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Document 31997D0524

97/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an DECT-Telefonie-Anwendungen (2. Ausgabe) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 215, 7.8.1997, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 019 P. 176 - 177
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 021 P. 254 - 256
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 021 P. 254 - 256
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 039 P. 16 - 17

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/524/oj

31997D0524

97/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an DECT-Telefonie-Anwendungen (2. Ausgabe) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 215 vom 07/08/1997 S. 0050 - 0051


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an DECT-Telefonie-Anwendungen (2. Ausgabe) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/524/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat die Maßnahme zur Festlegung der Endeinrichtungen, die eine gemeinsame technische Vorschrift erfordern, sowie das entsprechende Bedarfsprofil angenommen.

Die entsprechenden harmonisierten Normen bzw. Teilnormen, die zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen notwendig und in gemeinsame technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

Um die Kontinuität des Marktzugangs für die Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die mit der Entscheidung 94/472/EG der Kommission (3) genehmigten Endeinrichtungen erforderlich.

Die Entscheidung 94/472/EG sollte mit Ablauf der Übergangsfrist aufgehoben werden.

Die mit dieser Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für DECT-Funkanlagen (DECT = Digital Enhanced Cordless Telecommunications), die im Frequenzband 1880-1900 MHz betrieben werden, für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind und unter die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für die Anforderungen an Telefonie-Anwendungen der in Absatz 1 erwähnten Endeinrichtungen erlassen.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstabe g) der Richtlinie 91/263/EWG. Die Fundstelle dieser Norm ist dem Anhang zu entnehmen.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/263/EWG erfuellen und den Anforderungen aller weiteren einschlägigen Richtlinien genügen, insbesondere den Richtlinien 73/23/EWG (4) und 89/336/EWG (5) des Rates.

Artikel 3

Die zur Durchführung der Verfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/263/EWG benannten Stellen müssen für Endeinrichtungen, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm anwenden bzw. deren Anwendung spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung sicherstellen.

Artikel 4

(1) Die Entscheidung 94/472/EG wird sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgehoben.

(2) Endeinrichtungen, die mit der Entscheidung 94/472/EG genehmigt wurden, können weiterhin vermarktet und in Betrieb genommen werden, sofern die Genehmigung nicht später als sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung erteilt wurde.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 31. 8. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 91.

(4) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

ANHANG

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2:

Radio Equipment and Systems (RES) - DECT - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen - Telefonie

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

Sekretariat

TBR 10 (2. Ausgabe) - Januar 1997

(mit Ausnahme des Vorworts)

Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt.

Die obengenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines Auftrags erstellt, der nach den einschlägigen Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilt wurde.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist erhältlich bei:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

650, route des Lucioles

F-06921 Sophia Antipolis Cedex

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7)

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

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