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Document 31992L0053

Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

OJ L 225, 10.8.1992, p. 1–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 023 P. 86 - 149
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 023 P. 86 - 149
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 011 P. 205 - 215
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 011 P. 135 - 145
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 011 P. 135 - 145

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0046

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/53/oj

31992L0053

Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 225 vom 10/08/1992 S. 0001 - 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0086


RICHTLINIE 92/53/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit der Binnenmarkt schrittweise bis spätestens 31. Dezember 1992 verwirklicht wird. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

Die Richtlinie 70/156/EWG (4) enthält das Gemeinschaftsverfahren zur Erlangung der Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die in Übereinstimmung mit den in Einzelrichtlinien festgelegten technischen Vorschriften hergestellt sind, sowie das vollständige Verzeichnis der von diesen Richtlinien betroffenen Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten.

Im Interesse der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft erscheint es zweckmässig, die bestehenden Betriebserlaubnisverfahren der Mitgliedstaaten durch das Typgenehmigungsverfahren der Gemeinschaft zu ersetzen.

Damit das genannte Typgenehmigungsverfahren in optimaler Weise angewendet werden kann, ist es erforderlich, seine Verwaltungsvorschriften genauer und umfassender zu machen. Das setzt unter anderem voraus, daß diese Vorschriften die Möglichkeit bieten, wenn der Hersteller das wünscht, die Typgenehmigung für ein vollständiges Fahrzeug durch die Kompilation der Genehmigungen für seine einzelnen Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten zu erstellen, und im Fall von Fahrzeugen, die in mehreren Baustufen gefertigt werden, an denen mehrere Hersteller beteiligt sind, durch die Kompilation der Genehmigungen für die verschiedenen Stufen des jeweiligen Fertigungsstands.

Ein Fahrzeug kann, selbst wenn es den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, unter Umständen bestimmte Merkmale aufweisen, die nachweislich die Sicherheit im Strassenverkehr gefährden. Es ist daher zweckmässig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Genehmigung für derartige Fahrzeugtypen zu verweigern, den Verkauf und das Inverkehrbringen zu verbieten und die Zulassung für diese Fahrzeuge abzulehnen. Für diesen Fall sind entsprechende Bedingungen vorgesehen.

Die Tatsache, daß das Typgenehmigungsverfahren der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben ist, macht es notwendig, Ausnahmen zuzulassen und Alternativverfahren für Fahrzeuge, die entweder für besondere Verwendungszwecke bestimmt oder in Kleinserien gebaut werden oder die neue Technologien einbeziehen, die in den Vorschriften der Einzelrichtlinien noch nicht vorgesehen sind, festzulegen.

Um den Zugang zu den Märkten von Ländern ausserhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, ist es zweckmässig, unter bestimmten Voraussetzungen Genehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten zuzulassen, die auf gleichwertigen internationalen und Drittlandregelungen beruhen. Die Gleichwertigkeit dieser Regelungen muß in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Vertrages anerkannt werden.

Um die notwendige Transparenz der Typgenehmigungsverfahren der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen Bestimmungen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten einander und der Kommission ihre Genehmigungsbehörden und technischen Dienste sowie die Bestimmungen über die Qualitätskriterien bekanntgeben, die diese einzuhalten haben.

Aufgrund der Tatsache, daß die Anhänge zu dieser Richtlinie lediglich für Fahrzeuge der Klasse M1 vervollständigt sind, gilt die Richtlinie nur für die Typgenehmigung dieser Fahrzeuge. Es ist ratsam, den Mitgliedstaaten bis zur Vervollständigung der Anhänge durch Vorschriften betreffend die Fahrzeuge aller anderen Klassen zu gestatten, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG für diese Fahrzeuge weiterhin ihre Betriebserlaubnissysteme mit nationaler Geltung anzuwenden.

Damit sowohl in technischer als auch in verwaltungsmässiger Hinsicht ein angemessener Übergang von der gegenwärtigen fakultativen Regelung der Gemeinschaftsvorschriften auf das in dieser Richtlinie festgelegte verbindliche Typgenehmigungsverfahren ermöglicht wird, ist es zweckmässig, den Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren die Wahl zu lassen zwischen der Anwendung des Verfahrens der vorliegenden Richtlinie und dem des Artikels 10 der Richtlinie 70/156/EWG. Genehmigungen, die in Anwendung des letzteren Verfahrens erteilt wurden, bleiben bis zum 31. Dezember 1997 gültig.

Die obenerwähnten Übergangsbestimmungen räumen den Mitgliedstaaten kein Recht ein, von den Vorschriften von Einzelrichtlinien, die auf der vollständigen Harmonisierung beruhen, abzuweichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 bis 16 werden durch die nachfolgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die in einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Kraftfahrzeugen und Anhängern vorgesehen sind.

Sie gilt nicht

- für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen. Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, erkennen jedoch gültige Genehmigungen für Systeme, Bauteile, selbständige technische Einheiten oder unvollständige Fahrzeuge an, die gemäß dieser Richtlinie anstelle der jeweiligen nationalen Vorschriften erteilt wurden;

- für vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5)().

(6)() ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

- "Typgenehmigung ": das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfuellt. Eine vollständige Auflistung der Einzelrichtlinien befindet sich in Anhang IV bzw. Anhang XI;

- "Mehrstufen-Typgenehmigung": das Verwaltungsverfahren, durch das ein oder mehrere Mitgliedstaaten bestätigen, daß - je nach Fertigungsstand - der Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt;

- "Fahrzeug": mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger;

- "Basisfahrzeug": jedes unvollständige Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer während aufeinanderfolgender Stufen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens beibehalten wird;

- "unvollständiges Fahrzeug": jedes Fahrzeug, das der Vervollständigung in zumindest einer weiteren Stufe bedarf, um alle einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfuellen;

- "vervollständigtes Fahrzeug": jedes Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt;

- "Typ" eines Fahrzeugs: Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann aus Varianten und Versionen bestehen (vgl. Anhang II B);

- "System": alle Fahrzeugsysteme, wie z. B. Bremsanlage, Einrichtungen zur Abgasreinigung oder Innenausstattung, die die Anforderungen von Einzelrichtlinien erfuellen müssen;

- "Bauteil": eine Einrichtung, beispielsweise eine Leuchte, die den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll, die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfuellen muß und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht;

- "selbständige technische Einheit": eine Einrichtung, beispielsweise eine hintere Unterfahrschutzvorrichtung, die den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll, die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfuellen muß und für die gesondert, jedoch nur in bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht;

- "Hersteller": die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Es ist nicht von Bedeutung, daß sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit beteiligt ist, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist;

- "Genehmigungsbehörde": die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, insbesondere für die Erteilung und (falls erforderlich) den Entzug von Genehmigungsbögen verantwortlich ist, die als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dient und die berechtigt ist, die Einrichtungen des Herstellers zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion zu überprüfen;

- "Technischer Dienst": die Organisation oder Stelle, die offiziell als Prüflabor anerkannt worden ist und die Prüfungen oder Typbesichtigungen für die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats durchführt. Diese Aufgaben können auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden;

- "Beschreibungsbogen": das Dokument gemäß Anhang I oder III dieser Richtlinie oder dem entsprechenden Anhang zu einer Einzelrichtlinie, der die Merkmale enthält, welche vom Antragsteller anzugeben sind;

- "Beschreibungsmappe": den Gesamtumfang an Daten, Zeichnungen, Lichtbildern usw., der vom Antragsteller gemäß den Angaben im Beschreibungsbogen bei dem Technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde einzureichen ist;

- "Beschreibungsunterlagen": die Beschreibungsmappe zuzueglich aller Prüfberichte oder anderer Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Amtshandlungen der Beschreibungsmappe beigefügt haben;

- "Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen": das Schriftstück, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennumerierung angibt oder mit einer anderen Kennzeichnung, die das Auffinden einzelner Seiten zweifelsfrei ermöglicht.

Artikel 3

Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III und die Genehmigungsbögen zu allen nach Anhang IV oder XI anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen. Darüber hinaus sind die Beschreibungsunterlagen zu jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für die Genehmigungsbehörde bereitzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Einzelrichtlinien maßgeblichen Angaben gemäß Anhang I und, falls erforderlich, gemäß Anhang III Teil II beizufügen, sofern keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden können.

(3) Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung beinhalten die beizufügenden Unterlagen:

- in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Genehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug erforderlich sind, jedoch nur, soweit sie den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen,

- in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Genehmigungsbögen, die den in der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Abschrift des Genehmigungsbogens für das unvollständige Fahrzeug, der entsprechend der letzten vorherigen Baustufe erteilt wurde. Darüber hinaus hat der Hersteller vollständige Unterlagen bezueglich der Änderungen und Ergänzungen zu liefern, die von ihm an dem unvollständigen Fahrzeug vorgenommen wurden.

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe gemäß den Angaben im Beschreibungsbogen zu der betreffenden Einzelrichtlinie beizufügen.

(5) Für einen Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit kann der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Artikel 4

Das Typgenehmigungsverfahren

(1) Jeder Mitgliedstaat erteilt

a) Fahrzeug-Typgenehmigungen für

- Fahrzeugtypen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen aller in Anhang IV aufgeführten Einzelrichtlinien erfuellen;

- Fahrzeugtypen mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Anhang XI, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen derjenigen Einzelrichtlinien erfuellen, die in der jeweiligen Spalte der Tabelle in Anhang XI aufgeführt sind.

Die hierfür zu beachtende Vorgehensweise ist in Anhang V beschrieben;

b) Mehrstufen-Typgenehmigungen für Typen von Basisfahrzeugen sowie unvollständigen und vervollständigten Fahrzeugen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die, abhängig von ihrem Fertigungsstand, die technischen Anforderungen der jeweiligen Einzelrichtlinien erfuellen, die in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführt sind.

Die hierfür zu beachtende Vorgehensweise ist in Anhang XIV beschrieben;

c) Typgenehmigungen für Typen von Systemen aller Fahrzeugtypen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen der betreffenden Einzelrichtlinie erfuellen;

d) sofern die betreffende Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht, Typgenehmigungen für Typen von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen der Einzelrichtlinie erfuellen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat jedoch fest, daß ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit die Sicherheit des Strassenverkehrs ernsthaft gefährdet, obwohl die Bestimmungen von Absatz 1 erfuellt sind, so kann er die Typgenehmigung verweigern. Er hat hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unverzueglich zu unterrichten.

(3) Jeder Mitgliedstaat fuellt für sämtliche von ihm genehmigten Fahrzeugtypen, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten alle zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens aus. (Muster für Genehmigungsbögen befinden sich in Anhang VI dieser Richtlinie und in einem Anhang zu jeder Einzelrichtlinie.) Er fuellt ferner die zutreffenden Abschnitte der Anlage "Prüfergebnisse" (ein Muster hierfür befindet sich in Anhang VIII) des Genehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp aus und erstellt oder überprüft die Angaben im Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Genehmigungsnummern werden nach dem Schema in Anhang VII erteilt. Der ausgefuellte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller zugestellt.

(4) Wenn das Bauteil oder die selbständige technische Einheit, die genehmigt werden soll, nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ihre Funktion erfuellen oder ein besonderes Merkmal aufweisen und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann geprüft werden kann, wenn das zu genehmigende Bauteil oder die zu genehmigende selbständige technische Einheit in Verbindung mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen funktioniert, muß der Geltungsbereich der Typgenehmigung des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall muß der Genehmigungsbogen für das Bauteil oder die selbständige technische Einheit Hinweise auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Einbauvorschriften enthalten. Anläßlich der Erteilung der Typgenehmigung für das Fahrzeug wird die Einhaltung dieser Beschränkungen und Vorschriften geprüft.

(5) Die Genehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Abschrift des Genehmigungsbogens (einschließlich seiner Anlagen) für jeden Fahrzeugtyp, dem sie die Genehmigung erteilt, verweigert oder entzogen haben.

(6) Die Genehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten monatlich eine Liste (mit den Angaben gemäß Anhang XIII) der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die sie während dieses Monats erteilt, verweigert oder entzogen haben. Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermitteln sie darüber hinaus umgehend eine Abschrift des Genehmigungsbogens und/oder der Beschreibungsunterlagen für jeden Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, dem sie die Genehmigung erteilt, verweigert oder entzogen haben.

Artikel 5

Änderungen der Genehmigung

(1) Der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu unterrichten.

(2) Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung kann ausschließlich an denjenigen Mitgliedstaat gerichtet werden, der die ursprüngliche Genehmigung erteilt hat.

(3) Wenn sich im Fall einer Genehmigung für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten Angaben in den Beschreibungsunterlagen ändern, gibt die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats folgendes heraus:

- soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe vermerkt sind. Anläßlich jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;

- einen revidierten Genehmigungsbogen mit einer Erweiterungs-Nummer, sofern Angaben darin geändert sind oder die Mindestanforderungen der Richtlinie sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; eine Erweiterung ist jedoch nicht erforderlich, wenn lediglich Angaben in den Anlagen zu dem Genehmigungsbogen geändert sind. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen muß der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Stellt die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die obenangegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

(4) Wenn sich im Fall einer Genehmigung für Fahrzeugtypen Angaben in den Beschreibungsunterlagen ändern, gibt die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats folgendes heraus:

- soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe vermerkt sind. Anläßlich jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;

- einen revidierten Genehmigungsbogen mit einer Erweiterungs-Nummer, sofern entweder neue Typbesichtigungen erforderlich oder Angaben auf dem Genehmigungsbogen geändert sind oder die Anforderungen einer der Einzelrichtlinien sich in bezug auf das Datum, ab dem das erste Inverkehrbringen verboten werden darf, seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum des Fahrzeugtyps geändert haben; eine Erweiterung ist nicht erforderlich, wenn lediglich Angaben in den Anlagen zu dem Genehmigungsbogen geändert sind. Aus dem neuen Genehmigungsbogen muß der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Stellt die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Typbesichtigungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die obenangegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Typbesichtigungen aus. Sämtliche geänderten Unterlagen werden innerhalb eines Monats allen anderen Genehmigungsbehörden übermittelt.

(5) Wird eine Fahrzeug-Typgenehmigung ungültig, weil eine oder mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden Beschreibungsunterlagen sind, so zeigt die Behörde des Mitgliedstaats, die diese Genehmigung erteilt hat, dies den für die Genehmigung zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe des Datums an oder teilt ihnen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten Fahrzeugs mit, das in Übereinstimmung mit dem alten Genehmigungsbogen hergestellt wurde.

Artikel 6

Übereinstimmungsbescheinigung

(1) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrzeug-Typgenehmigung legt jedem entsprechend dem genehmigten Typ hergestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach einem der Muster des Anhangs IX bei. Im Fall von unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen fuellt der Hersteller nur diejenigen Angaben auf der Rückseite der Übereinstimmungsbescheinigung aus, die aufgrund der laufenden Genehmigungsstufe zu ergänzen und zu ändern sind, und fügt gegebenenfalls dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen aus früheren Genehmigungsstufen bei.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch zum Zweck der Besteuerung oder Zulassung des Fahrzeugs verlangen, daß andere als die in Anhang IX aufgeführten Angaben zusätzlich auf der Übereinstimmungsbescheinigung gemacht werden, sofern diese ausdrücklich in der Beschreibungsmappe enthalten sind oder daraus durch einfache Berechnung abgeleitet werden können. Hiervon sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mindestens drei Monate im voraus zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, daß die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX so ergänzt wird, daß die erforderlichen und ausreichenden Angaben zum Zweck der Besteuerung und Zulassung durch die zuständigen nationalen Behörden hervorgehoben werden.

(3) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbständigen technischen Einheiten mit seinem Firmennamen oder Firmenzeichen, der Typbezeichnung und/oder, wenn dies in der Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist, dem Genehmigungszeichen oder der Nummer der Typgenehmigung. Im letztgenannten Fall bleibt es dem Hersteller jedoch freigestellt, den Firmennamen, das Firmenzeichen oder die Typbezeichnung nicht anzubringen.

(4) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 enthält, liefert mit jedem hergestellten Bauteil bzw. jeder selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über diese Beschränkungen und gibt Vorschriften für den Einbau an.

Artikel 7

Zulassung und Inverkehrbringen

(1) Jeder Mitgliedstaat ermöglicht die Zulassung bzw. gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Bau- und Wirkungsweise dann und nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Jeder Mitgliedstaat gestattet darüber hinaus den Verkauf von unvollständigen Fahrzeugen; er kann jedoch ihre ständige Zulassung und ihr Inverkehrbringen verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie und des Artikels 6 Absatz 3 genügen, mit der Maßgabe, daß dies nicht auf Bauteile und selbständige technische Einheiten Anwendung findet, die für die Verwendung in Fahrzeugen bestimmt sind, die ganz oder teilweise von dieser Richtlinie ausgenommen sind oder nicht in deren Anwendungsbereich fallen.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten eines bestimmten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer ordnungsgemässen Kennzeichnung versehen sind, so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung solcher Fahrzeuge verweigern oder den Verkauf oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten auf seinem Hoheitsgebiet verbieten. Er hat hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unverzueglich zu unterrichten. Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Gefährdung der Strassenverkehrssicherheit, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalles. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

Artikel 8

Ausnahmen und alternative Verfahren

(1) Die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht für

- Fahrzeuge, die zur Verwendung bei Streitkräften, Zivilschutz, Feuerwehr oder Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind;

- Fahrzeuge, die gemäß Absatz 2 genehmigt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann auf Antrag des Herstellers von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien ausnehmen:

a) Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden.

In diesem Fall ist die Anzahl von Fahrzeugen, die jährlich in diesem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Verkehr gebracht werden können, auf die in Anhang XII angegebene Stückzahl je Typfamilie begrenzt. Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission jährlich eine Auflistung dieser Genehmigungen. Der Mitgliedstaat, der eine solche Genehmigung erteilt hat, übermittelt den vom Hersteller anzugebenden Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine Abschrift des Genehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen unter Angabe der gewährten Ausnahmen. Diese Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten, ob und für welche Stückzahl sie die Typgenehmigung zum Zweck der Zulassung auf ihrem Hoheitsgebiet anerkennen. Für Genehmigungen, die entsprechend diesem Buchstaben erteilt werden, gelten die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 6, 10 und 11 nur insoweit, als sie der Genehmigungsbehörde wesentlich erscheinen. Anstelle der Bestimmungen, für die nach diesem Buchstaben eine Ausnahme gewährt wurde, kann der Mitgliedstaat entsprechende Ersatzanforderungen stellen.

b) Fahrzeuge aus auslaufenden Serien

1. Innerhalb der mengenmässigen Grenzen des Anhangs XII Teil B können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum Neufahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 5 nicht mehr gültig ist, amtlich zulassen und deren Verkauf oder Inbetriebnahme erlauben.

Diese Bestimmung gilt nur für Fahrzeuge,

- die sich im Gebiet der Gemeinschaft befunden haben und

- denen eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beigegeben war, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden war, zu dem die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs noch Gültigkeit hatte, die vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Typgenehmigung aber nicht amtlich zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

Bei vollständigen Fahrzeugen ist diese Möglichkeit auf einen Zeitraum von zwölf, bei vervollständigten Fahrzeugen von achtzehn Monaten ab dem Tag des Auslaufens der Typgenehmigung begrenzt.

2. Zur Anwendung von Nummer 1 auf einen oder mehrere Fahrzeugtypen einer bestimmten Klasse muß der Hersteller bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den bzw. die entsprechenden Fahrzeugtypen vor Inkrafttreten der Einzelrichtlinien oder ihrer Änderungen genehmigt hat, einen entsprechenden Antrag stellen.

In dem Antrag sind die technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen.

Bewilligt der Mitgliedstaat den Antrag, so teilt er binnen eines Monats den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Inhalt und die Begründung der dem Hersteller gewährten Ausnahmen gleichzeitig mit den Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 5 mit.

Jeder von dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeugtypen betroffene Mitgliedstaat sorgt dafür, daß der Hersteller die Bestimmungen des Anhangs XII Teil B einhält.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Auflistung der gewährten Ausnahmen sowie der Gründe hierfür.

c) Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfuellen können.

In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt, innerhalb eines Monats eine Abschrift des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen an die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und übermittelt unverzueglich der Kommission einen Bericht; dieser enthält:

- eine Angabe der Gründe, warum die betreffenden Technologien bzw. Merkmale eine Erfuellung der Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien in bezug auf das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit nicht ermöglichen;

- eine Beschreibung der dadurch berührten Sicherheits- und Umweltschutzgesichtspunkte und der getroffenen Maßnahmen,

- eine Beschreibung der durchgeführten Versuche und ihrer Ergebnisse mit dem Nachweis, daß zumindest ein den Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien gleichwertiges Maß an Sicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist,

- Vorschläge für Änderungen der betreffenden Einzelrichtlinien oder, falls erforderlich, für (eine) neue Einzelrichtlinie(n).

Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 13 beschriebenen Verfahren innerhalb von drei Monaten, ob sie den Bericht genehmigt oder nicht.

Falls die Kommission den Bericht genehmigt, kann der Mitgliedstaat eine Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilen. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Einzelrichtlinie(n), von der (denen) die Ausnahme(n) gewährt worden war(en). Die Geltungsdauer einer solchen Typgenehmigung ist auf 24 Monate begrenzt; sie kann jedoch von der Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, verlängert werden.

(3) Genehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs VI, die gemäß Absatz 2 ausgestellt werden, dürfen nicht die Überschrift "EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen" tragen; dies gilt nicht für die Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe c), in denen die Kommission den Bericht genehmigt hat.

Artikel 9

Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen

(1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit von Bedingungen oder Maßnahmen für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie mit solchen gemäß internationaler oder Drittland-Vorschriften anerkennen.

(2) Die Gleichwertigkeit der in Anhang IV Teil II aufgeführten internationalen Regelungen mit den entsprechenden Einzelrichtlinien wird anerkannt. Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren Genehmigungen und gegebenenfalls zugehörige Genehmigungszeichen nach diesen Vorschriften anstelle der entsprechenden Genehmigungen und/oder Genehmigungszeichen nach Einzelrichtlinien. Die aufgeführten internationalen Regelungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 10

Übereinstimmung der Produktion

(1) Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt, trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten - bezueglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen gemäß Anhang X, um sicherzustellen, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2) Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten - bezueglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen gemäß Anhang X, um sicherzustellen, daß die Vorkehrungen nach Absatz 1 angemessen bleiben und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Überwachung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die in Abschnitt 2 von Anhang X angegebenen Verfahren sowie auf diejenigen, die in besonderen Vorschriften der Einzelrichtlinien erwähnt sind.

Artikel 11

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ

(1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder in der Beschreibungsmappe festgestellt werden, die von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß

Artikel 5

Absatz 3 oder Absatz 4 genehmigt worden sind. Eine Abweichung des Fahrzeugs von dem genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die in den Einzelrichtlinien zugelassenen Toleranzen eingehalten werden.

(2) Stellt der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, fest, daß Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörden dieses Staates unterrichten die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, daß die hergestellten Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum zu treffen.

(4) Wenn im Fall

- einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich durch eine Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit verursacht wird, oder

- im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich durch eine Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, das oder die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder des unvollständigen Fahrzeugs selbst verursacht wird,

so fordert die Behörde, die die Genehmigung für das Fahrzeug erteilt, von dem (den) Mitgliedstaat(en), der (die) Genehmigung(en) für das betreffende System, das Bauteil, die selbständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat (haben) auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß hergestellte Fahrzeuge erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Diese notwendigen Maßnahmen sind möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum zu treffen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des antragstellenden Mitgliedstaats.

Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so treffen die Genehmigungsbehörden des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 2 bezeichneten Maßnahmen.

(5) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

(6) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, die geeignet sind, die Lösung herbeizuführen.

Artikel 12

Bekanntgabe von Verfügungen und Rechtsmittel

Jede Entscheidung aufgrund der zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen zuzustellen.

Artikel 13

Anpassung der Anhänge

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung an den technischen Fortschritt, im folgenden "Ausschuß" genannt, gebildet, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Alle erforderlichen Änderungen zur Anpassung

- der Anhänge dieser Richtlinie oder

- der Bestimmungen der Einzelrichtlinien mit Ausnahme der in diesen Einzelrichtlinien vorgesehenen gegenteiligen Bestimmungen

werden nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren angenommen. Dieses Verfahren wird auch auf die Aufnahme von Bestimmungen über die Typgenehmigung von selbständigen technischen Einheiten in die Einzelrichtlinien angewandt.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für Beschlüsse vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission fasst. Bei Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten entsprechend dem vorgenannten Artikel gewichtet. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die vorgesehenen Maßnahmen, sofern diese mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die vorgesehenen Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(4) Nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine neue Einzelrichtlinie an, so erlässt er auf der Grundlage desselben Vorschlags die entsprechenden Änderungen der betreffenden Anhänge zu dieser Richtlinie.

Artikel 14

Bekanntgabe von Genehmigungsbehörden und Technischen Diensten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften

- der Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Gebiete, für die diese zuständig sind sowie

- der Technischen Dienste, die sie als Prüflaboratorien anerkannt haben, unter Angabe der Prüfumfänge, zu deren Durchführung jeder dieser Dienste berechtigt ist. Die bekanntgegebenen Dienste müssen den harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

i) Ein Hersteller kann nicht als Technischer Dienst anerkannt werden, ausser in Fällen, in denen dies in einer Einzelrichtlinie ausdrücklich vorgesehen ist.

ii) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt es nicht als aussergewöhnlich, wenn ein Technischer Dienst mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde Einrichtungen ausserhalb der eigenen Prüfstelle benützt.

(2) Es wird davon ausgegangen, daß der benannte Technische Dienst der harmonisierten Norm genügt. Die Kommission kann jedoch gegebenenfalls die Mitgliedstaaten um Unterlagen zur Stützung dieser Annahme ersuchen.

Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden. "

2. Die Anhänge I bis III werden durch die Anhänge zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 1993 an.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diese Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Im Rahmen der Typgenehmigung für Fahrzeuge wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie so lange nur auf Fahrzeuge der Klasse M1 mit Verbrennungsmotor an, bis die Anhänge nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung zum Zweck der Anwendung auf Fahrzeuge der Klasse M1, die durch andere Motoren als Verbrennungsmotoren angetrieben sind, sowie auf andere Fahrzeugklassen geändert sind. Bis dahin gilt für Fahrzeug-Typgenehmigungen der anderen Klassen Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 87/403/EWG.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden bis zum 31. Dezember 1995 bei vollständigen Fahrzeugen und bis zum 31. Dezember 1997 bei nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigten Fahrzeugen den Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nur auf Antrag des Herstellers an. Bis dahin erteilen die Mitgliedstaaten nationale Typgenehmigungen und gestatten die Zulassung, den Verkauf und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 87/403/EWG.

(4) Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, gelten bis zum 31. Dezember 1997 bei vollständigen Fahrzeugen und bis zum 31. Dezember 1999 bei nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigten Fahrzeugen nicht für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die zu einem Typ gehören, für den eine nationale Typgenehmigung vor dem 1. Januar 1996 bzw. dem 1. Januar 1998 erteilt wurde oder dem ein Mitgliedstaat die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen vor dem 1. Januar 1996 bzw. dem 1. Januar 1998 ermöglicht hat.

Die nach den Einzelrichtlinien erteilten Typgenehmigungen, die zu der vorgenannten nationalen Typgenehmigung gehören, bleiben für vollständige Fahrzeuge nach dem 31. Dezember 1997 und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigten Fahrzeugen nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft, es sei denn, eine der in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, vorgesehenen Bedingungen findet Anwendung.

(5) Die Absätze 3 und 4 erlauben es den Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) nicht, von Vorschriften einer Einzelrichtlinie abzuweichen, in der Anforderungen hinsichtlich der Typgenehmigung und des erstmaligen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs, Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit gestellt werden, die auf der vollständigen Harmonisierung beruhen.

Artikel 3

Die Kommission erstellt spätestens am 31. Dezember 1994 anhand sachdienlicher Auskünfte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung der Verfahren für die europäische Typgenehmigung unter besonderer Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, sowie über die Auswirkungen des neuen Harmonisierungsprinzips in den einzelnen Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen zur Verbesserung des Typgenehmigungsverfahrens, einschließlich der Anpassung der Einzelrichtlinien an das neue Harmonisierungsprinzip, und zur Erleichterung des Inverkehrbringens von Fahrzeugen in den Mitgliedstaaten vor; diese Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie angenommen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Vitor MARTINS

(1) ABl. Nr. C 301 vom 21. 11. 1991, S. 1.(2) ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992, S. 44, und ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992.(3) ABl. Nr. C 79 vom 30. 3. 1992, S. 4.(4) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44).

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang II Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen

Anhang III Beschreibungsbogen zur Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang IV Aufstellung der für die Typgenehmigung von Fahrzeugen anzuwendenden Vorschriften

Anhang V Verfahren der Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang VI EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen

Anhang VII Numerierungsschema

Anhang VIII Versuchsergebnisse

Anhang IX EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Anhang X Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

Anhang XI Eigenschaften von und Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

Anhang XII Hoechstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und für auslaufende Serien

Anhang XIII Aufstellung der nach Einzelrichtlinien erteilten Genehmigungen

Anhang XIV Verfahren für die Mehrstufen-Typgenehmigung

ANHANG I (a)

GESAMTUMFANG DER BESCHREIBUNGSMERKMALE ZUR FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG (Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien bestehen nur aus Auszuegen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Numerierungsschema für die Merkmale)

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Photographien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.6. Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Angaben

0.6.1. am Fahrgestell: .

0.6.2. am Aufbau: .

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:

Lage und Anbringungsart des EWG-Genehmigungszeichens: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: .

1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: .

1.3. Anzahl der Achsen und Räder: .

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: .

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: .

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): .

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): .

1.5. Werkstoff der Längsträger (d): .

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: .

1.7. Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge) (²): .

1.8. Links- oder Rechtslenker: .

2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f): .

2.1.1. Bei Sattelanhängern: Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der ersten Hinterachse: .

2.2. Bei Zugmaschinen: .

2.2.1. Sattelvormaß (grösstes und kleinstes) (g): .

2.2.2. Grösste Höhe der (genormten) Sattelkupplung (h): .

2.2.3. Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der (den) hinteren Achse(n): .

2.2.3.1. Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der (den) Hinterachse(n) (bei Fahrgestell mit Führerhaus): .

2.2.3.2. Abstand zwischen dem hinteren Ende des Lenkrades und der (den) Hinterachse(n) (bei Fahrgestell ohne Aufbau): .

2.3. Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse (i): .

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen (i): .

2.3.3. Grösste Hinterachsbreite: .

2.3.4. Breite der am weitesten hinten gelegenen Achse: .

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Masse über alles)

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge (j): .

2.4.1.2. Breite (k): .

2.4.1.2.1. Grösste Breite: .

2.4.1.2.2. Kleinste Breite: .

2.4.1.3. Höhe (bei Leergewicht) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): .

2.4.1.4. Überhang vorn (m): .

2.4.1.5. Überhang hinten (n): .

2.4.1.6. Bodenfreiheit (gemäß Anhang II A Abschnitt 4.5.4): .

2.4.1.7. Achsabstände (bei Mehrfachachsen): .

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge (j): .

2.4.2.2. Breite (k): .

2.4.2.3. Höhe (bei Leergewicht) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): .

2.4.2.4. Überhang vorn (m): .

2.4.2.5. Überhang hinten (n): .

2.4.2.6. Bodenfreiheit (gemäß Anhang II A Abschnitt 4.5.4): .

2.4.2.7. Achsabstände (bei Mehrfachachsen): .

2.5. Masse des Fahrgestells ohne Aufbau (ohne Führerhaus, Kühlfluessigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Ersatzrad, Werkzeug und Fahrer): .

2.5.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: .

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer (o) (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.7. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: .

2.7.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung) (y): .

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.9. Technisch zulässige maximale Achslast je Achse sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern nach Angabe des Herstellers: .

2.10. Maximal zulässige Anhängelast: .

2.10.1. Anhänger: .

2.10.2. Sattelanhänger: .

2.10.3. Zentralachsanhänger: .

2.10.3.1. Hoechstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang (p) zu Radstand: .

2.10.3.2. Grösster V-Wert (kN): .

2.10.4. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: .

2.10.5. Fahrzeug ist/ist nicht (¹) für Zuglasten geeignet (gilt nur für Fahrzeuge der Klasse M1): .

2.10.6. Zulässige Gesamtmasse eines ungebremsten Anhängers: .

2.11. Grösste vertikale Belastung

2.11.1. Stützlast am Kupplungspunkt des Zugfahrzeuges: .

2.11.2. Deichsellast des Anhängers: .

2.12. Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt: .

2.13. Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse (in kW/kg): .

2.14. Anfahrvermögen an Steigungen: . %

3. ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.1. Hersteller: .

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): .

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1. Einzelangaben

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzuendung/Selbstzuendung, Viertakt/Zweitakt (¹)

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

3.2.1.2.1. Bohrung (r): . . . . . . mm

3.2.1.2.2. Hub (r): . . . . . . mm

3.2.1.2.3. Zuendfolge: .

3.2.1.3. Hubvolumen (s): . . . . . . cm³

3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (²): .

3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und der Kolbenringe: .

3.2.1.6. Leerlaufdrehzahl (²): . . . . . . min-1

3.2.1.7. Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (²): . . . . . . % gemäß Angabe der Herstellers

3.2.1.8. Nennleistung (t): . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

3.2.1.9. Hoechstzulässige Drehzahl nach Herstellerangabe: . . . . . . min-1

3.2.1.10. Nenndrehmoment (t): . . . . . . Nm bei . . . . . . min-1

3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (¹)

3.2.2.1. ROZ verbleit:.

3.2.2.2. ROZ unverbleit: .

3.2.2.3. Kraftstoff-Einfuellstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (¹)

3.2.3. Kraftstoffbehälter

3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1. Anzahl, Fassungsvermögen, Material: .

3.2.3.1.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: .

3.2.3.1.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: .

3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter

3.2.3.2.1. Anzahl, Fassungsvermögen, Material: .

3.2.3.2.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: .

3.2.3.2.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: .

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (¹)

3.2.4.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.1.2. Typ(en): .

3.2.4.1.3. Anzahl: .

3.2.4.1.4. Einstellelemente (²)

3.2.4.1.4.1.

3.2.4.1.4.2.

3.2.4.1.4.3.

3.2.4.1.4.4.

3.2.4.1.4.5.

Düsen: .

Lufttrichter: .

Füllstand in der Schwimmerkammer: .

Masse des Schwimmers: .

Schwimmernadel: .

aa

Oder Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz und Einstellungen, die zur Einhaltung dieser Kurve erforderlich sind: .

3.2.4.1.5. Kaltstartsystem: manuell/automatisch (¹)

3.2.4.1.5.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.1.5.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (¹) (²): .

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.4.2.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (¹)

3.2.4.2.3. Einspritzpumpe

3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.3.2. Typ(en): .

3.2.4.2.3.3. Maximale Einspritzmenge (¹) (²): . . . . . . mm³/je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: . . . . . . min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: .

3.2.4.2.3.4. Einspritzzeitpunkt (²): .

3.2.4.2.3.5. Verstellkurve des Spritzverstellers (²): .

3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (¹)

3.2.4.2.4. Regler

3.2.4.2.4.1. Typ: .

3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl unter Last: . . . . . . min-1

3.2.4.2.4.2.2. Abregeldrehzahl bei Nullast: . . . . . . min-1

3.2.4.2.5. Einspritzleitungen

3.2.4.2.5.1. Länge: . . . . . . mm

3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: . . . . . . mm

3.2.4.2.6. Einspritzdüse(n)

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.6.2. Typ(en): .

3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (²): . . . . . . kPa oder Kennlinie (²): .

3.2.4.2.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.7.2. Typ(en): .

3.2.4.2.7.3. Beschreibung: .

3.2.4.2.8. Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.8.2. Typ(en): .

3.2.4.2.8.3. Systembeschreibung: .

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.4.3.1. Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrstelleinspritzung (¹)/Direkteinspritzung/Sonstige (genaue Angabe) (¹): .

3.2.4.3.2. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.3.3. Typ(en): .

3.2.4.3.4. Systembeschreibung: .

3.2.4.3.4.1.

3.2.4.3.4.2.

3.2.4.3.4.3.

3.2.4.3.4.4.

3.2.4.3.4.5.

3.2.4.3.4.6.

3.2.4.3.4.7.

3.2.4.3.4.8.

3.2.4.3.4.9.

3.2.4.3.4.10.

3.2.4.3.4.11.

Typ oder Nummer des Steuergeräts: .

Typ des Kraftstoffreglers: .

Typ des Luftmengenmessers: .

Typ des Mengenteilers: .

Typ des Druckreglers: .

Typ des Mikroschalters: .

Typ der Leerlauf-Einstellschraube: .

Typ des Klappenstutzens: .

Typ des Wassertemperaturfühlers: .

Typ des Lufttemperaturfühlers: .

Typ des Lufttemperaturschalters: .

aa

bei anderen als kontinuierlichen

Einspritzsystemen sind

entsprechende Detailangaben

zu machen

3.2.4.3.5. Einspritzdüsen: Öffnungsdruck (²): . . . . . . kPa oder Kennlinie (²): .

3.2.4.3.6. Einspritzzeitpunkt: .

3.2.4.3.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.3.7.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.3.7.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (¹) (²): .

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1. Förderdruck (²): . . . . . . kPa oder Kennfeld (²): .

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: . . . . . . V, Anschluß an Masse positiv oder negativ (¹)

3.2.5.2. Lichtmaschine

3.2.5.2.1. Typ: .

3.2.5.2.2. Nennleistung: . . . . . . VA

3.2.6. Zuendung

3.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.6.2. Typ(en): .

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: .

3.2.6.4. Zuendverstellkurve (²): .

3.2.6.5. Statischer Zuendzeitpunkt (²): . . . . . . Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6. Unterbrecherkontaktabstand (²): . . . . . . mm

3.2.6.7. Schließwinkel (²): . . . . . . Grad

3.2.6.8. Maßnahmen zur Funkentstörung (Beschreibung): .

3.2.7. Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (¹)

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: .

3.2.7.2. Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1. Art der Kühlfluessigkeit: .

3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein (¹)

3.2.7.2.3. Merkmale: . , oder

3.2.7.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.7.2.3.2. Typ(en): .

3.2.7.2.4. Übersetzungsverhältnis(se): .

3.2.7.2.5. Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: .

3.2.7.3. Luftkühlung: .

3.2.7.3.1. Gebläse: ja/nein (¹)

3.2.7.3.2. Merkmale: . , oder

3.2.7.3.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.7.3.2.2. Typ(en): .

3.2.7.3.3. Übersetzungsverhältnis(se): .

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein (¹)

3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.1.2. Typ(en): .

3.2.8.1.3. Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: . . . . . . kPa, ggf. Abblaseventil): .

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (¹)

3.2.8.3. Unterdruck im Einlaßsystem bei Nenndrehzahl und Vollast

minimal zulässig: . . . . . . kPa

maximal zulässig: . . . . . . kPa

3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): .

3.2.8.4.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): .

3.2.8.4.2. Luftfilter, Zeichnungen: . , oder

3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.4.2.2. Typ(en): .

3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: . , oder

3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.4.3.2. Typ(en): .

3.2.9. Auspuffsystem

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: .

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: .

3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Vollast: . . . . . . kPa

3.2.9.4. Schalldämpfer:

Für Vor-, Mittel- und Nachschalldämpfer: Bauweise, Typ, Kennzeichnung; wenn von Einfluß auf das Aussengeräusch: Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: . .

3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslaßkanäle: .

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel, oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen bezogen auf die Totpunkte: .

3.2.11.2. Bezugsgrössen und/oder Einstellbereiche (¹): .

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1. Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase

(Beschreibung und Zeichnungen): .

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (¹)

3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: .

3.2.12.2.1.2. Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): .

3.2.12.2.1.3. Art der katalytischen Reaktion: .

3.2.12.2.1.4. Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: .

3.2.12.2.1.5. Relative Konzentration: .

3.2.12.2.1.6. Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): .

3.2.12.2.1.7. Zellendichte: .

3.2.12.2.1.8. Art des Katalysatorgehäuses: .

3.2.12.2.1.9. Lage der Katalysatoren (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): . .

3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (¹)

3.2.12.2.2.1. Typ: .

3.2.12.2.2.2. Anordnung: .

3.2.12.2.2.3. Regelbereich: .

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (¹)

3.2.12.2.3.1. Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): .

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (¹)

3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Durchflußmenge usw.): .

3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (¹)

3.2.12.2.5.1. Ausführliche Beschreibung der Bestandteile und ihrer Beladungszustände: .

3.2.12.2.5.2. Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: .

3.2.12.2.5.3. Zeichnung des Aktivkohle-Behälters: .

3.2.12.2.5.4. Schemazeichnung des Kraftstofftanks mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs .

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (¹)

3.2.12.2.6.1. Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: .

3.2.12.2.6.2. Typ und Aufbau des Partikelfilters: .

3.2.12.2.6.3. Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): .

3.2.12.2.6.4. Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: .

3.2.12.2.7. Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): .

3.2.13. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionsköffizienten (nur bei Selbstzuendungsmotoren): .

3.2.14. Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): .

3.3. Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): .

3.3.1.1. Grösste Stundenleistung: . . . . . . kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: . . . . . . V

3.3.2. Batterie

3.3.2.1. Anzahl der Zellen: .

3.3.2.2. Masse: . . . . . . kg

3.3.2.3. Kapazität: . . . . . . Ah (Ampèrestunden)

3.3.2.4. Lage: .

3.4. Andere Antriebsmaschinen oder Motoren oder deren Kombinationen (Angaben über die Bauelemente): .

3.5. Kraftstoffverbrauch (u)

3.5.1. Im Stadtzyklus: . . . . . . l/100 km

3.5.2. Bei konstanter Geschwindigkeit von 90 km/h: . . . . . . l/100 km

3.5.3. Bei konstanter Geschwindigkeit von 120 km/h: . . . . . . l/100 km

3.6. Zulässige Temperaturen gemäß Herstellerangaben

3.6.1. Kühlsystem

3.6.1.1. Flüssigkeitskühlung

Hoechsttemperatur am Austritt: . . . . . . oC

3.6.1.2. Luftkühlung

3.6.1.2.1. Bezugspunkt: .

3.6.1.2.2. Hoechsttemperatur am Bezugspunkt: . . . . . . oC

3.6.2. Hoechsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: . . . . . . oC

3.6.3. Hoechste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äusseren Flansch (die äusseren Flansche) des Auspuffkrümmers angrenzt (angrenzen): . . . . . . oC

3.6.4. Kraftstofftemperatur

Mindesttemperatur: . . . . . . oC

Hoechsttemperatur: . . . . . . oC

3.6.4. Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: . . . . . . oC

Hoechsttemperatur: . . . . . . oC

3.7. Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

Hoechstzulässige Leistungsaufnahme der vom Motor angetriebenen Nebenaggregate gemäß den Angaben und unter den Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG (geänderte Fassung) Anhang I Abschnitt 5.1.1 bei den in Anhang III Abschnitt 4.1 der Richtlinie 88/77/EWG festgelegten Drehzahlen

Leerlauf: . . . . . . kW

Mittlere Drehzahl: . . . . . . kW

Nenndrehzahl: . . . . . . kW

3.8. Schmiersystem

3.8.1. Beschreibung des Systems

3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters: .

3.8.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlaß/Mischung mit Kraftstoff usw.) (¹): .

3.8.2. Schmiermittelpumpe

3.8.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.8.2.2. Typ(en): .

3.8.3. Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1. Mischungsverhältnis: .

3.8.4. Ölkühler: ja/nein (¹)

3.8.4.1. Zeichnung(en): . . . . . ., oder

3.8.4.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.8.4.1.2. Typ(en): .

4. KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.1. Zeichnung der Kraftübertragung: .

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): .

4.3. Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: .

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: .

4.4. Kupplung (Typ): .

4.4.1. Hoechstwert der Drehmomentwandlung: .

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos (¹)): .

4.5.2. Lage zum Motor: .

4.5.3. Art der Betätigung: .

4.6. Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeuebersetzung

(Übersetzungsverhältnisse zwischen Motor und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes

(Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Hoechstwert für stufenloses Getriebe

1

2

3

. . .

Mindestwert für stufenloses Getriebe

Rückwärtsgang

4.6.1. Schaltpunkte (erster zu zweiter Gang usw., nur bei Schaltgetriebe angeben, im Fall von Prüfungen gemäß Anhang III A der Richtlinie 70/220/EWG): .

4.7. Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w): .

4.8. Geschwindigkeitsmesser (im Fall eines Fahrtschreibers ist das Genehmigungszeichen anzugeben): .

4.8.1. Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: .

.

4.8.2. Gerätekonstante: .

4.8.3. Meßwerttoleranz (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.3 der Richtlinie 75/443/EWG): .

4.8.4. Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.2 der Richtlinie 75/433/EWG) oder entsprechende Daten: .

4.8.5. Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige: .

4.9. Differentialsperre: ja/nein (1)

5. ACHSEN

5.1. Zeichnung jeder Achse mit Angabe der verwendeten Werkstoffe sowie (wahlweise) Fabrikmarke und Typ: .

6. RADAUFHÄNGUNG

6.1. Anordnungszeichnung der Radaufhängung: .

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: .

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein (2)

6.3. Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): .

6.4. Stabilisatoren: ja/nein (3)

6.5. Stoßdämpfer: ja/nein (4)

6.6. Bereifung und Räder

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en) (Für Reifen sind die Grössenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengrösse(n) und Einpresstiefe(n))

6.6.1.1. Achse 1: .

6.6.1.2. Achse 2: .

usw.

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: .

6.6.2.2. Achse 2: .

usw.

6.6.3. Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck (drücke): . . . . . . kPa

6.6.4. Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist (sind): .

6.6.5. Kurzbeschreibung des Not-Reserverades, falls vorhanden: .

7. LENKUNG

7.1. Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie: .

7.2. Lenkanlage und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Typ der Anlage: .

7.2.2. Verbindung zu den Rädern: .

7.2.3. Gegebenenfalls Art der Lenkhilfe: .

7.2.3.1. Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en): .

7.2.4. Schematische Darstellung der Lenkanlage: .

7.2.5. Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): .

7.2.6. Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: .

7.3. Grösster Einschlagwinkel der Räder

7.3.1. Nach rechts . . . . . . (Grad); Lenkradumdrehungen . . . . . . (oder gleichwertige Angaben)

7.3.2. Nach links . . . . . . (Grad); Lenkradumdrehungen . . . . . . (oder gleichwertige Angaben)

8. BREMSANLAGEN

Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben:

8.1. Typ und Ausführung der Bremsanlagen (gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG) mit Maßskizze (z. B. Trommel- oder Scheibenbremsen, gebremste Räder, Verbindung zu den gebremsten Rädern, Fabrikmarke und Typ der Bremsbeläge/Bremsklötze, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.): .

8.2. Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremsanlagen, mit z. B. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung (Bauart, Einstellung, Hebelübersetzungen, Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung und deren Lage, Bedienungshebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung, Merkmale der wichtigsten Verbindungsteile, Betätigungszylinder und -kolben, Bremszylinder oder der entsprechenden Bauteile im Fall einer elektrischen Bremsanlage): .

8.2.1. Betriebsbremsanlage: .

8.2.2. Hilfsbremsanlage: .

8.2.3. Feststellbremsanlage: .

8.2.4. Zusätzliche Bremsanlage (sofern vorhanden): .

8.2.5. Abreißbremsanlage: .

8.3. Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen der Anhängerbremsanlage in Fahrzeugen (einschließlich Anhängern), die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: .

8.4. Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischer/pneumatischer/hydraulischer (5) Betriebsbremse ausgerüstet: ja/nein (6)

8.5. Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern, Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: .

8.6. Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Abschnitt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG (oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI): .

8.7. Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung (auch bei Bremskraftverstärkern): .

8.8. Berechnung der Bremsanlage: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der aufgewendeten Kraft auf die Betätigungseinrichtung: .

8.9. Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Anhang IX Abschnitt 1.3 der Richtlinie 71/320/EWG): .

8.10. Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben: .

.

9. AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus: .

9.2. Werkstoffe und Bauart: .

9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen: .

9.3.1.1. Abmessungen, Öffnungsrichtung und grösster Öffnungswinkel der Türen: .

9.3.2. Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: .

9.3.3. Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: .

9.3.4. Einzelheiten (einschließlich Abmessungen) der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): .

9.4. Sichtfeld

9.4.1. Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so daß sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: .

9.4.2. Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden: .

9.5. Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1. Windschutzscheibe

9.5.1.1. Werkstoffe: .

9.5.1.2. Art des Einbaus: .

9.5.1.3. Neigungswinkel: .

9.5.1.4. Genehmigungsnummer(n): .

9.5.2. Andere Scheiben

9.5.2.1. Werkstoffe: .

9.5.2.2. Genehmigungsnummern: .

9.6. Scheibenwischer

9.6.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): .

9.7. Scheibenwascher

9.7.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder Genehmigungsnummer, falls als selbständige technische Einheit genehmigt: .

9.8. Entfrostungs- und Trockungsanlagen

9.8.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): .

9.8.2. Grösster Stromverbrauch: . . . . . . kW

9.9. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

9.9.1. Fabrikmarke: .

9.9.2. Genehmigungszeichen: .

9.9.3. Variante: .

9.9.4. Zeichnung(en), aus der (denen) die Anordnung in bezug auf den Fahrzeugaufbau hervorgeht: .

9.9.5. Detaillierte Angaben über die Befestigung einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: .

9.9.6. Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: .

9.10. Innenausstattung

9.10.1. Insassenschutz

9.10.1.1. Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: .

9.10.1.2. Foto oder Zeichnung mit Angabe der Bezugslinie einschließlich des ausgenommenen Bereiches (Anhang I Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG): .

9.10.1.3. Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe - mit Ausnahme der Innenrückspiegel -, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen (Anhang I Abschnitt 3.2 der Richtlinie 74/60/EWG): .

9.10.2. Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger: .

9.10.2.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger: .

9.10.2.2. Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind: .

9.10.2.3. Tabelle der Einrichtungen:

Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigen ausgerüstet: .

Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

Symbol

Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/

Anzeiger

vorhanden (¹)

Kennzeichnung durch Symbol (¹)

Wo (²)

Kontroll-Leuchte vorhanden (¹)

Kennzeichnung durch Symbol (¹)

Wo (²)

1

Licht-Hauptschalter

2

Scheinwerfer für Abblendlicht

3

Scheinwerfer für Fernlicht

4

Begrenzungsleuchten

5

Nebelscheinwerfer

6

Nebelschlußleuchte

7

Leuchtweiteregler

8

Parkleuchten

9

Fahrtrichtungsanzeiger

10

Warnblinkanlage

11

Scheibenwischer

12

Scheibenwascher

13

Scheibenwischer und -wascher

14

Scheinwerferreinigungsanlage

15

Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung

16

Heckscheibenentfeuchtung

und -entfrostung

17

Lüftungsgebläse

18

Vorglüheinrichtung

19

Kaltstarteinrichtung

20

Bremsanlage

21

Kraftstoffvorrat

22

Ladekontrolleuchte

23

Motorkühlung

(¹) × = ja.

- = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o = wahlweise.

(²) d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrolleuchte.

c = in unmittelbarer Nähe.

Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden dürfen, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

Symbol

Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/

Anzeiger

vorhanden (¹)

Kennzeichnung durch Symbol (¹)

Wo (²)

Kontrolleuchte vorhanden (¹)

Kennzeichnung durch Symbol (¹)

Wo (²)

1

Feststellbremse

2

Heckscheibenwischer

3

Heckscheibenwascher

4

Heckscheibenwischer

und -wascher

5

Intervallschaltung

6

Einrichtung für Schallzeichen

7

Vordere Fahrzeughaube

8

Hintere Fahrzeughaube

9

Rückhalteeinrichtung

10

Motoröldruck

11

Unverbleiter Ottokraftstoff

(¹) × = ja.

- = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o = wahlweise.

(²) d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrolleuchte.

c = in unmittelbarer Nähe.

9.10.3. Sitze

9.10.3.1. Anzahl: .

9.10.3.2. Lage und Anordnung: .

9.10.3.3. Masse: .

9.10.3.4. Technische Merkmale:

Beschreibung und Zeichnungen

9.10.3.4.1. der Sitze und ihrer Verankerungen: .

9.10.3.4.2. der Einstellvorrichtung: .

9.10.3.4.3. der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: .

9.10.3.4.4. der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind: .

9.10.3.5. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (x)

9.10.3.5.1. Fahrersitz: .

9.10.3.5.2. Alle anderen Sitze: .

9.10.3.6. Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1. Fahrersitz: .

9.10.3.6.2. Alle anderen Sitze: .

9.10.3.7. Sitzverstellbereich

9.10.3.7.1. Fahrersitz: .

9.10.3.7.2. Alle anderen Sitze: .

9.10.4. Art der Kopfstütze(n) (gegebenenfalls Angabe der Genehmigungsnummer): .

9.10.5. Innenraumheizung

9.10.5.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlfluessigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird: .

9.10.5.2. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich

9.10.5.2.1. Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist: .

9.10.5.2.2. Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen): .

9.10.5.2.3. Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: .

9.10.5.2.4. Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z. B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen: .

9.10.5.3. Grösster Stromverbrauch: . . . . . . kW

9.10.6. Bauteile, die Einfluß auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen haben

9.10.6.1. Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen: .

9.10.6.2. Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von anderen nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen: .

9.11. Vorstehende Aussenkanten

9.11.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten: .

9.11.2. Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel - und soweit betroffen - Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Aussenkanten und Teilen der Aussenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Massangaben und/oder Text ergänzt sind: . .

9.11.3. Zeichnungen der Teile der Aussenfläche gemäß Abschnitt 6.9.1 des Anhangs I zur Richtlinie 74/483/EWG: .

9.11.4. Zeichnung der Stoßfänger: .

9.11.5. Zeichnung der Bodenlinie: .

9.12. Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.1. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind:

(D = Fahrerseite, P = Beifahrerseite, C = Mitte)

D/P/C

Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Vordersitz

Rücksitz

Sonderausstattung, z. B. für höhenverstellbare Sitze, Gurtstrammer

9.12.2. Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Erfuellung der Richtlinie 76/115/EWG (geänderte Fassung) (d. h. Nummer der Typgenehmigung oder Prüfbericht): . .

9.13. Verankerung für Sicherheitsgurte

9.13.1. Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte: .

9.13.2. Zeichnungen der Gurtverankerungen und Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe): .

9.13.3. Angabe der Gurttypen (7)(), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen

Anordnung der Verankerungsstelle

am

Fahrzeugaufbau

an der

Sitzstruktur

Vorn

Rechter Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

aussen

innen

Mittelsitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

rechts

links

Linker Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

aussen

innen

Hinten

Rechter Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

aussen

innen

Mittelsitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

rechts

links

Linker Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

aussen

innen

9.13.4. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: .

9.14. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)

9.14.1. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: .

9.14.2. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: .

9.14.3. Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: .

9.14.4. Abstand von der linken Fahrzeugkante: .

9.14.5. Abmessungen (Länge×Breite): .

9.14.6. Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: .

9.14.7. Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: .

9.15. Hinterer Unterfahrschutz

9.15.1. Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage der hintersten Achse, Zeichnung der Anbringung und/oder der Befestigung des Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine besondere Vorrichtung, muß aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, daß die geforderten Masse eingehalten werden: .

(8)() Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in den Abschnitten 1.1.3 und 1.1.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG. Im Fall von Gurten der Kategorie "S" ist die Art der Gurte anzugeben.

9.15.2. Vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Anbringungs- und Befestigungsteile), falls es sich um eine besondere Vorrichtung handelt, oder, falls eine Genehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, die Typgenehmigungsnummer: .

9.16. Radabdeckungen

9.16.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: .

9.16.2. Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Masse unter Berücksichtigung der am weitesten nach aussen ragenden Reifen/Radkombinationen ersichtlich sind: .

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Angaben sowie der Fahrgestellnummer: .

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen des amtlichen Teils der Schilderund Angaben (vollständiges Beispiel mit Massangaben): .

9.17.3. Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrgestellnummer (vollständiges Beispiel mit Massangaben): .

9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/114/EWG: .

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und ggf. in der dritten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.2 ist zu erläutern: .

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.3 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: .

9.18. Funkentstörung

9.18.1. Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: .

9.18.2. Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): .

9.18.3. Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: .

9.18.4. Angabe des Nennwertes des Gleichstromwiderstandes und, bei Widerstandszuendkabeln, des Widerstands-Nennwertes je Meter: .

10. BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.1. Tabelle sämtlicher Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungsnummer, grösste Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrolleuchte): .

10.2. Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: .

10.3. Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG (geänderte Fassung) sind nachstehende Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

10.3.1. Zeichnung, aus der die Grösse der leuchtenden Fläche hervorgeht: .

10.3.2. Bezugsachse und Bezugspunkt: .

10.3.3. Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: .

10.3.4. Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: .

10.4. Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Abschnitt 4.2.6.1 des Anhangs I der Richtlinie 76/756/EWG

10.4.1. Grundeinstellwert: .

10.4.2. Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwertes: .

10.4.3.

10.4.4.

10.4.5.

10.4.6.

Beschreibung/Zeichnung (9) und Art des Leuchtweitereglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar): .

Betätigungseinrichtung: .

Markierungen: .

Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: .

aa

gilt nur für Fahrzeuge

mit ScheinwerferLeuchtweiteregler

11. VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klassenbezeichnung und Typ der Anhängevorrichtung: .

11.2. Grösster D-Wert: . . . . . . kN

11.3. Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf besondere Fahrzeugtypen beschränkt ist, ist dies anzugeben: .

11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten (10): .

12. VERSCHIEDENES

12.1. Vorrichtung(en) für Schallzeichen: .

12.1.1. Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: .

12.1.2. Anzahl der Vorrichtung(en): .

12.1.3. Genehmigungszeichen: .

12.1.4. Diagramm des elektrischen/pneumatischen (11) Schaltkreises: .

12.1.5. Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: .

12.1.6. Zeichnung der Anbauvorrichtung: .

12.2. Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.2.1. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt: .

12.2.2. Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug: .

12.2.3. Technische Beschreibung der Einrichtung: .

12.2.4. Angaben über die verwendeten Schließkombinationen: .

12.3. Abschleppvorrichtung(en)

12.3.1. Vorn: Haken/Öse/Sonstige (12)

12.3.2. Hinten: Haken/Öse/Sonstige/keine (13)

12.3.3. Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der die Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind: .

12.4. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluß auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): .

12.5. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): .

Fußnoten

(14) Nichtzutreffendes streichen.

(15) Einschließlich Toleranzangabe.

(a) Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Genehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist.

Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

(b) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(c) Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Buchstabe A.

(d) Wenn möglich, Euronorm-Bezeichnung; gegebenenfalls sind anzugeben:

- Beschreibung des Werkstoffs,

- Streckgrenze,

- Bruchfestigkeit,

- Elastizität in %,

- Brinellhärte.

(e) Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(f) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.4.

(g) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.19.2.

(h) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.20.

(i) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.5.

(j) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.1.

(k) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.2.

(l) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.3.

(m) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.6.

(n) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.7.

(o) Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt, der Kraftstofftank ist zu 90 % seines vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefuellt.

(p) "Kupplungsüberhang" ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhängern und der Mittellinie der Hinterachse(n).

(q) Bei nichtherkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muß der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

(r) Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.

(s) Dieser Wert ist mit ð = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm³ zu runden.

(t) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG.

(u) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1268/EWG.

(v) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(w) Eine Toleranz von 5 % ist zulässig.

(x) Unter "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" ist ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG definiert ist.

(y) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Hoechstmasse enthalten.

(z) Unter "Frontlenker" ist eine Anordnung zu verstehen, bei der mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante liegt und die Lenkradnarbe im vorderen Viertel der Fahrzeuglänge liegt.

ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN UND FAHRZEUGTYPEN A. Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt:

1. Klasse M:

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1:

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz.

Klasse M2:

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3:

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

2. Klasse N:

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1:

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2:

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3:

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeuges, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeuges, der der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Hoechstmasse der Ladung des Zugfahrzeuges.

3. Klasse O:

Anhänger (einschließlich Sattelanhänger)

Klasse O1:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Hoechstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Hoechstwert beladen ist.

4. Fahrzeuge der obengenannten Klassen M und N, die unter den in Abschnitt 4.4 genannten Ladungs- und Prüfbedingungen und nach den Definitionen und Abbildungen in Abschnitt 4.5 als Fahrzeuge für den Einsatz abseits der Strasse gelten (Geländefahrzeuge).

4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, daß sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.

Ausserdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfuellen:

- Der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,

- der hintere Überhangwinkel muß mindestens 20 Grad betragen,

- der Rampenwinkel muß mindestens 20 Grad betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 180 mm betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 180 mm betragen,

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 200 mm betragen.

4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfuellt sind:

- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, daß sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

- es muß mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden sein, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

- als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.

4.3. Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfuellt sind:

- Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;

- es ist mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

- als Einzelfahrzeug muß das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung;

- ausserdem müssen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfuellt sein:

- Der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,

- der hintere Überhangwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,

- der Rampenwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 250 mm betragen,

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 300 mm betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 250 mm betragen.

4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein, dessen Masse mit 75 kg veranschlagt wird.

4.4.2. Andere als die in Abschnitt 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch höchstzulässigen Masse beladen sein.

4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, daß ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5. Definitionen und Skizzen des vorderen und hinteren Überhangwinkels, des Rampenwinkels sowie der Bodenfreiheit.

4.5.1. Der "vordere Überhangwinkel" ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Vorderräder angelegten Ebenen, so daß kein vor der ersten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs - ausgenommen Aufstiege - unter diesen Ebenen liegt.

4.5.2. Der "hintere Überhangwinkel" ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Hinterräder angelegten Ebenen, so daß kein hinter der letzten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs unter diesen Ebenen liegt.

4.5.3. Der "Rampenwinkel" ist der kleinste spitze Winkel zwischen zwei rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs liegenden Ebenen, die bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Vorderräder bzw. die Reifen der Hinterräder angelegt sind und deren Schnittpunkt den starren unteren Teil des Fahrzeugs ausserhalb der Räder berührt. Dieser Winkel gibt die steilste Rampe an, über die das Fahrzeug fahren kann.

4.5.4. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.

Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

4.5.5. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

B. FAHRZEUGTYP

1. Für die Fahrzeugklasse M1:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Hersteller;

- Typbezeichnung des Herstellers;

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/Bodengruppe (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

- Antriebsmaschine (Motor mit innerer Verbrennung/Elektromotor/Hybridantrieb).

Eine "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Art des Aufbaus (z. B. Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Cabriolet, Kombi usw.);

- Antriebsmaschine:

- Arbeitsweise (entsprechend Abschnitt 3.2.1.1 in Anhang III);

- Anzahl und Anordnung der Zylinder;

- Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,3-fache der niedrigsten);

- Unterschiede im Hubraum von mehr als 20 % (der grösste Hubraum beträgt mehr als das 1,2-fache des kleinsten);

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander);

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Eine "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang III und Anhang VIII aufgeführt sind.

Die vollständige Identifizierung eines Fahrzeugs allein durch die Typ-, Varianten- und Versionsbezeichnung muß mit einer genauen und eindeutigen Definition aller technischen Merkmale übereinstimmen, die zum Inverkehrbringen des Fahrzeugs erforderlich sind; dies gilt insbesondere für den oder die Parameter zur Festsetzung der Steuern, die für dieses Fahrzeug zu erheben sind. Diese Parameter werden in den entsprechenden Anhängen über die zum Zweck der Typgenehmigung beizubringenden Beschreibungen festgelegt.

ANHANG III

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG (Fußnoten siehe Anhang I) TEIL I Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Photographien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs (nur bei unterschiedlichen Aufbauarten): .

1.3. Anzahl der Achsen und Räder (gegebenenfalls Gleisketten oder Rollbänder): .

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: .

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): .

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): .

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: .

1.8. Links- oder Rechtslenker (¹): .

2. MASSEN UND ABMESSUNGEN

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f): .

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse (i): .

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen (i): .

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Masse über alles)

2.4.2.1. Länge (j): .

2.4.2.2. Breite (k): .

2.4.2.3. Höhe (bei Leergewicht) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): .

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand (mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer (o) (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung) (y): .

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.9. Technisch zulässige maximale Achslast je Achse: .

2.10. Maximal zulässige Anhängelast

2.10.1. Anhänger: .

2.10.2. Sattelanhänger: .

2.10.3. Zentralachsanhänger: .

2.10.4. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: .

2.10.5. Fahrzeug ist/ist nicht (¹) für Zuglasten geeignet

2.10.6. Zulässige Gesamtmasse eines ungebremsten Anhängers: .

2.11. Grösste vertikale Belastung

2.11.1. Stützlast am Kupplungspunkt des Zugfahrzeuges: .

3. ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.1. Hersteller: .

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor, oder sonstige Identifizierungsmerkmale): .

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzuendung/Selbstzuendung, Viertakt/Zweitakt (¹)

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

3.2.1.3. Hubvolumen (s): . . . . . . cm³

3.2.1.8. Nennleistung (t): . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (¹)

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (¹)

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.4.2.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (¹)

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.7. Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (¹)

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein (¹)

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden, und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (¹)

3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (¹)

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (¹)

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (¹)

3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (¹)

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (¹)

3.2.12.2.7. Andere Einrichtungen: .

3.2.13. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionsköffizienten (nur bei Selbstzuendungsmotoren): .

3.3. Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): .

3.3.1.1. Grösste Stundenleistung: . . . . . . kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: . . . . . . V

3.3.2. Batterie

3.3.2.4. Lage: .

4. KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): .

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos (¹)): .

4.6. Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeuebersetzung

(Übersetzungsverhältnisse zwischen Motor und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes

(Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Hoechstwert für stufenloses Getriebe

1

2

3

. . .

Mindestwert für stufenloses Getriebe

Rückwärtsgang

4.7. Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w): .

6. RADAUFHÄNGUNG

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: (z. B. McPherson-Federbeine, Schraubenfedern, usw.)

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein (1)

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)

(Für Reifen sind die Grössenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengrösse(n) und Einpresstiefe(n))

6.6.1.1. Achse 1: .

6.6.1.2. Achse 2: .

usw.

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: .

6.6.2.2. Achse 2: .

usw.

7. LENKUNG

7.2. Lenkanlage und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Typ der Anlage: .

7.2.2. Verbindung zu den Rädern: .

7.2.3. Gegebenenfalls Art der Lenkhilfe: .

8. BREMSANLAGE

8.9. Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Anhang IX Abschnitt 1.3 der Richtlinie 71/320/EWG): .

9. AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus: .

9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen: .

9.10. Innenausstattung

9.10.3. Sitze: .

9.10.3.1. Anzahl: .

9.10.3.2. Lage und Anordnung: .

9.10.4. Art der Kopfstütze(n) (gegebenenfalls Angabe der Genehmigungsnummer): .

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Angaben sowie der Fahrgestellnummer: .

9.17.4. Bestätigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen in Abschnitt 3.1.1.2 ist zu erläutern: .

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen in Abschnitt 3.1.1.3 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: .

11. VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klassenbezeichnung und Typ der Anhängevorrichtungen: .

TEIL II In der nachfolgenden Matrix sind die zulässigen Kombinationen von Merkmalen aufgeführt, für die in Teil I Mehrfachangaben gemacht wurden. Im Fall von Mehrfachangaben ist jede einzelne Angabe mit einem Kennbuchstaben zu versehen, der so in die Matrix einzutragen ist, daß deutlich wird, welche Angabe(n) zu einem bestimmten Merkmal für welche Version gültig ist (sind).

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen. Zur Berechnung der Steuern dürfen Mehrfachangaben für die folgenden Merkmale nicht in einer Version zusammengefasst werden:

- Radstand,

- Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand,

- Masse des Fahrzeugs (ohne Fahrer, Kühlfluessigkeit, Schmiermittel und Kraftstoff),

- technisch zulässige maximale Achslast je Achse,

- technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand,

- Hubvolumen,

- Nennleistung,

- Typ des Getriebes,

- Anzahl der Gänge, Übersetzungsverhältnisse und Übersetzung des Achsgetriebes,

- oberer und unterer Grenzwert der Abrollradien der Reifen (für jede Achse),

- Anzahl der Sitze.

Mehrfachangaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift "Alle" einzutragen.

Merkmal

Nr.

Alle

Version 1

Version 2

Usw.

Version n

Solange der ursprüngliche Zweck erfuellt bleibt, kann diese Darstellung auch in anderer Form oder Anordnung gegeben werden.

Jede Variante und jede Version ist durch einen numerischen oder alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

TEIL III Genehmigungsnummern nach Einzelrichtlinien

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI anzuwendenden Einzelrichtlinien (*) anzugeben. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben.)

Genehmigungsgegenstand

Genehmigungsnummer

Mitgliedstaat, der die

Genehmigung erteilt (¹)

Erweiterungsdatum

Variante(n)/

Version(en)

Unterschrift: .

Dienststellung: .

Datum: .

(1)() Genehmigungen für Bauteile brauchen nicht angegeben zu werden, sofern sie in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind.(2) Ist anzugeben, falls diese Angabe nicht aus der Genehmigungsnummer hervorgeht.

ANHANG IV

AUFSTELLUNG DER FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN TEIL I Aufstellung von besonderen Richtlinien

(Bei der Zuordnung sind jeweils der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien zu beachten)

L 375 vom 31. 12. 1980, S. 122 Genehmigungsgegenstand

Grundrichtlinie

Veröffentlicht im ABl. Nr.

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1.

Geräuschpegel

70/157/EWG

L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16

×

×

×

×

×

×

2.

Emissionen

70/220/EWG

L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1

×

×

×

×

×

×

3.

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz

70/221/EWG

L 76 vom 6. 4. 1970, S. 23

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

4.

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

L 76 vom 6. 4. 1970, S. 25

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

5.

Lenkanlagen

70/311/EWG

L 133 vom 18. 6. 1970, S. 10

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

6.

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

L 176 vom 10. 8. 1970, S. 5

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

7.

Schallzeichen

70/388/EWG

L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12

×

×

×

×

×

×

8.

Rückspiegel

71/127/EWG

L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1

×

×

×

×

×

×

9.

Bremsanlagen

71/320/EWG

L 202 vom 6. 9. 1971, S. 37

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

10.

Funkentstörung

72/245/EWG

L 152 vom 6. 7. 1972, S. 15

×

×

×

×

×

×

11.

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

L 190 vom 20. 8. 1972, S. 1

×

×

×

×

×

×

12.

Innenausstattung

74/60/EWG

L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2

×

13.

Sicherungseinrichtung

74/61/EWG

L 38 vom 11. 2. 1974, S. 22

×

×

×

×

×

×

14.

Lenkanlage bei Unfallstössen

74/297/EWG

L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16

×

×

15.

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

L 221 vom 12. 8. 1974. S. 1

×

×

×

×

×

×

16.

Aussenkanten

74/483/EWG

L 256 vom 2. 10. 1974, S. 4

×

17.

Rückwärtsgang und

Geschwindigkeitsmesser

75/443/EWG

L 196 vom 26. 7. 1975, S. 1

×

×

×

×

×

×

18.

Fabrikschild

76/114/EWG

L 24 vom 30. 1. 1976, S. 1

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

19.

Gurtverankerungen

76/115/EWG

L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6

×

×

×

×

×

×

20.

Beleuchtungseinrichtungen

76/756/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

21.

Rückstrahler

76/757/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

22.

Schluß-/Bremsleuchten usw.

76/758/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

23.

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

24.

Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 85

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

25.

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

76/761/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96

×

×

×

×

×

×

26.

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122

×

×

×

×

×

×

27.

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

L 145 vom 13. 6. 1977, S. 41

×

×

×

×

×

×

28.

Nebelschlußleuchten

77/538/EWG

L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

29.

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

30.

Parkleuchten

77/540/EWG

L 220 vom 29. 8. 1977, S. 83

×

×

×

×

×

×

31.

Rückhaltesysteme

77/541/EWG

L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95

×

×

×

×

×

×

32.

Sichtfeld

77/649/EWG

L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1

×

33.

Kennzeichnung der

Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

L 81 vom 28. 3. 1978, S. 3

×

×

×

×

×

×

34.

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

L 81 vom 28. 3. 1978, S. 27

×

35.

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

L 81 vom 28. 3. 1978, S. 49

×

36.

Heizung

78/548/EWG

L 168 vom 26. 6. 1978, S. 40

×

37.

Radabdeckung

78/549/EWG

L 168 vom 26. 6. 1978, S. 45

×

38.

Kopfstützen

78/932/EWG

L 325 vom 20. 11. 1978, S. 1

×

39.

Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36

×

40.

Motorleistung

80/1269/EWG

L 375 vom 31. 12. 1980, S. 46

×

×

×

×

×

×

L 375 vom 31. 12. 1980, S. 122 Genehmigungsgegenstand

Grundrichtlinie

Veröffentlicht im ABl. Nr.

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

41.

Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

L 36 vom 9. 2. 1988, S. 33

×

×

×

×

×

×

42.

Seitliche Schutzvorrichtungen

89/297/EWG

L 124 vom 5. 5. 1989, S. 1

×

×

×

×

43.

Sicherheitsglas

92/22/EWG

L 129 vom 14. 5. 1992, S. 11

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

44.

Massen und Abmessungen (Pkw)

92/21/EWG

L 129 vom 14. 5. 1992, S. 1

×

45.

Reifen

92/23/EWG

L 129 vom 14. 5. 1992, S. 95

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

46.

Verbindungseinrichtungen

92/ /EWG

. . .

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

47.

Spritzschutzvorrichtungen

91/226/EWG

L 103 vom 24. 4. 1991, S. 5

×

×

×

×

48.

Massen und Abmessungen

(ausser Pkw der Nr. 44)

92/ /EWG

. . .

×

×

×

×

×

×

×

×

×

49.

Brandverhalten

92/ /EWG

. . .

×

50.

Führerhaus-Aussenkanten

92/ /EWG

. . .

×

×

×

51.

Geschwindigkeitsbegrenzer

92/24/EWG

L 129 vom 14. 5. 1992, S. 154

×

×

×

52.

Kraftomnibusse

92/ /EWG

. . .

×

×

TEIL II Wird auf eine Einzelrichtlinie im Sinne der Artikel 3, 4, 5, 7, 8 oder 11 Bezug genommen, so gilt eine Genehmigung nach den folgenden ECE-Regelungen (unter Beachtung des Geltungsbereichs (¹)) für den jeweiligen in der Tabelle des Teils I aufgeführten Genehmigungsgegenstand als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie.

Genehmigungsgegenstand

Nr. der

ECE-Regelung

Änderung

Ergänzung

Korrigendum (²)

1. Geräuschpegel

51/59

01/-

2/1

1/-

2. Emissionen

83

01

-

1

3. Unterfahrschutz

58

01

-

-

5. Lenkanlagen

79

-

2

1

6. Türverriegelungen und -scharniere

11

02

1

1

7. Schallzeichen

28

-

2

1

8. Rückspiegel

46

01

2

1

9. Bremsanlagen

13

06

2

-

10. Funkentstörung

10

01

-

-

11. Emissionen von Dieselmotoren

24

03

1

-

12. Innenausstattung

21

01

1

1

13. Sicherungseinrichtung

18

01

-

1

14. Lenkanlage bei Unfallstössen

12

03

-

-

15. Sitzfestigkeit

17

04

-

-

16. Aussenkanten

26

01

-

1

17. Geschwindigkeitsmesser

39

-

1

-

19. Gurtverankerungen

14

03

-

1

20. Beleuchtungseinrichtungen

48

-

2

-

21. Rückstrahler

3

02

1

-

22. Schluß-/Bremsleuchten usw.

7

01

4

2

23. Fahrtrichtungsanzeiger

6

01

5

2

24. Kennzeichenbeleuchtung

4

-

4

-

25. Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

1/2/5

8/20/37

01/03/02

04/02/03

3/-/2

4/3/9

1/1/-

-/-/2

26. Nebelscheinwerfer

19

02

4

-

28. Nebelschlußleuchten

38

-

2

-

29. Rückfahrscheinwerfer

23

-

4

1

30. Parkleuchten

77

-

2

1

31. Rückhaltesysteme

16

04

5

3

38. Kopfstützen

25/17

03

-/-

-/-

39. Kraftstoffverbrauch

84

-

-

-

40. Motorleistung

85

-

-

-

41. Emissionen von Dieselmotoren

49

02

-

1

42. Seitliche Schutzvorrichtungen

73

-

-

-

43. Sicherheitsglas

43

-

3

-

45. Reifen

30/54/64

02/-/-

3/4/1

1/2/-

(¹) Enthalten die Einzelrichtlinien Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und technische Einheiten, die entsprechend den ECE-Regelungen genehmigt wurden.

(²) Korrigenda zu früheren Änderungen und/oder Ergänzungen können ebenfalls Anwendung finden.

ANHANG V

VERFAHREN DER FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG (siehe Artikel 4) 1. Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 gestellt, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) festzustellen, daß alle Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,

b) hinsichtlich der eingereichten Dokumentation sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbogen der Genehmigungen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls ein Merkmal in Teil I des Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt,

c) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den Genehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,

d) falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

2. Die Anzahl der gemäß Ziffer 1 Buchstabe c) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

- Motor,

- Getriebe,

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),

- Art des Aufbaus,

- Anzahl der Türen,

- Links-/Rechtslenker,

- Anzahl der Sitze,

- Ausstattungsvarianten.

3. Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) die nach jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen zu veranlassen,

b) zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erfuellt,

c) falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

ANHANG VI

TEIL I MUSTER

(Grösstformat: A 4 (210 × 297 mm))

EWG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGTYPEN

(gültig für vollständige/vervollständigte (¹) (²) Fahrzeuge)

Seite 1

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über die

- Typgenehmigung (¹)

- Erweiterung der Typgenehmigung (¹)

- Verweigerung der Typgenehmigung (¹)

- Entzug der Typgenehmigung (¹)

eines Fahrzeugtyps gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/53/EWG.

Genehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse: .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: .

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs: .

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Versuchsergebnisse in bezug auf den Fahrzeugtyp. Die Genehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

Der Fahrzeugtyp erfuellt/erfuellt nicht (¹) die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang IV/Anhang XI (¹) der Richtlinie 70/156/EWG vorgeschriebenen Einzelrichtlinien.

Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen (¹).

.

(Ort)

.

(Datum)

.

(Unterschrift)

Anlagen: (Inhaltsverzeichnis zu den) Beschreibungsunterlagen.

Versuchsergebnisse (siehe Anhang VIII).

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.

NB: Wenn dieses Muster für eine Typgenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 verwendet wird, so darf es nicht den Titel "EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen" tragen, ausgenommen in dem in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Fall, wenn die Kommission den Bericht genehmigt hat.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Siehe Seite 2.

Seite 2

Dieser Genehmigung liegen die nachfolgend aufgeführten Genehmigungen für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 2: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 3: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

TEIL II MUSTER

(Grösstformat: A 4 (210 × 297 mm))

EWG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGTYPEN

(gültig für unvollständige (²) Fahrzeuge)

Seite 1

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über die

- Typgenehmigung (¹)

- Erweiterung der Typgenehmigung (¹)

- Verweigerung der Typgenehmigung (¹)

- Entzug der Typgenehmigung (¹)

eines Fahrzeugtyps gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG.

Genehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse: .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: .

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs: .

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Versuchsergebnisse in bezug auf den Fahrzeugtyp. Die Genehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

Der Fahrzeugtyp erfuellt/erfuellt nicht (¹) die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten Einzelrichtlinien.

Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen (¹).

.

(Ort)

.

(Datum)

.

(Unterschrift)

Anlagen: (Inhaltsverzeichnis zu den) Beschreibungsunterlagen.

Versuchsergebnisse (siehe Anhang VIII).

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.

NB: Wenn dieses Muster für eine Typgenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 verwendet wird, so darf es nicht den Titel "EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen" tragen, ausgenommen in dem in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Fall, wenn die Kommission den Bericht genehmigt hat.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Siehe Seite 2.

Seite 2

Dieser Genehmigung liegt (liegen) die nachfolgend aufgeführte(n) Genehmigung(en) zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 2: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 3: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Aufstellung der Vorschriften, die auf den genehmigten Typ eines unvollständigen Fahrzeugs anzuwenden sind

(Der Geltungsbereich und letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien ist zu beachten)

Lfd.

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie

Zuletzt geändert durch

(Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die eine Genehmigung gemäß einer Einzelrichtlinie erteilt wurde.)

ANHANG VII

NUMERIERUNGSSCHEMA (¹) (siehe Artikel 4 Absatz 3) 1. Bei einer Genehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit besteht die Nummer aus fünf Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.

Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe "e", gefolgt von den Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:

"1"

für Deutschland,

"2"

für Frankreich,

"3"

für Italien,

"4"

für die Niederlande,

"6"

für Belgien,

"9"

für Spanien,

"11"

für das Vereinigte Königreich,

"13"

für Luxemburg,

"18"

für Dänemark,

"21"

für Portugal,

"EL"

für Griechenland,

"IRL"

für Irland;

Abschnitt 2: die Nummer der Grundrichtlinie;

Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. Falls in einer Richtlinie unterschiedliche Zeitpunkte für die Anwendbarkeit genannt werden und hierbei auf unterschiedliche technische Vorschriften verwiesen wird, ist ein Buchstabe anzufügen. Aus dem Buchstaben geht die spezielle technische Anforderung hervor, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt wurde.

Abschnitt 4: eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Grundrichtlinie;

Abschnitt 5: eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.

2. Bei einer Fahrzeuggenehmigung entfällt Abschnitt 2.

3. Beispiel: Die dritte von Frankreich erteilte Genehmigung nach der Richtlinie über Bremsanlagen (noch ohne Nachtrag):

e 2*71/320*88/194*0003*00

oder e2*88/77*91/542A*0003*00 im Fall einer Richtlinie mit 2 Anwendungsstufen A und B.

4. Beispiel: Der zweite Nachtrag zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeuggenehmigung:

e 11*91/???*0004*02

(¹) Bauteile und selbständige technische Einheiten sind gemäß den Angaben in den jeweiligen Einzelrichtlinien zu kennzeichnen.

ANHANG VIII

VERSUCHSERGEBNISSE (von der Genehmigungsbehörde auszufuellen und dem Fahrzeug-Genehmigungsbogen beizufügen)

Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen, je Version ist nur ein Ergebnis zulässig.

1. Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen

Variante/Version:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Fahrgeräusch (dB(A)/E):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Standgeräusch (dB(A)/E):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

bei (min-1):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Ergebnisse der Emissionsmessungen unter Angabe des Testverfahrens (Die Ergebnisse sind in den Masseinheiten auszudrücken, die dem verwendeten Testverfahren entsprechen.) (*)

2.1. Mit Dieselmotor

Variante/Version:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

CO:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

HC:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

NOx:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Partikel:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.2. Mit Ottomotor

Variante/Version:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

CO (Typ I):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

CO (%) (Typ II):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

HC:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

NOx:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

3. Ergebnisse der Kraftstoffverbrauchsmessungen (in l/100 km)

Variante/Version:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

im Stadtzyklus:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

bei 90 km/h:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

bei 120 km/h:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

(*) oder g/km (*)g/km ermittelt gemäß Anhang III der Richtlinie 91/441/EWG (ABl. Nr. L 242 vom 30. 8. 1991, S. 1), oder g/km ermittelt gemäß Anhang IIIa der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1), oder g/km ermittelt gemäß Anhang III der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1).

ANHANG IX

TEIL I MUSTER

(Grösstformat: A 4 (210 × 297 mm))

EWG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

(gültig für vollständige/vervollständigte (¹) Fahrzeuge)

Seite 1

Der Unterzeichner: .

(Vor- und Zuname)

bestätigt hiermit, daß das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke: .

(Firmenname des Herstellers)

0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): .

Variante (²): .

Version (²): .

0.4. Fahrzeugklasse: .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: .

.

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs (¹): .

0.6. Anbringungsstelle des Fabrikschilds: .

.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: .

auf der Grundlage des (der) in nachstehenden Genehmigungen (¹) beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

Basisfahrzeug: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 2: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

mit dem in der Genehmigung Nr. .

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . beschriebenen vollständigen/vervollständigten (¹) Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Strassenverkehr ohne weitere Genehmigungen zugelassen werden.

.

(Ort)

.

(Datum)

.

(Unterschrift)

.

(Dienststellung)

Anlagen (nur für Fahrzeugtypen, die in mehreren Stufen gefertigt werden): Übereinstimmungsbescheinigung für jede Fertigungsstufe.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Der numerische oder alphanumerische Kennzeichnungscode ist ebenfalls anzugeben.

Seite 2

"1. Anzahl der Achsen: . und Räder: .

"2. Antriebsachsen: . . . . . .

"3. Radstand: . . . . . . mm

"4. Spurweite(n): 1. . . . . . . mm 2. . . . . . . mm 3. . . . . . . mm

"5. Länge: . . . . . . mm

"6. Breite: . . . . . . mm

"7. Höhe: . . . . . . mm

"8. Hinterer Überhang: . . . . . . mm

"9. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau: . . . . . . kg

10. Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten): . . . . . . kg

11. Technisch zulässige Gesamtmasse: . . . . . . kg

11.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. . . . . . . kg 2. . . . . . . kg 3. . . . . . . kg

12. Technisch zulässige maximale Achslast: 1. . . . . . . kg 2. . . . . . . kg 3. . . . . . . kg

13. Grösste Anhängelast (gebremst): . . . . . . kg (ungebremst): . . . . . . kg

14. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: . . . . . . kg

15. Grösste vertikale Stützlast: . . . . . . kg

16. Hersteller der Antriebsmaschine: .

17. Baumuster: .

18. Arbeitsverfahren: . Direkteinspritzung: ja/nein (¹)

19. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

20. Hubvolumen: . . . . . . cm³

21. Kraftstoff: .

22. Nennleistung: . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

23. Kupplung (Typ): .

24. Getriebe (Typ): .

25. Übersetzungsverhältnisse: 1. . . . . . . 2. . . . . . . 3. . . . . . . 4. . . . . . . 5. . . . . . . 6. . . . . . .

26. Antriebsübersetzung: .

27. Bereifung und Räder: Achse 1: . . . . . . Achse 2: . . . . . . Achse 3: . . . . . .

28. Art der Lenkhilfe: .

29. Kurzbeschreibung der Bremsanlage: .

.

.

30. Art des Aufbaus: .

31. Anzahl und Anordnung der Türen: .

32. Anzahl und Lage der Sitze: .

33. Genehmigungszeichen der Anhängevorrichtung: .

34. Hoechstgeschwindigkeit: . . . . . . km/h

35. Geräuschpegel: Standgeräusch: . . . . . . dB(A) Fahrgeräusch: . . . . . . dB(A)

36. Abgasverhalten (²): CO: . . . . . . g/km HC: . . . . . . g/km

NOx: . . . . . . g/km HC + NOx: . . . . . . g/km Partikel: . . . . . . g/km

37. Fiskalleistung bzw. Steuerklasse: Italien: . . . . . . Frankreich: . . . . . . Spanien: . . . . . . Belgien: . . . . . . Deutschland: . . . . . . Luxemburg: . . . . . . Dänemark: . . . . . . Niederlande: . . . . . . Griechenland: . . . . . . Vereinigtes Königreich: . . . . . . Irland: . . . . . . Portugal: . . . . . .

38. Bemerkungen: .

.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Unter Angabe des Testverfahrens.

TEIL II MUSTER

(Grösstformat: A 4 (210 × 297 mm))

EWG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

(gültig für unvollständige Fahrzeuge)

Seite 1

Der Unterzeichner: .

(Vor- und Zuname)

bestätigt hiermit, daß das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke: .

(Firmenname des Herstellers)

0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): .

Variante (²): .

Version (²): .

0.4. Fahrzeugklasse: .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: .

.

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs (¹): .

0.6. Anbringungsstelle des Fabrikschilds: .

.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: .

auf der Grundlage des (der) in nachstehenden Genehmigungen (¹) beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

Basisfahrzeug: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 2: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

mit dem in der Genehmigung Nr. .

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . beschriebenen unvollständigen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Strassenverkehr ohne weitere Genehmigungen nicht zugelassen werden.

.

(Ort)

.

(Datum)

.

(Unterschrift)

.

(Dienststellung)

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigung für jede Fertigungsstufe.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Der numerische und alphanumerische Kennzeichnungscode ist ebenfalls anzugeben.

Seite 2

"1. Anzahl der Achsen: . und Räder: .

"2. Antriebsachsen: . . . . . .

"3. Radstand: . . . . . . mm

"4. Spurweite(n): 1. . . . . . . mm 2. . . . . . . mm 3. . . . . . . mm

"5. Länge: . . . . . . mm

"6. Breite: . . . . . . mm

"6.1. Hoechstzulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: . mm

"7. Höhe: . . . . . . mm

"7.1. Schwerpunkthöhe: . mm

"7.2. Hoechstzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: . . . . . . mm

"8. Hinterer Überhang: . . . . . . mm

"9. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau: . . . . . . kg

10. Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten): . . . . . . kg

11. Technisch zulässige Gesamtmasse: . . . . . . kg

11.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. . . . . . . kg 2. . . . . . . kg 3. . . . . . . kg

12. Technisch zulässige maximale Achslast: 1. . . . . . . kg 2. . . . . . . kg 3. . . . . . . kg

13. Grösste Anhängelast (gebremst): . . . . . . kg (ungebremst): . . . . . . kg

14. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: . . . . . . kg

15. Grösste vertikale Stützlast: . . . . . . kg

16. Hersteller der Antriebsmaschine: .

17. Baumuster: .

18. Arbeitsverfahren: . Direkteinspritzung: ja/nein (¹)

19. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

20. Hubvolumen: . . . . . . cm³

21. Kraftstoff: .

22. Nennleistung: . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

23. Kupplung (Typ): .

24. Getriebe (Typ): .

25. Übersetzungsverhältnisse: 1. . . . . . . 2. . . . . . . 3. . . . . . . 4. . . . . . . 5. . . . . . . 6. . . . . . .

26. Antriebsübersetzung: .

27. Bereifung und Räder: Achse 1: . . . . . . Achse 2: . . . . . . Achse 3: . . . . . .

28. Art der Lenkhilfe: .

29. Kurzbeschreibung der Bremsanlage: .

.

.

30. Art des Aufbaus: .

31. Anzahl und Anordnung der Türen: .

32. Anzahl und Lage der Sitze: .

33. Genehmigungszeichen der Anhängevorrichtung: .

34. Hoechstgeschwindigkeit: . . . . . . km/h

35. Geräuschpegel: Standgeräusch: . . . . . . dB(A) Fahrgeräusch: . . . . . . dB(A)

36. Abgasverhalten (²): CO: . . . . . . g/km HC: . . . . . . g/km

NOx: . . . . . . g/km HC + NOx: . . . . . . g/km Partikel: . . . . . . g/km

37. Fiskalleistung bzw. Steuerklasse: Italien: . . . . . . Frankreich: . . . . . . Spanien: . . . . . . Belgien: . . . . . . Deutschland: . . . . . . Luxemburg: . . . . . . Dänemark: . . . . . . Niederlande: . . . . . . Griechenland: . . . . . . Vereinigtes Königreich: . . . . . . Irland: . . . . . . Portugal: . . . . . .

38. Bemerkungen: .

.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Unter Angabe des Testverfahrens.

ANHANG X

VERFAHREN HINSICHTLICH DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 1. ANFANGSBEWERTUNG

1.1. Vor Erteilung einer Typgenehmigung prüft die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge jeweils mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2. Die Anforderungen in Abschnitt 1.1 werden in der Regel von der Genehmigungsbehörde überprüft, sie können jedoch auch im Auftrag der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats überprüft werden. In diesem Fall erstellt letztere eine Übereinstimmungsbescheinigung, welche die Bereiche und Produktionsanlagen umfasst, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind.

1.3. Die Genehmigungsbehörde erkennt auch eine Registrierung des Herstellers in bezug auf das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) nach der harmonisierten Norm EN 29002 oder eine Akkreditierung gemäß einem gleichwertigen Standard als Erfuellung der Anforderungen nach Abschnitt 1.1 an. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und sorgt dafür, daß die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

1.4. Auf Antrag der Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt die Genehmigungsbehörde unverzueglich die in Abschnitt 1.2 letzter Satz beschriebene Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, daß sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern.

2. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

2.1. Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbständige technische Einheit, welche(s) aufgrund dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie genehmigt wurde, muß so hergestellt sein, daß es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfuellt, die in der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI enthalten ist.

2.2. Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die eine Typgenehmigung erteilt, überprüft hinsichtlich jeder Genehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, damit in festgelegten Abständen die Versuche oder geeignete Überprüfungen einschließlich der Prüfungen durchgeführt werden können, die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien festgelegt sind, um eine fortgesetzte Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten.

2.3. Insbesondere obliegt es dem Inhaber einer Genehmigung:

2.3.1. sicherzustellen, daß Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung von Erzeugnissen (Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen;

2.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen zu haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3. sicherzustellen, daß die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum soll 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen genau zu untersuchen, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5. sicherzustellen, daß für jeden Produkttyp zumindest die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in den Anhängen IV oder XI aufgeführt sind;

2.3.6. sicherzustellen, daß alle Stichproben oder jedes Prüfteil, die (das) bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat (haben), Veranlassung gibt (geben) für eine weitere Musterentnahme und Prüfungen. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.

2.3.7. Im Fall einer Fahrzeuggenehmigung beschränken sich die in Abschnitt 2.3.5 erwähnten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands entsprechend den Genehmigungsunterlagen.

2.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Bei der Häufigkeit solcher Überprüfungen sind gegebenenfalls gemäß den Abschnitten 1.2 oder 1.3 getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen, und es ist sicherzustellen, daß die entsprechenden Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

2.4.1. Bei jeder Inspektion werden dem Prüfbeamten die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

2.4.2. Sofern die Art der Prüfung dafür geeignet ist, kann der Prüfbeamte beliebige Stichproben auswählen, die dann in dem Herstellerlabor geprüft werden (oder durch den Technischen Dienst, sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist). Die Mindestanzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.

2.4.3. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund Abschnitt 2.4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typprüfung durchgeführt hat.

2.4.4. Die Genehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Versuche durchführen, die in der vorliegenden Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien gemäß der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI vorgeschrieben sind.

2.4.5. Führen die Ergebnisse einer Inspektion zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, daß alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Fertigung so schnell wie möglich wieder herzustellen.

ANHANG XI

EIGENSCHAFTEN VON FAHRZEUGEN MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG UND DIESBEZUEGLICHE VORSCHRIFTEN (siehe Artikel 4) Fahrzeuge der Klasse M1

Lfd.

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie

Nr.

Beschußgeschützte

Fahrzeuge

Spezialfahrzeuge

- Krankenwagen

- Wohnmobile

- Leichenwagen

1.1.

Geräuschpegel

70/157/EWG

X

X

1.2.

Emissionen

70/220/EWG

A

X

1.3.

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz

70/221/EWG

X

X

1.4.

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

X

X

1.5.

Lenkanlagen

70/311/EWG

X

X

1.6.

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

X

C

1.7.

Schallzeichen

70/388/EWG

A

X

1.8.

Rückspiegel

71/127/EWG

B

X

1.9.

Bremsanlagen

71/320/EWG

X

X

1.10.

Funkentstörung

72/245/EWG

X

X

1.11.

Emissionen von Dieselmotoren

73/306/EWG

X

X

1.12.

Innenausstattung

74/60/EWG

A

D

1.13.

Sicherungseinrichtung

74/61/EWG

X

X

1.14.

Lenkanlage bei Unfallstössen

74/297/EWG

N/A

X/G

1.15.

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

X

E

1.16.

Aussenkanten

74/483/EWG

A

A

1.17.

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

X

X

1.18.

Fabrikschild

76/114/EWG

X

X

1.19.

Gurtverankerungen

76/115/EWG

A

E

1.20.

Beleuchtungseinrichtungen

76/756/EWG

A

A

1.21.

Rückstrahler

76/757/EWG

X

X

1.22.

Vorder-/Schluß-/Bremsleuchten

76/758/EWG

X

X

1.23.

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

X

X

1.24.

Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

X

X

1.25.

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

76/761/EWG

X

X

1.26.

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

X

X

1.27.

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

A

F

1.28.

Nebelschlußleuchten

77/538/EWG

X

X

1.29.

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

X

X

1.30.

Parkleuchten

77/540/EWG

X

X

1.31.

Rückhaltesysteme

77/541/EWG

A

E

1.32.

Sichtfeld

77/649/EWG

B

X

1.33.

Kennzeichen der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

X

X

1.34.

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

A

X

1.35.

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

A

X

1.36.

Heizung

78/548/EWG

X

X

1.37.

Radabdeckung

78/549/EWG

X

X

1.38.

Kopfstützen

78/932/EWG

X

E

1.39.

Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

N/A

N/A

1.40.

Motorleistung

80/1269/EWG

X

X

1.41.

Sicherheitsglas

92/

N/A

X

1.42.

Massen und Abmessungen (Pkw)

92/

X

X

1.43.

Reifen

92/

N/A

X

1.44.

Verbindungseinrichtungen

92/

X

X

N/A: Diese Richtlinie gilt nicht für diesen Fahrzeugtyp (keine Vorschriften).

X : Keine Ausnahme von den Vorschriften.

A : Ausnahmen zulässig, soweit die besondere Zweckbestimmung eine vollumfängliche Erfuellung verhindert.

B : Der Lichtdurchlässigkeitsfaktor ist mindestens 60 %, der Verdeckungswinkel durch die A-Säulen ist nicht grösser als 10 Grad.

C : Die Vorschriften sind nur auf diejenigen Türen anzuwenden, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.

D : Die Vorschriften sind nur auf denjenigen Teil des Fahrzeugs anzuwenden, der sich vor dem hintersten und zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet.

E : Die Vorschriften sind nur auf diejenigen Sitze anzuwenden, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.

F : Nur an der Vorderseite erforderlich.

G : Gilt nicht für Wohnmobile auf der Grundlage von Fahrgestellen mit Führerhaus der Fahrzeugklassen N1 und N2, deren Hoechstmasse 1 500 kg überschreitet.

ANHANG XIII

AUFSTELLUNG VON NACH EINZELRICHTLINIEN ERTEILTEN GENEHMIGUNGEN

Stempel der Behörde

Listen-Nr.: .

für den Zeitraum von: .

bis: .

Für jede Genehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:

Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung: .

Fabrikmarke: .

Typ: .

Ausgabedatum: .

Erstes Ausgabedatum (bei Erweiterungen): .

ANHANG XIV

VERFAHREN FÜR DIE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG (siehe Artikel 4) 1. ALLGEMEINES

1.1. Zu einem reibungslosen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligter Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung einer Genehmigung gemäß einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe sicher, daß die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, mit dem Ziel, daß der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien nach Anhang IV oder Anhang XI erfuellt. Die genannten Unterlagen umfassen Einzelheiten über erteilte Genehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, für die jedoch noch keine Genehmigung erteilt ist.

1.2. Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Genehmigungen ein, die gemäß früheren Fertigungsständen erteilt wurden.

1.3. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Genehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder in einer früheren Fertigungsstufe zugefügten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, ausser wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, daß die zuvor erteilte Genehmigung ungültig wird.

2. VERFAHREN

Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 gestellt, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) festzustellen, daß alle einschlägigen Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,

b) sich zu vergewissern, daß alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind,

c) hinsichtlich der eingereichten Dokumentation sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbogen der Genehmigungen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein Merkmal in Teil I der Beschreibungsmappe in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt,

d) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des (der) Fahrzeugs (Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen entsprechend den Genehmigungen der einschlägigen Einzelrichtlinien festzustellen,

e) falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3. Die Anzahl der gemäß Absatz 2 Buchstabe d) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

- Motor,

- Getriebe,

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),

- Art des Aufbaus,

- Anzahl der Türen,

- Links-/Rechtslenker,

- Anzahl der Sitze,

- Ausstattungsvarianten.

4. KENNZEICHNUNG DER FAHRZEUGE

Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 76/114/EWG, letzter Änderungsstand, vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muß gut lesbar sein und unauslöschlich die folgenden Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

- Name des Herstellers,

- Nummer der EWG-Typgenehmigung,

- Genehmigungsstufe,

- laufende Seriennummer des Fahrzeugs,

- höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs (¹),

- höchstzulässige Gesamtmasse des Zuges (wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann) (¹),

- höchstzulässige Achslast je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten (¹),

- bei Sattelanhängern die höchstzulässige Last auf den Sattelzapfen (¹).

Anlage MUSTER DES ZUSÄTZLICHEN HERSTELLERSCHILDES

Das nachstehende Beispiel ist als Hinweis gedacht:

HENSSLER KAROSSERIEWERKE

e 2*91/289*2609*01

Stufe 3

1 856

1 500 kg

2 500 kg

1-700 kg

2-810 kg "

(1) Nur anzugeben, falls der Wert sich gegenüber der vorherigen Genehmigungsstufe geändert hat.

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang II Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen

Anhang III Beschreibungsbogen zur Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang IV Aufstellung der für die Typgenehmigung von Fahrzeugen anzuwendenden Vorschriften

Anhang V Verfahren der Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang VI EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen

Anhang VII Numerierungsschema

Anhang VIII Versuchsergebnisse

Anhang IX EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Anhang X Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

Anhang XI Eigenschaften von und Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

Anhang XII Hoechstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und für auslaufende Serien

Anhang XIII Aufstellung der nach Einzelrichtlinien erteilten Genehmigungen

Anhang XIV Verfahren für die Mehrstufen-Typgenehmigung

ANHANG I (a)

GESAMTUMFANG DER BESCHREIBUNGSMERKMALE ZUR FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG (Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien bestehen nur aus Auszuegen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Numerierungsschema für die Merkmale)

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Photographien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.6. Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Angaben

0.6.1. am Fahrgestell: .

0.6.2. am Aufbau: .

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:

Lage und Anbringungsart des EWG-Genehmigungszeichens: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: .

1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: .

1.3. Anzahl der Achsen und Räder: .

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: .

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: .

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): .

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): .

1.5. Werkstoff der Längsträger (d): .

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: .

1.7. Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge) (²): .

1.8. Links- oder Rechtslenker: .

2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f): .

2.1.1. Bei Sattelanhängern: Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der ersten Hinterachse: .

2.2. Bei Zugmaschinen: .

2.2.1. Sattelvormaß (grösstes und kleinstes) (g): .

2.2.2. Grösste Höhe der (genormten) Sattelkupplung (h): .

2.2.3. Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der (den) hinteren Achse(n): .

2.2.3.1. Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der (den) Hinterachse(n) (bei Fahrgestell mit Führerhaus): .

2.2.3.2. Abstand zwischen dem hinteren Ende des Lenkrades und der (den) Hinterachse(n) (bei Fahrgestell ohne Aufbau): .

2.3. Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse (i): .

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen (i): .

2.3.3. Grösste Hinterachsbreite: .

2.3.4. Breite der am weitesten hinten gelegenen Achse: .

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Masse über alles)

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge (j): .

2.4.1.2. Breite (k): .

2.4.1.2.1. Grösste Breite: .

2.4.1.2.2. Kleinste Breite: .

2.4.1.3. Höhe (bei Leergewicht) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): .

2.4.1.4. Überhang vorn (m): .

2.4.1.5. Überhang hinten (n): .

2.4.1.6. Bodenfreiheit (gemäß Anhang II A Abschnitt 4.5.4): .

2.4.1.7. Achsabstände (bei Mehrfachachsen): .

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge (j): .

2.4.2.2. Breite (k): .

2.4.2.3. Höhe (bei Leergewicht) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): .

2.4.2.4. Überhang vorn (m): .

2.4.2.5. Überhang hinten (n): .

2.4.2.6. Bodenfreiheit (gemäß Anhang II A Abschnitt 4.5.4): .

2.4.2.7. Achsabstände (bei Mehrfachachsen): .

2.5. Masse des Fahrgestells ohne Aufbau (ohne Führerhaus, Kühlfluessigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Ersatzrad, Werkzeug und Fahrer): .

2.5.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: .

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer (o) (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.7. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: .

2.7.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung) (y): .

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.9. Technisch zulässige maximale Achslast je Achse sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern nach Angabe des Herstellers: .

2.10. Maximal zulässige Anhängelast: .

2.10.1. Anhänger: .

2.10.2. Sattelanhänger: .

2.10.3. Zentralachsanhänger: .

2.10.3.1. Hoechstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang (p) zu Radstand: .

2.10.3.2. Grösster V-Wert (kN): .

2.10.4. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: .

2.10.5. Fahrzeug ist/ist nicht (¹) für Zuglasten geeignet (gilt nur für Fahrzeuge der Klasse M1): .

2.10.6. Zulässige Gesamtmasse eines ungebremsten Anhängers: .

2.11. Grösste vertikale Belastung

2.11.1. Stützlast am Kupplungspunkt des Zugfahrzeuges: .

2.11.2. Deichsellast des Anhängers: .

2.12. Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt: .

2.13. Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse (in kW/kg): .

2.14. Anfahrvermögen an Steigungen: . %

3. ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.1. Hersteller: .

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): .

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1. Einzelangaben

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzuendung/Selbstzuendung, Viertakt/Zweitakt (¹)

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

3.2.1.2.1. Bohrung (r): . . . . . . mm

3.2.1.2.2. Hub (r): . . . . . . mm

3.2.1.2.3. Zuendfolge: .

3.2.1.3. Hubvolumen (s): . . . . . . cm³

3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (²): .

3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und der Kolbenringe: .

3.2.1.6. Leerlaufdrehzahl (²): . . . . . . min-1

3.2.1.7. Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (²): . . . . . . % gemäß Angabe der Herstellers

3.2.1.8. Nennleistung (t): . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

3.2.1.9. Hoechstzulässige Drehzahl nach Herstellerangabe: . . . . . . min-1

3.2.1.10. Nenndrehmoment (t): . . . . . . Nm bei . . . . . . min-1

3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (¹)

3.2.2.1. ROZ verbleit:.

3.2.2.2. ROZ unverbleit: .

3.2.2.3. Kraftstoff-Einfuellstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (¹)

3.2.3. Kraftstoffbehälter

3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1. Anzahl, Fassungsvermögen, Material: .

3.2.3.1.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: .

3.2.3.1.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: .

3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter

3.2.3.2.1. Anzahl, Fassungsvermögen, Material: .

3.2.3.2.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: .

3.2.3.2.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: .

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (¹)

3.2.4.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.1.2. Typ(en): .

3.2.4.1.3. Anzahl: .

3.2.4.1.4. Einstellelemente (²)

3.2.4.1.4.1.

3.2.4.1.4.2.

3.2.4.1.4.3.

3.2.4.1.4.4.

3.2.4.1.4.5.

Düsen: .

Lufttrichter: .

Füllstand in der Schwimmerkammer: .

Masse des Schwimmers: .

Schwimmernadel: .

aa

Oder Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz und Einstellungen, die zur Einhaltung dieser Kurve erforderlich sind: .

3.2.4.1.5. Kaltstartsystem: manuell/automatisch (¹)

3.2.4.1.5.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.1.5.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (¹) (²): .

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.4.2.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (¹)

3.2.4.2.3. Einspritzpumpe

3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.3.2. Typ(en): .

3.2.4.2.3.3. Maximale Einspritzmenge (¹) (²): . . . . . . mm³/je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: . . . . . . min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: .

3.2.4.2.3.4. Einspritzzeitpunkt (²): .

3.2.4.2.3.5. Verstellkurve des Spritzverstellers (²): .

3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (¹)

3.2.4.2.4. Regler

3.2.4.2.4.1. Typ: .

3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl unter Last: . . . . . . min-1

3.2.4.2.4.2.2. Abregeldrehzahl bei Nullast: . . . . . . min-1

3.2.4.2.5. Einspritzleitungen

3.2.4.2.5.1. Länge: . . . . . . mm

3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: . . . . . . mm

3.2.4.2.6. Einspritzdüse(n)

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.6.2. Typ(en): .

3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (²): . . . . . . kPa oder Kennlinie (²): .

3.2.4.2.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.7.2. Typ(en): .

3.2.4.2.7.3. Beschreibung: .

3.2.4.2.8. Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.8.2. Typ(en): .

3.2.4.2.8.3. Systembeschreibung: .

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.4.3.1. Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrstelleinspritzung (¹)/Direkteinspritzung/Sonstige (genaue Angabe) (¹): .

3.2.4.3.2. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.3.3. Typ(en): .

3.2.4.3.4. Systembeschreibung: .

3.2.4.3.4.1.

3.2.4.3.4.2.

3.2.4.3.4.3.

3.2.4.3.4.4.

3.2.4.3.4.5.

3.2.4.3.4.6.

3.2.4.3.4.7.

3.2.4.3.4.8.

3.2.4.3.4.9.

3.2.4.3.4.10.

3.2.4.3.4.11.

Typ oder Nummer des Steuergeräts: .

Typ des Kraftstoffreglers: .

Typ des Luftmengenmessers: .

Typ des Mengenteilers: .

Typ des Druckreglers: .

Typ des Mikroschalters: .

Typ der Leerlauf-Einstellschraube: .

Typ des Klappenstutzens: .

Typ des Wassertemperaturfühlers: .

Typ des Lufttemperaturfühlers: .

Typ des Lufttemperaturschalters: .

aa

bei anderen als kontinuierlichen

Einspritzsystemen sind

entsprechende Detailangaben

zu machen

3.2.4.3.5. Einspritzdüsen: Öffnungsdruck (²): . . . . . . kPa oder Kennlinie (²): .

3.2.4.3.6. Einspritzzeitpunkt: .

3.2.4.3.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.3.7.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.3.7.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (¹) (²): .

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1. Förderdruck (²): . . . . . . kPa oder Kennfeld (²): .

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: . . . . . . V, Anschluß an Masse positiv oder negativ (¹)

3.2.5.2. Lichtmaschine

3.2.5.2.1. Typ: .

3.2.5.2.2. Nennleistung: . . . . . . VA

3.2.6. Zuendung

3.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.6.2. Typ(en): .

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: .

3.2.6.4. Zuendverstellkurve (²): .

3.2.6.5. Statischer Zuendzeitpunkt (²): . . . . . . Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6. Unterbrecherkontaktabstand (²): . . . . . . mm

3.2.6.7. Schließwinkel (²): . . . . . . Grad

3.2.6.8. Maßnahmen zur Funkentstörung (Beschreibung): .

3.2.7. Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (¹)

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: .

3.2.7.2. Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1. Art der Kühlfluessigkeit: .

3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein (¹)

3.2.7.2.3. Merkmale: . , oder

3.2.7.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.7.2.3.2. Typ(en): .

3.2.7.2.4. Übersetzungsverhältnis(se): .

3.2.7.2.5. Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: .

3.2.7.3. Luftkühlung: .

3.2.7.3.1. Gebläse: ja/nein (¹)

3.2.7.3.2. Merkmale: . , oder

3.2.7.3.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.7.3.2.2. Typ(en): .

3.2.7.3.3. Übersetzungsverhältnis(se): .

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein (¹)

3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.1.2. Typ(en): .

3.2.8.1.3. Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: . . . . . . kPa, ggf. Abblaseventil): .

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (¹)

3.2.8.3. Unterdruck im Einlaßsystem bei Nenndrehzahl und Vollast

minimal zulässig: . . . . . . kPa

maximal zulässig: . . . . . . kPa

3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): .

3.2.8.4.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): .

3.2.8.4.2. Luftfilter, Zeichnungen: . , oder

3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.4.2.2. Typ(en): .

3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: . , oder

3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.4.3.2. Typ(en): .

3.2.9. Auspuffsystem

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: .

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: .

3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Vollast: . . . . . . kPa

3.2.9.4. Schalldämpfer:

Für Vor-, Mittel- und Nachschalldämpfer: Bauweise, Typ, Kennzeichnung; wenn von Einfluß auf das Aussengeräusch: Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: . .

3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslaßkanäle: .

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel, oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen bezogen auf die Totpunkte: .

3.2.11.2. Bezugsgrössen und/oder Einstellbereiche (¹): .

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1. Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase

(Beschreibung und Zeichnungen): .

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (¹)

3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: .

3.2.12.2.1.2. Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): .

3.2.12.2.1.3. Art der katalytischen Reaktion: .

3.2.12.2.1.4. Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: .

3.2.12.2.1.5. Relative Konzentration: .

3.2.12.2.1.6. Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): .

3.2.12.2.1.7. Zellendichte: .

3.2.12.2.1.8. Art des Katalysatorgehäuses: .

3.2.12.2.1.9. Lage der Katalysatoren (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): . .

3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (¹)

3.2.12.2.2.1. Typ: .

3.2.12.2.2.2. Anordnung: .

3.2.12.2.2.3. Regelbereich: .

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (¹)

3.2.12.2.3.1. Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): .

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (¹)

3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Durchflußmenge usw.): .

3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (¹)

3.2.12.2.5.1. Ausführliche Beschreibung der Bestandteile und ihrer Beladungszustände: .

3.2.12.2.5.2. Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: .

3.2.12.2.5.3. Zeichnung des Aktivkohle-Behälters: .

3.2.12.2.5.4. Schemazeichnung des Kraftstofftanks mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs .

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (¹)

3.2.12.2.6.1. Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: .

3.2.12.2.6.2. Typ und Aufbau des Partikelfilters: .

3.2.12.2.6.3. Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): .

3.2.12.2.6.4. Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: .

3.2.12.2.7. Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): .

3.2.13. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionsköffizienten (nur bei Selbstzuendungsmotoren): .

3.2.14. Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): .

3.3. Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): .

3.3.1.1. Grösste Stundenleistung: . . . . . . kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: . . . . . . V

3.3.2. Batterie

3.3.2.1. Anzahl der Zellen: .

3.3.2.2. Masse: . . . . . . kg

3.3.2.3. Kapazität: . . . . . . Ah (Ampèrestunden)

3.3.2.4. Lage: .

3.4. Andere Antriebsmaschinen oder Motoren oder deren Kombinationen (Angaben über die Bauelemente): .

3.5. Kraftstoffverbrauch (u)

3.5.1. Im Stadtzyklus: . . . . . . l/100 km

3.5.2. Bei konstanter Geschwindigkeit von 90 km/h: . . . . . . l/100 km

3.5.3. Bei konstanter Geschwindigkeit von 120 km/h: . . . . . . l/100 km

3.6. Zulässige Temperaturen gemäß Herstellerangaben

3.6.1. Kühlsystem

3.6.1.1. Flüssigkeitskühlung

Hoechsttemperatur am Austritt: . . . . . . oC

3.6.1.2. Luftkühlung

3.6.1.2.1. Bezugspunkt: .

3.6.1.2.2. Hoechsttemperatur am Bezugspunkt: . . . . . . oC

3.6.2. Hoechsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: . . . . . . oC

3.6.3. Hoechste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äusseren Flansch (die äusseren Flansche) des Auspuffkrümmers angrenzt (angrenzen): . . . . . . oC

3.6.4. Kraftstofftemperatur

Mindesttemperatur: . . . . . . oC

Hoechsttemperatur: . . . . . . oC

3.6.4. Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: . . . . . . oC

Hoechsttemperatur: . . . . . . oC

3.7. Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

Hoechstzulässige Leistungsaufnahme der vom Motor angetriebenen Nebenaggregate gemäß den Angaben und unter den Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG (geänderte Fassung) Anhang I Abschnitt 5.1.1 bei den in Anhang III Abschnitt 4.1 der Richtlinie 88/77/EWG festgelegten Drehzahlen

Leerlauf: . . . . . . kW

Mittlere Drehzahl: . . . . . . kW

Nenndrehzahl: . . . . . . kW

3.8. Schmiersystem

3.8.1. Beschreibung des Systems

3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters: .

3.8.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlaß/Mischung mit Kraftstoff usw.) (¹): .

3.8.2. Schmiermittelpumpe

3.8.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.8.2.2. Typ(en): .

3.8.3. Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1. Mischungsverhältnis: .

3.8.4. Ölkühler: ja/nein (¹)

3.8.4.1. Zeichnung(en): . . . . . ., oder

3.8.4.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.8.4.1.2. Typ(en): .

4. KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.1. Zeichnung der Kraftübertragung: .

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): .

4.3. Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: .

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: .

4.4. Kupplung (Typ): .

4.4.1. Hoechstwert der Drehmomentwandlung: .

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos (¹)): .

4.5.2. Lage zum Motor: .

4.5.3. Art der Betätigung: .

4.6. Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeuebersetzung

(Übersetzungsverhältnisse zwischen Motor und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes

(Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Hoechstwert für stufenloses Getriebe

1

2

3

. . .

Mindestwert für stufenloses Getriebe

Rückwärtsgang

4.6.1. Schaltpunkte (erster zu zweiter Gang usw., nur bei Schaltgetriebe angeben, im Fall von Prüfungen gemäß Anhang III A der Richtlinie 70/220/EWG): .

4.7. Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w): .

4.8. Geschwindigkeitsmesser (im Fall eines Fahrtschreibers ist das Genehmigungszeichen anzugeben): .

4.8.1. Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: .

.

4.8.2. Gerätekonstante: .

4.8.3. Meßwerttoleranz (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.3 der Richtlinie 75/443/EWG): .

4.8.4. Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.2 der Richtlinie 75/433/EWG) oder entsprechende Daten: .

4.8.5. Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige: .

4.9. Differentialsperre: ja/nein (1)

5. ACHSEN

5.1. Zeichnung jeder Achse mit Angabe der verwendeten Werkstoffe sowie (wahlweise) Fabrikmarke und Typ: .

6. RADAUFHÄNGUNG

6.1. Anordnungszeichnung der Radaufhängung: .

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: .

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein (2)

6.3. Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): .

6.4. Stabilisatoren: ja/nein (3)

6.5. Stoßdämpfer: ja/nein (4)

6.6. Bereifung und Räder

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en) (Für Reifen sind die Grössenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengrösse(n) und Einpresstiefe(n))

6.6.1.1. Achse 1: .

6.6.1.2. Achse 2: .

usw.

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: .

6.6.2.2. Achse 2: .

usw.

6.6.3. Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck (drücke): . . . . . . kPa

6.6.4. Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist (sind): .

6.6.5. Kurzbeschreibung des Not-Reserverades, falls vorhanden: .

7. LENKUNG

7.1. Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie: .

7.2. Lenkanlage und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Typ der Anlage: .

7.2.2. Verbindung zu den Rädern: .

7.2.3. Gegebenenfalls Art der Lenkhilfe: .

7.2.3.1. Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en): .

7.2.4. Schematische Darstellung der Lenkanlage: .

7.2.5. Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): .

7.2.6. Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: .

7.3. Grösster Einschlagwinkel der Räder

7.3.1. Nach rechts . . . . . . (Grad); Lenkradumdrehungen . . . . . . (oder gleichwertige Angaben)

7.3.2. Nach links . . . . . . (Grad); Lenkradumdrehungen . . . . . . (oder gleichwertige Angaben)

8. BREMSANLAGEN

Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben:

8.1. Typ und Ausführung der Bremsanlagen (gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG) mit Maßskizze (z. B. Trommel- oder Scheibenbremsen, gebremste Räder, Verbindung zu den gebremsten Rädern, Fabrikmarke und Typ der Bremsbeläge/Bremsklötze, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.): .

8.2. Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremsanlagen, mit z. B. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung (Bauart, Einstellung, Hebelübersetzungen, Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung und deren Lage, Bedienungshebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung, Merkmale der wichtigsten Verbindungsteile, Betätigungszylinder und -kolben, Bremszylinder oder der entsprechenden Bauteile im Fall einer elektrischen Bremsanlage): .

8.2.1. Betriebsbremsanlage: .

8.2.2. Hilfsbremsanlage: .

8.2.3. Feststellbremsanlage: .

8.2.4. Zusätzliche Bremsanlage (sofern vorhanden): .

8.2.5. Abreißbremsanlage: .

8.3. Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen der Anhängerbremsanlage in Fahrzeugen (einschließlich Anhängern), die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: .

8.4. Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischer/pneumatischer/hydraulischer (5) Betriebsbremse ausgerüstet: ja/nein (6)

8.5. Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern, Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: .

8.6. Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Abschnitt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG (oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI): .

8.7. Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung (auch bei Bremskraftverstärkern): .

8.8. Berechnung der Bremsanlage: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der aufgewendeten Kraft auf die Betätigungseinrichtung: .

8.9. Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Anhang IX Abschnitt 1.3 der Richtlinie 71/320/EWG): .

8.10. Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben: .

.

9. AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus: .

9.2. Werkstoffe und Bauart: .

9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen: .

9.3.1.1. Abmessungen, Öffnungsrichtung und grösster Öffnungswinkel der Türen: .

9.3.2. Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: .

9.3.3. Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: .

9.3.4. Einzelheiten (einschließlich Abmessungen) der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): .

9.4. Sichtfeld

9.4.1. Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so daß sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: .

9.4.2. Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden: .

9.5. Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1. Windschutzscheibe

9.5.1.1. Werkstoffe: .

9.5.1.2. Art des Einbaus: .

9.5.1.3. Neigungswinkel: .

9.5.1.4. Genehmigungsnummer(n): .

9.5.2. Andere Scheiben

9.5.2.1. Werkstoffe: .

9.5.2.2. Genehmigungsnummern: .

9.6. Scheibenwischer

9.6.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): .

9.7. Scheibenwascher

9.7.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder Genehmigungsnummer, falls als selbständige technische Einheit genehmigt: .

9.8. Entfrostungs- und Trockungsanlagen

9.8.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): .

9.8.2. Grösster Stromverbrauch: . . . . . . kW

9.9. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

9.9.1. Fabrikmarke: .

9.9.2. Genehmigungszeichen: .

9.9.3. Variante: .

9.9.4. Zeichnung(en), aus der (denen) die Anordnung in bezug auf den Fahrzeugaufbau hervorgeht: .

9.9.5. Detaillierte Angaben über die Befestigung einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: .

9.9.6. Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: .

9.10. Innenausstattung

9.10.1. Insassenschutz

9.10.1.1. Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: .

9.10.1.2. Foto oder Zeichnung mit Angabe der Bezugslinie einschließlich des ausgenommenen Bereiches (Anhang I Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG): .

9.10.1.3. Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe - mit Ausnahme der Innenrückspiegel -, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen (Anhang I Abschnitt 3.2 der Richtlinie 74/60/EWG): .

9.10.2. Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger: .

9.10.2.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger: .

9.10.2.2. Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind: .

9.10.2.3. Tabelle der Einrichtungen:

Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigen ausgerüstet: .

Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

Symbol

Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/

Anzeiger

vorhanden (¹)

Kennzeichnung durch Symbol (¹)

Wo (²)

Kontroll-Leuchte vorhanden (¹)

Kennzeichnung durch Symbol (¹)

Wo (²)

1

Licht-Hauptschalter

2

Scheinwerfer für Abblendlicht

3

Scheinwerfer für Fernlicht

4

Begrenzungsleuchten

5

Nebelscheinwerfer

6

Nebelschlußleuchte

7

Leuchtweiteregler

8

Parkleuchten

9

Fahrtrichtungsanzeiger

10

Warnblinkanlage

11

Scheibenwischer

12

Scheibenwascher

13

Scheibenwischer und -wascher

14

Scheinwerferreinigungsanlage

15

Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung

16

Heckscheibenentfeuchtung

und -entfrostung

17

Lüftungsgebläse

18

Vorglüheinrichtung

19

Kaltstarteinrichtung

20

Bremsanlage

21

Kraftstoffvorrat

22

Ladekontrolleuchte

23

Motorkühlung

(¹) × = ja.

- = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o = wahlweise.

(²) d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrolleuchte.

c = in unmittelbarer Nähe.

Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden dürfen, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

Symbol

Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/

Anzeiger

vorhanden (¹)

Kennzeichnung durch Symbol (¹)

Wo (²)

Kontrolleuchte vorhanden (¹)

Kennzeichnung durch Symbol (¹)

Wo (²)

1

Feststellbremse

2

Heckscheibenwischer

3

Heckscheibenwascher

4

Heckscheibenwischer

und -wascher

5

Intervallschaltung

6

Einrichtung für Schallzeichen

7

Vordere Fahrzeughaube

8

Hintere Fahrzeughaube

9

Rückhalteeinrichtung

10

Motoröldruck

11

Unverbleiter Ottokraftstoff

(¹) × = ja.

- = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o = wahlweise.

(²) d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrolleuchte.

c = in unmittelbarer Nähe.

9.10.3. Sitze

9.10.3.1. Anzahl: .

9.10.3.2. Lage und Anordnung: .

9.10.3.3. Masse: .

9.10.3.4. Technische Merkmale:

Beschreibung und Zeichnungen

9.10.3.4.1. der Sitze und ihrer Verankerungen: .

9.10.3.4.2. der Einstellvorrichtung: .

9.10.3.4.3. der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: .

9.10.3.4.4. der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind: .

9.10.3.5. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (x)

9.10.3.5.1. Fahrersitz: .

9.10.3.5.2. Alle anderen Sitze: .

9.10.3.6. Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1. Fahrersitz: .

9.10.3.6.2. Alle anderen Sitze: .

9.10.3.7. Sitzverstellbereich

9.10.3.7.1. Fahrersitz: .

9.10.3.7.2. Alle anderen Sitze: .

9.10.4. Art der Kopfstütze(n) (gegebenenfalls Angabe der Genehmigungsnummer): .

9.10.5. Innenraumheizung

9.10.5.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlfluessigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird: .

9.10.5.2. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich

9.10.5.2.1. Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist: .

9.10.5.2.2. Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen): .

9.10.5.2.3. Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: .

9.10.5.2.4. Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z. B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen: .

9.10.5.3. Grösster Stromverbrauch: . . . . . . kW

9.10.6. Bauteile, die Einfluß auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen haben

9.10.6.1. Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen: .

9.10.6.2. Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von anderen nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen: .

9.11. Vorstehende Aussenkanten

9.11.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten: .

9.11.2. Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel - und soweit betroffen - Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Aussenkanten und Teilen der Aussenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Massangaben und/oder Text ergänzt sind: . .

9.11.3. Zeichnungen der Teile der Aussenfläche gemäß Abschnitt 6.9.1 des Anhangs I zur Richtlinie 74/483/EWG: .

9.11.4. Zeichnung der Stoßfänger: .

9.11.5. Zeichnung der Bodenlinie: .

9.12. Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.1. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind:

(D = Fahrerseite, P = Beifahrerseite, C = Mitte)

D/P/C

Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Vordersitz

Rücksitz

Sonderausstattung, z. B. für höhenverstellbare Sitze, Gurtstrammer

9.12.2. Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Erfuellung der Richtlinie 76/115/EWG (geänderte Fassung) (d. h. Nummer der Typgenehmigung oder Prüfbericht): . .

9.13. Verankerung für Sicherheitsgurte

9.13.1. Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte: .

9.13.2. Zeichnungen der Gurtverankerungen und Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe): .

9.13.3. Angabe der Gurttypen (7)(), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen

Anordnung der Verankerungsstelle

am

Fahrzeugaufbau

an der

Sitzstruktur

Vorn

Rechter Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

aussen

innen

Mittelsitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

rechts

links

Linker Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

aussen

innen

Hinten

Rechter Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

aussen

innen

Mittelsitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

rechts

links

Linker Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerungen

"

y

x

aussen

innen

9.13.4. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: .

9.14. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)

9.14.1. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: .

9.14.2. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: .

9.14.3. Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: .

9.14.4. Abstand von der linken Fahrzeugkante: .

9.14.5. Abmessungen (Länge×Breite): .

9.14.6. Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: .

9.14.7. Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: .

9.15. Hinterer Unterfahrschutz

9.15.1. Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage der hintersten Achse, Zeichnung der Anbringung und/oder der Befestigung des Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine besondere Vorrichtung, muß aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, daß die geforderten Masse eingehalten werden: .

(8)() Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in den Abschnitten 1.1.3 und 1.1.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG. Im Fall von Gurten der Kategorie "S" ist die Art der Gurte anzugeben.

9.15.2. Vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Anbringungs- und Befestigungsteile), falls es sich um eine besondere Vorrichtung handelt, oder, falls eine Genehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, die Typgenehmigungsnummer: .

9.16. Radabdeckungen

9.16.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: .

9.16.2. Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Masse unter Berücksichtigung der am weitesten nach aussen ragenden Reifen/Radkombinationen ersichtlich sind: .

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Angaben sowie der Fahrgestellnummer: .

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen des amtlichen Teils der Schilder und Angaben (vollständiges Beispiel mit Massangaben): .

9.17.3. Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrgestellnummer (vollständiges Beispiel mit Massangaben): .

9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/114/EWG: .

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und ggf. in der dritten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.2 ist zu erläutern: .

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.3 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: .

9.18. Funkentstörung

9.18.1. Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: .

9.18.2. Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): .

9.18.3. Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: .

9.18.4. Angabe des Nennwertes des Gleichstromwiderstandes und, bei Widerstandszuendkabeln, des Widerstands-Nennwertes je Meter: .

10. BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.1. Tabelle sämtlicher Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungsnummer, grösste Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrolleuchte): .

10.2. Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: .

10.3. Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG (geänderte Fassung) sind nachstehende Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

10.3.1. Zeichnung, aus der die Grösse der leuchtenden Fläche hervorgeht: .

10.3.2. Bezugsachse und Bezugspunkt: .

10.3.3. Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: .

10.3.4. Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: .

10.4. Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Abschnitt 4.2.6.1 des Anhangs I der Richtlinie 76/756/EWG

10.4.1. Grundeinstellwert: .

10.4.2. Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwertes: .

10.4.3.

10.4.4.

10.4.5.

10.4.6.

Beschreibung/Zeichnung (9) und Art des Leuchtweitereglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar): .

Betätigungseinrichtung: .

Markierungen: .

Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: .

aa

gilt nur für Fahrzeuge

mit ScheinwerferLeuchtweiteregler

11. VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klassenbezeichnung und Typ der Anhängevorrichtung: .

11.2. Grösster D-Wert: . . . . . . kN

11.3. Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf besondere Fahrzeugtypen beschränkt ist, ist dies anzugeben: .

11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten (10): .

12. VERSCHIEDENES

12.1. Vorrichtung(en) für Schallzeichen: .

12.1.1. Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: .

12.1.2. Anzahl der Vorrichtung(en): .

12.1.3. Genehmigungszeichen: .

12.1.4. Diagramm des elektrischen/pneumatischen (11) Schaltkreises: .

12.1.5. Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: .

12.1.6. Zeichnung der Anbauvorrichtung: .

12.2. Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.2.1. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt: .

12.2.2. Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug: .

12.2.3. Technische Beschreibung der Einrichtung: .

12.2.4. Angaben über die verwendeten Schließkombinationen: .

12.3. Abschleppvorrichtung(en)

12.3.1. Vorn: Haken/Öse/Sonstige (12)

12.3.2. Hinten: Haken/Öse/Sonstige/keine (13)

12.3.3. Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der die Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind: .

12.4. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluß auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): .

12.5. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): .

Fußnoten

(14) Nichtzutreffendes streichen.

(15) Einschließlich Toleranzangabe.

(a) Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Genehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist.

Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

(b) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(c) Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Buchstabe A.

(d) Wenn möglich, Euronorm-Bezeichnung; gegebenenfalls sind anzugeben:

- Beschreibung des Werkstoffs,

- Streckgrenze,

- Bruchfestigkeit,

- Elastizität in %,

- Brinellhärte.

(e) Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(f) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.4.

(g) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.19.2.

(h) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.20.

(i) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.5.

(j) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.1.

(k) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.2.

(l) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.3.

(m) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.6.

(n) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.7.

(o) Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt, der Kraftstofftank ist zu 90 % seines vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefuellt.

(p) "Kupplungsüberhang" ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhängern und der Mittellinie der Hinterachse(n).

(q) Bei nichtherkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muß der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

(r) Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.

(s) Dieser Wert ist mit ð = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm³ zu runden.

(t) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG.

(u) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1268/EWG.

(v) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(w) Eine Toleranz von 5 % ist zulässig.

(x) Unter "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" ist ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG definiert ist.

(y) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Hoechstmasse enthalten.

(z) Unter "Frontlenker" ist eine Anordnung zu verstehen, bei der mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante liegt und die Lenkradnarbe im vorderen Viertel der Fahrzeuglänge liegt.

ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN UND FAHRZEUGTYPEN A. Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt:

1. Klasse M:

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1:

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz.

Klasse M2:

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3:

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

2. Klasse N:

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1:

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2:

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3:

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeuges, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeuges, der der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Hoechstmasse der Ladung des Zugfahrzeuges.

3. Klasse O:

Anhänger (einschließlich Sattelanhänger)

Klasse O1:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Hoechstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Hoechstwert beladen ist.

4. Fahrzeuge der obengenannten Klassen M und N, die unter den in Abschnitt 4.4 genannten Ladungs- und Prüfbedingungen und nach den Definitionen und Abbildungen in Abschnitt 4.5 als Fahrzeuge für den Einsatz abseits der Strasse gelten (Geländefahrzeuge).

4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, daß sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.

Ausserdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfuellen:

- Der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,

- der hintere Überhangwinkel muß mindestens 20 Grad betragen,

- der Rampenwinkel muß mindestens 20 Grad betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 180 mm betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 180 mm betragen,

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 200 mm betragen.

4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfuellt sind:

- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, daß sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

- es muß mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden sein, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

- als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.

4.3. Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfuellt sind:

- Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;

- es ist mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

- als Einzelfahrzeug muß das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung;

- ausserdem müssen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfuellt sein:

- Der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,

- der hintere Überhangwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,

- der Rampenwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 250 mm betragen,

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 300 mm betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 250 mm betragen.

4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein, dessen Masse mit 75 kg veranschlagt wird.

4.4.2. Andere als die in Abschnitt 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch höchstzulässigen Masse beladen sein.

4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, daß ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5. Definitionen und Skizzen des vorderen und hinteren Überhangwinkels, des Rampenwinkels sowie der Bodenfreiheit.

4.5.1. Der "vordere Überhangwinkel" ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Vorderräder angelegten Ebenen, so daß kein vor der ersten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs - ausgenommen Aufstiege - unter diesen Ebenen liegt.

4.5.2. Der "hintere Überhangwinkel" ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Hinterräder angelegten Ebenen, so daß kein hinter der letzten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs unter diesen Ebenen liegt.

4.5.3. Der "Rampenwinkel" ist der kleinste spitze Winkel zwischen zwei rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs liegenden Ebenen, die bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Vorderräder bzw. die Reifen der Hinterräder angelegt sind und deren Schnittpunkt den starren unteren Teil des Fahrzeugs ausserhalb der Räder berührt. Dieser Winkel gibt die steilste Rampe an, über die das Fahrzeug fahren kann.

4.5.4. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.

Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

4.5.5. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

B. FAHRZEUGTYP

1. Für die Fahrzeugklasse M1:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Hersteller;

- Typbezeichnung des Herstellers;

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/Bodengruppe (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

- Antriebsmaschine (Motor mit innerer Verbrennung/Elektromotor/Hybridantrieb).

Eine "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Art des Aufbaus (z. B. Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Cabriolet, Kombi usw.);

- Antriebsmaschine:

- Arbeitsweise (entsprechend Abschnitt 3.2.1.1 in Anhang III);

- Anzahl und Anordnung der Zylinder;

- Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,3-fache der niedrigsten);

- Unterschiede im Hubraum von mehr als 20 % (der grösste Hubraum beträgt mehr als das 1,2-fache des kleinsten);

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander);

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Eine "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang III und Anhang VIII aufgeführt sind.

Die vollständige Identifizierung eines Fahrzeugs allein durch die Typ-, Varianten- und Versionsbezeichnung muß mit einer genauen und eindeutigen Definition aller technischen Merkmale übereinstimmen, die zum Inverkehrbringen des Fahrzeugs erforderlich sind; dies gilt insbesondere für den oder die Parameter zur Festsetzung der Steuern, die für dieses Fahrzeug zu erheben sind. Diese Parameter werden in den entsprechenden Anhängen über die zum Zweck der Typgenehmigung beizubringenden Beschreibungen festgelegt.

ANHANG III

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG (Fußnoten siehe Anhang I) TEIL I Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Photographien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs (nur bei unterschiedlichen Aufbauarten): .

1.3. Anzahl der Achsen und Räder (gegebenenfalls Gleisketten oder Rollbänder): .

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: .

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): .

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): .

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: .

1.8. Links- oder Rechtslenker (¹): .

2. MASSEN UND ABMESSUNGEN

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f): .

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse (i): .

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen (i): .

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Masse über alles)

2.4.2.1. Länge (j): .

2.4.2.2. Breite (k): .

2.4.2.3. Höhe (bei Leergewicht) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): .

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand (mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer (o) (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung) (y): .

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

2.9. Technisch zulässige maximale Achslast je Achse: .

2.10. Maximal zulässige Anhängelast

2.10.1. Anhänger: .

2.10.2. Sattelanhänger: .

2.10.3. Zentralachsanhänger: .

2.10.4. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: .

2.10.5. Fahrzeug ist/ist nicht (¹) für Zuglasten geeignet

2.10.6. Zulässige Gesamtmasse eines ungebremsten Anhängers: .

2.11. Grösste vertikale Belastung

2.11.1. Stützlast am Kupplungspunkt des Zugfahrzeuges: .

3. ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.1. Hersteller: .

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor, oder sonstige Identifizierungsmerkmale): .

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzuendung/Selbstzuendung, Viertakt/Zweitakt (¹)

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

3.2.1.3. Hubvolumen (s): . . . . . . cm³

3.2.1.8. Nennleistung (t): . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (¹)

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (¹)

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.4.2.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (¹)

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.7. Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (¹)

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein (¹)

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden, und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (¹)

3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (¹)

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (¹)

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (¹)

3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (¹)

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (¹)

3.2.12.2.7. Andere Einrichtungen: .

3.2.13. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionsköffizienten (nur bei Selbstzuendungsmotoren): .

3.3. Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): .

3.3.1.1. Grösste Stundenleistung: . . . . . . kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: . . . . . . V

3.3.2. Batterie

3.3.2.4. Lage: .

4. KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): .

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos (¹)): .

4.6. Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeuebersetzung

(Übersetzungsverhältnisse zwischen Motor und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes

(Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Hoechstwert für stufenloses Getriebe

1

2

3

. . .

Mindestwert für stufenloses Getriebe

Rückwärtsgang

4.7. Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w): .

6. RADAUFHÄNGUNG

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: (z. B. McPherson-Federbeine, Schraubenfedern, usw.)

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein (1)

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)

(Für Reifen sind die Grössenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengrösse(n) und Einpresstiefe(n))

6.6.1.1. Achse 1: .

6.6.1.2. Achse 2: .

usw.

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: .

6.6.2.2. Achse 2: .

usw.

7. LENKUNG

7.2. Lenkanlage und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Typ der Anlage: .

7.2.2. Verbindung zu den Rädern: .

7.2.3. Gegebenenfalls Art der Lenkhilfe: .

8. BREMSANLAGE

8.9. Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Anhang IX Abschnitt 1.3 der Richtlinie 71/320/EWG): .

9. AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus: .

9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen: .

9.10. Innenausstattung

9.10.3. Sitze: .

9.10.3.1. Anzahl: .

9.10.3.2. Lage und Anordnung: .

9.10.4. Art der Kopfstütze(n) (gegebenenfalls Angabe der Genehmigungsnummer): .

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Angaben sowie der Fahrgestellnummer: .

9.17.4. Bestätigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen in Abschnitt 3.1.1.2 ist zu erläutern: .

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen in Abschnitt 3.1.1.3 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: .

11. VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klassenbezeichnung und Typ der Anhängevorrichtungen: .

TEIL II In der nachfolgenden Matrix sind die zulässigen Kombinationen von Merkmalen aufgeführt, für die in Teil I Mehrfachangaben gemacht wurden. Im Fall von Mehrfachangaben ist jede einzelne Angabe mit einem Kennbuchstaben zu versehen, der so in die Matrix einzutragen ist, daß deutlich wird, welche Angabe(n) zu einem bestimmten Merkmal für welche Version gültig ist (sind).

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen. Zur Berechnung der Steuern dürfen Mehrfachangaben für die folgenden Merkmale nicht in einer Version zusammengefasst werden:

- Radstand,

- Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand,

- Masse des Fahrzeugs (ohne Fahrer, Kühlfluessigkeit, Schmiermittel und Kraftstoff),

- technisch zulässige maximale Achslast je Achse,

- technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand,

- Hubvolumen,

- Nennleistung,

- Typ des Getriebes,

- Anzahl der Gänge, Übersetzungsverhältnisse und Übersetzung des Achsgetriebes,

- oberer und unterer Grenzwert der Abrollradien der Reifen (für jede Achse),

- Anzahl der Sitze.

Mehrfachangaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift "Alle" einzutragen.

Merkmal

Nr.

Alle

Version 1

Version 2

Usw.

Version n

Solange der ursprüngliche Zweck erfuellt bleibt, kann diese Darstellung auch in anderer Form oder Anordnung gegeben werden.

Jede Variante und jede Version ist durch einen numerischen oder alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

TEIL III Genehmigungsnummern nach Einzelrichtlinien

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI anzuwendenden Einzelrichtlinien (*) anzugeben. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben.)

Genehmigungsgegenstand

Genehmigungsnummer

Mitgliedstaat, der die

Genehmigung erteilt (¹)

Erweiterungsdatum

Variante(n)/

Version(en)

Unterschrift: .

Dienststellung: .

Datum: .

(1)() Genehmigungen für Bauteile brauchen nicht angegeben zu werden, sofern sie in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind.(2) Ist anzugeben, falls diese Angabe nicht aus der Genehmigungsnummer hervorgeht.

ANHANG IV

AUFSTELLUNG DER FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN TEIL I Aufstellung von besonderen Richtlinien

(Bei der Zuordnung sind jeweils der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien zu beachten)

L 375 vom 31. 12. 1980, S. 122 Genehmigungsgegenstand

Grundrichtlinie

Veröffentlicht im ABl. Nr.

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1.

Geräuschpegel

70/157/EWG

L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16

×

×

×

×

×

×

2.

Emissionen

70/220/EWG

L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1

×

×

×

×

×

×

3.

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz

70/221/EWG

L 76 vom 6. 4. 1970, S. 23

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

4.

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

L 76 vom 6. 4. 1970, S. 25

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

5.

Lenkanlagen

70/311/EWG

L 133 vom 18. 6. 1970, S. 10

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

6.

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

L 176 vom 10. 8. 1970, S. 5

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

7.

Schallzeichen

70/388/EWG

L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12

×

×

×

×

×

×

8.

Rückspiegel

71/127/EWG

L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1

×

×

×

×

×

×

9.

Bremsanlagen

71/320/EWG

L 202 vom 6. 9. 1971, S. 37

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

10.

Funkentstörung

72/245/EWG

L 152 vom 6. 7. 1972, S. 15

×

×

×

×

×

×

11.

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

L 190 vom 20. 8. 1972,S. 1

×

×

×

×

×

×

12.

Innenausstattung

74/60/EWG

L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2

×

13.

Sicherungseinrichtung

74/61/EWG

L 38 vom 11. 2. 1974, S. 22

×

×

×

×

×

×

14.

Lenkanlage bei Unfallstössen

74/297/EWG

L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16

×

×

15.

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

L 221 vom 12. 8. 1974. S. 1

×

×

×

×

×

×

16.

Aussenkanten

74/483/EWG

L 256 vom 2. 10. 1974, S. 4

×

17.

Rückwärtsgang und

Geschwindigkeitsmesser

75/443/EWG

L 196 vom 26. 7. 1975, S. 1

×

×

×

×

×

×

18.

Fabrikschild

76/114/EWG

L 24 vom 30. 1. 1976, S. 1

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

19.

Gurtverankerungen

76/115/EWG

L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6

×

×

×

×

×

×

20.

Beleuchtungseinrichtungen

76/756/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

21.

Rückstrahler

76/757/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

22.

Schluß-/Bremsleuchten usw.

76/758/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

23.

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

24.

Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 85

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

25.

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

76/761/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96

×

×

×

×

×

×

26.

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122

×

×

×

×

×

×

27.

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

L 145 vom 13. 6. 1977, S. 41

×

×

×

×

×

×

28.

Nebelschlußleuchten

77/538/EWG

L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

29.

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

30.

Parkleuchten

77/540/EWG

L 220 vom 29. 8. 1977, S. 83

×

×

×

×

×

×

31.

Rückhaltesysteme

77/541/EWG

L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95

×

×

×

×

×

×

32.

Sichtfeld

77/649/EWG

L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1

×

33.

Kennzeichnung der

Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

L 81 vom 28. 3. 1978, S.3

×

×

×

×

×

×

34.

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

L 81 vom 28. 3. 1978, S. 27

×

35.

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

L 81 vom 28. 3. 1978, S. 49

×

36.

Heizung

78/548/EWG

L 168 vom 26. 6. 1978, S. 40

×

37.

Radabdeckung

78/549/EWG

L 168 vom 26. 6. 1978, S. 45

×

38.

Kopfstützen

78/932/EWG

L 325 vom 20. 11. 1978, S. 1

×

39.

Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36

×

40.

Motorleistung

80/1269/EWG

L 375 vom 31. 12. 1980, S. 46

×

×

×

×

×

×

L 375 vom 31. 12. 1980, S. 122 Genehmigungsgegenstand

Grundrichtlinie

Veröffentlicht im ABl. Nr.

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

41.

Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

L 36 vom 9. 2. 1988, S. 33

×

×

×

×

×

×

42.

Seitliche Schutzvorrichtungen

89/297/EWG

L 124 vom 5. 5. 1989, S. 1

×

×

×

×

43.

Sicherheitsglas

92/22/EWG

L 129 vom 14. 5. 1992, S. 11

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

44.

Massen und Abmessungen (Pkw)

92/21/EWG

L 129 vom 14. 5. 1992, S. 1

×

45.

Reifen

92/23/EWG

L 129 vom 14. 5. 1992, S. 95

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

46.

Verbindungseinrichtungen

92/ /EWG

. . .

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

47.

Spritzschutzvorrichtungen

91/226/EWG

L 103 vom 24. 4. 1991, S. 5

×

×

×

×

48.

Massen und Abmessungen

(ausser Pkw der Nr. 44)

92/ /EWG

. . .

×

×

×

×

×

×

×

×

×

49.

Brandverhalten

92/ /EWG

. . .

×

50.

Führerhaus-Aussenkanten

92/ /EWG

. . .

×

×

×

51.

Geschwindigkeitsbegrenzer

92/24/EWG

L 129 vom 14. 5. 1992, S. 154

×

×

×

52.

Kraftomnibusse

92/ /EWG

. . .

×

×

TEIL II Wird auf eine Einzelrichtlinie im Sinne der Artikel 3, 4, 5, 7, 8 oder 11 Bezug genommen, so gilt eine Genehmigung nach den folgenden ECE-Regelungen (unter Beachtung des Geltungsbereichs (¹)) für den jeweiligen in der Tabelle des Teils I aufgeführten Genehmigungsgegenstand als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie.

Genehmigungsgegenstand

Nr. der

ECE-Regelung

Änderung

Ergänzung

Korrigendum (²)

1. Geräuschpegel

51/59

01/-

2/1

1/-

2. Emissionen

83

01

-

1

3. Unterfahrschutz

58

01

-

-

5. Lenkanlagen

79

-

2

1

6. Türverriegelungen und -scharniere

11

02

1

1

7. Schallzeichen

28

-

2

1

8. Rückspiegel

46

01

2

1

9. Bremsanlagen

13

06

2

-

10. Funkentstörung

10

01

-

-

11. Emissionen von Dieselmotoren

24

03

1

-

12. Innenausstattung

21

01

1

1

13. Sicherungseinrichtung

18

01

-

1

14. Lenkanlage bei Unfallstössen

12

03

-

-

15. Sitzfestigkeit

17

04

-

-

16. Aussenkanten

26

01

-

1

17. Geschwindigkeitsmesser

39

-

1

-

19. Gurtverankerungen

14

03

-

1

20. Beleuchtungseinrichtungen

48

-

2

-

21. Rückstrahler

3

02

1

-

22. Schluß-/Bremsleuchten usw.

7

01

4

2

23. Fahrtrichtungsanzeiger

6

01

5

2

24. Kennzeichenbeleuchtung

4

-

4

-

25. Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

1/2/5

8/20/37

01/03/02

04/02/03

3/-/2

4/3/9

1/1/-

-/-/2

26. Nebelscheinwerfer

19

02

4

-

28. Nebelschlußleuchten

38

-

2

-

29. Rückfahrscheinwerfer

23

-

4

1

30. Parkleuchten

77

-

2

1

31. Rückhaltesysteme

16

04

5

3

38. Kopfstützen

25/17

03

-/-

-/-

39. Kraftstoffverbrauch

84

-

-

-

40. Motorleistung

85

-

-

-

41. Emissionen von Dieselmotoren

49

02

-

1

42. Seitliche Schutzvorrichtungen

73

-

-

-

43. Sicherheitsglas

43

-

3

-

45. Reifen

30/54/64

02/-/-

3/4/1

1/2/-

(¹) Enthalten die Einzelrichtlinien Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und technische Einheiten, die entsprechend den ECE-Regelungen genehmigt wurden.

(²) Korrigenda zu früheren Änderungen und/oder Ergänzungen können ebenfalls Anwendung finden.

ANHANG V

VERFAHREN DER FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG (siehe Artikel 4) 1. Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 gestellt, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) festzustellen, daß alle Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,

b) hinsichtlich der eingereichten Dokumentation sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbogen der Genehmigungen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls ein Merkmal in Teil I des Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt,

c) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den Genehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,

d) falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

2. Die Anzahl der gemäß Ziffer 1 Buchstabe c) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

- Motor,

- Getriebe,

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),

- Art des Aufbaus,

- Anzahl der Türen,

- Links-/Rechtslenker,

- Anzahl der Sitze,

- Ausstattungsvarianten.

3. Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) die nach jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen zu veranlassen,

b) zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erfuellt,

c) falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

ANHANG VI

TEIL I MUSTER

(Grösstformat: A 4 (210 × 297 mm))

EWG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGTYPEN

(gültig für vollständige/vervollständigte (¹) (²) Fahrzeuge)

Seite 1

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über die

- Typgenehmigung (¹)

- Erweiterung der Typgenehmigung (¹)

- Verweigerung der Typgenehmigung (¹)

- Entzug der Typgenehmigung (¹)

eines Fahrzeugtyps gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/53/EWG.

Genehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse: .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: .

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs: .

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Versuchsergebnisse in bezug auf den Fahrzeugtyp. Die Genehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

Der Fahrzeugtyp erfuellt/erfuellt nicht (¹) die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang IV/Anhang XI (¹) der Richtlinie 70/156/EWG vorgeschriebenen Einzelrichtlinien.

Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen (¹).

.

(Ort)

.

(Datum)

.

(Unterschrift)

Anlagen: (Inhaltsverzeichnis zu den) Beschreibungsunterlagen.

Versuchsergebnisse (siehe Anhang VIII).

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.

NB: Wenn dieses Muster für eine Typgenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 verwendet wird, so darf es nicht den Titel "EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen" tragen, ausgenommen in dem in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Fall, wenn die Kommission den Bericht genehmigt hat.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Siehe Seite 2.

Seite 2

Dieser Genehmigung liegen die nachfolgend aufgeführten Genehmigungen für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 2: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 3: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

TEIL II MUSTER

(Grösstformat: A 4 (210 × 297 mm))

EWG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGTYPEN

(gültig für unvollständige (²) Fahrzeuge)

Seite 1

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über die

- Typgenehmigung (¹)

- Erweiterung der Typgenehmigung (¹)

- Verweigerung der Typgenehmigung (¹)

- Entzug der Typgenehmigung (¹)

eines Fahrzeugtyps gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG.

Genehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse: .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: .

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs: .

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Versuchsergebnisse in bezug auf den Fahrzeugtyp. Die Genehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

Der Fahrzeugtyp erfuellt/erfuellt nicht (¹) die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten Einzelrichtlinien.

Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen (¹).

.

(Ort)

.

(Datum)

.

(Unterschrift)

Anlagen: (Inhaltsverzeichnis zu den) Beschreibungsunterlagen.

Versuchsergebnisse (siehe Anhang VIII).

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.

NB: Wenn dieses Muster für eine Typgenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 verwendet wird, so darf es nicht den Titel "EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen" tragen, ausgenommen in dem in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Fall, wenn die Kommission den Bericht genehmigt hat.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Siehe Seite 2.

Seite 2

Dieser Genehmigung liegt (liegen) die nachfolgend aufgeführte(n) Genehmigung(en) zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 2: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 3: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Aufstellung der Vorschriften, die auf den genehmigten Typ eines unvollständigen Fahrzeugs anzuwenden sind

(Der Geltungsbereich und letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien ist zu beachten)

Lfd.

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie

Zuletzt geändert durch

(Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die eine Genehmigung gemäß einer Einzelrichtlinie erteilt wurde.)

ANHANG VII

NUMERIERUNGSSCHEMA (¹) (siehe Artikel 4 Absatz 3) 1. Bei einer Genehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit besteht die Nummer aus fünf Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.

Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe "e", gefolgt von den Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:

"1"

für Deutschland,

"2"

für Frankreich,

"3"

für Italien,

"4"

für die Niederlande,

"6"

für Belgien,

"9"

für Spanien,

"11"

für das Vereinigte Königreich,

"13"

für Luxemburg,

"18"

für Dänemark,

"21"

für Portugal,

"EL"

für Griechenland,

"IRL"

für Irland;

Abschnitt 2: die Nummer der Grundrichtlinie;

Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. Falls in einer Richtlinie unterschiedliche Zeitpunkte für die Anwendbarkeit genannt werden und hierbei auf unterschiedliche technische Vorschriften verwiesen wird, ist ein Buchstabe anzufügen. Aus dem Buchstaben geht die spezielle technische Anforderung hervor, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt wurde.

Abschnitt 4: eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Grundrichtlinie;

Abschnitt 5: eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.

2. Bei einer Fahrzeuggenehmigung entfällt Abschnitt 2.

3. Beispiel: Die dritte von Frankreich erteilte Genehmigung nach der Richtlinie über Bremsanlagen (noch ohne Nachtrag):

e 2*71/320*88/194*0003*00

oder e2*88/77*91/542A*0003*00 im Fall einer Richtlinie mit 2 Anwendungsstufen A und B.

4. Beispiel: Der zweite Nachtrag zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeuggenehmigung:

e 11*91/???*0004*02

(¹) Bauteile und selbständige technische Einheiten sind gemäß den Angaben in den jeweiligen Einzelrichtlinien zu kennzeichnen.

ANHANG VIII

VERSUCHSERGEBNISSE (von der Genehmigungsbehörde auszufuellen und dem Fahrzeug-Genehmigungsbogen beizufügen)

Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen, je Version ist nur ein Ergebnis zulässig.

1. Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen

Variante/Version:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Fahrgeräusch (dB(A)/E):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Standgeräusch (dB(A)/E):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

bei (min-1):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Ergebnisse der Emissionsmessungen unter Angabe des Testverfahrens (Die Ergebnisse sind in den Masseinheiten auszudrücken, die dem verwendeten Testverfahren entsprechen.) (*)

2.1. Mit Dieselmotor

Variante/Version:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

CO:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

HC:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

NOx:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

Partikel:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.2. Mit Ottomotor

Variante/Version:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

CO (Typ I):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

CO (%) (Typ II):

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

HC:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

NOx:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

3. Ergebnisse der Kraftstoffverbrauchsmessungen (in l/100 km)

Variante/Version:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

im Stadtzyklus:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

bei 90 km/h:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

bei 120 km/h:

. . . . . . . . . . . . . . . . . .

(*) oder g/km (*)g/km ermittelt gemäß Anhang III der Richtlinie 91/441/EWG (ABl. Nr. L 242 vom 30. 8. 1991, S. 1), oder g/km ermittelt gemäß Anhang IIIa der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1), oder g/km ermittelt gemäß Anhang III der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1).

ANHANG IX

TEIL I MUSTER

(Grösstformat: A 4 (210 × 297 mm))

EWG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

(gültig für vollständige/vervollständigte (¹) Fahrzeuge)

Seite 1

Der Unterzeichner: .

(Vor- und Zuname)

bestätigt hiermit, daß das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke: .

(Firmenname des Herstellers)

0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): .

Variante (²): .

Version (²): .

0.4. Fahrzeugklasse: .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: .

.

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs (¹): .

0.6. Anbringungsstelle des Fabrikschilds: .

.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: .

auf der Grundlage des (der) in nachstehenden Genehmigungen (¹) beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

Basisfahrzeug: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 2: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

mit dem in der Genehmigung Nr. .

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . beschriebenen vollständigen/vervollständigten (¹) Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Strassenverkehr ohne weitere Genehmigungen zugelassen werden.

.

(Ort)

.

(Datum)

.

(Unterschrift)

.

(Dienststellung)

Anlagen (nur für Fahrzeugtypen, die in mehreren Stufen gefertigt werden): Übereinstimmungsbescheinigung für jede Fertigungsstufe.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Der numerische oder alphanumerische Kennzeichnungscode ist ebenfalls anzugeben.

Seite 2

"1. Anzahl der Achsen: . und Räder: .

"2. Antriebsachsen: . . . . . .

"3. Radstand: . . . . . . mm

"4. Spurweite(n): 1. . . . . . . mm 2. . . . . . . mm 3. . . . . . . mm

"5. Länge: . . . . . . mm

"6. Breite: . . . . . . mm

"7. Höhe: . . . . . . mm

"8. Hinterer Überhang: . . . . . . mm

"9. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau: . . . . . . kg

10. Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten): . . . . . . kg

11. Technisch zulässige Gesamtmasse: . . . . . . kg

11.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. . . . . . . kg 2. . . . . . . kg 3. . . . . . . kg

12. Technisch zulässige maximale Achslast: 1. . . . . . . kg 2. . . . . . . kg 3. . . . . . . kg

13. Grösste Anhängelast (gebremst): . . . . . . kg (ungebremst): . . . . . . kg

14. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: . . . . . . kg

15. Grösste vertikale Stützlast: . . . . . . kg

16. Hersteller der Antriebsmaschine: .

17. Baumuster: .

18. Arbeitsverfahren: . Direkteinspritzung: ja/nein (¹)

19. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

20. Hubvolumen: . . . . . . cm³

21. Kraftstoff: .

22. Nennleistung: . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

23. Kupplung (Typ): .

24. Getriebe (Typ): .

25. Übersetzungsverhältnisse: 1. . . . . . . 2. . . . . . . 3. . . . . . . 4. . . . . . . 5. . . . . . . 6. . . . . . .

26. Antriebsübersetzung: .

27. Bereifung und Räder: Achse 1: . . . . . . Achse 2: . . . . . . Achse 3: . . . . . .

28. Art der Lenkhilfe: .

29. Kurzbeschreibung der Bremsanlage: .

.

.

30. Art des Aufbaus: .

31. Anzahl und Anordnung der Türen: .

32. Anzahl und Lage der Sitze: .

33. Genehmigungszeichen der Anhängevorrichtung: .

34. Hoechstgeschwindigkeit: . . . . . . km/h

35. Geräuschpegel: Standgeräusch: . . . . . . dB(A) Fahrgeräusch: . . . . . . dB(A)

36. Abgasverhalten (²): CO: . . . . . . g/km HC: . . . . . . g/km

NOx: . . . . . . g/km HC + NOx: . . . . . . g/km Partikel: . . . . . . g/km

37. Fiskalleistung bzw. Steuerklasse: Italien: . . . . . . Frankreich: . . . . . . Spanien: . . . . . . Belgien: . . . . . . Deutschland: . . . . . . Luxemburg: . . . . . . Dänemark: . . . . . . Niederlande: . . . . . . Griechenland: . . . . . . Vereinigtes Königreich: . . . . . . Irland: . . . . . . Portugal: . . . . . .

38. Bemerkungen: .

.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Unter Angabe des Testverfahrens.

TEIL II MUSTER

(Grösstformat: A 4 (210 × 297 mm))

EWG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

(gültig für unvollständige Fahrzeuge)

Seite 1

Der Unterzeichner: .

(Vor- und Zuname)

bestätigt hiermit, daß das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke: .

(Firmenname des Herstellers)

0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): .

Variante (²): .

Version (²): .

0.4. Fahrzeugklasse: .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: .

.

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs (¹): .

0.6. Anbringungsstelle des Fabrikschilds: .

.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: .

auf der Grundlage des (der) in nachstehenden Genehmigungen (¹) beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

Basisfahrzeug: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

Stufe 2: Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Datum: .

mit dem in der Genehmigung Nr. .

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . beschriebenen unvollständigen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Strassenverkehr ohne weitere Genehmigungen nicht zugelassen werden.

.

(Ort)

.

(Datum)

.

(Unterschrift)

.

(Dienststellung)

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigung für jede Fertigungsstufe.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Der numerische und alphanumerische Kennzeichnungscode ist ebenfalls anzugeben.

Seite 2

"1. Anzahl der Achsen: . und Räder: .

"2. Antriebsachsen: . . . . . .

"3. Radstand: . . . . . . mm

"4. Spurweite(n): 1. . . . . . . mm 2. . . . . . . mm 3. . . . . . . mm

"5. Länge: . . . . . . mm

"6. Breite: . . . . . . mm

"6.1. Hoechstzulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: . mm

"7. Höhe: . . . . . . mm

"7.1. Schwerpunkthöhe: . mm

"7.2. Hoechstzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: . . . . . . mm

"8. Hinterer Überhang: . . . . . . mm

"9. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau: . . . . . . kg

10. Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten): . . . . . . kg

11. Technisch zulässige Gesamtmasse: . . . . . . kg

11.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. . . . . . . kg 2. . . . . . . kg 3. . . . . . . kg

12. Technisch zulässige maximale Achslast: 1. . . . . . . kg 2. . . . . . . kg 3. . . . . . . kg

13. Grösste Anhängelast (gebremst): . . . . . . kg (ungebremst): . . . . . . kg

14. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: . . . . . . kg

15. Grösste vertikale Stützlast: . . . . . . kg

16. Hersteller der Antriebsmaschine: .

17. Baumuster: .

18. Arbeitsverfahren: . Direkteinspritzung: ja/nein (¹)

19. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

20. Hubvolumen: . . . . . . cm³

21. Kraftstoff: .

22. Nennleistung: . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

23. Kupplung (Typ): .

24. Getriebe (Typ): .

25. Übersetzungsverhältnisse: 1. . . . . . . 2. . . . . . . 3. . . . . . . 4. . . . . . . 5. . . . . . . 6. . . . . . .

26. Antriebsübersetzung: .

27. Bereifung und Räder: Achse 1: . . . . . . Achse 2: . . . . . . Achse 3: . . . . . .

28. Art der Lenkhilfe: .

29. Kurzbeschreibung der Bremsanlage: .

.

.

30. Art des Aufbaus: .

31. Anzahl und Anordnung der Türen: .

32. Anzahl und Lage der Sitze: .

33. Genehmigungszeichen der Anhängevorrichtung: .

34. Hoechstgeschwindigkeit: . . . . . . km/h

35. Geräuschpegel: Standgeräusch: . . . . . . dB(A) Fahrgeräusch: . . . . . . dB(A)

36. Abgasverhalten (²): CO: . . . . . . g/km HC: . . . . . . g/km

NOx: . . . . . . g/km HC + NOx: . . . . . . g/km Partikel: . . . . . . g/km

37. Fiskalleistung bzw. Steuerklasse: Italien: . . . . . . Frankreich: . . . . . . Spanien: . . . . . . Belgien: . . . . . . Deutschland: . . . . . . Luxemburg: . . . . . . Dänemark: . . . . . . Niederlande: . . . . . . Griechenland: . . . . . . Vereinigtes Königreich: . . . . . . Irland: . . . . . . Portugal: . . . . . .

38. Bemerkungen: .

.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(²) Unter Angabe des Testverfahrens.

ANHANG X

VERFAHREN HINSICHTLICH DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 1. ANFANGSBEWERTUNG

1.1. Vor Erteilung einer Typgenehmigung prüft die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge jeweils mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2. Die Anforderungen in Abschnitt 1.1 werden in der Regel von der Genehmigungsbehörde überprüft, sie können jedoch auch im Auftrag der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats überprüft werden. In diesem Fall erstellt letztere eine Übereinstimmungsbescheinigung, welche die Bereiche und Produktionsanlagen umfasst, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind.

1.3. Die Genehmigungsbehörde erkennt auch eine Registrierung des Herstellers in bezug auf das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) nach der harmonisierten Norm EN 29002 oder eine Akkreditierung gemäß einem gleichwertigen Standard als Erfuellung der Anforderungen nach Abschnitt 1.1 an. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und sorgt dafür, daß die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

1.4. Auf Antrag der Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt die Genehmigungsbehörde unverzueglich die in Abschnitt 1.2 letzter Satz beschriebene Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, daß sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern.

2. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

2.1. Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbständige technische Einheit, welche(s) aufgrund dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie genehmigt wurde, muß so hergestellt sein, daß es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfuellt, die in der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI enthalten ist.

2.2. Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die eine Typgenehmigung erteilt, überprüft hinsichtlich jeder Genehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, damit in festgelegten Abständen die Versuche oder geeignete Überprüfungen einschließlich der Prüfungen durchgeführt werden können, die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien festgelegt sind, um eine fortgesetzte Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten.

2.3. Insbesondere obliegt es dem Inhaber einer Genehmigung:

2.3.1. sicherzustellen, daß Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung von Erzeugnissen (Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen;

2.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen zu haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3. sicherzustellen, daß die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum soll 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen genau zu untersuchen, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5. sicherzustellen, daß für jeden Produkttyp zumindest die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in den Anhängen IV oder XI aufgeführt sind;

2.3.6. sicherzustellen, daß alle Stichproben oder jedes Prüfteil, die (das) bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat (haben), Veranlassung gibt (geben) für eine weitere Musterentnahme und Prüfungen. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.

2.3.7. Im Fall einer Fahrzeuggenehmigung beschränken sich die in Abschnitt 2.3.5 erwähnten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands entsprechend den Genehmigungsunterlagen.

2.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Bei der Häufigkeit solcher Überprüfungen sind gegebenenfalls gemäß den Abschnitten 1.2 oder 1.3 getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen, und es ist sicherzustellen, daß die entsprechenden Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

2.4.1. Bei jeder Inspektion werden dem Prüfbeamten die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

2.4.2. Sofern die Art der Prüfung dafür geeignet ist, kann der Prüfbeamte beliebige Stichproben auswählen, die dann in dem Herstellerlabor geprüft werden (oder durch den Technischen Dienst, sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist). Die Mindestanzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.

2.4.3. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund Abschnitt 2.4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typprüfung durchgeführt hat.

2.4.4. Die Genehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Versuche durchführen, die in der vorliegenden Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien gemäß der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI vorgeschrieben sind.

2.4.5. Führen die Ergebnisse einer Inspektion zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, daß alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Fertigung so schnell wie möglich wieder herzustellen.

ANHANG XI

EIGENSCHAFTEN VON FAHRZEUGEN MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG UND DIESBEZUEGLICHE VORSCHRIFTEN (siehe Artikel 4) Fahrzeuge der Klasse M1

Lfd.

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie

Nr.

Beschußgeschützte

Fahrzeuge

Spezialfahrzeuge

- Krankenwagen

- Wohnmobile

- Leichenwagen

1.1.

Geräuschpegel

70/157/EWG

X

X

1.2.

Emissionen

70/220/EWG

A

X

1.3.

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz

70/221/EWG

X

X

1.4.

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

X

X

1.5.

Lenkanlagen

70/311/EWG

X

X

1.6.

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

X

C

1.7.

Schallzeichen

70/388/EWG

A

X

1.8.

Rückspiegel

71/127/EWG

B

X

1.9.

Bremsanlagen

71/320/EWG

X

X

1.10.

Funkentstörung

72/245/EWG

X

X

1.11.

Emissionen von Dieselmotoren

73/306/EWG

X

X

1.12.

Innenausstattung

74/60/EWG

A

D

1.13.

Sicherungseinrichtung

74/61/EWG

X

X

1.14.

Lenkanlage bei Unfallstössen

74/297/EWG

N/A

X/G

1.15.

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

X

E

1.16.

Aussenkanten

74/483/EWG

A

A

1.17.

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

X

X

1.18.

Fabrikschild

76/114/EWG

X

X

1.19.

Gurtverankerungen

76/115/EWG

A

E

1.20.

Beleuchtungseinrichtungen

76/756/EWG

A

A

1.21.

Rückstrahler

76/757/EWG

X

X

1.22.

Vorder-/Schluß-/Bremsleuchten

76/758/EWG

X

X

1.23.

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

X

X

1.24.

Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

X

X

1.25.

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

76/761/EWG

X

X

1.26.

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

X

X

1.27.

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

A

F

1.28.

Nebelschlußleuchten

77/538/EWG

X

X

1.29.

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

X

X

1.30.

Parkleuchten

77/540/EWG

X

X

1.31.

Rückhaltesysteme

77/541/EWG

A

E

1.32.

Sichtfeld

77/649/EWG

B

X

1.33.

Kennzeichen der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

X

X

1.34.

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

A

X

1.35.

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

A

X

1.36.

Heizung

78/548/EWG

X

X

1.37.

Radabdeckung

78/549/EWG

X

X

1.38.

Kopfstützen

78/932/EWG

X

E

1.39.

Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

N/A

N/A

1.40.

Motorleistung

80/1269/EWG

X

X

1.41.

Sicherheitsglas

92/

N/A

X

1.42.

Massen und Abmessungen (Pkw)

92/

X

X

1.43.

Reifen

92/

N/A

X

1.44.

Verbindungseinrichtungen

92/

X

X

N/A: Diese Richtlinie gilt nicht für diesen Fahrzeugtyp (keine Vorschriften).

X : Keine Ausnahme von den Vorschriften.

A : Ausnahmen zulässig, soweit die besondere Zweckbestimmung eine vollumfängliche Erfuellung verhindert.

B : Der Lichtdurchlässigkeitsfaktor ist mindestens 60 %, der Verdeckungswinkel durch die A-Säulen ist nicht grösser als 10 Grad.

C : Die Vorschriften sind nur auf diejenigen Türen anzuwenden, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.

D : Die Vorschriften sind nur auf denjenigen Teil des Fahrzeugs anzuwenden, der sich vor dem hintersten und zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet.

E : Die Vorschriften sind nur auf diejenigen Sitze anzuwenden, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.

F : Nur an der Vorderseite erforderlich.

G : Gilt nicht für Wohnmobile auf der Grundlage von Fahrgestellen mit Führerhaus der Fahrzeugklassen N1 und N2, deren Hoechstmasse 1 500 kg überschreitet.

ANHANG XII

A. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND FÜR AUSLAUFENDE SERIEN (siehe Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) Die Stückzahl von jährlich in einem Mitgliedstaat zuzulassenden, zu verkaufenden oder in Betrieb zu nehmenden Fahrzeugen einer Typfamilie (Begriffsbestimmung siehe unten) ist in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse wie folgt begrenzt:

Klasse

Einheiten

M1

(500)

Eine "Typfamilie" umfasst Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Hersteller,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/Bodengruppe (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

B. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN (siehe Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Bei der Klasse M1 beträgt die Hoechstzahl von in jedem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b) in Verkehr gebrachten Fahrzeugen eines oder mehrerer Typen weniger oder gleich 10 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden.

Die Übereinstimmungsbescheinigung der gemäß diesem Verfahren in Verkehr gebrachten Fahrzeuge enthält eine entsprechende Eintragung.

ANHANG XIII

AUFSTELLUNG VON NACH EINZELRICHTLINIEN ERTEILTEN GENEHMIGUNGEN

Stempel der Behörde

Listen-Nr.: .

für den Zeitraum von: .

bis: .

Für jede Genehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:

Hersteller: .

Genehmigungsnummer: .

Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung: .

Fabrikmarke: .

Typ: .

Ausgabedatum: .

Erstes Ausgabedatum (bei Erweiterungen): .

ANHANG XIV

VERFAHREN FÜR DIE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG (siehe Artikel 4) 1. ALLGEMEINES

1.1. Zu einem reibungslosen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligter Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung einer Genehmigung gemäß einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe sicher, daß die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, mit dem Ziel, daß der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien nach Anhang IV oder Anhang XI erfuellt. Die genannten Unterlagen umfassen Einzelheiten über erteilte Genehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, für die jedoch noch keine Genehmigung erteilt ist.

1.2. Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Genehmigungen ein, die gemäß früheren Fertigungsständen erteilt wurden.

1.3. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Genehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder in einer früheren Fertigungsstufe zugefügten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, ausser wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, daß die zuvor erteilte Genehmigung ungültig wird.

2. VERFAHREN

Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 gestellt, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) festzustellen, daß alle einschlägigen Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,

b) sich zu vergewissern, daß alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind,

c) hinsichtlich der eingereichten Dokumentation sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbogen der Genehmigungen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein Merkmal in Teil I der Beschreibungsmappe in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt,

d) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des (der) Fahrzeugs (Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen entsprechend den Genehmigungen der einschlägigen Einzelrichtlinien festzustellen,

e) falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3. Die Anzahl der gemäß Absatz 2 Buchstabe d) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

- Motor,

- Getriebe,

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),

- Art des Aufbaus,

- Anzahl der Türen,

- Links-/Rechtslenker,

- Anzahl der Sitze,

- Ausstattungsvarianten.

4. KENNZEICHNUNG DER FAHRZEUGE

Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 76/114/EWG, letzter Änderungsstand, vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muß gut lesbar sein und unauslöschlich die folgenden Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

- Name des Herstellers,

- Nummer der EWG-Typgenehmigung,

- Genehmigungsstufe,

- laufende Seriennummer des Fahrzeugs,

- höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs (¹),

- höchstzulässige Gesamtmasse des Zuges (wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann) (¹),

- höchstzulässige Achslast je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten (¹),

- bei Sattelanhängern die höchstzulässige Last auf den Sattelzapfen (¹).

Anlage MUSTER DES ZUSÄTZLICHEN HERSTELLERSCHILDES

Das nachstehende Beispiel ist als Hinweis gedacht:

HENSSLER KAROSSERIEWERKE

e 2*91/289*2609*01

Stufe 3

1 856

1 500 kg

2 500 kg

1-700 kg

2-810 kg "

(1) Nur anzugeben, falls der Wert sich gegenüber der vorherigen Genehmigungsstufe geändert hat.

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