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Document 31992L0009

Richtlinie 92/9/EWG der Kommission vom 19. Februar 1992 zur Änderung bestimmter Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

OJ L 70, 17.3.1992, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 041 P. 95 - 96
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 041 P. 95 - 96

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/9/oj

31992L0009

Richtlinie 92/9/EWG der Kommission vom 19. Februar 1992 zur Änderung bestimmter Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Amtsblatt Nr. L 070 vom 17/03/1992 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0095


RICHTLINIE 92/9/EWG DER KOMMISSION vom 19. Februar 1992 zur Änderung bestimmter Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sind die Anlagen I und II der Richtlinie 69/208/EWG aus den nachstehend dargelegten Gründen in bezug auf die Schadorganismen der Sojabohne zu ändern.

Nach dem neuesten Stand der technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gelten Pseudomonas syringä pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojä, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f. sp. glycinea als Schadorganismen, deren Verbringen in bestimmte Mitgliedstaaten gemäß der mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (3) in ihrer geänderten Fassung festgelegten Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft untersagt werden kann.

Die entsprechenden Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG werden derzeit geändert, um der tatsächlichen Verbreitung der betreffenden Organismen Rechnung zu tragen.

Es sollte jedoch gewährleistet werden, daß das Vorhandensein der vorgenannten Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen können, auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Im Fall von Pseudomonas syringä pv. glycinea sowie Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojä sollten geeignete Normen für Sojabohnen festgelegt werden, um den Saatwert trotz eines gewissen Befalls durch die vorgenannten Schadorganismen zu erhalten.

Durch unschädliche Verunreinigungen von Saatgutpartien können Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f. sp. glycinä verbreitet werden. Es sind angemessene Normen für den Hoechstgehalt an unschädlichen Verunreinigungen in Sojabohnensaatgut zu erlassen, um die Gefahr eines Befalls durch die vorgenannten Schadorganismen zu verringern.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 69/208/EWG wird wir folgt geändert:

1. In Anlage I Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Glycine max. gilt diese Voraussetzung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringä pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojä, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f. sp. glycinea."

2. In Anlage II Abschnitt I Nummer 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"C. Besondere Normen oder sonstige Voraussetzungen für Glycine max.:

a) Ein Befall mit Pseudomonas syringä pv. glycinea darf im Rahmen einer in fünf Unterstichproben unterteilten Stichprobe von mindestens 5 000 Körnern je Partie nur bei höchstens vier Unterstichproben festgestellt werden.

Werden in allen fünf Unterstichproben verdächtige Kolonien festgestellt, so können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien einer jeden Unterstichprobe durchgeführt werden, um die Einhaltung vorstehender Normen oder Voraussetzungen zu bestätigen.

b) Der Hoechstanteil an Körnern, der mit Diaporthe phaseolorum befallen ist, überschreitet nicht 15 %.

c) Der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen, der nach international üblichen Testmethoden bestimmt wird, überschreitet nicht 0,3 %.

Nach dem Verfahren des Artikels 20 können Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den vorgenannten Test nicht durchzuführen, wenn aufgrund früherer Erfahrungen kein Zweifel daran besteht, daß die vorgenannten Normen und Voraussetzungen eingehalten wurden."

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Normen und Voraussetzungen werden erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 1995 überprüft.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 1992 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Februar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48. (3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

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