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Document 31992D0195

92/195/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie

OJ L 88, 3.4.1992, p. 59–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 041 P. 201 - 202
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 041 P. 201 - 202

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/195/oj

31992D0195

92/195/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie

Amtsblatt Nr. L 088 vom 03/04/1992 S. 0059 - 0060
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0201
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0201


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. März 1992

über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Hoechstgewichts einer Partie

(92/195/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG ist im Zusammenhang mit der Saatgutprüfung das Hoechstgewicht einer Partie festgelegt.

Die Vermarktungspraktiken für Saatgut und insbesondere dessen Beförderung, einschließlich der Beförderung als Massengut, haben sich in einer Weise entwickelt, die eine Steigerung des vorgeschriebenen Hoechstgewichts einer Partie erforderlich macht.

Die derzeitigen Gepflogenheiten lassen Verfahren zu, die eine Steigerung des Hoechstgewichts einer Partie bei bestimmten Sorten ermöglichen.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, unter genau festgelegten Bedingungen einen zeitlich begrenzten Versuch durchzuführen, um bessere Alternativen zu den bestehenden Vorschriften über das Hoechstgewicht einer Partie zu finden.

Darüber hinaus ist es wünschenswert, auch in Drittländern geerntetes Saatgut bestimmter Sorten zu erfassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird auf Gemeinschaftsebene gemäß den Bedingungen von Artikel 2 ein zeitlich begrenzter Versuch durchgeführt, um festzustellen, ob das in Anlage III der Richtlinie 66/401/EWG festgelegte Hoechstgewicht einer Partie für Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" bei Gräsern und Leguminosen gemäß Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie erhöht werden kann.

Artikel 2

(1) Für Gräser und Leguminosen ausser Lupinus sp., Pisum sativum und Vicia sp. gelten folgende Bedingungen im Sinne von Artikel 1:

a) die Bedingungen aus den von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) auf ihrem 22. Kongreß im Juli 1989 angenommen vorläufigen Regeln über die Ausstellung einer Saatgutuntersuchungsbescheinigung für Kraut-, Flur- und Zierpflanzensaatgut, das die in Tabelle 2A vorgeschriebene Partiegrösse übersteigt und lose in Massengutbehältern transportiert werden darf;

b) jede Partie muß vor der Schüttgutverladung amtlich auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen und Bedingungen gemäß Anlage II der vorgenannten Richtlinie überprüft worden sein;

c) das gemäß vorgenannter Richtlinie vorgeschriebene amtliche Etikett bzw. das für Drittländer geltende ÖCD-Etikett muß nach den Worten "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EG" die Nummer dieser Entscheidung tragen;

d) die von einem versuchsbeteiligten Mitgliedstaat für einen Vergleich auf Gemeinschaftsebene zu versendenden Proben müssen Saatgutpartien entnommen werden, die aufgrund dieses Versuchs amtlich anerkannt sind, und

e) die amtliche Anerkennungsstelle beaufsichtigt den Versuch.

(2) Für Lupinus sp., Pisum sativum und Vicia sp. gelten folgende Bedingungen im Sinne von Artikel 1:

a) das Hoechstgewicht einer Partie gemäß Anlage III der vorgenannten Richtlinie wird von 20 auf 25 Tonnen angehoben;

b) die Heterogenität der Saatgutpartie wird stichprobenartig geprüft;

c) das Saatgut wird auf etwaige Schäden infolge der Verladung in loser Schüttung stichprobenartig geprüft;

d) das gemäß der vorgenannten Richtlinie vorgeschriebene amtliche Etikett muß nach den Worten "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EG" die Nummer dieser Entscheidung tragen;

e) die von einem versuchsbeteiligten Mitgliedstaat für einen Vergleich auf Gemeinschaftsebene zu versendenden Proben müssen Saatgutpartien entnommen werden, die aufgrund dieses Versuchs amtlich anerkannt sind, und

f) die amtliche Anerkennungsstelle beaufsichtigt den Versuch.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber, ob sie an diesem Versuch teilnehmen wollen.

(3) Der Versuch endet am 31. Dezember 1995. Die Mitgliedstaaten können ihre Beteiligung an dem Versuch auch zu einem früheren Zeitpunkt abbrechen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem Ablauf jedes Jahres einen Bericht über die Fortschritte und Ergebnisse des Versuchs.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

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