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Document 31994L0068

Richtlinie 94/68/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/318/EWG des Rates über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

OJ L 354, 31.12.1994, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 027 P. 71 - 79
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 027 P. 71 - 79
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 013 P. 325 - 333
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 014 P. 214 - 222
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 014 P. 214 - 222
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 028 P. 99 - 107

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/68/oj

31994L0068

Richtlinie 94/68/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/318/EWG des Rates über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 354 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0071


RICHTLINIE 94/68/EG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/318/EWG des Rates über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 78/318/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EWG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 und in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.

In der Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90630/EWG (5), wird das Verfahren zur Bestimmung einzelner Fahrzeugmerkmale festgelegt, die beibehalten werden.

Angesichts des technischen Fortschritts ist es nunmehr möglich, die Richtlinie 78/318/EWG anzupassen, so daß die Prüfvorschriften und -verfahren den tatsächlichen Betriebsbedingungen für diese Systeme besser entsprechen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 78/318/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden die Worte:

"Kraftfahrzeuge der in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse" durch die Worte "Kraftfahrzeuge der in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse", ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) im ersten Gedankenstrich werden die Worte "Anhänge I bis V" durch die Worte "einschlägigen Anhänge" ersetzt;

b) im zweiten und dritten Gedankenstrich werden die Worte "des Artikels 9a" durch die Worte "des Artikels 2" ersetzt.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i. im ersten Gedankenstrich werden die Worte "Anhänge I bis V" durch die Worte "einschlägigen Anhänge" ersetzt;

ii. im zweiten Gedankenstrich werden die Worte "des Artikels 9a" durch die Worte "des Artikels 2" ersetzt;

b) in Absatz 2 werden die Worte "des Artikels 9a" durch die Worte "des Artikels 2" ersetzt.

4. In Artikel 4 wird die Ziffer "2.2" durch die Ziffer "2.1" ersetzt;

5. In Artikel 5 werden die Worte "Anhänge I bis VII" durch die Worte "die Anhänge" ersetzt.

6. Das Verzeichnis der Anhänge und die Anhänge I, II, VI und VII werden entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Juli 1995 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Scheibenwischer und Scheibenwascher beziehen,

- weder die Erteilung der EWG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für den Typ eines Kraftfahrzeugs oder eines Scheibenwischer- und Scheibenwaschersystems verweigern,

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Scheibenwischer- und Scheibenwaschersystemen untersagen,

wenn die Scheibenwischer- und Scheibenwaschersysteme den Vorschriften der Richtlinie 78/318/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Januar 1996 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp - aus Gründen, die sich auf die Scheibenwischer- und Scheibenwaschersysteme beziehen - sowie für den Typ eines Scheibenwischer- und Scheibenwaschersystems

- die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 78/318/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin die EWG-Typgenehmigung für Ersatzteile von Scheibenwaschanlagen gemäß der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 78/318/EWG erteilen und den Verkauf und die Inbetriebnahme von Scheibenwaschanlagen zulassen, sofern diese

- für den Einbau in bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

- den zum Zeitpunkt der Erstzulassung der Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.(2) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49.(3) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 49.(4) ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1.(5) ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 20.

ANHANG

1. Im Verzeichnis der Anhänge

- werden die Sternchen hinter den Titeln der Anhänge I bis V und die dazugehörigen Fußnoten gestrichen;

- der Titel des Anhangs I erhält folgenden Wortlaut: "Geltungsbereich Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Vorschriften, Prüfverfahren, Markierungen, Änderungen der Typgenehmigungen, Übereinstimmung der Produktion";

- der Titel des Anhangs VI erhält folgenden Wortlaut: "Beschreibungsbogen (Fahrzeug)",

- der Titel des Anhangs VII erhält folgenden Wortlaut: "Beschreibungsbogen (selbständige technische Einheit)" und

- am Ende des Verzeichnisses wird angefügt:

"Anhang VIII: Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug)

Anhang IX: Typgenehmigungsbogen (selbständige technische Einheit)"

2. Anhang I wird wie folgt geändert

- Der Titel erhält folgenden Wortlaut:

"GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG, VORSCHRIFTEN, PRÜFVERFAHREN, MARKIERUNGEN, ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION"

- Nummer 2.1 wird gestrichen.

- Die Nummern 2.2 bis 2.4 werden in 2.1 bis 2.3 umnumeriert.

- Die Nummer 2.1.2 (vormals 2.2.2) erhält folgenden Wortlaut:

"2.1.2. Form und Abmessungen der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung, soweit sie die Sichtbereiche nach Anhang IV beeinträchtigen könnten;"

- Nummer 2.5 wird gestrichen.

- Die Nummern 2.6 und 2.7 werden in 2.4 und 2.5 umnumeriert und der Ausdruck "Rückenlehnenwinkel" wird durch den Ausdruck "Rumpfwinkel" ersetzt.

- Die Nummern 2.8 bis 2.21 werden in 2.6 bis 2.19 umnumeriert.

- Nummer 2.18 (vormals 2.20) erhält folgenden Wortlaut:

"2.18. Spritzdüse

Die ,Spritzdüse' ist eine Einrichtung, die dazu dient, den Flüssigkeitsstrahl auf die Windschutzscheibe zu richten."

- Nummer 3.1.1 erhält folgenden Wortlaut:

"3.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf seine Scheibenwischer- und Scheibenwaschersysteme ist vom Hersteller zu stellen."

- Nummer 3.1.2 erhält folgenden Wortlaut:

"3.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang VI enthalten."

- Die Nummern 3.1.2.1 bis einschließlich 3.1.2.3 entfallen. Nummer 3.1.2.4 wird 3.1.3.

- Nummer 3.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"3.2.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Scheibenwaschanlage als selbständige technische Einheit ist vom Hersteller zu stellen."

- Nummer 3.2.2 erhält folgenden Wortlaut:

"3.2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang VII enthalten."

- Nummer 3.2.2.1 entfällt. Nummer 3.2.2.2 wird 3.2.3 und erhält folgenden Wortlaut:

"3.2.3. Ein Muster des zu genehmigenden Systemtyps wird dem Technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, vorgelegt. Der Technische Dienst kann erforderlichenfalls ein weiteres Muster anfordern. Die Muster müssen gut lesbar und unverwischbar die Fabrik- oder Handelsmarke sowie ein Merkmal zur Typidentifizierung tragen."

- Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut:

"§ 4. ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG"

- Nummer 4.1 erhält folgenden Wortlaut:

"4.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt."

- Nummer 4.2 entfällt.

- Die Nummern 4.3, 4.3.1 und 4.3.2 werden in 4.2, 4.2.1 und 4.2.2 umnumeriert und erhalten folgenden Wortlaut:

"4.2. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist

4.2.1 für Anträge gemäß 3.1 in Anhang VIII,

4.2.2. für Anträge gemäß 3.2 in Anhang IX

enthalten."

- Nummer 4.4 wird 4.3 und erhält folgenden Wortlaut:

"4.3. Jedem genehmigten Typ eines Fahrzeugs oder einer Scheibenwaschanlage wird eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ eines Fahrzeugs oder einer Scheibenwaschanlage zuteilen."

- Die Nummern 4.4 bis 4.8 entfallen.

- Nummer 5.1.4 erhält folgenden Wortlaut:

"5.1.4. Die Wischfrequenzen nach 5.1.3 werden, wie in 6.1.1 bis 6.1.6 und 6.1.8 beschrieben, erreicht."

- Die Nummer 5.1.7 erhält folgenden Wortlaut:

"5.1.7. Die Scheibenwischer müssen 15 Sekunden lang - ohne dabei Schaden zu nehmen - blockiert werden können. Die Verwendung automatischer Sicherungen ist zulässig, vorausgesetzt, es sind keine anderen Betätigungseinrichtungen als die des Scheibenwischers zu betätigen, um das System wieder in Gang zu setzen. Das Prüfverfahren und die Prüfbedingungen sind in 6.1.7 festgelegt."

- Die Nummer 5.1.9.1 erhält folgenden Wortlaut:

"5.1.9.1. Wird der Scheibenwischer einer Windgeschwindigkeit ausgesetzt, die 80 % der Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, jedoch nicht mehr als 160 km/h entspricht, muß der mit seiner höchsten Frequenz funktionierende Scheibenwischer weiter mit dem gleichen Wirkungsgrad und unter den gleichen Bedingungen wie in 6.1.10.2 beschrieben ein den Auflagen nach 5.1.2.1 genügendes Sichtfeld herstellen."

- Die Nummer 5.1.10 ist wie folgt zu ergänzen:

"Diese Anforderung gilt nicht für Einrichtungen, die sich im Ruhezustand in einem Bereich der Windschutzscheibe befinden, der durch Teile des Fahrzeugs (wie die Kühlerhaube, das Armaturenbrett usw.) der Sicht entzogen ist."

- Die Nummer 5.2.2 erhält folgenden Wortlaut:

"5.2.2. Die Leistung des Scheibenwaschers darf durch die in 6.2.3 und 6.2.4 festgelegten Temperaturzyklen nicht nachteilig beeinträchtigt werden.

- Nach der Nummer 6.1.10.1 wird die folgende neue Nummer 6.1.10.2 eingefügt:

"6.1.10.2. Wurde die Aussenfläche der Windschutzscheibe gemäß 6.1.8 und 6.1.9 präpariert, darf der Scheibenwascher bei allen Prüfungen benutzt werden."

- Der zweite Satz der Nummer 6.2.3.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Anschließend wird der Scheibenwascher einer Umgebungstemperatur von 20+/-2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist, jedoch in keinem Fall länger als vier Stunden."

- Der zweite Satz der Nummer 6.2.5.1 erhält folgenden Wortlaut:

- "Die Spritzdüse(n) der Waschanlage wird (werden) bei stehendem Fahrzeug und ohne grössere Windeinwirkung auf den Zielbereich auf der Aussenseite der Windschutzscheibe ausgerichtet."

- Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgenden Wortlaut:

"7. MARKIERUNGEN

7.1. Jede Scheibenwaschanlage, die dem nach dieser Richtlinie als selbständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muß ein EWG-Typgenehmigungszeichen tragen.

7.2. Dieses Zeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der Kleinbuchstabe ,e', gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, gemäß nachstehender Aufstellung steht;

1 für Deutschland

2 für Frankreich

3 für Italien

4 für die Niederlande

6 für Belgien

9 für Spanien

11 für das Vereinigte Königreich

13 für Luxemburg

18 für Dänemark

21 für Portugal

23 für Griechenland

IRL für Irland

Es muß ferner in der Nähe des Rechtecks die ,Basisgenehmigungsnummer' nach Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG aufweisen, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten grösseren technischen Änderung der Richtlinie 70/318/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EWG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00.

7.3. Das EWG-Typgenehmigungszeichen ist so auf dem Behälter für die Scheibenwaschfluessigkeit anzubringen, daß es noch nach dem Einbau in das Fahrzeug gut lesbar und dauerhaft ist.

7.4. Ein Beispiel für das EWG-Typgenehmigungszeichen ist aus der Anlage ersichtlich.

8. ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

8.1. Bei Änderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

9. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

9.1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen."

- Die Nummern 10 bis 12 entfallen.

- Die folgende neue Anlage wird eingefügt:

"Anlage

Muster für ein EWG-Typgenehmigungszeichen

XTB:59239DE100 Die Scheibenwaschanlage mit obigem EWG-Typgenehmigungszeichen wurde in Spanien (e 9) unter der Basis-Typgenehmigungsnummer 0148 nach dieser Richtlinie genehmigt. Die Zahlenangaben sind nicht verbindlich."

3. Der Anhang II erhält folgenden Wortlaut:

- "Anwendung findet der Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG des Rates."

- Die Fußnote (1) wird gestrichen.

4. Die Anhänge VI und VII werden gestrichen und durch die folgenden Anhänge VI und VII ersetzt:

"ANHANG VI

Beschreibungsbogen Nr. . . . . . .

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates betreffend die EWG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Scheibenwischer und die Scheibenwascher (Richtlinie 78/318/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EG)

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (c):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) (o) (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung):

3. ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.2.1.8. Nennleistung (t): . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: . . . . . . V, Anschluß an Masse positiv oder negativ (1)

3.2.5.2. Lichtmaschine

3.2.5.2.1. Typ:

3.2.5.2.2. Nennleistung: . . . . . . VA

4. KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.7. Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w):

9. AUFBAU

9.4.1. Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so daß sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann:

9.5.1. Windschutzscheibe

Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Abschnittnummern und Fußnoten entsprechen denen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG.

Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Abschnitte wurden weggelassen.9.5.1.2. Art des Einbaus:

9.5.2.4. Genehmigungsnummer(n):

9.6. Scheibenwischer

9.6.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

9.7. Scheibenwascher

9.7.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder Genehmigungsnummer, falls als selbständige technische Einheit genehmigt:

9.8. Entfrostungs- und Entfeuchtungsanlagen

9.8.2. Grösster Stromverbrauch: . . . . . . kW

9.10. Innenausstattung

9.10.3. Sitze

9.10.3.5. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (x)

9.10.3.5.1. Fahrersitz:

9.10.3.6. Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1. Fahrersitz:

9.10.3.7. Sitzverstellbereich

9.10.3.7.1. Fahrersitz:

9.10.5. Innenraumheizung

9.10.5.3. Grösster Stromverbrauch: . . . . . . kW.

ANHANG VII

Beschreibungsbogen Nr. . . . . . .

betreffend die EWG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit der Windschutzscheibenwaschanlage (Richtlinie 78/318/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EG.

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EWGGenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DER EINRICHTUNG

1.1. Detaillierte technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der Bauteile, die im Motorraum angebracht werden können.

1.2. Gegebenenfalls Verwendungsbeschränkungen und Einbaubedingungen:"

5. Die folgenden neuen Anhänge VIII und IX werden eingefügt:

"ANHANG VIII

MUSTER

(Grösstformat: A4 (210 × 297 mm)

EWG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (2)- die Erweiterung der Typgenehmigung (3)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (4)

- den Entzug der Typgenehmigung (5)

des Typs eines Fahrzeugs, Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit (6) in bezug auf die Richtlinie 78/318/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EG

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (7) (8):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (9):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Im Fall von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

Anbringungsstelle und Anbringungsart des EWG-Genehmigungszeichens:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Anlage

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Anlage

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Anlage

zu dem EWG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . . . .

betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 78/318/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EG.

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Scheibenwischer, Anzahl der Wischerblätter:

1.2. Scheibenwascher - Funktionsweise:

- (gegebenenfalls) Typgenehmigungszeichen:

5. Bemerkungen:

(z. B. gültig für Fahrzeuge mit Linkslenkung und mit Rechtslenkung)

ANHANG IX

MUSTER

(Grösstformat: A4 (210 x 297 mm))

EWG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (10)

- die Erweiterung der Typgenehmigung (11)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (12)

- den Entzug der Typgenehmigung (13)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (14) in bezug auf die Richtlinie 78/318/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EWG

Typ-Genehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (15) (16):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (17)

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Im Fall von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Anbringungsstelle und Anbringungsart des EWG-Genehmigungszeichens:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Anlage

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Anlage

6. Ort

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Anlage

zu dem EWG-Typgenehmigungsbogen Nr. [. . .]

betreffend die Typgenehmigung von Windschutzscheibenwaschanlagen als selbständige technische Einheit in bezug auf die Richtlinie 78/318/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EG

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Gegebenenfalls Verwendungsbeschränkungen und Einbaubedingungen:

5. Bemerkungen:".

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Nichtzutreffendes streichen.(3) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel: ABC??123??).(4) Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.(5) Nichtzutreffendes streichen.(6) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen/Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel: ABC??123??).(7) Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

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