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Document 31996L0015

Richtlinie 96/15/EG der Kommission vom 14. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

OJ L 70, 20.3.1996, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/11/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/15/oj

31996L0015

Richtlinie 96/15/EG der Kommission vom 14. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

Amtsblatt Nr. L 070 vom 20/03/1996 S. 0035 - 0037


RICHTLINIE 96/15/EG DER KOMMISSION vom 14. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/66/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/65/EG (4), wurden bestimmte Gebiete in der Gemeinschaft für bestimmte Schadorganismen bis zum 1. April 1996 als Schutzgebiete anerkannt.

Aufgrund neuester Information aus Griechenland ist es offenbar nicht mehr angebracht, das für Griechenland anerkannte Schutzgebiet bezüglich Ips typographus Heer weiterhin anzuerkennen, da dieser Organismus anscheinend vor Ort vorhanden ist.

Weiterhin ist es aufgrund neuer Informationen aus Griechenland, Italien und Spanien offenbar nicht mehr angebracht, die für Griechenland anerkannten Schutzgebiete bezüglich Phytophthora cinnamomi Rands, das für Italien anerkannte Schutzgebiet bezüglich Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones und die für Spanien anerkannten "Schutzgebiete" bezüglich Dendroctonus micans Kugelan, Ips amitinus Eichhof, Ips cembrae Heer, Ips duplicatus Sahlberg und Ips typographus Heer weiterhin anzuerkennen, um den Bedenken im Hinblick auf die Erzeugung und Verbreitung der jeweiligen Wirtspflanzen dieser Organismen Rechnung zu tragen. Ferner ist die Größe der für Spanien anerkannten Schutzgebiete bezüglich Anthonomus grandis Boh. und der für Spanien und Portugal anerkannten Schutzgebiete bezüglich Sternochetus mangiferae Fabricius zu ändern, um den Bedenken im Hinblick auf die entsprechenden Erzeugungsgebiete von Gossypium spp. bzw. Mangifera spp. Rechnung zu tragen.

Aufgrund neuer Informationen aus Frankreich sollte ein Schutzgebiet hinsichtlich des Beet necrotic yellow vein virus anerkannt werden.

Angesichts neuer Informationen aus dem Vereinigten Königreich und der von Sachverständigen der Kommission erhobenen Untersuchungsdaten erscheint es angebracht, die vorläufige Anerkennung des Schutzgebiets hinsichtlich des Beet necrotic yellow vein virus für das Vereinigte Königreich zu verlängern, damit die zuständigen amtlichen Stellen des Vereinigten Königreichs die Informationen über die Verbreitung des Beet necrotic yellow vein virus ergänzen und die Tilgung dieses Schadorganismus in der Region East Anglia des Vereinigten Königreichs abschließen können.

Darüber hinaus erscheint es aufgrund der Informationen aus Irland und Italien sowie aufgrund der von Sachverständigen der Kommission erhobenen Untersuchungsdaten angebracht, die vorläufige Anerkennung der Schutzgebiete hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. für Irland und Italien zu verlängern, um den zuständigen amtlichen Stellen die endgültige Tilgung dieses Schadorganismus im Gebiet um Dublin bzw. in der Region Apulia zu ermöglichen.

Es sollte festgelegt werden, daß die Verlängerung der Anerkennung über die in Artikel 1 genannten Daten hinaus und jede Änderung des Verzeichnisses der Schutzgebiete gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 16a der Richtlinie 77/93/EWG erfolgen muß, wobei die Ergebnisse geeigneter Untersuchungen, welche nach gemeinschaftlichen Vorschriften durchgeführt und von Sachverständigen der Kommission überwacht wurden, zu berücksichtigen sind.

Wurde die Anerkennung über die in Artikel 1 genannten Daten hinaus nicht verlängert, so gelten die entsprechenden Schutzgebiete ab diesen Daten nicht mehr als "Schutzgebiet" im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG und ihrer Anhänge.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/76/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Die im Anhang aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft werden hinsichtlich der in diesem Anhang an entsprechender Stelle namentlich aufgeführten Schadorganismen als 'Schutzgebiete' gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG anerkannt. Im Fall von Buchstabe a) Nummer 17, Buchstabe b) Nummer 3, Buchstabe c) Nummer 5 und Buchstabe d) Nummer 3 werden die genannten Gebiete bis zum 1. April 1996 anerkannt. Im Fall von Buchstabe b) Nummer 2 werden die genannten Gebiete für Irland und die Region Apulia in Italien bis zum 31. Dezember 1997 anerkannt. Im Fall von Buchstabe d) Nummer 1 wird das genannte Gebiet für das Vereinigte Königreich bis zum 1. November 1999 und für Frankreich bis zum 31. Dezember 1997 anerkannt."

2. In Artikel 2 wird das Wort "Datum" durch das Wort "Daten" ersetzt.

3. Der Anhang der Richtlinie 92/76/EWG wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. April 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 77.

(3) ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 75.

ANHANG

1. In Buchstabe a) Nummer 1 rechte Spalte werden die Worte "Griechenland, Spanien" durch die Worte "Griechenland, Spanien (Andalucia, Catalonia, Extremadura, Murcia, Valencia)" ersetzt.

2. In Buchstabe a) Nummer 4 rechte Spalte wird das Wort "Spanien" gestrichen.

3. In Buchstabe a) Nummern 7, 8 und 9 in der jeweils rechten Spalte wird das Wort "Spanien" gestrichen.

4. In Buchstabe a) Nummer 11 rechte Spalte werden die Worte "Griechenland, Spanien" gestrichen.

5. In Buchstabe a) Nummer 15 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

"Spanien (Granada und Malaga), Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira)".

6. In Buchstabe b) Nummer 1 rechte Spalte wird das Wort "Italien" gestrichen.

7. In Buchstabe c) wird Nummer 4 gestrichen.

8. In Buchstabe d) Nummer 1 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

"Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal (Azoren), Schweden, Vereinigtes Königreich".

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