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Document 31980L1267

Richtlinie 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

OJ L 375, 31.12.1980, p. 34–35 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 105 - 106
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 121 - 123
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 121 - 123
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 011 P. 48 - 49
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 011 P. 48 - 49

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 31992L0053

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/1267/oj

31980L1267

Richtlinie 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0034 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0048
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0105
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0048
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0121
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0121


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RICHTLINIE DES RATES

vom 16 . Dezember 1980

zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 80/1267/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Bestimmungen über den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung von Kraftfahrzeugen sind in einigen Mitgliedstaaten anders als in anderen . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , entweder zusätzlich zu den derzeitigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten oder anstelle derselben unverzueglich gemeinsame Bestimmungen zu erlassen .

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen erfolgt zweckmässigerweise im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , in der Fassung der Richtlinie 78/547/EWG ( 4 ) . Es ist deshalb angezeigt , diese Richtlinie dadurch zu ergänzen , daß in Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) und in Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) die hierfür erforderlichen Angaben aufgenommen werden , und zwar unbeschadet anderer , insbesondere der im Kommissionsvorschlag vom 5 . Januar 1977 vorgesehenen Anpassungen dieser Richtlinie -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Punkt 3.2.5 erhält folgende Fassung :

" 3.2.5 . Nennleistung : ... kW bei der Drehzahl ... 1/min ( q' ) " .

2 . Punkt 3.2.6 erhält folgende Fassung :

" 3.2.6 . Nenndrehmoment : ... Nm bei der Drehzahl ... 1/min ( q' ) " .

3 . Folgender Punkt wird angefügt :

" 3.5 . Kraftstoffverbrauch ( q'' )

3.5.1 . Stadtverkehr : ... 1/100 km

3.5.2 . Konstante Geschwindigkeit von 90 km/h : ... 1/100 km

3.5.3 . Konstante Geschwindigkeit von 120 km/h : ... 1/100 km " .

4 . Zwischen der Bemerkung q und der Bemerkung r werden folgende Bemerkungen eingefügt :

" ( q' ) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1267/EWG vom 16 . Dezember 1980

( q'' ) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1267/EWG vom 16 . Dezember 1980 " .

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Punkt 3.2.1 erhält folgende Fassung :

" 3.2.1 . Nennleistung und Nenndrehmoment ER - P " .

2 . Folgender Punkt wird angefügt :

" 3.3 . Kraftstoffverbrauch ER - P " .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1980 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Colette FLESCH

( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 168 vom 26 . 6 . 1978 , S . 39 .

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