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Document 31997L0003

Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

OJ L 27, 30.1.1997, p. 30–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/3/oj

31997L0003

Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/1997 S. 0030 - 0034


RICHTLINIE 97/3/EG DES RATES vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 77/93/EWG (4) hat der Rat Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in der Gemeinschaft festgelegt. Der Schutz von Pflanzen vor solchen Organismen ist unbedingt notwendig, um die Produktivität der Landwirtschaft zu erhöhen, was eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ist.

Mit der Vollendung des Binnenmarkts wurde die Anwendung des durch die Richtlinie 77/93/EWG geschaffenen gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsrechts in der Gemeinschaft als einem Raum ohne Binnengrenzen wirksam.

Es wurden bereits mehrere Maßnahmen erlassen, um eine noch wirksamere Anwendung des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsrechts im Rahmen des Binnenmarktes zu sichern; hierdurch soll erreicht werden, die verschiedenen Gebiete in der Gemeinschaft (Mitgliedstaaten, regionale und lokale Gebietskörperschaften sowie einzelne Pflanzenerzeuger) vor Schäden durch eingeschleppte Schadorganismen zu schützen.

Ferner bedarf es der Schaffung eines Systems finanzieller Beiträge der Gemeinschaft, um die Last der im innergemeinschaftlichen Handel aufgrund des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsrechts womöglich verbleibenden Risiken auf Gemeinschaftsebene zu verteilen.

Um Verseuchungen durch aus Drittländern eingeschleppte Schadorganismen zu verhindern, sollte die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Verstärkung der Infrastrukturen für die Pflanzenschutzkontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft leisten.

Die entsprechende Regelung sollte auch angemessene Beiträge zu bestimmten Ausgaben für besondere Maßnahmen vorsehen, die von Mitgliedstaaten getroffen wurden, um Verseuchungen durch aus Drittländern oder aus anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und gegebenenfalls auszumerzen und den verursachten Schaden zu beheben.

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft sollten in einem beschleunigten Verfahren festgelegt werden.

Die Kommission muß umfassend über mögliche Ursachen für die Einschleppung der jeweiligen Schadorganismen unterrichtet werden.

Sie muß insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsrechts überwachen.

Wird festgestellt, daß die Einschleppung von Schadorganismen auf unzureichenden Prüfungen oder amtlichen Untersuchungen beruht, so findet hinsichtlich der Folgen das Gemeinschaftsrecht Anwendung, wobei bestimmte besondere Maßnahmen zu berücksichtigen sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:

"(6a) Es wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten vorgesehen, um die Kontrollinfrastrukturen für die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 4 durchgeführten Pflanzenschutzkontrollen zu verstärken.

Mit dieser Beteiligung soll eine Verbesserung der Ausstattung der nicht am Bestimmungsort befindlichen Kontrollstellen mit den erforderlichen Geräten und Anlagen für die Kontrolle und Überprüfung sowie gegebenenfalls für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 8 über das Maß hinaus erzielt werden, das bereits durch die Erfuellung der Mindestanforderungen erreicht worden ist, die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 4 in den Durchführungsbestimmungen festgelegt wurden.

Die Kommission schlägt hierfür die Einsetzung angemessener Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vor.

Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel beträgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbesserung der Ausstattung stehenden Ausgaben.

Die Einzelheiten werden in einer Durchführungsverordnung nach dem Verfahren des Artikels 16a festgelegt.

Über die Gewährung des finanziellen Gemeinschaftsbeitrags und über dessen Höhe wird nach demselben Verfahren entschieden, und zwar anhand der Angaben und Belege, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt, und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse der Untersuchungen, die unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 19a genannten Sachverständigen durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe der für die entsprechenden Zwecke verfügbaren Mittel."

2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 19b

Wird festgestellt oder besteht der Verdacht, daß in der Gemeinschaft ein Schadorganismus auftritt, der dort eingeschleppt oder verbreitet worden ist, so können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 19c und 19d einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um diesen Schadorganismus zu bekämpfen, damit er ausgerottet oder, falls dies nicht möglich ist, seine Ausbreitung eingedämmt wird. Die Kommission schlägt hierfür die Einsetzung angemessener Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vor.

Artikel 19c

(1) Ein betroffener Mitgliedstaat kann auf Antrag einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft nach Artikel 19b erhalten, wenn feststeht, daß der Schadorganismus, unabhängig davon, ob er in den Anhängen I und II aufgeführt ist,

- gemäß Artikel 15 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Buchstabe a) gemeldet wurde und

- durch sein Auftreten in einem Gebiet, in dem entweder das Vorhandensein dieses Organismus bisher nicht bekannt war oder die Ausrottung dieses Organismus durchgeführt wurde oder im Gange ist, eine unmittelbare Gefahr für die Gemeinschaft insgesamt oder Teile der Gemeinschaft darstellt und

- durch Partien von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus einem Drittland oder aus einem anderen Gebiet der Gemeinschaft in das betroffene Gebiet eingeschleppt worden ist.

(2) Erforderliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 19b sind:

- Maßnahmen zur Zerstörung, Desinfektion, Entseuchung, Sterilisierung, Reinigung oder jedes andere amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführte Verfahren im Hinblick auf

- als verseucht erkannte oder als möglicherweise verseucht anzusehende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die Bestandteil der Partie(n) sind, durch die der Schadorganismus in das betroffene Gebiet eingeschleppt worden ist;

- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die durch den eingeschleppten Schadorganismus erkanntermaßen verseucht sind oder im Verdacht stehen, verseucht zu sein, und die von Pflanzen der betreffenden Partie(n) abstammen oder die sich in der Nähe der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände dieser Partie(n) oder in der Nähe von daraus hervorgegangenen Gegenständen befunden haben;

- das Kultursubstrat und die Böden, die anerkanntermaßen durch den betreffenden Schadorganismus verseucht sind oder im Verdacht stehen, dadurch verseucht zu sein;

- die zur Produktion, Aufmachung, Verpackung oder Lagerung verwendeten Materialien, die Lager- und Verpackungsräume sowie die Beförderungsmittel, die mit den obengenannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder mit Teilen davon in Berührung gekommen sind;

- Untersuchungen oder Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt worden sind, um das Auftreten oder das Ausmaß der Verseuchung durch den eingeschleppten Schadorganismus zu überwachen;

- ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung des Kultursubstrats, der Anbauflächen oder des Anwesens sowie der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die nicht aus der (den) betreffenden Partie(n) stammen oder daraus hervorgegangen sind, wenn diese Maßnahmen auf einen amtlichen Beschluß zurückgehen, der in Anbetracht der von dem eingeschleppten Schadorganismus herrührenden Gefahren für die Pflanzengesundheit gefaßt worden ist.

(3) Als unmittelbar mit den erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2 im Zusammenhang stehende Ausgaben gelten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, mit denen

- die Kosten für die in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich beschriebenen Maßnahmen ganz oder teilweise gedeckt werden sollen, mit Ausnahme der Kosten, die für die laufende Tätigkeit der betroffenen verantwortlichen amtlichen Einrichtung notwendig sind, oder

- ein finanzieller Schaden mit Ausnahme des Gewinnausfalls ganz oder teilweise ersetzt werden soll, der unmittelbar aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 dritter Gedankenstrich genannten Maßnahmen entstanden ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich kann in einer Durchführungsverordnung nach dem Verfahren des Artikels 16a bestimmt werden, in welchen Fällen auch ein Ausgleich des Gewinnausfalls als unmittelbar mit den erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang stehende Ausgabe gilt, sofern die hierfür in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die für diese Fälle geltenden zeitlichen Beschränkungen mit einer Obergrenze von drei Jahren beachtet werden.

(4) Unbeschadet des Artikels 15 beantragt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens im Laufe der auf die Feststellung des Auftretens des Schadorganismus folgenden Kalenderjahres einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft; er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich folgendes mit:

- Bezugnahme auf die Meldung nach Absatz 1 erster Gedankenstrich,

- Art und Umfang des Auftretens des Schadorganismus nach Artikel 19b sowie Hergang und Modalitäten seiner Feststellung,

- Identität der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Partien, durch die der Schadorganismus eingeschleppt wurde,

- die getroffenen oder vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen, für die der Mitgliedstaat einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragt, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans,

- die vorliegenden Ergebnisse und die veranschlagten oder tatsächlich entstandenen Kosten sowie den Anteil der Finanzierung, der aus öffentlichen Mitteln, die der Mitgliedstaat für die Durchführung der genannten erforderlichen Maßnahmen bewilligt hat, bestritten worden ist oder bestritten werden soll.

Wurde das Auftreten des Schadorganismus vor Inkrafttreten dieses Artikels festgestellt, so gilt als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne der Absätze 4 und 5 der Zeitpunkt des Inkrafttretens, sofern der tatsächliche Zeitpunkt der Feststellung nicht vor dem 1. Januar 1995 liegt. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Ausgleich des Gewinnausfalls, außer in Ausnahmefällen unter den in der Durchführungsverordnung nach Absatz 3 genannten Voraussetzungen für danach eintretende Gewinnausfälle.

(5) Unbeschadet des Artikels 19d wird über die Gewährung des finanziellen Gemeinschaftsbeitrags und über dessen Höhe nach dem Verfahren des Artikels 16a entschieden, und zwar anhand der Angaben und Belege, die der betreffende Mitgliedstaat nach Absatz 4 übermittelt, und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse der Untersuchungen, die unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 19a genannten Sachverständigen nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 durchgeführt werden, sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Gefahr nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich sowie der für diese Zwecke verfügbaren Mittel.

Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel beträgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % - im Falle des Ausgleichs des Gewinnausfalls nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis zu 25 % - der in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2 stehenden Ausgaben, sofern diese Maßnahmen während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus im Sinne des Artikels 19b ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.

Der genannte Zeitraum kann nach demselben Verfahren verlängert werden, wenn nach Prüfung der Sachlage darauf geschlossen werden kann, daß die Zielsetzung der Maßnahmen innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft verringert sich im Laufe der betreffenden Jahre.

Kann der Mitgliedstaat die nach Absatz 4 dritter Gedankenstrich erforderlichen Angaben zur Identität der Partien nicht machen, so gibt er den mutmaßlichen Ursprung der Verseuchung und die Gründe an, aus denen die Partien nicht identifiziert werden konnten. Über die etwaige Bewilligung eines finanziellen Beitrags wird nach demselben Verfahren je nach Ergebnis der Bewertung dieser Angaben entschieden.

Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 16a in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

(6) Nach Maßgabe der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft kann gemäß dem Verfahren der Artikel 16a oder 17 beschlossen werden, daß weitere Maßnahmen durchzuführen sind oder daß von dem betroffenen Mitgliedstaat ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen bestimmte zusätzliche Anforderungen oder Bedingungen erfuellen müssen, falls diese für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.

Die Gewährung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags für solche zusätzliche Aktionen, Anforderungen oder Bedingungen wird nach demselben Verfahren beschlossen. Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel deckt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der unmittelbar im Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Maßnahmen, Anforderungen oder Bedingungen entstehenden Ausgaben.

Zielen diese zusätzlichen Maßnahmen, Anforderungen oder Bedingungen im wesentlichen darauf ab, andere Gebiete der Gemeinschaft zu schützen als die des betreffenden Mitgliedstaats, so kann nach demselben Verfahren beschlossen werden, daß der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft mehr als 50 % der Ausgaben deckt.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft ist befristet und verringert sich im Laufe der betreffenden Jahre.

(7) Die Gewährung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags berührt nicht die Ansprüche, die der betroffene Mitgliedstaat oder Einzelpersonen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Ausfällen oder sonstigen Schäden nach einzelstaatlichem Recht, Gemeinschaftsrecht oder internationalem Recht gegenüber Dritten, einschließlich anderen Mitgliedstaaten in den in Artikel 19d Absatz 3 vorgesehenen Fällen, geltend machen könnten. Soweit die Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden durch den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag abgedeckt werden, gehen diese Ansprüche von Rechts wegen auf die Gemeinschaft über, wobei der Übergang mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam wird.

(8) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann auf mehrere Abschlagszahlungen aufgeteilt werden.

Erweist sich der von der Gemeinschaft gewährte finanzielle Beitrag als nicht mehr gerechtfertigt, so gilt folgendes:

Der finanzielle Beitrag, den die Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 5 und 6 gewährt, kann entweder gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn aus den Informationen dieses Mitgliedstaats oder aus den Ergebnissen der Untersuchungen, die unter der Aufsicht der Kommission von den in Artikel 19a genannten Sachverständigen durchgeführt worden sind, oder aus den Ergebnissen einer angemessenen Prüfung, welche die Kommission nach Verfahren durchgeführt hat, die denen des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) entsprechen, eindeutig hervorgeht, daß

- sich nicht rechtfertigen läßt, daß die gemäß den Absätzen 5 oder 6 beschlossenen erforderlichen Maßnahmen nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sind oder die nach diesen Bestimmungen festgelegten oder aufgrund der verfolgten Ziele gebotenen Modalitäten oder Fristen nicht eingehalten worden sind, oder

- die Maßnahmen nicht mehr notwendig sind oder

- ein Sachverhalt gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vorliegt.

(9) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) finden sinngemäß Anwendung.

(10) Ein Mitgliedstaat hat der Gemeinschaft die ausgezahlten Beträge des finanziellen Gemeinschaftsbeitrags, der ihm gemäß den Absätzen 5 und 6 gewährt wird, ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn aus den in Absatz 8 genannten Quellen hervorgeht, daß

- die gemäß den Absätzen 5 oder 6 berücksichtigten erforderlichen Maßnahmen

- nicht durchgeführt worden sind oder

- nicht in einer Weise durchgeführt worden sind, die den nach diesen Bestimmungen festgelegten oder aufgrund der verfolgten Ziele gebotenen Modalitäten oder Fristen entspricht, oder

- die ausgezahlten Beträge des finanziellen Beitrags zu anderen als den bewilligten Zwecken verwendet worden sind oder

- ein Sachverhalt gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vorliegt.

Die Ansprüche nach Absatz 7 Satz 2 fallen, soweit sie durch die Rückerstattung gedeckt sind, von Rechts wegen an den betreffenden Mitgliedstaat zurück; der Übergang wird mit der Rückerstattung wirksam.

Auf Beträge, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und den Regeln, welche die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16a aufstellt, zurückgezahlt werden, werden Verzugszinsen erhoben.

Artikel 19d

(1) Bezüglich der Ursachen für das Auftreten eines Schadorganismus gemäß Artikel 19b gilt folgendes:

Die Kommission überprüft, ob das Auftreten eines Schadorganismus in dem betroffenen Gebiet auf die Verbringung einer oder mehrerer von dem betreffenden Schadorganismus befallener Partien in dieses Gebiet zurückzuführen ist, und stellt fest, aus welchem oder welchen Mitgliedstaaten die Partien stammen und durch welche Mitgliedstaaten sie in der Folge geführt wurden.

Der Mitgliedstaat, aus dem die mit dem Schadorganismus befallenen Partien stammen und der mit dem vorgenannten Mitgliedstaat nicht identisch zu sein braucht, unterrichtet die Kommission auf Anfrage unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich des Ursprungs oder der Ursprünge dieser Partien und über die damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgänge, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen, damit ermittelt werden kann, weshalb die fehlende Übereinstimmung der Partien mit den Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Mitgliedstaat nicht entdeckt wurde. Außerdem unterrichtet er die Kommission auf Anfrage über die Bestimmung aller übrigen Partien mit dem selben Ursprung oder den selben Ursprüngen während eines bestimmten Zeitraums.

Um diese Angaben zu vervollständigen, können unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 19a genannten Sachverständigen Untersuchungen durchgeführt werden.

(2) Die aufgrund dieser Bestimmungen oder gemäß Artikel 15 Absatz 3 gesammelten Informationen werden im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz geprüft, um etwaige Mängel der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung oder ihrer Anwendung zu ermitteln und Abhilfemaßnahmen zu erarbeiten.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden ferner herangezogen, um gemäß den Bestimmungen des Vertrags festzustellen, ob die Vorschriftswidrigkeit der Partien, die zum Auftreten des Schadorganismus in dem betreffenden Gebiet geführt haben, von dem Herkunftsmitgliedstaat deswegen nicht entdeckt wurde, weil dieser einer der ihm aufgrund des Vertrags obliegenden Verpflichtungen und einer der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere betreffend die in Artikel 6 oder in Artikel 12 Absatz 1 vorgeschriebenen Untersuchungen, nicht nachgekommen ist.

(3) Kann die in Absatz 2 bezeichnete Schlußfolgerung im Hinblick auf den in Artikel 19d Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eindeutig gezogen werden, so wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat nicht gewährt oder, wenn er bereits gewährt wurde, wird er ihm nicht ausgezahlt oder, wenn er bereits ausgezahlt wurde, wird er der Gemeinschaft zurückerstattet. Im letztgenannten Fall findet Artikel 19c Absatz 10 letzter Unterabsatz Anwendung.

Wenn die in Absatz 2 bezeichnete Schlußfolgerung im Hinblick auf einen anderen Mitgliedstaat eindeutig gezogen werden kann, sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 19c Absatz 7 Satz 2 anwendbar.(1) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11).

(2) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1)."

Artikel 2

Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen für die Ausnahmefälle, in denen es sich durch ein vorrangiges Interesse der Gemeinschaft rechtfertigen läßt, daß die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel und unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 19c Absatz 5 bzw. 6 der Richtlinie 77/93/EWG einen finanziellen Beitrag von bis zu 70 % der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbesserung der Ausstattung stehenden Ausgaben leistet.

Artikel 3

Binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie prüft die Kommission die Ergebnisse der Anwendung und legt dem Rat einen Bericht hierüber vor, dem sie gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. April 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 31 vom 9. 2. 1990, S. 8 und

ABl. Nr. C 205 vom 6. 8. 1991, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 106 vom 22. 4. 1991, S. 36 und

ABl. Nr. C 255 vom 20. 9. 1993, S. 242.

(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 321 vom 12. 12. 1996, S. 20).

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