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Document 31983L0276

Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

OJ L 151, 9.6.1983, p. 47–48 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 014 P. 72 - 73
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 014 P. 72 - 73
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 007 P. 22 - 23

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/276/oj

31983L0276

Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 151 vom 09/06/1983 S. 0047 - 0048
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0072
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0072


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 26. Mai 1983

zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(83/276/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG (5) und durch die Beitrittsakte von 1979, sieht vor, daß in Einzelrichtlinien die für die Gewährung der EWG-Betriebserlaubnis erforderlichen Bestimmungen für die einzelnen Fahrzeugteile oder Fahrzeugmerkmale festgelegt werden. Die Bestimmungen über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen wurden in der Richtlinie 76/756/EWG (6), geändert durch die Richtlinien 80/233/EWG (7) und 82/244/EWG (8), festgelegt.

Da das in der Richtlinie 70/156/EWG genannte Verfahren zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften die Optionsmöglichkeit enthält, haben die Hersteller die Gemeinschaftsvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG über die Leuchtweiteregelung der Abblendscheinwerfer (Punkt 4.2.6 des Anhangs I in der Fassung der Richtlinie 82/244/EWG) nicht angewandt und stattdessen die einzelstaatlichen Vorschriften auf diesem Gebiet befolgt, die bisher eine derartige Regelung nicht vorsehen. Die Hersteller begründen diese Entscheidung mit den technischen Schwierigkeiten und den Kosten, die die Gemeinschaftsvorschrift insbesondere bei kleinen Fahrzeugen verursachen würde.

Seit Inkrafttreten der Vorschriften über die Leuchtweiteregelung haben sich technische Entwicklungen und Notwendigkeiten ergeben, die, wie die Leuchtweiteregelung, mit dem Problem der Blendung zusammenhängen. Dies sind insbesondere Bemühungen um die Verbesserung der ärodynamischen Form der Fahrzeuge, die auf die Anbauhöhe der Abblendscheinwerfer Einfluß hat, sowie Maßnahmen zur Regelung der Lichtintensität. Um die Zusammenhänge nicht unnötig zu belasten, ist es angezeigt, die Anwendung der Vorschriften, die nur einen Teilaspekt betreffen, vorübergehend sinnvoll einzuschränken.

Um die tatsächliche Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen zu erleichtern, ist es angezeigt, das Inkrafttreten der Vorschriften über die Leuchtweiteregelung zur Einstellung der Abblendscheinwerfer für neue Fahrzeuge auf den 1. Oktober 1984 zu verschieben. Es ist ebenfalls angezeigt, die Beschrän

kungen hinsichtlich der ersten Inbetriebnahme der Fahrzeuge, die mit dem vor dem 1. Oktober 1984 genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, erst drei Jahre später eintreten zu lassen, um den Herstellern genügend Zeit zur Anpassung der Modelle zu gewähren.

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, bei dieser Gelegenheit den verfügenden Teil der Richtlinie 76/756/EWG und die anschließenden Änderungen, einschließlich der Änderungen durch diese Richtlinie, in einem neugefassten Text zusammenzufassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 76/756/EWG erhalten folgende Fassung:

»Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie Kraftfahrzeuganhänger.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen wegen des Anbaus der vorgeschriebenen oder zulässigen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Anhang I - 1.5.7 bis 1.5.20

- weder für einen Fahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

- noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung dieser Fahrzeuge verweigern oder verbieten

wenn der Anbau dieser Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften von Anhang I entspricht.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Erfuellung der Vorschriften gemäß Anhang I - 4.2.6 erst ab 1. Oktober 1984 notwendig. Sind jedoch Einrichtungen nach 4.2.6.2 vor diesem Datum eingebaut, so müssen sie den Bestimmungen nach 4.2.6 entsprechen. Wurde die EWG-Betriebserlaubnis (oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG) oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nach dem 1. Oktober 1979 und vor dem 1. Oktober 1984 für einen Fahrzeugtyp erteilt, der den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht entspricht, so können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge vom 1. Oktober 1987 an verbieten.

Artikel 3

Der Mitgliedstaat, der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit er von jeder Änderung unterrichtet wird, die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I - 1.1 betrifft. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob der geänderte Prototyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß. Die Änderung wird nicht genehmigt, wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Oktober 1983 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie (1) sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, daß die Kommission von allen Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen, so rechtzeitig unterrichtet wird, daß sie dazu Stellung nehmen kann.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 2. Juni 1983 bekanntgegeben."

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Otto Graf LAMBSDORFF

(1) ABl. Nr. C 279 vom 22. 10. 1982, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 68 vom 14. 3. 1983, S. 87.

(3) ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 51 vom 22. 5. 1980, S. 8.

(8) ABl. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 31.

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