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Document 31989L0359

Richtlinie 89/359/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

OJ L 153, 6.6.1989, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 029 P. 105 - 105
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 029 P. 105 - 105

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 32000L0029

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/359/oj

31989L0359

Richtlinie 89/359/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 153 vom 06/06/1989 S. 0028 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0105
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0105


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 29. Mai 1989

zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

(89/359/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 77/93/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/572/EWG (4), hat der Rat Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten beschlossen. Der Schutz der Pflanzen gegen solche Organismen ist unbedingt notwendig, um die landwirtschaftliche Produktivität zu steigern, was eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ist.

Saatgut gehört nicht zu den in Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die vor dem Verbringen in einen Mitgliedstaat einer Pflanzenschutzuntersuchung durch das Ursprungs- oder Herkunftsland zu unterziehen sind.

Für Saatgut müssen jedoch auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen festgelegt werden, die die Einhaltung der Bedingungen gewährleisten, daß das Saatgut amtlich geprüft wird, um sicherzustellen, daß es den entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 77/93/EWG entspricht.

Seit dem Erlaß der Richtlinie 77/93/EWG sind durch Änderung von Anhang IV Teil B besondere Anforderungen bei der Einfuhr von Saatgut nach einigen Mitgliedstaaten in die vorgenannte Richtlinie aufgenommen worden. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten Untersuchungsmaßnahmen festlegen, um sicherzustellen, daß die in den Anhängen der genannten Richtlinie niedergelegten Anforderungen eingehalten werden. Die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, daß die Anforderungen für das Verbringen von Saatgut in die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Teil B sowie der Anforderungen nach Anhang IV Teil A eingehalten werden, müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Die vorgeschriebene Frist zur Bestimmung der auf Gemeinschaftsebene erforderlichen Maßnahmen war nicht ausreichend und sollte daher verlängert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert:

- die Worte »Artikel 6 Absatz 3" werden ersetzt durch die Worte »Artikel 6 Absatz 2, sofern es sich um in Anhang IV Teil B genanntes Saatgut handelt, und Artikel 6 Absatz 3",

- das Datum »31. Dezember 1986" wird ersetzt durch das Datum »31. Dezember 1991".

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ROMERO HERRERA

(1) ABl. Nr. C 254 vom 30. 9. 1988, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988, S. 288.

(3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 313 vom 19. 11. 1988, S. 39.

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