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Document 31997D0678

97/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1997 über den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der englische Text ist verbindlich)

OJ L 285, 17.10.1997, p. 48–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/678/oj

31997D0678

97/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1997 über den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 285 vom 17/10/1997 S. 0048 - 0048


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Oktober 1997 über den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der englische Text ist verbindlich) (97/678/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat am 6. Januar 1997 einen der Kommission am 7. Januar 1997 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission gestellt. Der Antrag enthielt die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben. Der Antrag betrifft den Einbau in einen Fahrzeugtyp eines Typs einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der ECE-Regelung Nr. 7 (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa), der gemäß der ECE-Regelung Nr. 48 eingebaut wird.

Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau weder den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/30/EG der Kommission (4), noch denen der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibungen der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den ECE-Regelungen Nrn. 7 und 48 lassen jedoch darauf schließen, daß ein hinreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zu ermöglichen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für die Herstellung und den Einbau eines Typs einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der ECE-Regelung Nr. 7, der gemäß der ECE-Regelung Nr. 48 in den Fahrzeugtyp eingebaut wird, für den er bestimmt ist und genehmigt wurde, wird stattgegeben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

(3) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.

(4) ABl. L 171 vom 30. 6. 1997, S. 25.

(5) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

(6) ABl. L 171 vom 30. 6. 1997, S. 1.

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