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Document 31996L0078

Richtlinie 96/78/EG der Kommission vom 6. Dezember 1996 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

OJ L 321, 12.12.1996, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/78/oj

31996L0078

Richtlinie 96/78/EG der Kommission vom 6. Dezember 1996 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 321 vom 12/12/1996 S. 0020 - 0021


RICHTLINIE 96/78/EG DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1996 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen Tilletia indica Mitra zu treffen, dessen Auftreten in der Gemeinschaft bislang nicht bekannt war.

Diese Maßnahmen sollten Bestimmungen bezüglich von Samen und Körnern der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Drittländern enthalten, in denen das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

Daher müssen die betreffenden Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG entsprechend geändert werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/93/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1996, S. 24.

ANHANG

1. In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe c) wird nach Nummer 15 eine neue Nummer 15.1 eingefügt:

"15.1. Tilletia indica Mitra".

2. In Anhang IV Teil A Abschnitt I werden nach Nummer 52 die neuen Nummern 53 und 54 eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1 wird nach "und Uruguay" ein neuer Satz "Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA" eingefügt.

4. In Anhang V Teil B Abschnitt I wird nach Nummer 7 eine neue Nummer eingefügt.

"8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA."

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