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Document 31981L0576

Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

OJ L 209, 29.7.1981, p. 32–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 215 - 216
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 215 - 216
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 011 P. 149 - 150
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 011 P. 149 - 150
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 005 P. 211 - 212
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 005 P. 211 - 212
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 001 P. 51 - 52

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1981/576/oj

31981L0576

Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 209 vom 29/07/1981 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0149
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0215
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0149
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0215


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Juli 1981

zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

( 81/576/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschalg der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28 . Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge ( 4 ) enthält unter anderem in Anhang I Vorschriften für die Ausrüstung von Fahrzeugen der Klasse M1 - im Sinne der in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 5 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG ( 6 ) , angegebenen internationalen Klasseneinteilung - mit Sicherheitsgurten und Haltesystemen .

Im Interesse der Verkehrssicherheit sollte in Zukunft nunmehr die Ausrüstung von Fahrzeugen bestimmter Klassen M und N mit gemäß der Richtlinie 77/541/EWG entsprechenden Sicherheitsgurten und Haltesystemen durch Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie vorgeschrieben und bei den Fahrzeugen der sonstigen Klassen M und N ermöglicht und gefördert werden . Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist durch den inzwischen erreichten technischen Fortschritt im Kraftfahrzeugbau möglich geworden .

Es empfiehlt sich daher , die Richtlinie 77/541/EWG entsprechend zu ändern .

Diese Änderung bringt mit sich , daß auch einige Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG an den technischen Fortschritt anzupassen sind . Es ist angezeigt , die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zum gleichen Zeitpunkt in Kraft zu setzen wie die Bestimmungen , die nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie erlassen werden , um die Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG an den technischen Fortschritt anzupassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 77/541/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 9 erhält folgende Fassung :

" Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M und N gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h . " .

2 . Anhang I wird wie folgt geändert :

a ) 3.1 erhält folgende Fassung :

" 3.1 . Ausrüstung der Fahrzeuge

In jedem in Artikel 9 genannten Fahrzeug der Klassen M1 , N1 sowie der Klasse M2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg , ausgenommen solche mit Stehplätzen , müssen Sicherheitsgurte bzw . Haltesysteme angebracht sein , die dieser Richtlinie entsprechen . Diese Sicherheitsgurte bzw . Haltesysteme müssen folgenden Aufbau und folgende Anordnung aufweisen , wobei jedoch Retraktoren ohne Verriegelung gemäß 1.8.1 sowie Retraktoren mit Handverriegelung gemäß 1.8.2 nicht verwendet werden dürfen .

Werden die anderen in Artikel 9 genannten Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten bzw . Haltesystemen ausgerüstet , so müssen diese allen Vorschriften dieser Richtlinie mit Ausnahme der Punkte 3.1.1 bis 3.1.3 genügen . " ;

b ) 3.1.1 erhält folgende Fassung :

" 3.1.1 . Für die seitlichen Vordersitze Dreipunktgurte mit Retraktoren , die eine Notverriegelung ( nach 1.8.4 ) mit mehrfacher Empfindlichkeit besitzen ; jedoch

3.1.1.1 . sind für den Sitz anderer Insassen als des Fahrers Retraktoren mit automatischer Verriegelung ( nach 1.8.3 ) zulässigt

3.1.1.2 . werden für den Sitz anderer Insassen als des Fahrers in den Fahrzeugen der Klasse M2 Beckengurte mit oder ohne Retraktoren als ausreichend erachtet , sofern die Windschutzscheibe ausserhalb des in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG definierten Bezugsbereichts liegt .

Hinsichtlich der Sicherheitsgurte gilt die Windschutzscheibe als Teil des Bezugsbereichs , wenn sie bei dem in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen Verfahren in statischen Kontakt mit der Prüfeinrichtung kommen kann ; " ;

c ) 3.1.3 erhält folgende Fassung :

" 3.1.3 . für die Rücksitze der Fahrzeuge der Klasse M1 Becken - oder Dreipunktgurte mit oder ohne Retraktoren ; " ;

d ) es ist folgender Punkt hinzuzufügen :

" 3.1.5 . Abweichend von den vorstehenden Vorschriften darf bei den Fahrzeugen der Klassen N1 und M2 anstelle eines Retraktors des Typs 4 ( nach 1.8.4 ) ein Retraktor mit Notverriegelung des Typs 4N ( nach 1.8.5 ) zugelassen werden , wenn dem Technischen Dienst hinreichend nachgewiesen wurde , daß die Anbringung eines Retraktors des Typs 4 den Fahrer behindern würde . " .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie zum gleichen Zeitpunkt nachzukommen , zu dem auch die Bestimmungen in Kraft treten sollen , die erforderlich sind , damit der Richtlinie entsprochen wird , die nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 10 der Richtlinie 77/541/EWG zu erlassen ist , um deren Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Juli 1981 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . WALKER

( 1 ) ABl . Nr . C 87 vom 9 . 4 . 1980 , S . 4 .

( 2 ) ABl . Nr . C 265 vom 13 . 10 . 1980 , S . 77 .

( 3 ) ABl . Nr . C 230 vom 8 . 9 . 1980 , S . 6 .

( 4 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 8 . 1977 , S . 95 .

( 5 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1980 , S . 34 .

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