.

c) Zu dem Bestand gehören Tiere von fraglichem Gesundheitsstatus gemäß Anhang B Nummer 32. In diesem Fall wird der Gesundheitsstatus des Bestands ausgesetzt, bis der Gesundheitsstatus der Tiere geklärt ist.

4. Ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren des Artikels 17 zu einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats erklärt werden, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) In sechs aufeinanderfolgenden Jahren waren höchstens 0,01 % der Rinderbestände mit Tuberkulose infiziert, und mindestens 99,9 % der Rinderbestände sind seit zehn Jahren amtlich anerkannt tuberkulosefrei.

b) Es besteht ein Kennzeichnungssystem, welches die Identifizierung der Ursprungs- und Durchgangsbestände eines jeden Tieres ermöglicht.

c) Alle Schlachtrinder werden einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen.

d) Alle Tuberkulose-Verdachtsfälle werden umfassend untersucht, einschließlich Ermittlung und Untersuchung der Ursprungs- oder Durchgangsbestände und Durchführung aller erforderlichen Laboruntersuchungen. In diesem Fall wird der Status der amtlichen Tuberkulosefreiheit des Ursprungs- oder Durchgangsbestands ausgesetzt, bis die Ergebnisse der genannten Untersuchungen vorliegen und die Rindertuberkulose durch klinische oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben ausgeschlossen wurde.

5. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Mitgliedstaats oder eines Teils eines Mitgliedstaats bleibt erhalten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Die Anforderungen gemäß Nummer 4 Buchstaben a) bis d) sind weiterhin erfuellt.

b) Bei Bestätigung der Tuberkulose des Ursprungs- oder Durchgangsbestands wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit entzogen.

c) Der Status bleibt entzogen, bis folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Alle krankheitsverdächtigen Tiere wurden getötet;

- das Betriebsgelände und die Betriebsanlagen wurden desinfiziert;

- alle über sechs Wochen alten verbleibenden Rinder haben auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben gemäß Anhang B negativ reagiert, wobei der erste Test frühestens sechs Monate nach Beseitigung der infizierten Tiere und der zweite Test sechs Monate nach dem ersten Test durchgeführt wurde.

6. Hat sich die Seuchenlage in einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats nachweislich und wesentlich verändert, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, den Gesundheitsstatus dieses Mitgliedstaats oder Teil dieses Mitgliedstaats auszusetzen oder zu entziehen und routinemäßige Tuberkulinproben nach einem der unter Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Zeitpläne anordnen.

II. Amtlich anerkannt brucellosefreier und brucellosefreier Rinderbestand

Im Sinne dieses Teils sind "Rinder" alle Rinder mit Ausnahme unter vier Monate alter kastrierter Tiere.

1. Ein Rinderbestand ist amtlich anerkannt frei von Brucellose, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Er enthält keine Tiere, die gegen Brucellose geimpft worden sind, ausgenommen weibliche Tiere, die mindestens drei Jahre zuvor geimpft worden sind.

b) Alle Tiere sind seit mindestens sechs Monaten frei von klinischen Anzeichen der Brucellose.

c) Alle über zwölf Monate alten Tiere sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C mit negativem Ergebnis einer der folgenden Untersuchungen unterzogen worden:

i) zwei Serumagglutinationstests im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten;

ii) drei Ringtests im Abstand von jeweils drei Monaten, frühestens sechs Wochen später ergänzt durch einen Serumagglutinationstest;

iii) zwei gepufferte Brucellaantigen-Tests im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten;

iv) zwei Mikroagglutinationstests im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten.

2. Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C wird jährlich mit negativem Ergebnis eine der folgenden Untersuchungen durchgeführt:

i) drei Ringtests in Abständen von mindestens drei Monaten;

ii) drei ELISA-Milchtests in Abständen von mindestens drei Monaten;

iii) zwei Ringtests im Abstand von mindestens drei Monaten, frühestens sechs Wochen später durch einen serologischen Test ergänzt;

iv) zwei ELISA-Milchtests im Abstand von mindestens drei Monaten, frühestens sechs Wochen später durch einen serologischen Test ergänzt;

v) zwei serologische Tests im Abstand von mindestens drei und höchstens sechs Monaten.

Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 17 die Abstände zwischen den Routineuntersuchungen für einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats, der zwar nicht amtlich anerkannt brucellosefrei ist, in dem jedoch alle Rinderbestände amtlichen Brucellosebekämpfungsmaßnahmen unterliegen, folgendermaßen ändern:

- Ist höchstens 1 % der Rinderbestände infiziert, so reicht es aus, wenn jährlich zwei Ringtests oder zwei ELISA-Milchtests im Abstand von mindestens drei Monaten oder ein serologischer Test durchgeführt werden;

- wurden mindestens 99,8 % der Rinderbestände amtlich als seit mindestens vier Jahren frei von Brucellose anerkannt, so kann der Untersuchungsabstand auf zwei Jahre verlängert werden, wobei die Untersuchungen nach einem der serologischen Verfahren gemäß Nummer 7 Buchstabe a) durchzuführen sind.

b) Alle in den Bestand aufgenommenen Rinder stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen, wobei alle über zwölf Monate alten Tiere im Serumagglutinationstest, der nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C binnen 30 Tagen vor Aufnahme der Tiere in den Bestand durchgeführt wurde, ein Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination/ml erzielt haben.

Der Serumagglutinationstest gemäß Buchstabe b) ist jedoch nicht erforderlich für Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, in denen zumindest in den letzten zwei Jahren weniger als 0,2 % der Rinderbestände mit Brucellose infiziert waren, deren Tierbestand aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestand desselben Mitgliedstaats oder desselben Gebiets stammt und bei der Beförderung nicht mit Tieren mit geringerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen ist.

c) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstabens b) können Rinder aus einem brucellosefreien Rinderbestand in einen amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand aufgenommen werden, sofern sie mindestens 18 Monate alt und gegen Brucellose geimpft sind, wobei die Impfung über ein Jahr zurückliegen muß.

Diese Tiere müssen in den letzten 30 Tagen von ihrer Einstellung in den Betrieb im Serumagglutinationstest ein Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination/ml erzielt haben und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest unterzogen worden sein; beide Tests sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C durchzuführen.

Wird jedoch ein Tier unter diesen Bedingungen aus einem brucellosefreien Rinderbestand in einen amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestand aufgenommen, so gilt letzterer ab dem Tag der Aufnahme des Tieres für die Dauer von zwei Jahren als brucellosefreier Bestand.

3. Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit eines Rinderbestands wird ausgesetzt oder entzogen, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a) Die Anforderungen gemäß Nummern 1 und 2 sind nicht mehr erfuellt, oder

b) aufgrund von Labortests oder klinischer Anzeichen besteht bei einem oder mehreren Tieren Verdacht auf Brucellose.

Sind ein oder mehrere Tiere in einem amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestand seuchenverdächtig, so kann der Gesundheitsstatus des Bestands - anstatt entzogen - vorerst ausgesetzt werden, sofern die betreffenden Tiere unverzüglich unschädlich beseitigt oder abgesondert werden.

Sofern die betreffenden Tiere unschädlich beseitigt worden sind, kann die Aussetzung des Gesundheitsstatus wieder aufgehoben werden, vorausgesetzt, alle über 12 Monate alten Rinder des Bestands wurden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C zwei Serumagglutinationstests mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination/ml unterzogen. Dabei ist der erste Test frühestens 30 Tage nach Beseitigung des Tieres und der zweite Test frühestens 60 Tage danach durchzuführen.

Abgesonderte Tiere können wieder in den Bestand aufgenommen werden und der Gesundheitsstatus des Bestands kann wiederhergestellt werden, sofern die Tiere anschließend nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination/ml und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest unterzogen wurden.

Wurde die Brucellose aufgrund von Labortests oder epidemiologischer Untersuchungen in einem Bestand bestätigt, so kann der Status des Bestands erst dann wiederhergestellt werden, wenn alle zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tiere in den vorgenannten Tests negativ reagiert haben, wobei der letzte Test frühestens 21 Tage nach dem Abkalben durchzuführen ist.

4. Ein Rinderbestand gilt als brucellosefrei, sofern die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind, wobei folgende Ausnahmen gewährt werden:

i) Weibliche Tiere dürfen geimpft werden

- vor Erreichen des sechsten Lebensmonats: mit Impfstamm-19-Lebendvakzine oder anderen nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Vakzinen, oder

- vor Erreichen des 15. Lebensmonats: mit amtlich kontrollierter und anerkannter 45/20 Adjuvans-Totvakzine;

ii) unter 30 Monate alte Rinder, die mit Impfstamm-19-Lebendvakzine geimpft worden sind, dürfen im Serumagglutinationstest ein Brucella-Ergebnis von 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml erzielen, sofern sich im Komplementbindungstest bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, weniger als 30 EG-Einheiten oder bei allen anderen Tieren weniger als 20 EG-Einheiten ergeben;

iii) über die Tests gemäß Nummer 1 Buchstabe c) hinaus sind zum Erlangen des Status der Brucellosefreiheit auch folgende Untersuchungen zulässig:

a) zwei gepufferte Brucellaantigen-Tests, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten durchgeführt werden;

b) zwei Mikroagglutinationstests, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten durchgeführt werden.

5. Der Status der Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) Der Betrieb führt eine der Untersuchungsreihen gemäß Nummer 2 Buchstabe a) durch;

ii) in den Bestand aufgenommene Rinder erfuellen die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b), oder

- sie stammen aus Beständen mit Status der Brucellosefreiheit, und alle über zwölf Monate alten Tiere wurden binnen 30 Tagen vor ihrer Einstellung in den Bestand einem Serumagglutinationstest gemäß Anhang C mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination/ml und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest gemäß Anhang C unterzogen, oder

- sie stammen aus Beständen mit Status der Brucellosefreiheit, sind weniger als 30 Monate alt und sind mit Impfstamm-19-Lebendvakzine geimpft worden; in diesem Fall darf im Serumagglutinationstest ein Brucella-Ergebnis von 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml erzielt werden, vorausgesetzt, der Komplementbindungstest ergibt weniger als 30 EG-Einheiten bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, oder weniger als 20 EG-Einheiten bei allen anderen Tieren.

6. Der Status der Brucellosefreiheit eines Bestands wird ausgesetzt oder entzogen, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a) Die Anforderungen gemäß Nummern 4 und 5 sind nicht erfuellt, oder

b) aufgrund von Labortests oder klinischer Anzeichen besteht bei einem oder mehreren über 30 Monate alten Rindern Verdacht auf Brucellose.

Sind ein oder mehrere über 30 Monate alte Tiere in einem brucellosefreien Rinderbestand seuchenverdächtig, so kann der Gesundheitsstatus des Bestands vorerst - anstatt entzogen - ausgesetzt werden, sofern die betreffenden Tiere unverzüglich unschädlich beseitigt oder abgesondert werden.

Sofern die betreffenden Tiere unschädlich beseitigt wurden, kann die Aussetzung des Gesundheitsstatus wieder aufgehoben werden, vorausgesetzt, alle über zwölf Monate alten Rinder des Bestands wurden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C zwei Serumagglutinationstests mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination/ml unterzogen. Dabei ist der erste Test frühestens 30 Tage nach Beseitigung des Tieres und der zweite Test frühestens 60 Tage danach durchzuführen.

Abgesonderte Tiere können wieder in den Bestand aufgenommen werden und der Gesundheitsstatus des Bestands kann wiederhergestellt werden, sofern die Tiere anschließend nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination/ml und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest unterzogen wurden.

Wurde die Brucellose aufgrund von Labortests oder epidemiologischer Untersuchungen in einem Bestand bestätigt, so kann der Status des Bestands erst dann wiederhergestellt werden, wenn alle zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tiere in den vorgenannten Tests negativ reagiert haben, wobei der letzte Test frühestens 21 Tage nach dem Abkalben durchzuführen ist.

7. Ein Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren des Artikels 17 zu einem amtlich anerkannt brucellosefreien Gebiet erklärt werden, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Zumindest in den letzten drei Jahren sind keine brucellosebedingten Fehl- und Frühgeburten gemeldet worden, und mindestens 99,8 % der Rinderbestände waren in den letzten zehn Jahren amtlich anerkannt brucellosefrei;

b) die Tiere werden einzeln gekennzeichnet, damit die Ursprungs- und Herkunftsbestände identifiziert werden können.

8. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Nummer 9 bleibt der Status einem amtlich anerkannt brucellosefreien Gebiet erhalten, sofern alle über 24 Monate alten Rinder alle drei Jahre entweder zwei Ringtests oder einem serologischen Test unterzogen werden. Bei positiven Testergebnissen gelten die Bestimmungen gemäß Nummer 6.

9. Ein amtlich anerkannt brucellosefreies Gebiet ist verpflichtet, der Kommission jeden Fall von Brucellose zu melden. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 vorschlagen, daß der Gesundheitsstatus dieses Gebiets ausgesetzt oder entzogen wird, und kann anordnen, daß nach einem der Zeitpläne gemäß Nummer 2 routinemäßig auf Brucellose getestet wird.

10. Ein Mitgliedstaat kann nach dem Verfahren des Artikels 17 zu einem amtlich anerkannt brucellosefreien Mitgliedstaat erklärt werden, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Zumindest in den letzten drei Jahren sind keine brucellosebedingten Fehl- und Frühgeburten gemeldet worden, und mindestens 99,8 % der Betriebe waren in den letzten zehn Jahren amtlich anerkannt brucellosefrei;

b) die Tiere werden einzeln gekennzeichnet, damit die Ursprungs- und Durchgangsbestände identifiziert werden können.

11. Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit eines Mitgliedstaats bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Alle brucelloseverdächtigen Rinder werden der zuständigen Behörde gemeldet und einer amtlichen Untersuchung unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschließlich Komplementbindungstest, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneten Probematerials im Falle von Fehl- oder Frühgeburten umfaßt;

- während der Verdachtsperiode, die erst als abgeklärt gilt, wenn die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Tests negativ ausgefallen sind, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des Ursprungs- oder Herkunftsbestands des seuchenverdächtigen Tieres ausgesetzt;

- bei positiven Testergebnissen gelten die Bestimmungen gemäß Nummer 6.

12. Ein amtlich anerkannt brucellosefreier Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission jeden Fall von Brucellose zu melden. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 vorschlagen, daß der Gesundheitsstatus dieses Mitgliedstaats ausgesetzt oder entzogen wird, und kann anordnen, daß nach einem der Zeitpläne gemäß Nummer 2 routinemäßig auf Brucellose getestet wird.

13. a) Im Sinne dieses Teils gilt als serologischer Test entweder der Serumagglutinationstest, der gepufferte Brucellaantigen-Test, der Komplementbindungstest, der Blutplasma-Agglutinationstest, der Blutplasma-Ringtest und der Mikro-Agglutinationstest oder eine Einzelblutprobe im ELISA-Verfahren, sofern diese Tests nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C durchgeführt werden.

b) Werden Tankmilchproben durchgeführt, so ist die in diesem Anhang vorgesehene Testanzahl zu verdoppeln und der Testabstand zu halbieren.

ANHANG B

(STANDARDS FÜR DIE HERSTELLUNG UND VERWENDUNG VON RINDER- UND GEFLÜGELTUBERKULIN)

1. Amtlich überwachte Tuberkulinprüfungen sind mit PPD- oder HCSM-Tuberkulin durchzuführen.

2. Die Hersteller-Arbeitsstandards für die Prüfung der Rindertuberkuline PPD und HCSM sind nach vorheriger biologischer Prüfung gegen das entsprechende EG-Standard-Tuberkulin in Gemeinschafts-Tuberkulineinheiten (CTU) zu eichen.

3. Die Hersteller-Arbeitsstandards für die Prüfung von Gefluegeltuberkulin sind nach vorheriger biologischer Prüfung gegen das EG-Standard-PPD-Gefluegeltuberkulin in internationalen Einheiten (IE) zu eichen.

4. Das EG-Standard-PPD-Rindertuberkulin ist das vom Institut voor Dierhonderij en Diergezondheid (ID-DLO), Lelystad, Niederlande, bereitgestellte Tuberkulin.

5. Das EG-Standard-HCSM-Rindertuberkulin ist das vom Institut Pasteur, Paris, Frankreich, bereitgestellte Tuberkulin.

6. Das EG-Standard-Gefluegeltuberkulin ist das von der Veterinary Laboratory Agency, Addlestone, Weybridge, England, bereitgestellte Tuberkulin.

7. Rindertuberkuline sind aus einem der nachstehenden Mycobacterium-bovis-Stämme herzustellen:

a) AN5,

b) Vallee.

8. Gefluegeltuberkuline sind aus einem der nachstehenden Mycobacterium-avium-Stämme herzustellen:

a) D4ER,

b) TB56.

9. Der pH-Wert von Tuberkulinen muß zwischen 6,5 und 7,5 liegen.

10. Das für die amtliche Tuberkulinprüfung zuständige staatliche Institut vergewissert sich, daß Konservierungsmittel, die Tuberkulinen gegen Mikroben und sonstige Verderbniserreger zugesetzt werden können, die Sicherheit und Wirksamkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen.

Phenol und Glyzerin sind in folgenden Hoechstkonzentrationen zulässig:

a) Phenol: 0,5 % m/v,

b) Glyzerin: 10 % v/v.

11. Vorausgesetzt, die Tuberkuline werden bei Temperaturen zwischen 2 °C und 8 °C und vor Licht geschützt gelagert, können sie nach der letzten zufriedenstellenden Wirksamkeitsprüfung bis zum Ablauf der folgenden Fristen verwendet werden:

a) PPD-Tuberkulin fluessig: zwei Jahre,

PPD-Tuberkulin lyophilisiert: acht Jahre.

b) HCSM-Tuberkulin verdünnt: zwei Jahre.

12. Folgende staatliche Institute sind für die amtliche Tuberkulinprüfung zuständig:

a) Deutschland: Paul Ehrlich-Institut, Frankfurt/M.;

b) Belgien: Institut d'hygiène et d'épidémiologie, rue J. Wytsman 14, 1050 Brüssel;

c) Frankreich: Laboratoire national des médicaments vétérinaires, Fougères;

d) Großherzogtum Luxemburg: Institut des Lieferlandes;

e) Italien: Istituto superiore di sanità, Rom;

f) Niederlande: Instituut voor Dierhouderij en Diergezondheid (ID-DLO), Lelystad;

g) Dänemark: Statens Veterinære Serumlaboratorium, Kopenhagen V;

h) Irland: Institut des Lieferlandes;

i) Vereinigtes Königreich: Veterinary Laboratory Agency, Addlestone, Weybridge;

j) Griechenland: ÊÝíôñï Êôçíéáôñéêþí ÉäñõìÜôùí Íåáðüëåùò 25, 153 10 ÁèÞíá;

k) Spanien: Laboratorio de Sanidad y Producción Animal de Granada;

l) Portugal: Laboratório Nacional de Investigação Veterinária, Lissabon;

m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling;

n) Finnland: eläinlääkintä - ja elintarvikelaitos, Helsinki/anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors;

o) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala.

13. Jede Partie gebrauchsfertig in Fläschchen abgefuellten Tuberkulins ist der amtlichen Prüfung zu unterziehen.

14. Die Tuberkulinprüfung erfolgt nach biologischen und chemischen Verfahren.

15. Tuberkuline müssen steril sein. Sterilitätsprüfungen werden nach den Spezifikationen der Europäischen Pharmakopöe durchgeführt.

16. Nach den Spezifikationen der Europäischen Pharmakopöe wird auf Abwesenheit von toxischen Stoffen und Reizstoffen geprüft.

17. Tuberkuline sind chemisch zu analysieren, um den Glyzerin- und/oder Phenolgehalt und den Gehalt an etwaigen zugesetzten anderen Konservierungsmitteln zu bestimmen.

18. Nach den Spezifikationen der Europäischen Pharmakopöe ist zu prüfen, ob keine Sensibilität gegenüber Tuberkulin vorliegt.

19. Die Wirksamkeit von Tuberkulinen ist nach biologischen Verfahren zu ermitteln. Die Verfahren sind auf HCSM- und PPD-Tuberkuline anzuwenden und beruhen auf dem Vergleich der Prüftuberkuline mit Standardtuberkulinen.

20. Der Proteingehalt von PPD-Tuberkulin ist nach der Kjeldahl-Methode zu bestimmen. Der Stickstoff wird durch Multiplikation mit 6,25 in Tuberkuloproteingehalt umgerechnet.

21. Das EG-Standard-HCSM-Rindertuberkulin hat eine Wirksamkeit von 65 000 Gemeinschaftstuberkulineinheiten (CTU) je ml und wird in 5-ml-Ampullen abgegeben.

22. Das EG-Standard-PPD-Rindertuberkulin hat eine Wirksamkeit von 50 000 Gemeinschaftstuberkulineinheiten (CTU) je mg PPD und wird lyophilisiert in 1,8-mg-Ampullen abgegeben, d. h. 0,00002 mg PPD entspricht 1 Gemeinschaftstuberkulineinheit.

23. Das EG-Standard-PPD-Gefluegeltuberkulin hat eine Wirksamkeit von 50 000 Internationalen Einheiten (IE) je mg Trockenmasse PPD und wird lyophilisiert in Ampullen abgegeben, die 10 mg PPD plus 26,3 mg Salze enthalten, d. h. 0,0000726 mg Standardtuberkulin entspricht 1 Internationalen Einheit.

24. Tuberkuline, die vom Hersteller den unter Nummer 12 aufgelisteten staatlichen Instituten zwecks Prüfung zugeleitet werden, müssen biologisch gegen die entsprechenden Standardtuberkuline gemäß den Nummern 2 und 3 getestet worden sein.

25. a) Wirksamkeitsprüfung an Meerschweinchen

Die Prüfung ist an 400 bis 600 g schweren Albinomeerschweinchen durchzuführen. Die Meerschweinchen müssen sich zum Zeitpunkt der Tuberkulininjektion in gutem Allgemeinzustand befinden. Für jede Prüfung sind mindestens 8 Meerschweinchen zu verwenden. Die Prüfung sollte frühestens einen Monat nach der Sensibilisierung erfolgen.

aa) Um die immunogene Wirksamkeit von Rindertuberkulin zu prüfen, sind die Meerschweinchen zunächst nach einem der folgenden Verfahren zu sensibilisieren:

1. Injektion von durch Hitze abgetötetem Mycobacterium bovis, Stamm AN5, in Öl-Adjuvans;

2. Injektion von lebendem Mycobacterium bovis, Stamm AN5, in physiologischer Kochsalzlösung;

3. Injektion von BCG-Vakzine.

bb) Zur Wirksamkeitsprüfung von Gefluegeltuberkulinen sind die Meerschweinchen zunächst durch Injektion von 2 mg durch Hitze abgetöteter Tuberkelbakterien des Gefluegeltyps, suspendiert in 0,5 ml sterilen Flüssigparaffins, oder durch Injektion lebender Tuberkelbakterien des Gefluegeltyps in physiologischer Kochsalzlösung zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck ist der gefluegeltypische Stamm D4 zu verwenden.

cc) Die einzelnen Prüftuberkuline sind an ordnungsgemäß sensibilisierten Meerschweinchengruppen im Intrakutan-Test gegen das entsprechende Standardtuberkulin zu prüfen.

Die Meerschweinchen werden auf beiden Seiten geschoren. Die Prüfung erfolgt durch Vergleich der Reaktionen in verschiedener, nicht über 0,2 ml hinausgehender Dosierung einer Verdünnung des Standardtuberkulins in Tween 80 enthaltender 0,0005 %iger isotonisch gepufferter Kochsalzlösung mit einer entsprechenden Reihe Injektionen des Prüftuberkulins. Die Verdünnungen sind in geometrischen Reihen herzustellen und den Meerschweinchen randomisiert nach dem lateinischen Quadrat zu injizieren (4 Injektionsstellen auf jeder Seite nach einem 8-Punkte-Muster). Die Durchmesser der Reaktionen sind nach 24 bis 28 Stunden an jeder Injektionsstelle zu messen und aufzuzeichnen.

Für jede Probe Prüftuberkulin sind nach statistischen Methoden die relative Wirksamkeit gegen das Standardtuberkulin und die entsprechenden Konfidenzgrenzen zu schätzen, wobei als Metameter die Durchmesser der Reaktionen und die Logarithmen der Dosierungen zugrunde zu legen sind. Die immunogene Wirksamkeit des Rinderprüftuberkulins ist akzeptabel, wenn die geschätzte Wirksamkeit bei Rinder je bovine Dosis 2 000 CTU (± 25 %) gewährleistet. Die Wirksamkeit der einzelnen Prüftuberkuline wird in Gemeinschaftstuberkulineinheiten (CTU) bzw. in Internationalen Einheiten (IE) je ml ausgedrückt.

b) Wirksamkeitsprüfung bei Rindern

Die immunogene Wirksamkeit von Rindertuberkulinen kann periodisch an natürlich oder künstlich infizierten tuberkulösen Rindern geprüft werden. Durch 4- oder 6stellige intrakutane Injektion des Prüftuberkulins bei Gruppen tuberkulöser Tiere wird die Wirksamkeit gegen das entsprechende Standardtuberkulin getestet und wie beim Meerschweinchenversuch nach statistischen Methoden geschätzt.

26. Für die Etikettierung von Tuberkulin-Behältnissen und -Packstücken gelten folgende Bestimmungen:

Das Etikett auf Behältnissen und Packstücken enthält folgende Angaben:

- den Namen des Präparats,

- bei Flüssigpräparaten: das Gesamtvolumen im Behältnis,

- die Anzahl der Gemeinschafts- oder der Internationalen Einheiten je ml oder je mg,

- den Namen des Herstellers,

- die Nummer der Partie,

- Art und Menge der Rekonstituierungsfluessigkeit bei gefriergetrockneten Präparaten.

Das Etikett auf Behältnissen oder das Etikett auf dem Packstück muß darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

- das Verfallsdatum,

- die Lagerungsbedingungen,

- die Bezeichnung und nach Möglichkeit die Verhältnismenge etwaig zugesetzter Stoffe,

- den Bakterienstamm, aus dem das Tuberkulin gewonnen wurde.

27. Mit der zusätzlichen Prüfung von in den Mitgliedstaaten verwendeten routinemäßig hergestellten Feldtuberkulinen sind Gemeinschaftslaboratorien zu beauftragen, die nach dem Verfahren des Artikels 17 benannt werden, damit gewährleistet ist, daß die Wirksamkeit der einzelnen Tuberkuline dem entsprechenden gemeinschaftlichen Standardtuberkulin entspricht. Im Fall tuberkulöser Rinder sind diese Prüfungen an ordnungsgemäß sensibilisierten Meerschweinchen mittels geeigneter chemischer Verfahren durchzuführen.

28. Als amtliche interkutane Tuberkulinproben sind folgende Verfahren anzuerkennen:

a) der intrakutane Monotest: eine einzige Injektion von Rindertuberkulin;

b) der intrakutane Simultantest: zwei simultan verabreichte Injektionen von Rindertuberkulin bzw. von Gefluegeltuberkulin.

29. Tuberkulindosierungen für die Injektion:

1. mindestens 2 000 CTU Rindertuberkulin,

2. mindestens 2 000 IE Gefluegeltuberkulin.

Die jeweils injizierte Dosis darf 0,2 ml nicht überschreiten.

30. Tuberkulinproben erfolgen durch Injektion von Tuberkulin(en) in die Nackenhaut. Die Injektionsstellen liegen dabei an der Grenzlinie zwischen dem vorderen und dem mittleren Drittel des Nackenbereichs. Werden ein und demselben Tier sowohl Gefluegel- als auch Rindertuberkulin injiziert, so liegt die Injektionsstelle für das Gefluegeltuberkulin etwa 10 cm neben dem Scheitelpunkt des Nackens und die Injektionsstelle für Rindertuberkulin etwa 12,5 cm tiefer auf einer in etwa parallel zur Schulterlinie verlaufenden Linie oder auf der anderen Seite des Nackens. Bei jungen Tieren, bei denen die Injektionen platzbedingt nicht ausreichend voneinander getrennt auf einer Nackenseite gesetzt werden können, ist das Tuberkulin auf jeder Nackenseite an gleichgelegenen Stellen in der Mitte des mittleren Drittels des Nackens zu applizieren.

31. Durchführung der Tuberkulinisierung und Beurteilung der Tuberkulinreaktionen:

a) Tuberkulinisierungsverfahren

Injektionsstellen scheren und reinigen. Innerhalb der geschorenen Bereiche zwischen Zeigefinger und Daumen eine senkrechte Hautfalte bilden und deren Dicke mit Schublehre messen und aufzeichnen. Eine kurze sterile Nadel, an der eine tuberkulingefuellte Meßspritze befestigt ist, Schrägkante nach außen, schiefwinklig in die tieferen Hautschichten einführen. Die Tuberkulindosis injizieren. Die Injektion wurde korrekt durchgeführt, wenn sich beim Abtasten eine kleine, linsengroße Quaddel an jeder Injektionsstelle feststellen läßt. Die Hautfaltendicke an jeder Injektionsstelle 72 Stunden nach der Injektion wieder messen und aufzeichnen.

b) Beurteilung der Tuberkulinreaktionen

Tuberkulinreaktionen werden beurteilt anhand der klinischen Symptome und der aufgezeichneten Zunahme(n) der Hautfaltendicke an den Injektionsstellen, und zwar 72 Stunden nach Injektion der Tuberkuline.

ba) Negative Reaktion: begrenzte Schwellung mit höchstens 2 mm Hautdickenzunahme und ohne klinische Symptome wie diffuses oder extensives Ödem, Austritt von Ödemfluessigkeit, Nekrose, Schmerz oder Entzündung der Lymphgänge im Injektionsbereich oder Entzündung der Lymphknoten.

bb) Fragliche Reaktion: bei Abwesenheit der vorgenannten klinischen Symptome und einer Hautdickenzunahme zwischen 2 und 4 mm.

bc) Positive Reaktion: bei Vorliegen der vorgenannten klinischen Symptome oder bei Hautdickenzunahme an der Injektionsstelle von 4 mm oder mehr.

32. Die amtlich anerkannten intrakutanen Tuberkulinproben sind wie folgt zu beurteilen:

a) intrakutaner Monotest:

positiv: Positivreaktion gemäß Nummer 31 Buchstabe bc);

fraglich: fragliche Reaktion gemäß Nummer 31 Buchstabe bb);

negativ: Negativreaktion gemäß Nummer 31 Buchstabe ba).

Tiere, die im intrakutanen Monotest fraglich reagiert haben, sind frühestens nach 42 Tagen erneut zu testen.

Tiere, die auch in diesem zweiten Test nicht negativ reagieren, gelten als positiv.

Tiere, die im intrakutanen Monotest positiv reagiert haben, können einem intrakutanen Simultantest unterzogen werden.

b) Intrakutaner Simultantest zur Feststellung und Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit von Betrieben:

positiv: bovine Reaktion um mehr als 4 mm dicker als die aviäre Reaktion oder Vorliegen klinischer Symptome;

fraglich: positive oder fragliche bovine Reaktion um 1 bis 4 mm dicker als die aviäre Reaktion bei Fehlen klinischer Symptome;

negativ: negative bovine Reaktion oder positive bzw. fragliche bovine Reaktion, aber gleich dick oder weniger dick als die positive bzw. fragliche aviäre Reaktion, bei Fehlen klinischer Symptome in beiden Fällen.

Tiere, die im intrakutanen Simultantest fraglich reagieren, sind frühestens nach 42 Tagen erneut zu testen. Tiere, die auch im zweiten Test nicht negativ reagieren, gelten als positiv.

c) Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Bestands kann ausgesetzt werden, und Tiere aus diesem Bestand dürfen nicht innergemeinschaftlich gehandelt werden, bis der Gesundheitsstatus folgender Tierkategorien geklärt ist:

1. Tiere, die aufgrund des intrakutanen Monotests als "fraglich" eingestuft wurden;

2. Tiere, die aufgrund des intrakutanen Monotests als positiv eingestuft wurden und die einem intrakutanen Simultantest zu unterziehen sind;

3. Tiere, die aufgrund des intrakutanen Simultantests als "fraglich" eingestuft wurden.

d) Sofern Tiere den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend vor ihrer Verbringung einer intrakutanen Tuberkulinprobe unterzogen werden müssen, sind die Testergebnisse so auszulegen, daß kein Tier, dessen Hautdickenzunahme mehr als 2 mm beträgt oder bei dem klinische Symptome vorliegen, innergemeinschaftlich gehandelt werden darf.

ANHANG C

BRUCELLOSE

A. Serumagglutinationsreaktion

1. Das Standardagglutinationsserum muß dem von der Veterinary Laboratory Agency, Addlestone, Weybridge, England, bereitgestellten Standardserum entsprechen.

Die Ampulle muß 1 000 IE Agglutinat, gewonnen durch Lyophilisation von 1 ml Rinderserum, enthalten.

2. Das Standardserum ist das vom Bundesgesundheitsamt, Berlin, bereitgestellte Serum.

3. Die Brucella-Agglutination im Serum ist in IE/ml (d. h. Serum × = 80 IE/ml) auszudrücken.

4. Die Langsam-Agglutination in Röhrchen ist bei 50 % oder bei 75 % Agglutination abzulesen, wobei das verwendete Antigen unter identischen Bedingungen gegen das Standardserum titriert worden ist.

5. Der Agglutinationswert der verschiedenen Antigene im Verhältnis zum Standardserum muß innerhalb folgender Grenzwerte liegen:

- Ablesung bei 50 % Agglutination: zwischen >NUM>1

>DEN>600

und >NUM>1

>DEN>1 000

,

- Ablesung bei 75 % Agglutination: zwischen >NUM>1

>DEN>500

und >NUM>1

>DEN>750

.

6. Zur Herstellung des Antigens für die Röhrchen-Agglutination (Langsam-Agglutination) sind der Weybridge-Stamm Nr. 99 und der USDA-Stamm 1119 oder Stämme von gleicher Empfindlichkeit zu verwenden.

7. Die Kulturmedien, die zur Aufbewahrung des Erregerstammes im Labor und zur Antigenherstellung verwendet werden, dürfen einer Bakteriendissoziation (s minus r) nicht Vorschub leisten; vorzugsweise sind Nährböden auf Kartoffelbasis zu verwenden.

8. Die Bakterienemulsion muß bestehen aus physiologischer Kochsalzlösung (NaCl 8,5 ‰), mit 0,5 % Phenol versetzt. Die Verwendung von Formol ist nicht zulässig.

9. Folgende amtliche Institute sind für die amtliche Antigenprüfung zuständig:

a) Deutschland: Bundesgesundheitsamt, Berlin

b) Belgien: Institut national de recherches vétérinaires, Brüssel;

c) Frankreich: Laboratoire central de recherches vétérinaires, Alfort;

d) Großherzogtum Luxemburg: Institut des Lieferlandes;

e) Italien: Istituto superiore di sanità, Rom;

f) Niederlande: Instituut voor Dierhouderij en Diergezondheid (ID-DLO), Lelystad;

g) Dänemark: Statens Veterinære Serumlaboratorium, Kopenhagen;

h) Irland: Veterinary Research Laboratory, Department of Agriculture and Food, Dublin;

i) Vereinigtes Königreich:

- Großbritannien: Veterinary Laboratory Agency, Addlestone, Weybridge, England;

- Nordirland: Veterinary Research Laboratory, Stormont, Belfast;

j) Griechenland: ÊÝíôñï Êôçíéáôñéêþí ÉäñõìÜôùí Íåáðüëåùò 25, 153 10 ÁèÞíá;

k) Spanien: Centro Nacional de brucelosis; Laboratorio de Sanidad y Producción Animal de Santa Fé (Granada);

l) Portugal: Laboratório Nacional de Investigação Veterinária, Lissabon;

m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling;

n) Finnland: eläinlääkintä ja elintarvikelaitos, Helsinki/anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors;

o) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala.

10. Die Antigene können als Konzentrat geliefert werden, sofern der Verdünnungsfaktor auf dem Flaschenetikett angegeben ist.

11. Für die Serumagglutination sind für jedes Serum mindestens drei Verdünnungen herzustellen. Dabei sind die Verdünnungen des brucelloseverdächtigen Serums so anzulegen, daß das Ergebnis der Reaktion, die noch eine Infektion auslösen kann, im mittleren Röhrchen abgelesen wird. Bei positiver Reaktion in diesem Röhrchen enthält das verdächtige Serum mindestens 30 IE Agglutinat/ml.

B. Komplementbindungsreaktion

1. Das Standardserum entspricht dem unter Abschnitt A Nummer 1 dieses Anhangs genannten Serum. Zusätzlich zu seinem IE-Agglutinat-Gehalt muß 1 ml dieses lyophilisierten Rinderserums zwecks Fixierung des Komplements 1 000 sensibilisierende Einheiten, EG-Sensibilisierungseinheiten genannt, enthalten.

2. Das Standardserum ist vom Bundesgesundheitsamt, Berlin, zu beziehen.

3. Der komplementbindende Antikörpergehalt eines Serums ist in EG-Sensibilisierungseinheiten auszudrücken (z. B. Serum × = 60 EG-Sensibilisierungseinheiten/ml).

4. Ein Serum mit 20 oder mehr EG-Sensibilisierungseinheiten je ml (d. h. mit einer Aktivität entsprechend 20 % der Aktivität des Standardserums) gilt als positiv.

5. Die Seren sind wie folgt zu inaktivieren:

a) Rinderserum: bei 56 bis 60 °C für 30 bis 50 Minuten;

b) Schweineserum: bei 60 °C für 30 bis 50 Minuten.

6. Für die Antigenherstellung ist der Weybridge-Stamm Nr. 99 oder der USDA-Stamm 1119 zu verwenden. Das Antigen entspricht einer Bakteriensuspension in 0,85 % physiologischer Kochsalzlösung oder in einer Veronalstammlösung.

7. Zur Durchführung des Reaktionstests sollte zusätzlich eine Dosierung verwendet werden, die höher ist als die zur kompletten Hämolyse erforderliche Mindestdosis.

8. Vor jedem Ablesen der Ergebnisse der Komplementbindungsreaktion sind folgende Funktionskontrollen durchzuführen:

a) Kontrolle der antikomplementären Wirkung des Serums;

b) Antigenkontrolle;

c) Kontrolle des hämolysierenden Systems;

d) Komplementkontrolle;

e) Empfindlichkeitskontrolle zu Beginn der Reaktion anhand eines Positivserums;

f) Kontrolle der Spezifität der Reaktion anhand eines negativen Serums.

9. Für die Überwachung und amtliche Kontrolle der Standardseren und Antigene sind die in Abschnitt A Nummer 9 genannten Institute zuständig.

10. Antigene können als Konzentrat geliefert werden, sofern der Verdünnungsfaktor auf dem Flaschenetikett angegeben ist.

C. Milchringtest

1. Sowohl Kannen- als auch Tankmilch des betreffenden Betriebs sind dem Ringtest zu unterziehen.

2. Das zu verwendende Standardantigen muß von einem der in Abschnitt A Nummer 9 Buchstaben a) bis j) genannten Institute stammen. Es wird empfohlen, die Antigene entsprechend den WHO/FAO-Empfehlungen zu standardisieren.

3. Das Antigen darf lediglich mit Hämatoxylin oder Tetrazolium angefärbt werden. Dabei ist vorzugsweise Hämatoxylin zu verwenden.

4. Wird kein Konservierungsmittel verwendet, so ist der Reaktionstest binnen 18 bis 24 Stunden nach Ziehen der Milchprobe von der Kuh durchzuführen. Soll die Milch später als 24 Stunden nach ihrer Entnahme getestet werden, so ist ein Konservierungsmittel, z. B. Formalin oder Quecksilberchlorid, zuzusetzen. Wird eines dieser Konservierungsmittel verwendet, so ist der Test binnen 14 Tagen nach dem Tag der Probenziehung durchzuführen. Formalin kann bis zu einer Konzentration von 0,2 % in der Milchprobe zugesetzt werden; in diesem Fall muß das Milch/Formalin-Verhältnis mindestens 10:1 betragen. Anstelle von Formalin kann eine Quecksilberchloridlösung in einer Konzentration von 0,2 % in der Milchprobe verwendet werden. In diesem Fall muß das Verhältnis zwischen Milch und Quecksilberchloridlösung 10:1 betragen.

5. Der Ringtest ist nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:

- an einer mindestens 25 mm hohen Milchsäule mit einem Milchvolumen von 1 ml, dem 0,03 ml eines der standardisierten angefärbten Antigene zugesetzt worden ist;

- an einer mindestens 25 mm hohen Milchsäule mit einem Milchvolumen von 1 ml, dem 0,05 ml eines der standardisierten angefärbten Antigene zugesezt worden ist;

- an einem Milchvolumen von 8 ml, dem 0,08 ml eines der standardisierten angefärbten Antigene zugesetzt worden ist;

- an einer mindestens 25 mm hohen Milchsäule mit einem Milchvolumen von 2 ml, dem 0,05 ml eines der standardisierten angefärbten Antigene zugesetzt worden ist.

6. Die Milch/Antigen-Mischung ist bei 37 °C für mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten zu inkubieren. Das Testergebnis ist binnen 15 Minuten nach Entfernung der Mischung aus dem Inkubator zu beurteilen.

7. Das Ergebnis der Reaktion ist nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

a) negative Reaktion: gefärbte Milch, farbloser (weißer) Rahm;

b) positive Reaktion: Milch und Rahm gleichermaßen gefärbt oder farblose (weiße) Milch und gefärbter Rahm.

D. Gepufferter Brucellaantigen-Test

Der gepufferte Brucellaantigen-Test kann nach einem der folgenden Verfahren durchgeführt werden:

a) manuelles Verfahren

1. Standardserum ist das Zweite Internationale Anti-Brucella-abortus-Standardserum, bereitgestellt von der Veterinary Laboratory Agency, Weybridge, Addlestone, England.

2. Das Antigen ist ohne Berücksichtigung der Zellkonzentration herzustellen; seine Empfindlichkeit ist jedoch gemessen am Zweiten Internationalen Anti-Brucella-abortus-Standardserum so zu standardisieren, daß das Antigen bei einer Serumverdünnung von 1:47,5 eine positive Reaktion und bei einer Verdünnung von 1:55 eine negative Reaktion ergibt.

3. Das Antigen ist in Puffer bei einem pH-Wert von 3,65, mit einer Schwankungsbreite von 0,5, zu suspendieren und darf mit Bengalrosa angefärbt sein.

4. Zur Herstellung des Antigens ist der Weybridge-Stamm Nr. 99 oder der USDA-Stamm 1119 oder ein anderer Stamm von gleicher Empfindlichkeit zu verwenden.

5. Die Kulturmedien, die zur Aufbewahrung des Erregerstammes im Labor und zur Herstellung des Antigens verwendet werden, dürfen einer Bakteriendissoziation (s minus r) nicht Vorschub leisten; als Medium sollte Kartoffel-Agar oder ein Verfahren der kontinuierlichen Kultur verwendet werden.

6. Das Antigen ist gegen acht gefriergetrocknete bekannte Prositiv- und Negativseren zu testen.

7. Für die amtliche Überwachung und Prüfung von Standardserum und Antigen sind die amtlichen Institute gemäß Abschnitt A Nummer 9 zuständig.

8. Das Antigen ist gebrauchsfertig abzugeben.

9. Der Test ist wie folgt durchzuführen:

a) Auf einer weißen Testplatte einen Tropfen (0,03 ml) Antigen zu einem Tropfen (0,03 ml) Serum geben;

b) mit einem Applikatorstäbchen zunächst gradlinig, dann kreisförmig (10 bis 12 mm Durchmesser) mischen;

c) Testplatte für 4 Minuten leicht vorwärts und rückwärts rotierend (etwa 30 mal je Minute) bewegen;

d) bei gutem Licht ablesen; bei Fehlen eines Agglutinats gilt der Test als negativ; bei Vorliegen eines Agglutinats gilt der Test als positiv, es sei denn, die Ränder sind übermäßig stark angetrocknet.

b) automatisiertes Verfahren

Das automatisierte Verfahren muß mindestens ebenso empfindlich und zuverlässig sein wie das manuelle Verfahren.

E. Plasma-Ringtest

a) Plasmaextraktion

Röhrchen mit Blut, durch Zusatz von EDTA ungerinnbar gemacht, dreimal bei 3 000 r/min zentrifugieren; anschließend für 12 bis 24 Stunden bei 37 °C verwahren.

b) Beurteilung

0,2 ml stabilisiertes Plasma in ein Röhrchen mit 1 ml unbehandelter Milch geben. Mischen, einen Tropfen (0,05 ml) ABR-Antigen zugeben und erneut mischen. Das Antigen gemessen am Standard-Antigen, welches von dem in Abschnitt A Nummer 9 Buchstabe a) dieses Anhangs genannten Institut zu beziehen ist, standardisieren.

Für 45 Minuten bei 37 °C inkubieren und Ergebnis der Reaktion binnen 15 Minuten ablesen. Das Testergebnis gilt als positiv, wenn sich ein Ring bildet, dessen Farbe der Farbe der Milchsäule entspricht oder dunkler ist.

F. Plasmaagglutination

Das gemäß Abschnitt E Buchstabe a) extrahierte Plasma kann unmittelbar nach dem Zentrifugieren verwendet werden; eine Hitzestabilisierung ist nicht erforderlich. Für eine 50 %ige Serumagglutination 0,05 ml Plasma mit 1 ml Antigen mischen, was einer Verdünnung von 1:20 entspricht. Das Testergebnis nach 18 bis 24 Stunden Inkubation bei 37 °C ablesen. Eine Agglutination von 50 % oder mehr gilt als positiv.

G. Mikroagglutinationsreaktion

1. Verdünnungsmittel ist 0,85 %ige physiologische Kochsalzlösung, versetzt mit 0,5 % Phenol.

2. Gemäß Abschnitt A Nummern 6, 7 und 8 Antigen herstellen und gemäß Abschnitt A Nummer 5 titrieren. Sobald das Antigen verwendet wird, 0,02 % Safranin zusetzen (Endverdünnung).

3. Das Standardserum entspricht dem Serum gemäß Abschnitt A Nummer 4.

4. Das Standardserum ist vom Bundesgesundheitsamt, Berlin, zu beziehen.

5. Der Test wird auf Testplatten mit konischen Mulden eines Fassungsvermögens von 0,250 ml nach folgendem Verfahren durchgeführt:

a) Vorverdünnung des Serums: 0,050 ml jeder Serumprobe in die einzelnen Mulden geben, die jeweils 0,075 ml Verdünnungsmittel enthalten. Die Mischungen für 30 Sekunden schütteln.

b) Herstellung der Verdünnungsreihe: mindestens 3 Verdünnungen für jede Serumprobe bereiten. Dazu von den vorverdünnten Serumproben (1:2,5) jeweils 0,025 ml entnehmen und in eine Mulde mit jeweils 0,025 ml Verdünnungsmittel geben. Die abfallenden Konzentrationsstufen werden - beginnend mit einem Verdünnungsgrad von 1:5 - durch Verdoppelung durchgeführt.

c) Antigenzugabe: 0,025 ml Antigen in die Mulden mit den unterschiedlichen Serumverdünnungen geben. Für 30 Sekunden schütteln, die Testplatten mit den entsprechenden Deckeln verschließen und für 20 bis 24 Stunden bei 37 °C in feuchter Atmosphäre verwahren.

d) Ablesen der Ergebnisse: durch Prüfung des Muldenbodens, in einem konkaven Spiegel reflektiert, das Antigen-Agglutinat beurteilen. Die Reaktion ist negativ, wenn sich das Antigen als zusammengeklumpte intensiv rote Masse mit deutlichen Rändern absetzt. Bei positiver Reaktion dagegen bildet sich ein gleichmäßig verteilter rosa Schleier ohne scharfe Begrenzung. Die verschiedenen Agglutinationswerte werden im Vergleich mit Antigenprüfungen bestimmt und als 0, 25, 50, 75 und 100 % Agglutination angegeben. Die einzelnen Serumtiter sind in Internationalen Einheiten Agglutination je ml auszudrücken. Der Test sollte negative und positive Serumkontrollen umfassen, auf einen Gehalt von 30 IE Agglutination/ml verdünnt.

H. Enzymimmonoassay (ELISA) zum Nachweis der Rinderbrucellose

1. Reagenzien und Geräte:

a) Festphasen-Mikroplatten, Kuevetten oder sonstige Festphasen;

b) das Antigen, mit oder ohne Hilfe von polyklonalen oder monoklonalen zellwandständigen Antikörpern an die feste Phase gebunden;

c) die zu untersuchende Körperfluessigkeit;

d) entsprechende positive und negative Kontrollen;

e) das Konjugat;

f) ein dem verwendeten Enzym entsprechendes Substrat;

g) erforderlichenfalls eine Stopplösung;

h) Lösungen zur Verdünnung der Testproben zur Herstellung der Reagenzien und zum Waschen;

i) ein für das gewählte Substrat geeignetes Ablesegerät.

2. Standardisierung und Empfindlichkeit des Tests

1) Tankmilchproben gelten als negativ, wenn sie eine Reaktion zeigen, die um 50 % geringer ist als die Reaktion des 10 000fachen verdünnten Zweiten Internationalen Brucellose-Standardserums in negativer Milch.

2) Einzelne Serumproben gelten als negativ, wenn sie eine Reaktion zeigen, die um 10 % geringer ist als die Reaktion des 200fach verdünnten Zweiten Internationalen Brucellose-Standardserums in Salzlösung oder einer anderen nach dem Verfahren des Artikels 17 und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses anerkannten Verdünnung.

Die Brucellose-ELISA-Standardseren (in den auf dem Etikett angegebenen Verdünnungen) sind die Seren gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2.

3. Voraussetzungen für den ELISA-Test zum Nachweis der Rinderbrucellose

Das ELISA-Verfahren kann auf eine Milch- oder bei einer Molkeprobe angewandt werden, die aus der in einem Betrieb mit mindestens 30 % laktierender Milchrinder gesammelten Milch gezogen wird.

Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die entnommenen Proben den Tieren, von denen die Testmilch oder die Testseren stammen, eindeutig zugeordnet werden können.

ANHANG D

KAPITEL I AMTLICH ANERKANNTE LEUKOSEFREIE BESTÄNDE, MITGLIEDSTAATEN UND GEBIETE

A. Ein Bestand gilt als amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) Es liegen weder klinische Befunde noch Laborergebnisse vor, die auf enzootische Rinderleukose im Bestand schließen lassen, und in den letzten zwei Jahren ist kein Fall von enzootischer Rinderleukose bestätigt worden, und

ii) alle über 24 Monate alten Tiere haben auf zwei Tests, die innerhalb der letzten zwölf Monate im Abstand von mindestens vier Monaten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs durchgeführt wurden, negativ reagiert, oder

iii) der Bestand erfuellt die unter Ziffer i) genannten Anforderungen und liegt in einem amtlich anerkannten leukosefreien Mitgliedstaat oder einem leukosefreien Gebiet.

B. Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit eines Bestandes bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) Die Anforderung gemäß Abschnitt A Ziffer i) ist weiterhin erfuellt;

ii) alle in den Bestand aufgenommenen Tiere stammen aus einem leukosefreien Bestand;

iii) alle über 24 Monate alten Tiere haben im Test, der nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels II alle drei Jahre durchgeführt wird, weiterhin negativ reagiert.

C. Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit eines Bestands wird ausgesetzt, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt B nicht erfuellt sind.

D. Der Status bleibt ausgesetzt, bis folgende Anforderungen erfuellt sind:

1. Sofern nur ein einziges Tier eines leukosefreien Bestands auf einen der Tests gemäß Kapitel II positiv reagiert hat, gelten folgende Bestimmungen:

i) Der Reagent und - falls es sich um eine Kuh handelt - jedes geborene Kalb wurde unter veterinärbehördlicher Aufsicht zur Schlachtung geführt;

ii) alle verbleibenden Tiere haben auf einen serologischen Test, der frühestens drei Monate nach Entfernen des Reagenten und etwaiger Nachkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels II durchgeführt worden ist, negativ reagiert;

iii) es ist eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen, und alle Kontaktbestände sind den Maßnahmen gemäß Ziffer ii) zu unterziehen.

Die zuständige Behörde kann jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, das Kalb einer infizierten Kuh zu schlachten, gewähren, wenn das Kalb unmittelbar nach seiner Geburt von der Mutter abgesondert wurde. In diesem Falle ist das Kalb an die Anforderungen gemäß Nummer 2 Ziffer iii) gebunden.

2. Sofern mehrere Tiere eines leukosefreien Bestands positiv reagiert haben oder die Krankheit im Bestand bestätigt worden ist, gelten folgende Bestimmungen:

i) Alle Reagenten und - falls es sich um Kühe handelt - ihre Kälber sind unter veterinärbehördlicher Aufsicht zur Schlachtung zu führen;

ii) alle über 24 Monate alten Tiere müssen auf zwei Tests, die im Abstand von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels II durchzuführen sind, negativ reagieren;

iii) alle anderen Tiere des Bestands sind zu identifizieren und dürfen den Betrieb erst verlassen, wenn sie den 24. Lebensmonat erreicht und die Testanforderungen gemäß Ziffer ii) erfuellt haben;

iv) es ist eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen, und alle Kontaktbestände sind den Maßnahmen gemäß Ziffer ii) zu unterziehen.

Die zuständige Behörde kann jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, das Kalb einer infizierten Kuh zu töten, gewähren, wenn das Kalb unmittelbar nach seiner Geburt von der Mutter abgesondert wurde. In diesem Fall ist das Kalb an die Anforderungen gemäß Nummer 2 Ziffer iii) gebunden.

3. Wurde der Status der Leukosefreiheit eines Bestands aus anderen Gründen ausgesetzt, so müssen alle über 24 Monate alten Tiere des Bestands in einem nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels II durchgeführten serologischen Test negativ reagieren.

E. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 vorschlagen, daß ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt wird, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Mindestens 99,8 % der Rinderbestände sind leukosefreie Bestände im Sinne der Bestimmung gemäß Abschnitt A,

oder

b) in dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden Gebiet ist in den letzten drei Jahren kein Fall von enzootischer Rinderleukose bestätigt worden, und

im Fall eines Mitgliedstaats: Alle über 24 Monate alten Tiere in mindestens 10 % der Bestände, nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, sind in den letzten 24 Monaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels II mit negativem Ergebnis getestet worden, und

im Fall eines Gebiets oder eines Mitgliedstaats: Alle über 24 Monate alten Tiere sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels II mit negativem Ergebnis getestet worden.

F. Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit eines Mitgliedstaats oder eines Gebiets eines Mitgliedstaats bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) Alljährlich wird durch Zufallsstichprobe mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt, daß weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind, oder mindestens 20 % aller über zwei Jahre alten Rinder sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels II mit negativem Ergebnis getestet worden,

oder

ii) für den Fall, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in dem betreffenden Gebiet seit mindestens drei Jahren in höchstens einem von 10 000 Beständen ein Fall von enzootischer Rinderleukose gemeldet worden ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen werden, die routinemäßige serologische Untersuchung einzustellen, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Alle im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder dem betreffenden Gebiet geschlachteten Rinder werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen, damit bei Feststellung eines Tumors eine Laboruntersuchung stattfinden kann, und

- die Mitgliedstaaten teilen jedes Auftreten der enzootischen Rinderleukose in dem von der Kommissionsentscheidung betroffenen Gebiet mit, wobei die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 vorschlagen kann, den Beschluß zur Einstellung der routinemäßigen serologischen Untersuchung vorübergehend oder endgültig rückgängig zu machen, und

- alle im Immundiffusionstest positiv reagierenden Rinder werden getötet, und der betreffende Bestand wird bis zum Wiedererlangen seines Status nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs D Kapitel I Abschnitt D gesperrt.

G. i) Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit eines Mitgliedstaats oder eines Gebiets eines Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 17 ausgesetzt, wenn in mehr als 0,2 % der Betriebe des Gebiets oder des Mitgliedstaats enzootische Rinderleukose festgestellt und bestätigt wird.

ii) Der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 17 wiedererlangt werden, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Über die Maßnahmen gemäß Abschnitt D Nummern 1 und 2 hinaus sind mindestens 20 % aller anderen Bestände, nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, in dem betreffenden Gebiet oder dem betreffenden Mitgliedstaat binnen zwölf Monaten einem Test gemäß Kapitel II unterzogen worden;

b) der Test hat mit einer Nachweissicherheit von 99 % ergeben, daß höchstens 0,2 % der Bestände infiziert sind.

KAPITEL II TESTS ZUM NACHWEIS DER ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE

Die enzootische Rinderleukose (ERL) wird nachgewiesen im Immundiffusionstest nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß den Abschnitten A und B oder im Enzymimmunoassay (ELISA) nach Maßgabe der Bestimmung gemäß Abschnitt C. Die Immundiffusionstechnik kann nur im Einzeltest angewandt werden. Werden die Testergebnisse gerechtfertigterweise in Frage gestellt, so wird als zusätzliche Kontrolle ein Immundiffusionstest durchgeführt.

A. Agargel-Immundiffusion

1. Das Testantigen muß Glykoproteine des ERL-Virus enthalten. Das Antigen ist gegen ein vom Statens Veterinære Serumlaboratorium, Kopenhagen, bereitgestelltes Standardserum (El-Serum) zu standardisieren.

2. Folgende amtliche Institute sind zuständig für die Eichung der Standard-Arbeitsantigene der einzelnen Laboratorien gegen das vom Statens Veterinære Serumlaboratorium, Kopenhagen, bereitgestellte amtliche EG-Standardserum (El-Serum):

a) Deutschland: Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Tübingen;

b) Belgien: Institut national de recherches vétérinaires, Brüssel;

c) Frankreich: Laboratoire national de pathologie bovine, Lyon;

d) Großherzogtum Luxemburg: - ;

e) Italien: Istituto Zooprofilattico Sperimentale, Perugia;

f) Niederlande: Instituut voor Dierhouderij en Diergezondheit (ID-DLO), Lelystad;

g) Dänemark: Statens Veterinære Serumlaboratorium, Kopenhagen;

h) Irland: Veterinary Research Laboratory, Abbotstown, Dublin;

i) Vereinigtes Königreich:

1. Großbritannien: Veterinary Laboratory Agency, Addlestone, Weybridge, England;

2. Nordirland: Veterinary Research Laboratory, Stormont, Belfast;

j) Spanien: Subdirección general de sanidad animal. Laboratorio de sanidad y producción animal ALGETE, Madrid;

k) Portugal: Laboratório Nacional de Investigação Veterinária, Lissabon;

l) Griechenland: ÊÝíôñï Êôçíéáôñéêþí ÉäñõìÜôùí Íåáðüëåùò 25, 153 10 ÁèÞíá;

m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling;

n) Finnland: eläinlääkintä - ja elintarvikelaitos, Helsinki/anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors;

o) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala.

3. Die im Labor verwendeten Standardantigene sind mindestens einmal jährlich den unter Nummer 2 genannten Referenzlaboratorien der Gemeinschaft zu unterbreiten, damit sie gegen das amtliche EG-Standardserum getestet werden können. Von dieser Standardisierung abgesehen kann das verwendete Antigen gemäß Abschnitt B geeicht werden.

4. Reagenzien:

a) Antigen: Das Antigen muß ERL-Virus-spezifische Glykoproteine enthalten und muß gegen das amtliche EG-Serum standardisiert worden sein;

b) das Testserum;

c) ein bekanntes positives Kontrollserum;

d) Agargel:

0,8 % Agar;

8,5 % NaCl;

0,05 M Tris-Puffer pH 7,2;

15 ml dieses Agar werden in eine Petrischale von 85 mm Durchmesser gegeben, was eine Agar-Tiefe von 2,6 mm ergibt.

5. Nach dem Testschema sieben bis zum Boden der Schale reichende Vertiefungen, die frei von Feuchtigkeit sein müssen, in den Agar stanzen; das Schema besteht aus einer zentralen Vertiefung, um die kreisförmig sechs weitere Vertiefungen angeordnet sind.

Durchmesser der zentralen Vertiefung: 4 mm;

Durchmesser der Randvertiefung: 6 mm;

Abstand zwischen zentraler Vertiefung und Randvertiefungen: 3 mm.

6. Die zentrale Vertiefung mit Standardantigen, die Randvertiefungen 1 und 4 (siehe Diagramm) mit dem bekannten Positivserum und die Vertiefungen 2, 3, 5 und 6 mit den Testseren soweit auffuellen, bis der Schalenboden nicht mehr zu sehen ist.

7. Daraus ergeben sich folgende Mengen:

Antigen: 32 ìl;

Kontrollserum: 73 ìl;

Testserum: 73 ìl.

8. Für 72 Stunden bei Raumtemperatur (20 bis 27 °C) in geschlossener feuchter Atmosphäre inkubieren.

9. Das Testergebnis kann nach 24 und nach 48 Stunden abgelesen werden, ein endgültiges Ergebnis liegt jedoch erst nach 72 Stunden vor:

a) Ein Testserum ist positiv, wenn es mit dem ERL-Antigen eine deutlich sichtbare Präzipitationslinie bildet, die Präzipitate ineinander übergehen und vollständig verschmelzen, das Antiserum also mit der Kontrollprobe identisch ist;

b) ein Testserum ist negativ, wenn es mit dem ERL-Antigen keine deutlich sichtbare Präzipitationslinie bildet und die Linie des Kontrollserums nicht biegt;

c) die Reaktion ist fraglich,

i) wenn das Testserum die Linie des Kontrollserums zur das ERL-Antigen enthaltenen Vertiefung hin biegt, ohne jedoch eine sichtbare Präzipitationslinie mit dem Antigen zu bilden, oder

ii) wenn das Testserum weder als negativ noch als positiv abgelesen werden kann.

Bei fraglichen Ergebnissen kann der Test mit Konzentratserum wiederholt werden.

10. Es können andere Vertiefungsanordnungen oder Testschemata verwendet werden, vorausgesetzt, das E4-Serum, 1:10 in negativem Serum verdünnt, kann als positiv nachgewiesen werden.

B. Verfahren der Antigenstandardisierung

Reagenzien und Geräte

1. 10 ml 1,6%iger Agarose in 0,05 % M Tris/HCl-Puffer, pH 7,2 mit 8,5 % NaCl;

2. 15 ml eines Rinderleukoseserums, das lediglich Antikörper gegen ERL-Virus-Glykoproteine enthält, 1:10 verdünnt in 0,05 M Tris/HCl-Puffer, pH 7,2 mit 8,5 % NaCl;

3. 15 ml eines Rinderleukoseserums, das nur Antikörper gegen ERL-Virus-Glykoproteine enthält, 1:5 verdünnt in 0,05 M Tris/HCl-Puffer, pH 7,2 mit 8,5 % NaCl;

4. vier Kunststoff-Petrischalen von 85 mm Durchmesser;

5. eine Lochstanze mit 4 bis 6 mm Durchmesser;

6. ein Referenzantigen;

7. das zu standardisierende Antigen;

8. ein Wasserbad (56 °C).

Verfahrensweise

1,6%ige Agarose in Tris/HCl-Puffer durch vorsichtiges Erhitzen auf 100 °C lösen. Lösung und die Rinderleukoseserum-Verdünnungen für etwa eine Stunde ins Wasserbad (56 °C) stellen.

15 ml der auf 56 °C erhitzten Agarose-Lösung mit den 15 ml Rinderleukoseserum, 1:10 verdünnt, mischen, kurz schütteln und jeweils 15 ml in zwei Petrischalen fuellen. Das gleiche Verfahren mit dem 1:5 verdünnten Rinderleukoseserum wiederholen.

Agarose erstarren lassen, und wie folgt Löcher in das Agarosegel stanzen:

Zugabe von Antigen

i) Petrischalen 1 und 3:

Vertiefung A - unverdünntes Referenzantigen,

Vertiefung B - 1:2 verdünntes Referenzantigen,

Vertiefung C und E - Referenzantigen,

Vertiefung D - unverdünntes Testantigen;

ii) Petrischalen 2 und 4:

Vertiefung A - unverdünntes Testantigen,

Vertiefung B - 1:2 verdünntes Testantigen,

Vertiefung C - 1:4 verdünntes Testantigen,

Vertiefung D - 1:8 verdünntes Testantigen.

Zusätzliche Anweisungen

1. Den Versuch mit zwei Serumverdünnungen (1:5 und 1:10) durchführen, um die bestmögliche Präzipitation zu erzielen.

2. Ist der Präzipitationsdurchmesser mit beiden Verdünnungen zu klein, das Serum weiter verdünnen.

3. Ist der Präzipitationsdurchmesser mit beiden Verdünnungen zu groß und zu schwach, eine schwächere Serumverdünnung verwenden.

4. Die Endkonzentration der Agarose muß 0,8 %, die der Seren 5 % bzw. 10 % betragen.

5. Die gemessenen Durchmesser in das folgende Koordinatensystem einzeichnen. Die Verdünnung des Testantigens, die den gleichen Durchmesser hat wie das Bezugsantigen, ist die Arbeitsverdünnung.

C. Enzymimmunoassay (ELISA) zum Nachweis der enzootischen Rinderleukose

1. Reagenzien und Geräte:

a) Festphasen-Mikroplatten, Kuevetten oder sonstige Festphasen;

b) das Antigen, mit oder ohne Hilfe von polyklonalen oder monoklonalen bindungsstarken Antikörpern an die feste Phase gebunden. Ist das Antigen direkt an den Festphasenantikörper gebunden, so sind im Fall der enzootischen Rinderleukose alle Testproben mit positiven Reaktionen erneut gegen das Kontrollantigen zu testen. Das Kontrollantigen sollte mit dem Antigen identisch sein, außer bei ERL-Virus-Antigenen. Sind bindungsstarke Antikörper an die feste Phase gebunden, so dürfen die Antikörper nur auf Antigene gegen Rinderleukoseviren reagieren;

c) die zu untersuchende Körperfluessigkeit;

d) eine entsprechende positive und negative Kontrolle;

e) Konjugat;

f) ein dem verwendeten Enzym entsprechendes Substrat;

g) erforderlichenfalls eine Stopplösung;

h) Lösungen zur Verdünnung der Testproben für die Herstellung der Reagenzien und zum Waschen;

i) ein für das gewählte Substrat geeignetes Ablesegerät.

2. Standardisierung und Empfindlichkeit des Tests

Der ELISA-Test muß so empfindlich sein, daß das E4-Serum positiv reagiert, wenn es 10 mal (Serumproben) bzw. 250 mal (Milchproben) stärker verdünnt wird als die Lösung, die sich aus der Zusammenfassung von Einzelproben in Pools ergibt. Bei Versuchen, in denen Proben (Serum und Milch) einzeln getestet werden, muß das im Verhältnis 1:10 (im Negativserum) oder 1:250 (in Negativmilch) verdünnte E4-Serum positiv reagieren, wenn es in derselben Verdünnung wie die Einzelproben getestet wird. Die in Abschnitt A Nummer 2 angeführten amtlichen Institute sind für die Qualitätskontrolle des ELISA-Verfahrens zuständig und bestimmen insbesondere, wieviele Einzelproben aus jeder Produktionspartie auf der Grundlage des für das E4-Serum erhaltenen Titers in Pools zusammenzufassen sind.

Das E4-Serum wird vom National Veterinary Laboratory, Kopenhagen, bereitgestellt.

3. Voraussetzungen für die Verwendung des ELISA-Tests zum Nachweis der enzootischen Rinderleukose

Das ELISA-Verfahren kann bei einer Milch- oder einer Molkeprobe angewandt werden, die aus der in einem Betrieb mit mindestens 30 % laktierenden Milchrindern gesammelten Milch gezogen wird.

Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die gezogenen Proben den Tieren, von denen die Testmilch oder die Testseren stammen, eindeutig zugeordnet werden können.

ANHANG E (I)

a) Rinderseuchen:

- Maul- und Klauenseuche

- Tollwut

- Tuberkulose

- Brucellose

- Infektiöse bovine Pleuropneumonie (Lungenseuche)

- Enzootische Rinderleukose

- Milzbrand

b) Schweineseuchen:

- Tollwut

- Brucellose

- Klassische Schweinepest

- Afrikanische Schweinepest

- Maul- und Klauenseuche

- Vesikuläre Schweinekrankheit

- Milzbrand

ANHANG E (II)

- Aujeszky-Krankheit

- Infektiöse bovine Rhinotracheitis

- Schweinebrucellose (Brucella suis)

- Transmissible Gastroenteritis

ANHANG F

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

SCHLACHT-/ZUCHT-/NUTZRINDER/SCHWEINE (1)

Gesundheitszeugnis Nr.: . Arten: . Ursprungsmitgliedstaat: . Ursprungsregion: .

ABSCHNITT A

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: .

. (2)

Registriernummer des Händlers: . (1)

Tiergesundheitliche Angabenfür Rinder

Ich bestätige hiermit, daß die nachstehend aufgeführten Tiere aus einem Bestand (Beständen) stammen, der (die) amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefrei ist (sind), und (3)

- daß der Ursprungsbestand sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats befindet, der

1. amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist: ja/nein Entscheidung . . . /. . . /. . . der Kommission (1) 2. amtlich anerkannt brucellosefrei ist: ja/nein Entscheidung . . . /. . . /. . . der Kommission (1) 3. amtlich anerkannt leukosefrei ist: ja/nein Entscheidung . . . /. . . /. . . der Kommission (1) - daß der Mitgliedstaat oder Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ein System von Überwachungsnetzen anwendet:

Entscheidung . . . /. . . /. . . der Kommission (1)

- daß die nachstehend aufgeführten Tiere innerhalb der letzten 30 Tage vor der Versendung aus dem Betrieb gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden sind:

Tag der Untersuchung Tuberkulinprobe (mehr als 6 Wochen alte Tiere): verlangt/nicht verlangt . (1) Brucella-Serumagglutinationstest (außer bei kastrierten oder weniger als 12 Monate alten Tieren): verlangt/nicht verlangt . (1) Leukosetest (mehr als 12 Monate alte Tiere): verlangt/nicht verlangt . (1)

- Schlachttiere (1) sind

- daß sie Schlachttiere aus nicht amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Beständen sind und aus einem Betrieb in Spanien stammen (1) (4). Die nachstehend aufgeführten Tiere sind innerhalb der letzten 30 Tage vor der Versendung aus dem Ursprungsbetrieb mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden:

Tag der Untersuchung Tuberkulinprobe: . (1) Brucella-Serumagglutinationstest: . (1) Leukosetest: . (1)

ABSCHNITT B

Kennzeichnung des Tieres Gesamtzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amtliche Kennzeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Versendedatum: .

Bescheinigung zu den Abschnitten A und B

Amtlicher Stempel

ML01 L109/97

Unterschrift des amtlichen Tierarztes des Ursprungsbetriebs: . oder - im Fall eines Mitgliedstaats, der ein Überwachungsnetzsystem eingeführt hat - Unterschrift des zugelassenen Tierarztes des Ursprungsbetriebs (1): . Name (Großbuchstaben): . Datum: .

ABSCHNITT C

Zugelassene Sammelstelle (1)

Name der Stelle: .

Anschrift: .

Registriernummer: .

Eingetroffen am: .

Versandt am: . Unterschrift/Stempel

ABSCHNITT D

Bestimmungsort der Tiere: .

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs: .

. (1)

Name und Anschrift der Durchgangssammelstelle: .

. (1)

Transportmittel: . Zulassungsnummer: . Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, daß

1. die Tiere am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Tag), innerhalb der letzten 24 Stunden vor ihrer Versendung, untersucht worden sind und keine klinischen Anzeichen für eine infektöse oder ansteckende Krankheit aufwiesen,

2. alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates erfuellt sind,

3. das nachstehend genannte Tier/die nachstehend genannten Tiere den zusätzlichen Garantien genügt/genügen in bezug auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Krankheit) bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Art/Typ) mit Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Entscheidung . . . /. . . /. . . der Kommission).

Amtlicher Stempel

ML01 L109/97

Unterschrift des amtlichen Tierarztes: . Name (Großbuchstaben): . Titel: . Anschrift: .

Diese Bescheinigung ist vom Tag der Gesundheitsuntersuchung gemäß Abschnitt D an 10 Tage gültig.

(1) Unzutreffendes streichen.(2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen.(3) Gilt nicht für den Fall, daß Spanien für Schlachttiere eine Ausnahme bewilligt wurde.(4) Zustimmung des Bestimmungslands erforderlich.>ENDE EINES SCHAUBILD>

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