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Document 31977L0313

Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser)

OJ L 105, 28.4.1977, p. 18–36 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 006 P. 31 - 49
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 007 P. 35 - 53
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 007 P. 35 - 53
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 007 P. 25 - 43
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 007 P. 25 - 43
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 004 P. 30 - 48

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/313/oj

31977L0313

Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 28/04/1977 S. 0018 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0035


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RICHTLINIE DES RATES

vom 5 . April 1977

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten ( ausser Wasser )

( 77/313/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Grundung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) .

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) .

in Erwägung nachstehender Grunde :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau und die Verfahren für die Prüfung von Messanlagen für Flüssigkeiten durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und deshalb bei diesen Messanlagen zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 72/427/EWG ( 4 ) , wurde das Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung dieser Meßgeräte festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind technische Vorschriften über den Bau und die Arbeitsweise von Messanlagen für andere Flüssigkeiten als Wasser aufzussellen .

Durch die Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) ( 5 ) und die Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12 Oktober 1971 über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) ( 6 ) wurden bereits technische Vorschriften über den Bau und die Arbeitsweise festgelegt , denen diese Geräte entsprechen müssen . In der Richtlinie 71/319/EWG ist ferner festgelegt , daß Messanlagen , die einen oder mehrere Zähler für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) enthalten , in Einzelrichtlinien zu erfassen sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Messanlagen zur Messung von Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) , die mit volumetrischen Zählern , bei denen die Flüssigkeit die Bewegung von beweglichen Trennwänden von Meßkammern hervorruft , ausgerustet sind .

Artikel 2

Die Messanlagen , die mit den EWG-Stempeln und EWG-Zeichen versehen werden können , sind im Anhang beschrieben . Sie bedürfen , sofern dies im Anhang vorgeschrieben ist , der EWG-Bauartzulassung und unterliegen der EWG-Ersteichung nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Bedingungen .

Unter den im Anhang festgelegten Bedingungen kann die EWG-Bauartzulassung auch für einzelne Teile oder für Baugruppen einer Messanlage erteilt werder .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Messanlagen für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) , die mit den Zeichen und Stempeln versehen sind , die in dieser Richtlinie entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 71/316/EWG vorgesehen sind , nicht aus Gründen verweigern , verbieten oder beschränken , die die messtechnischen Eigenschaften dieser Messanlagen betreffen .

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb einzelner Teile und Baugruppen einer Messanlage nicht aus Gründen verweigern , verbieten oder beschränken , die die messtechnischen Eigenschaften dieser Anlagenteile betreffen , wenn diese mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung versehen sind .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monate * nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 5 . April 1977 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

D . OWEN

( 1 ) ABl . Nr . C 125 vom 8 . 6 . 1976 , S . 43 .

( 2 ) ABl . Nr . C 131 vom 12 . 6 . 1976 , S . 53 .

( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 156 .

( 5 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 32 .

( 6 ) ABl . Nr . L 239 vom 25 . 10 . 1971 , S . 9 .

ANHANG

1 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER MESSANLAGEN

1.1 . Definitionen

1.1.1 . Messanlage

Eine Messanlage für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) umfasst ausser dem Zähler gemäß Richtlinie 71/319/EWG und den gegebenenfalls an ihn angeschlossenen Zusatzeinrichtungen gemäß Richtlinie 71/348/EWG alle notwendigen Einrichtungen , die eine richtige Messung gewährleisten oder die Meßvorgänge erleichtern , sowie alle sonstigen Vorrichtungen , die das Messergebnis in irgendeiner Weise beeinflussen können .

Arbeiten mehrere Zähler für unterschiedliche Messungen in Verbindung mit gemeinsamen Messanlageteilen , so gilt jeder Zähler zusammen mit diesen gemeinsamen Anlageteilen als Messanlage .

Sind mehrere Zähler für dieselbe Messung bestimmt , so gelten diese Zähler als zur selben Messanlage gehörend .

1.1.2 . Kleinste Abgabemenge

Die kleinste Abgabemenge einer Messanlage bestimmt sich nach den Richtlinien 71/319/EWG und 71/348/EWG sowie nach den Vorschriften dieser Richtlinie .

Bei Messanlagen , die für die Annahme bestimmt sind , wird die geringste Flüssigkeitsmenge , deren Messung zulässig ist , als kleinste Annahmemenge bezeichnet . Die vorstehende Vorschrift über die kleinste Abgabemenge gilt sinngemäß auch für die kleinste Annahmemenge .

1.1.3 . Gasabscheider

Ein Gasabscheider ist ein Gerät , das dazu dient , Luft oder Gase , die gegebenenfalls in einer Flüssigkeit vorhanden sind , fortlaufend abzuscheiden und durch eine geeignete Vorrichtung zu entfernen .

Die Vorrichtung für die Entfernung des Gases muß grundsätzlich selbsttätig wirken . Dies ist jedoch nicht erforderlich , wenn eine Vorrichtung vorhanden ist , die den Durchfluß der Flüssigkeit selbsttätig unterbricht , sobald die Möglichkeit besteht , daß Luft oder Gas in den Zähler gelangen kann . In diesem Fall darf die Messung erst dann wiederaufgenommen werden können , wenn die Luft oder das Gas durch eine selbsttätig wirkende oder von Hand zu bedienende Einrichtung entfernt worden ist .

1.1.4 . Entlüftungseinrichtung

Eine Entlüftungseinrichtung ist eine Einrichtung , die dazu dient , Luft oder Gase abzuführen , die sich in der Form von mit der Flüssigkeit nur wenig vermischten grösseren Luft - oder Gaseinschlüssen in den Zuführungsleitungen zum Zähler angesammelt haben .

Die Vorschriften über die Vorrichtung zur Gasabführung durch Gasabscheider gelten auch für die Entlüftungseinrichtung .

1.1.5 . Gasmeßverhüter

Ein Gasmeßverhüter ist eine Einrichtung , die einerseits wie ein Gasabscheider - jedoch unter weniger strengen Betriebsbedingungen - die in einer Flüssigkeit möglicherweise vorhandene Luft - oder Gasmengen fortlaufend abscheidet und andererseits selbsttätig den Durchfluß der Flüssigkeit unterbricht , sobald Gefahr besteht , daß mit der Flüssigkeit nur wenig vermischte Luft - oder Gas volumen in den Zähler gelangen .

1.1.6 . Kondensator

Ein Kondensator ist ein geschlossener Behälter , der bei Messanlagen für unter Druck stehende verfluessigte Gase dazu dient , die in der zu messenden Flüssigkeit enthaltenen Gase aufzunehmen und sie vor der Messung zu kondensieren .

1.1.7 . Gasanzeiger

Ein Gasanzeiger ist eine Vorrichtung , die es ermöglicht , die in der strömenden Flüssigkeit möglicherweise vorhandenen Gas - oder Luftblasen leicht zu erkennen .

1.1.8 . Kontrollschauglas

Ein Kontrollschauglas ist eine Vorrichtung , die es ermöglicht , zu prüfen , ob die gesamte Messanlage oder Teile der Messanlage ganz mit Flüssigkeit gefuellt sind .

1.2 . Geltungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der Nummer 1 gelten für alle Messanlagen , soweit die Spezialvorschriften der Nummer 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten .

1.3 . Zähler , Grenzwerte des Volumendurchflusses

Für die zu einer Messanlage gehörigen Zähler einschließlich ihrer etwaigen Zusatzeinrichtungen muß die EWG-Bauartzulassung für die Messung der vorgesehenen Flüssigkeit unter normalen Betriebsbedingungen erteilt worden sein .

Die EWG-Bauartzulassung für diese Zähler kann gesondert oder als Teil der EWG-Bauartzulassung für die Messanlage , zu der sie gehören , erteilt werden . Die Grenzwerte des Volumendurchflusses einer Messanlage ( grösster und kleinster Volumendurchfluß ) können von denjenigen des Zählers , mit dem sie versehen ist , abweichen . In diesem Fall ist zu prüfen , ob die Grenzwerte des Volumendurchflusses der Messanlage mit denjenigen des Zählers vereinbar sind . Auf jeden Fall muß der Zähler , auch wenn er als ein in eine Messanlage eingebautes Teil zugelassen ist , den Vorschriften der Richtlinie 71/319/EWG entsprechen . Sind mehrere Zähler in paralleler Anordnung in eine Messanlage eingebaut , so wird bei der Festlegung der Grenzwerte des Volumendurchflusses der Messanlage die Summe der Grenzwerte des Volumendurchflusses der einzelnen Zähler berücksichtigt , mit Ausnahme der in diesem Anhang vorgesehenen Sonderfälle . Der grösste Volumendurchfluß der Messanlage muß mindestens dem Doppelten des kleinsten Volumendurchflusses des Zählers oder dem Doppelten der Summe der kleinsten Volumendurchfluesse bei mehreren Zählern , mit denen sie versehen ist , entsprechen .

1.4 . Abgrenzungspunkt

1.4.1 . Bei den Messanlagen muß eine als " Abgrenzungspunkt " bezeichnete Begrenzungsstelle vorhanden sein , an der die abgegebene oder angenommene Flüssigkeitsmenge abgegrenzt wird . Dieser Abgrenzungspunkt befindet sich bei Abgabeanlagen hinter dem Zähler und bei Annahmeanlagen vor dem Zähler .

1.4.2 . Messanlagen können entweder vom Typ " Leerschlauchanlage " oder vom Typ " Vollschlauchanlage " sein ; dabei kann der Ausdruck " Schlauch " auch eine feste Leitung bedeuten .

1.4.2.1 . Leerschlauchanlagen sind , wenn sie für die Abgabe bestimmt sind , Messanlagen , bei denen sich der Abgrenzungspunkt vor dem Zapfschlauch befindet . Der Abgrenzungspunkt kann entweder als Überlauf mit Schauglas oder als Absperreinrichtung ausgeführt sein , wobei in beiden Fallen eine Einrichtung zur Entleerung des Zapfschlauchs nach jeder Messung vorhanden sein muß .

1.4.2.2 . Vollschlauchanlagen sind , wenn sie für die Abgabe bestimmt sind , Messanlagen , bei denen der Abgrenzungspunkt durch ein Absperrorgan in der Abgabeleitung gebildet wird . Enthält die Abgabeleitung ein freies Ende , so ist das Absperrorgan möglichst nahe dem freien Ende anzubringen .

1.4.2.3 . Bei Annahmeanlagen gelten die gleichen Vorschriften sinngemäß für die Annahmeleitungen vor dem Zähler .

1.5 . Filter

Den Zählern von Messanlagen muß ein Filter vorgeschaltet sem , der ausreichend groß bemessen und geeignet ist , feste Verunreimgungen der Flüssigkeiten zuruckzuhalten . Die Filter mussen moglichst leicht zugänglich sein .

1.6 . Abscheidung von Luft oder Gasen

1.6.1 . Allgemeine Vorschrift

Die Messanlagen sind so anzuordnen , daß normalerweise vor dem Zähler weder Luft in die Flüssigkeit gelangen noch Gas in der Flüssigkeit frei werden kann . Besteht die Möglichkeit , daß die Erfullung dieser Forderung nicht gewährleistet ist , so sind die Messanlagen mit Entgasungseinrichtungen zu versehen , die eine einwandfreie Abscheidung etwa in der Flüssigkeit vorhandener nichtgelöster Gase bewirken , bevor die Flüssigkeit den Zähler durchfließt .

Die Entgasungseinrichtungen müssen den Förderbedingungen angepasst und so konstruiert sein , daß der auf den Einfluß von Luft und Gasen zuruckzuführende zusätzliche Fehler

- bei nicht zu Ernährungszwecken bestimmten Flüssigkeiten , deren Viskositat höchstens 1 mPa.s beträgr , 0,5 % des gemessenen Flüssigkeitsvolumens und

- bei für Ernahrungszwecke bestimmten Flüssigkeiten sowie Flüssigkeiten , deren Viskosität über 1 mPa.s liegt , 1 % des gemessenen Flüssigkeitsvolumens nicht übersteigt .

Der Fehler braucht jedoch nicht kleiner als 1 % der kleinsten Abgabemenge zu sein .

1.6.2 . Betrieb mit Pumpe

1.6.2.1 . Vorbehaltlich Nummer 1.6.6 ist ein Gasabscheider vorzusehen , wenn der Druck am Pumpeneingang auch nur kurzzeitig kleiner als der atmosphärische Druck oder als der Dampfdruck der Flüssigkeit sein kann .

1.6.2.1.1 . Die EWG-Bauartzulassung für einen Gasabscheider , der für einen Volumendurchfluß von hochstens 100 m3/h vorgesehen ist , kann entweder gesondert oder als Teil der EWG-Bauartzulassung für die Messanlage , zu der er gehört , erteilt werden , sofern die Zulassung dieser Anlage in diesem Anhang vorgesehen ist . Was jedoch Gasabscheider , die für Volumendurchflusse von mehr als 100 m3/h vorgesehen sind , anbelangt , so können die Bauartzulassungen analog zu einer zugelassenen Bauart gleicher Konstruktion und mit kleineren Abmessungen erteilt werden . Gasahscheider , für die eine gesonderte EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist , können in den Messanlagen ohne Gasanzeiger verwendet werden .

1.6.2.1.2 . Der Gasabscheider ist grundsätzlich auf der Druckseite der Pumpe einzubauen . Er kann auch mit der Pumpe verbunden sein .

In allen Fällen ist er so nahe wie möglich vor dem Zähler anzuordnen , damit der Druckverlust in der Stromung zwischen diesen beiden Einrichtungen möglichs gering ist .

1.6.2.1.3 . Die Betriebsgrenzen des Gasabscheiders sind folgende :

a ) der grösste Durchfluß oder die grössten Durchflusse für die vorgesehene Flüssigkeit oder die vorgesehenen Flüssigkeiten ;

b ) der mit einwandfreiem Arbeiten des Gasabscheiders zu vereinbarende Hoechst - und Mindestdruck .

1.6.2.1.4 . Gasabscheider , die für einen Volumendurchfluß von höchstens 100 m3/h vorgesehen sind und für die eine gesonderte EWG-Bauartzulassung erteilt wurde , müssen innerhalb der unter Nummer 1.6.1 zugelassenen Fehlergrenzen die Abscheidung der in der zu messenden Flüssigkeit enthaltenen Luft oder Gase unter folgenden Prufbedingungen gewährleisten :

a ) die Messanlage arbeitet bei maximalem Durchfluß und bei dem für den Gasabscheider vorgesehenen Mindestdruck ;

b ) das Verhältnis des Luft - oder Gasvolumens zur Flüssigkeit ist beliebig , wenn der Gasabscheider für einen maximalen Durchfluß von bis zu einschließlich 20 m3/h vorgesehen ist ; es ist auf 30 % begrenzt , wenn der Gasabscheider für einen maximalen Durchfluß vom mehr als 20 m3/h vorgesehen ist . ( Der Luft - oder Gasa * l ist bei atmospharisehem Druck zu bestimmen . )

Ferner muß gewahrleistet sein , daß die selbsttätig wirkende Vo * htung für die Entfernung von Gas bei dem für diese Gasabscheider festgesetzten Hoechstdruck noch einwandfrei arbeitet .

1.6.2.1.5 . Ist die Bauartzulassung für einen Gasabscheider als Bauteil einer zugelassenen Messanlage erteilt worden , so kann Nummer 1.6.2.1.4 auf ihn angewendet werden . Im Fall ihrer Anwendung ist der Einbau eines Gasanzeigers nicht erforderlich .

Besitzt die Messanlage einen Gasanzeiger gemaß Nummer 1.1.7 , so muß der Gasabscheider innerhalb der unter Nummer 1.6.1 zugelassenen Fehlergrenzen die Abscheidung der in der zu messenden Hussigkeit enthaltenen Luft oder Gase unter folgenden Bedingungen gewahrleisten :

a ) die Messanlage arbeitet bei maximalem Durchfluß und bei dem fur die Messanlage vorgesehenen Mindestdruck :

b ) das Verhaltnis des Luft - oder Gasvolumens zur Flussigkeit betragt höchstens

- 20 % bei nicht zu Ernährungszwecken bestimmten Hussigkeiten , deren Viskosität hochstens 1 mPa * betragt ;

- 10 % bei für Ernahrungszwecke bestimmten Hussigkeiten und anderen Flussigkeiten , deren Viskositat uber 1 mPa.s liegt ( 1 ) .

Ist das Verhaltnis des Luft - oder Gassolumens zur Flussigkeit grosser als die oben angegebenen Prozentsatze und erfullt der Gasabscheider nicht die Vorschriften über die maximal zulassigen Fehlergrenzen , so mussen gegebenenfalls vorhandene Gas - oder Luftblasen im Gasanzeiger deutlich zu erkennen sein .

1.6.2.2 . Ist der Druck am Pumpeneingang stets höher als der atmosphärische Druck und als der Damptdruck der Hussigkeit , so ist bei Fehlen eines Gasabscheiders eine Entluftungseinrichtung oder ein Gasmeßverhuter erfordelich , wenn zwischen Pumpe und Zähler in Betriebspausen Gasbildungen zu befürchten sind oder Luft in die Leitung eindringen kann ( beispielsweise bei vollständiger Entlecrung des Vorratsbehälters ) , durch die ein spezifischer Fehler entsteht , der grösser als 1 % der kleinsten Abgabemenge ist .

1.6.2.2.1 . Für die Entluftungseinrichtung oder den Gasmeßverhuter , die für einen maximalen Volumendurchfluß von hochstens 100 m3/h vorgesehen sind , kann die EWG-Bauartzulassung gesondert oder als Teil der EWG-Bauartzulassung für die Messanlage , deren Bestandteile sie sind , erteilt werden , sofern die Zulassung fur diese Messanlage im Anhang vorgesehen ist .

Für Entluftungseinrichtungen , die für einen maximalen Volumendurchfluß von mehr als 100 m3/h vorgesehen sind , konnen die Bauartzulassungen in sinngemässer Anwendung der Vorschriften auf Grund eines zugelassenen Modells gleicher Bauart und mit kleineren Abmessungen erteilt werden .

Entluftungseinrichtungen und Gasmeßverhuter , für die eine gesonderte EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist , können in den Messanlagen ohne Gasanzeiger verwendet werden .

1.6.2.2.2 . Entluftungseinrichtungen oder Gasmeßverhuter mussen grundsätzlich der Pumpe nachgeschaltet sein . Sie können jedoch auch mit der Pumpe selbst verbunden sein .

In beiden Fallen ist die Vorrichtung am höchsten Punkt der Flussigkeitsleitung möglichst dicht vor dem Zahler anzuordnen . Ist sie tiefer als der Zähler angeordnet , so muß durch ein Ruckschlagventil , das erforderlichenfalls mit einem Druckbegrenzer ausgestattet ist , verhindert werden , daß sich die Verbindungsleitung zwischen diesen beiden Anlagenteilen entleeren kann .

Weist die Zuführungsleitung zum Zähler mehrere erhöhte Punkte auf , so können mehrere Entlüftungseinrichtungen verlangt werden .

1.6.2.2.3 . Als Betriebsgrenzen für Entluftungseinrichtungen oder für Gasmeßverhuter gelten die unter Nummer 1.6.2.1.3 für Gasabscheider festgelegten Werte sowie ausserdem die für diese Vorrichtungen vorgesehene kleinste Abgabemenge .

1.6.2.2.4 . Die Entluftungseinrichtung oder der Gasmeßverhuter muß bei grösstem Durchfluß der Messanlage die Beseitigung eines Gas - oder Lufteinschlusses mit einem Volumen , das bei Luftdruck gemessen mindestens der kleinsten Abgabemenge entspricht , gewährleisten , ohne daß dadurch ein zusätzlicher Fehler von mehr als 1 % der kleinsten Abgabemenge entsteht . Darüber hinaus muß ein Gasmeßverhüter in der Lage sein , ständig ein Gas - oder Luftvolumen von 5 % des Flussigkeitsvolumens bei grösstem Durchfluß abzuscheiden , ohne daß der sich dabei ergebende zusätzliche Feh * er die unter 1.6.1 festgelegten Grenzen übersteigt .

1.6.2.3 . Die Nummern 1.6.2.1 und 1.6.2.2 stehen dem Vorhandensein von mit Hand zu betätigenden oder selbsttätigen Entlüftungseinrichtungen in grossen ortsfesten Messanlagen nicht entgegen .

1.6.2.4 . Ist die Fördereinrichtung so ausgeführt , daß bei keiner Betriebsbedingung Gase entstehen oder während der Messung in die Zuleitung zum Zähler eindringen können , so ist keine Entgasungseinrichtung erforderlich ; dies gilt mit dem Vorbehalt , daß die in den Betriebspausen möglicherweise entstehenden Gasbildungen keinesfalls einen spezifischen Fehler von mehr als 1 % der kleinsten Abgabemenge hervorrufen dürfen .

1.6.3 . Betrich ohne Pumpe

1.6.3.1 . Wird ein Zähler durch Schwerkraft und nicht durch eine Pumpe betrieben , so braucht eine Entgasungseinrichtung nicht vorgesehen zu sein , wenn der Flüssigkeitsdruck in allen Teilen der zum Zähler führenden Rohrleitung und im Zähler selbst höher ist als der Dampfdruck und der atmosphärische Druck . Es muß jedoch gewährleistet sein , daß die Messanlage nach ihrer Inbetriebnahme stets vollständig gefuellt ist .

1.6.3.2 . Ist der Flussigkeitsdruck niedriger als der Luftdruck , aber höher als der Dampfdruck , so ist durch eine zweckdienliche Vorrichtung zu gewährleisten , daß keine Luft in den Zähler eintreten kann .

1.6.3.3 . Wird der Zahler durch die Wirkung eines unter Druck stehenden Gases betrieben , so muß eine geeignete Vorrichtung den Eintritt dieses Gases in den Zähler verhindern .

1.6.3.4 . Der Druck zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt muß unter allen Umständen höher als der Dampfdruck der Flussigkeit sein .

1.6.4 . Gasabführung

In die Rohrleitung zur Abführung der Gase aus einem Gasabscheider darf kein handbetätigtes Ventil eingebaut sein , durch dessen Schließung der Gasabscheider ausser Beirieb gesetzt werden kann . Ist jedoch ein solches Absperrventil aus Sicherheitsgrunden erforderlich , so muß es in Offenstellung durch Sicherungsstempel gesichert werden können .

1.6.5 . Strudelbrecher

Ist die vollständige Entleerung des Vorratsbehälters einer Messanlage betriebsmässig vorgesehen , so muß die Auslauföffnung des Behälters mit einem Strudelbrecher versehen sein , sofern die Messanlage nicht mit einem Gasabscheider ausgerüstet ist .

1.6.6 . Zähfluessige Flüssigkeiten

Da die Wirksamkeit der Gasabscheider und Entgasungseinrichtungen mit zunehmender Zähigkeit der Flüssigkeit abnimmt , kann auf ihren Einbau bei Flüssigkeiten , deren dynamische Zahigkeit bei 20 * C grösser als 20 mPa.s ist , verzichtet werden . Die Pumpe muß so angeordnet werden , daß der Druck auf der Eintrittseite stets höher ist als der atmosphärische Druck . Besteht die Möglichkeit , daß diese Forderung nicht immer erfuellt ist , so ist eine Vorrichtung vorzusehen , die den Durchfluß der Flüssigkeit beendet , sobald der Druck auf der Eintrittseite unter den atmosphärischen Druck fällt . Zur Kontrolle dieses Drucks ist ein Manometer vorzusehen . Diese Bedingungen brauchen nicht erfullt zu sein , wenn durch entsprechende Vorrichtungen gewährleistet ist , daß in die unter Unterdruck stehenden Leitungsteile durch die Dichtungen keine Luft eindringen kann .

In den Betriebspausen muß die Rohrleitung bis zum Abgrenzungspunkt mit Flüssigkeit gefuellt bleiben .

1.7 . Gasanzeiger

1.7.1 . Die Messanlagen können mit Gasanzeigern versehen sein . In den in Nummer 2 genannten Fällen können Gasanzeiger zwingend vorgeschrieben werden .

1.7.2 . Der Gasanzeiger muß so beschaffen sein , daß er eine zufriedenstellende Anzeige des Vorhandenseins von Luft oder Gas in der Flussigkeit ermöglicht .

1.7.3 . Der Gasanzeiger muß hinter dem Zähler angebracht sein .

1.7.4 . Bei Messanlagen mit Leerschlauchbetrieb kann der Gasanzeiger als Überlaufschauglas ausgeführt sein und gleichzeitig der Abgrenzung der gemessenen Flüssigkeit dienen .

1.7.5 . Der Gasanzeiger kann mit einer Entlüftungsschraube oder einer anderen Entlüftungseinrichtung versehen sein , wenn er eine höchstgelegene Stelle der Leitung bildet . An der Entlüftungseinrichtung darf keine Leitung angeschlossen sein . Es ist zulässig , in den Gasanzeiger Einrichtungen einzubauen , die die Flussigkeitsströmung sichtbar machen ( z . B . Spiralen oder Flugelrädehen ) , sofern sie die Beobachtung etwaiger Gasbildungen in der Flüssigkeit nicht beeinträchtigen .

1.8 . Vollständige Füllung der Messanlage

1.8.1 . Der Zähler und die Rohrleitung zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt müssen während der Messung und während der Betriebspausen selbsttätig vollständig gefuellt bleiben .

Wird diese Bedingung nicht erfullt , insbesondere bei ortsfesten Anlagen , so muß die vollständige Fullung der Messanlage bis zum Abgrenzungspunkt während der Messung und in den Betriebspausen von Hand vorgenommen werden können und nachprufbar sein . Zur restlosen Entluttung der Messanlage mussen an geeigneten Stellen Entluftungseinrichtungen vorgesehen sein , und zwar nach Moglichkeit in Verbindung mit kleinen Schaugläsern .

1.8.2 . In der Regel darf durch die rohrleitungen zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt auf Grund von Temperaturschwankungen kein grösserer zusätzlicher Fehler als 1 % der kleinsten Abgabemenge entstehen .

Die technischen Voraussetzungen , die die Einhaltung dieser Vorschrift ermöglichen , sind für bestimmte Einzelfälle in Nummer 2 näher ausgeführt .

1.8.3 . Erforderlichenfalls ist hinter dem Zähler eine Druckhalteeinrichtung anzuordnen , die in den Entgasungseinrichtungen und im Zähler einen Druck aufrechterhält , der stets höher ist als der atmosphärische Druck und der Dampfdruck der Flüssigkeit .

1.8.4 . Messanlagen , bei denen die Flüssigkeit nach Stillsetzen der Pumpe entgegen der normalen Strömungsrichtung fließen kann , sind mit einem Rückschlagventil zu versehen , das erforderlichenfalls mit einem Druckbegrenzer auszustatten ist .

1.8.5 . In Leerschlauchmessanlagen muß die Rohrleitung hinter dem Zähler und erforderlichenfalls auch die Rohrleitung vor dem Zähler so hoch geführt sein , daß alle Teile der Messanlage ständig gefuellt bleiben . Die Entleerung des Zapfschlauchs gemäß 1.4.2.1 erfolgt durch Öffnen eines Belüftungsventils ; in bestimmten Fällen können an die Stelle dieses Ventils besondere Vorrichtungen zur Entleerung , z . B . eine Hilfspumpe oder ein Druckgasinjektor , treten . Bei Messanlagen fur kleinste Abgabemengen unter 10 m3 mussen diese Vorrichtungen selbsttatig arbeiten .

1.8.6 . In Vollschlauchmessanlagen muß das freie Ende des Schlauches mit einer Einrichtung versehen sein , die das Entleeren des Schlauches während der Betriebspausen verhindert . Diese Vorschrift ist nicht auf Flüssiggase anzuwenden .

Befindet sich hinter dieser Einrichtung ein Absperrorgan , so muß der dazwischenliegende Raum so klein wie n * lich sein , in jedem Fall aber kleiner als der für die kleinste Abgabemenge der Messanlage maximal zulässige Fehler .

Bei Messanlagen für zähe Flüssigkeiten muß das Mundstück des Zapfventils so ausgebildet sein , daß die gegebenenfalls zurückgehaltene Flüssigkeitsmenge das 0,4fache des für die kleinste Abgabemenge der Messanlage maximal zulässigen Fehlers nicht übersteigt .

1.8.7 . Besteht der Schaluch aus mehreren Teilen , so sind diese entweder mit besonderen Kupplungen zu verpinden , die den Schlauch gefuellt halten , oder die Verbindungen müssen durch Sicherungsstempel gesichert oder so ausgeführt sein , daß die Teile praktisch nicht ohne Spezialwerkzeug voneinander getrennt werden können .

1.9 . Änderung des inneren Volumens von Vollschläuchen

Bei gefullten Schläuchen einer Vollschlauchmessanlage mit Schlauchtrommel darf die Zunahme des inneren Volumens als Folge des Übergangs vom aufgerollten , nicht unter Druck stehenden Zustand in den entrollten , unter Druck - jedoch ohne Durchfluß - stehenden Zustand nicht mehr als das Doppelte des maximal zulässigen Fehlers für die kleinste Abgabemenge betragen .

Bei Messanlagen ohne Schlauchtrommel darf die Zunahme des inneren Volumens nicht über den maximal zulässigen Fehler für die kleinste Abgabemenge hinausgehen .

1.10 . Gabelungen

1.10.1 . Bei Messanlagen für Abgabezwecke sind Gabelungen hinter dem Zähler nur dann zulässig , wenn sie so eingerichtet sind , daß nur aus jeweils einer Zapfstelle Flüssigkeit abgegeben werden kann . Bei Messanlagen für Annahmezwecke sind Abzweigungen vor den Zählern nur dann zulässig , wenn sie so eingerichtet sind , daß nur aus jeweils einer Leitung Flüssigkeit angenommen werden kann .

Ausnahmen dürfen nur für Verteileranlagen , mit denen gleichzeitig nur ein Abnehmer , und für Annahmeanlagen , bei denen gleid zeitig nur ein Lieferant bedient werden kann , gewahrt werden .

1.10.2 . Bei Messanlagen , die wahlweise als Leerschlauch - oder als Vollschlauchanlage arbeiten und die mit flexiblen Schläuchen versehen sind , muß erforderlichenfalls unmittelbar hinter dem Umsehaltorgan in die zum gefuellten Schlauch fuhrende starre Rohrleitung ein Ruckschlagventil eingebaut sein , Ausserdem darf das Umschaltorgan in keiner Stellung eine Verbindung des Schlauchs der Leerschlauchanlage mit der Leitung der Vollschlauchanlage zulassen .

1.11 . Umgehungsleitungen

Etwaige für Umgehungsleitungen um den Zähler vorgesehene Anschlusse mussen durch Blindflansche verschlossen sein . Sollte jedoch aus betrieblichen Gründen eine Umgehungsleitung erforderlich sein , muß sie entweder durch eine Steckscheibe oder durch eine doppelte Absnerrvorrichtung mit dazwischenliegendem Kontrollhahn verschlossen sein . Der Verschluß muß durch Sicherungsstempel gesichert werden können .

1.12 . Schieber , Ventile , Regelorgane

1.12.1 . Können die vorhandenen Förderleistungen zu einer Überlastung des Zählers führen , so muß eine Vorrichtung zur Begrenzung des Durchflusses vorgesehen sein . Diese Vorrichtung muß hinter dem Zähler angeordnet sein , wenn sie einen Druckabfall verursacht . Sie muß durch Sicherungsstempel gesichert werden können .

1.12.2 . Die verschiedenen Schaltstellungen von Mehrweg-Schaltorganen müssen eindeutig erkennbar und durch Rasten , Anschläge oder andere Sicherungsvorrichtungen gesichert sein . Abweichungen von dieser Vorschrift sind zulässig , wenn benachbarte Schaltstellungen des Schaltorgans einen Winkel von wenigstens 90 * bilden .

1.12.3 . Rückschlagventile und Absperrorgane , die nicht zur Abgrenzung der gemessenen Menge dienen , müssen erforderlichenfalls Überdruck ventile enthalten , um etwa in der Messanlage auftretende besonders hohe Durecke abzubauen .

1.13 . Anordnung der Messanlagen

Die Messanlagen sind so zu installieren , daß das Zählwerk unter den üblichen Betriebsbedingungen gut sichtbar ist . Das Zählwerk und , sofern vorhanden , der Gasanzeiger mussen nach Möglichkeit vom gleichen Standort aus beobachtet werden können . Die Stempelstellen müssen leicht zugänglich , die Schilder unverrückbar befestigt und die vorgeschriebenen Aufschriften gut lesbar und beständig sein .

1.14 . Vorrichtungen für die Prüfung am Betribsort

Der Aufbau muß die unter Nummer 3.2 vorgesehene Eichung ermöglichen . Erforderlichenfalls ist eine Leitung zur Zurückfuhrung der gemessenen Flüssigkeitsmenge in einen Vorratsbehälter vorzusehen . Gegebenenfalls sind Meßstellen für Temperatur und Druck vorzusehen , und zwar insbesondere dann , wenn diese Grössen für die Benutzung der Messanlage oder die Eichung bekannt sein mussen .

1.15 . Kenndaten einer Messanlage

Eine Messanlage ist durch folgende Kenndaten charakterisiert :

- maximaler Durchfluß und minimaler Durchfluß ,

- Hoechstbetriebsdruck ,

- erforderlichenfalls Mindestbetriebsdruck ,

- Meßflussigkeit oder -flussigkeiten und Grenzen der kinematischen oder dynamischen Viskosität , falls die Meßgutbezeichnung allem die Viskositat nicht hinreichend charakterisiert ,

- kleinste Abgabemenge ,

- Temperaturbereich , falls das Meßgut bei einer Temperatur gemessen werden soll , die ausserhalb des Bereichs von - 10 * C bis + 50 * C liegt .

1.16 . Bezeichnungen

Eine Messanlage , Teile einer Messanlage oder Baugruppen hiervon , für die die EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist , mussen in der Nähe der Skale des Zahlwerks oder auf einem besonderen Schild deutlich lesbar und unauslöschbar folgende Aufschriften tragen :

a ) das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung ,

b ) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers ,

c ) gegebenenfalls eine besondere Typenbezeichnung des Herstellers ,

d ) die Seriennummer und das Jahr der Herstellung ,

e ) die unter Nummer 1.15 festgelegten Kenndaten der Messanlage ,

f ) jede in der Bescheinigung uber die EWG-Bauartzulassung festgelegte zusätzliche Angabe .

Arbeiten mehrere Zahler in der gleichen Messanlage unter Inanspruchnahme gemeinsamer Anlageteile , so konnen die fur jeden Anlageteil vorgeschriebenen Angaben auf einem gemeinsamen Schild zusammengefasst werden .

Die Angaben am Zählwerk einer Messanlage durfen mit den Angaben auf dem Schild der Messanlage nicht in Widerspruch stehen .

Kann eine Messanlage unzerlegt befördert werden , so durfen die fur jedes Teil vorgeschriebenen Aufschriften gleichfalls auf einem gemeinsamen Schild zusammengefasst werden .

1.17 . Stempelung

Die Stempel mussen vorzugsweise eingeschlagene Bleistempel sein . Jedoch kann in bestimmten Fällen bei zerbrechlichen Geraten oder wenn diese Stempel gegen jegliche zufällige Beschädigung ausreichend geschutzt sind , die Stempelung mit einer Plombenzange vorgenommen werden .

In allen Fällen müssen die Stempel leicht zugänglich sein .

Auf sämtlichen Teilen der Messanlagen , die nicht auf andere Weise gegen Änderungen , die sich auf die Genauigkeit der Messung auswirken können , geschutzt werden können , sind Stellen zur Anbringung der Stempel vorzusehen . Davon kann bei Verbindungsstellen und Anschlüssen abgesehen werden , die so ausgebildet sind , daß sie nur mit Werkzeug gelöst werden können .

Die Stempelstellen müssen so ausgefuhrt sein , daß die EWG-Teilersteichungsstempel angebracht werden können .

Das unter Nummer 3.3.2.1 des Anhangs II der Richtlinie 71/316/EWG vorgesehene Stempelschild muß auf der Halterung der Messanlage angebracht werden können . Es kann mit dem Messanlagenschild gemäß Nummer 1.16 kombiniert sein .

Um das zur Reinigung der Anlage erforderliche Auseinandernehmen zu ermöglichen , darf bei Messanlagen für Flussigkeiten , die für Ernährungszwecke bestimmt sind , die Stempelung nicht angewandt werden .

2 . BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ARTEN VON MESSANLAGEN

2.1 . Strassenzapfsäulen ( 2 )

2.1.1 . Strassenzapfsäulen sind Messanlagen zur Abgabe fluessiger Kraftstoffe an zum Strassenverkehr zugelassene Fahrzeuge .

Messanlagen für die Kraftstoffversorgung von Motorbooten und Kleinflugzeugen sind Strassenzapfsäulen gleichgestellt .

Sie können aus einem eigenen Versorgungssystem gespeist werden oder zum Anschluß an ein zentrales Versorgungssystem eingerichtet sein .

Bei diesen Messanlagen muß das Verhältnis zwischen dem grössten und dem kleinsten Durchfluß mindestens gleich 10 sein .

2.1.2 . Verfügt die Messanlage uber ein eigenes Versorgungssystem , so muß , wenn möglien , unmittelbar vor dem Zahler ein Gasabscheider angeordnet sein .

Dieser Gasabscheider muß den Vorschriften der Nummern 1.6.2.1.4 bzw . 1.6.2.1.5 entsprechen ( 3 ) .

In letzterem Fall ist die unter Nummer 1.7.5 vorgesehene Entlüftungseinrichtung am Gasanzeiger nicht zulässig .

2.1.3 . Ist die Messanlage für den Anschluß an ein zentrales Versorgungssystem oder für Fernversorgung vorgesehen , so gelten die allgemeinen Vorschriften der Nummer 1.6 .

2.1.4 . Strassenzapfsäulen mussen mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Volumenanzeige gemaß den Nummern 1.1 , 1.2 , 1.3 und 1.5 des Anhangs zur Richtlinie 71/348/EWG sowie einem Summierzählwerk für das Volumen ausgestattet sein .

Sind diese Anlagen ausserdem mit einem Preisanzeiger ausgerüstet , so muß auch dieser mit einer Nullstelleinrichtung versehen sein .

Die Nullstelleinrichtungen für den Preisanzeiger und die Volumenanzeige müssen so ausgefuhrt sein , daß die Nullstellung einer der beiden Anzeigen selbsttätig auch die Nullstellung der anderen bewirkt .

2.1.5 . Besitzt eine Strassenzapfsäule ein von einem Elektromotor angetriebenes eigenes Versorgungssystem , so muß nach dem Abstellen des Motors eine Sperrvorrichtung jede neue Zapfung verhindern , solange die Nullstelleinrichtung nicht betätigt worden ist .

Während der Kraftstoffabgabe darf eine Nullstellung auf keinen Fall möglich sein .

2.1.6 . Das unter Nummer 1.8.4 vorgesehene Rückschlagventil ist zwingend vorgeschrieben . Es ist zwischen dem Gasabscheider und dem Zähler anzubringen . In Fällen , woder Gasabscheider höher als der Zähler angeordnet ist , kann es unmittelbar hinter dem Zähler angebracht werden . In letzterem Fall kann es mit der unter Nummer 1.8.3 beschriebenen Vorrichtung kombiniert werden . Ist das Rückschlagventil zwischen dem Zähler und dem Gasabscheider angeordnet , so muß der von ihm verursachte Druckverlust so gering sein , daß er vernachlässigt werden kann .

2.1.7 . Bei Vollschlauchmessanlagen müssen die Schlauchleitungen mit einer von Hand zu betätigenden Absperrvorrichtung gemäß Nummer 1.8.6 versehen sein . Daneben kann eine selbsttätige Absperrvorrichtung vorhanden sein .

Bei Vollschlauchmessanlagen , die nur mittels einer Handpumpe versorgt werden , ist nur die Absperrvorrichtung gemäß Nummer 1.8.6 gefordert .

2.1.8 . Messanlagen für einen maximalen Volumendurchfluß von 60 l/min oder weniger müssen für eine kleinste Abgabe von höchstens 5 l eingerichtet sein .

2.1.9 . Ist der Zähler mit einem Druckwerk versehen , so muß es mit der Nullstelleinrichtung der Anzeige verbunden sein . Diese Einrichtung muß es ermöglichen , nach dem Abdruck eine Kontrolle des Druckbelegs durch Vergleich mit der Zählwerksanzeige vorzunehmen .

2.1.10 . Gemäß Nummer 3.2 wird die Ersteichung von Strassenzapfsäulen in einer oder in zwei Stufen durchgefuhrt , je nachdem ob diese Messanlagen über ein eigenes Versorgungssystem verfügen oder an ein zentrales Versorgungssystem angeschlossen werden .

2.2 . Messanlagen an Tankwagen für den Strassentransport und die Abgabe von Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität ( Viskosität * 20 mPa.s ) , die bei atmosphärischen Druck gelagert sind ( ausgenommen Flussigkeiten für Ernährungszwecke ) .

2.2.1 . Die Vorschriften der Nummer 2.2 gelten für Messanlagen an Tankwagen oder abnehmbaren Transportbehältern .

Messanlagen können an Behältern mit einer oder mehreren Kammern angebaut sein , von denen jede mit einer ( von Hand zu betätigenden oder selbsttätigen ) Absperrvorrichtung versehen sein muß .

2.2.2 . In Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Benutzungsvorschriften muß jede Messanlage für ein bestimmtes Erzeugnis oder für eine Klaß * von Erzeugnissen bestimmt sein , für die der Zähler die EWG-Bauartzulassung erhalten hat .

Die Rohrleitungen sind so anzuordnen , daß eine Vermischung der Erzeugnisse in der Messanlage leicht vermieden werden kann .

2.2.3 . Sind die Tanks oder Behälter auf Anhängern oder Sattelaufliegern fest aufgebaut , so können die Messanlagen entweder auf dem Zugwagen oder auf dem Anhänger bzw . Auflieger angebracht sein .

2.2.4 . Auf Tankwagen angebrachte Messanlagen dürfen als Vollschlauch - oder als Leerschlauchanlagen ausgeführt sein . Sie dürfen auch entweder einen Vollschlauch und einen Leerschlauch oder zwei Vollschläuche mit verschiedenen Abmessungen besitzen , die wahlweise in Betrieb genommen werden können .

Während der Abgabe darf die Uinschaltung von einem auf den anderen Schlauch nicht möglich sein .

2.2.5 . Ist der Zähler mit einem Belegdrucker versehen , so muß die Ausgabe des Belegs mit der Nullstellung des Volumenzählwerks verbunden sein .

2.2.6 . Messanlagen an Tankwagen dürfen so eingerichtet sein , daß sie entweder ausschließlich durch eine Pumpe oder ausschließlich durch Gefälle oder wahlweise durch Gefälle oder Pumpe oder ausschließlich durch Gasdruck betrieben werden .

2.2.6.1 . Messanlagen für alleinigen Pumpenbetrich dürfen nach dem Leerschlauch - oder dem Vollschlauchprinzip arbeiten .

2.2.6.1.1 . Besteht die Möglichkeit , daß die Bedingung der Nummer 1.6.2.4 nicht erfuellt wird , so muß dem Zähler eine Entgasungseinrichtung vorgeschaltet werden , z . B .

a ) ein geeigneter Gasabscheider ;

der Gasabscheider muß entweder den Vorschriften der Nummer 1.6.2.1.4 oder der Nummer 1.6.2.1.5 entsprechen ( 4 ) ;

b ) eine Entlüftungseinrichtung ;

c ) ein Gasmeßverhuter .

Kann die Messanlage mit einem unter dem atmosphärischen , aber über dem Dampfdruck der zu messenden Flüssigkeit liegenden Druck arbeiten , so müssen diese Einrichtungen zur Verhinderung des Mitmessens von Luft durch den Zähler mit einer selbsttätigen Einrichtung zur Drosselung und Absperrung des Durchflusses versehen sein .

Eine solche Einrichtung ist jedoch nicht erforderlich , wenn die Möglichkeit ausgeschlossen ist , daß der Druck am Zählerausgang niedriger als der atmosphärische Druck sein kann ( dies ist insbesondere bei Vollschlau * anlagen der Fall ) .

2.2.6.1.2 . Der Gasmeßverhuter mit selbsttätiger Absperrvorrichtung muß mit einem Schauglas gemäß Nummer 1.1.8 versehen sein .

2.2.6.1.3 . Die Kammern der Tankwagen müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet sein , ausser wenn die Messanlage einen Gasabscheider gemäß Nummer 1.6.2.1.4 enthält .

2.2.6.2 . Messanlagen , die ausschließlich durch Gefälle arbeiten , mussen folgenden Bedingungen entsprechen :

2.2.6.2.1 . Der Aufbau muß so vorgenommen sein , daß der gesamte Inhalt der Kammer(n ) , bei einem Durchfluß , der gleich oder grösser ist als der minimale Durchfluß des Zählers , gemessen werden kann .

2.2.6.2.2 . Besteht eine Verbindung mit dem Gasraum der Kammer , so muß das Eintreten von Gas in den Zähler durch zweckdienliche Vorrichtungen unterbunden werden .

2.2.6.2.3 . Die Kammern des Behälters müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerustet sein .

2.2.6.2.4 . Es gelten die Nummern 1.6.3.1 , 1.6.3.2 und 1.6.3.4 . Hinter dem Zähler kann eine Nachlaufpumpe angeordnet sein , wenn die vorstehenden Bedingungen ausreichend erfuellt bleiben . Diese Pumpe darf keinen Unterdruck im Zähler erzeugen können .

2.2.6.2.5 . Bei bestimmten Messanlagen , insbesondere solchen mit Gasmeßverhütern und selbsttätiger Absperrvorrichtung , sowie bei Messanlagen , die unmittelbar hinter dem Abgrenzungspunkt eine ständige Verbindung mit der Aussenluft haben , ist der Einbau eines Gasanzeigers nicht erforderlich .

Dagegen ist bei Messanlagen , die unmittelbar hinter dem Abgrenzungspunkt eine von Hand zu betätigende Verbindung mit der Aussenluft aufweisen , bei Gasanzeiger erforderlich , ausser in den Fallen , in denen der Druck nicht niedriger sein kann als der atmosphärische Druck .

2.2.6.3 . Messanlagen , die wahlweise durch Gefälle oder mit einer Pumpe arbeiten , mussen den Nummern 2.2.6.1 und 2.2.6.2 entsprechen .

2.2.6.4 . Messanlagen , in denen die Förderung durch Gasdruck erfolgt , dürfen als Leerschlauch - oder Vollschlauchanlage arbeiten . Die Verbindungsleitung zwischen der unter Nummer 1.6.3.3 vorgesehenen Einrichtung zur Verhinderung des Eindringens von Gas in den Zähler und dem Zähler darf keinerlei Einschnürung oder sonstige Drosselstelle aufweisen , durch die ein Druckverlust erzeugt wird , der durch Ausgasungen aus der Flüssigkeit zu Gasbildungen führen kann .

Die Messanlagen mussen mit einem Manometer ausgerüstet sein , das den Druck im Behälter anzeigt . Die Manometerskala muß den Bereich der zulässigen Drücke angeben .

2.3 . Annahme-Messanlagen für die Entladung von Tankschiffen , Kesselwagen und Tankwagen .

2.3.1 . Messanlagen für die Messung von beim Entladen von Tankschiffen , Kesselwagen und Tankwagen entnommenen Flussigkeitsmengen mussen mit einem Zwischenbehalter versehen sein , dessen Flussigkeitsspiegel den Abgrenzungspunkt für die gemessene Menge darstellt .

Dieser Zwischenbehälter kann so gestaltet sein , daß er gleichzeitig die Entgasung ubernimmt .

2.3.1.1 . Bei Tankwagen und Kesselwagen muß der Zwischenbehälter bei Beginn und Ende der Messung selbsttatig einen konstanten , ables - oder einstellbaren Flussigkeitsspiegel gewährleisten . Die zulässigen Schwankungen des Flüssigkeitsspiegelse müssen einem Volumen entsprechen , das höchstens gleich dem maximal zulässigen Fehler für die kleinste Annahmemenge ist .

2.3.1.2 . Bei Tankschiffen braucht der Flussigkeitsspiegel nicht selbsttätig konstant gehalten zu werden . In diesem Falle mussen die Schwankungen des Behälterinhalts meßbar sein .

Erfolgt die Entladung des Tankschiffes mit Hilfe von Pumpen , die auf dem Boden des Tankschiffes angeordnet sind , so braucht der Zwischenbehälter nur zu Beginn und am Ende des Annahmevorgangs verwendet werden .

2.3.1.3 . Der Querschnitt des Behälters muß in den beiden unter Nummer 2.3.1.1 und Nummer 2.3.1.2 genannten Fallen so sein , daß dem maximal zulassigen Fehler für die kleinste Annahmemenge eine Differenz in der Hohe des Flussigkeitsspiegels von mindestens 2 mm entspricht .

2.4 . Ortsfeste oder auf Tankwagen aufgebaute Messanlagen für unter Druck verfluessigte Gase ( ausgenommen kryogene Flussigketten ) .

2.4.1 . Die Messanlagen mussen mit ihren Vorratsbehältern dauern uber starre Rohrleitungen in Verbindung stehen . Zwischen den Vorratsbehältern und dem Zähler muß ein Ruckschlagventil eingebaut sein .

2.4.2 . Eine hinter dem Zähler angebrachte Druckhalteeinrichtung muß gewährleisten , daß sich das Meßgut während der Messung im Zähler in fluessigem Zustand befindet . Der hierfur erforderliche Druck kann entweder auf einen festen oder auf einen den Meßbedingungen angepassten Wert eingestellt werden .

2.4.2.1 . Wird der Druck auf einen festen Wert eingestellt , so muß er mindestens dem Dampfdruck des Meßgutes bei einer Temperatur entsprechen , die um 15 * C über der höchstmöglichen Betriebstemperatur liegt . Die Einstellung der Druckhalteeinrichtung muß durch Stempelung gesichert werden können .

2.4.2.2 . Wird der Druck den Meßbedingungen angepasst , so muß er um mindestens 100 kPa ( 1 bar ) den Dampfdruck der Flussigkeit während der Messung übersteigen . Diese Einstellung muß selbsttätig erfolgen .

2.4.2.3 . Bei ortsfesten Messanlagen für industrielle Zwecke kann die für das Meßwesen zuständige Behörde von Hand zu betätigende Druckregeleinrichtungen zulassen . In diesem Fall muß der Druck am Zählerausgang mindestens so hoch sein wie der Dampfdruck des Meßgutes bei einer Temperatur , die die Messtemperatur um 15 * C übersteigt . In diesem Fall ist an der Messanlage ein Diagramm anzubringen , aus dem der Dampfdruck der gemessenen Flüssigkeit in Abhängigkeit von der Temperatur ersichtlich ist . Wenn vorgesehen ist , daß diese Messanlagen längere Zeit hindurch ohne Kontrolle arbeiten , müssen Temperatur und Druck ständig durch Registriereinrichtungen aufgezeichnet werden .

2.4.3 . Vor dem Zähler muß eine Entgasungseinrichtung angebracht sein , die entweder als Gasabscheider oder als Kondensator ausgeführt ist .

2.4.3.1 . Der Gasabscheider muß für verfluessigtes Gas selbst oder für Flüssigkeiten höherer Viskosität den allgemeinen Vorschriften der Nummer 1 entsprechen .

Wegen der mit der Kontrolle verbundenen Schwierigkeiten darf jedoch ein Gasabscheider zugelassen werden , dessen Nutzvolumen mindestens gleich 1,5 % des bei grösstem Durchfluß in einer Minute abgegebenen Volumens ist , wenn die Leitung , die den Zähler mit dem Vorratsbehälter verbindet , eine Länge von nicht mehr als 25 m hat . Übersteigt die Länge dieser Leitung 25 m , so muß das Nutzvolumen des Gasabscheiders mindestens gleich 3 % des in einer Minute bei grösstem Durchfluß abgegebenen Volumens sein .

Bei Messanlagen für verfluessigtes Gas braucht weder ein Gasanzeiger noch ein Kontrollschauglas angebracht zu sein .

Die Rohrleitung zur Abführung der Gase kann an den Gasraum des Vorratsbehälters oder an eine unabhängige Druckregeleinrichtung angeschlossen sein , die auf einen Druck eingestellt ist , der um 50 bis 100 kPa ( 0,5 bis 1 bar ) unter dem Austrittsdruck des Zählers liegt . In diese Leitung darf ein Absperrventil eingebaut sein , jedoch darf dieses während der Messung nicht geschlossen werden können .

2.4.3.2 . Das Volumen des Kondensators richtet sich nach dem Volumen der Rohrleitungen zwischen dem Absperrventil des Vorratsbehälters und dem Druckhalteventil hinter dem Zähler . Es beträgt mindestens das Doppelte der Volumenverminderung der Flüssigkeit , die bei einer vereinbarten Temperatursenkung von 10 * C bei oberirdischen Leitungen bzw . 2 * C bei unterirdischen oder isolierten Leitungen zu erwarten ist . Zur Ermittlung dieses Volumens benutzt man an Stelle des genauen Wertes des Wärmeausdehnungsköffizienten für Propan und Propylen den Wert von 3 * 10 -3 pro Grad Celsius und für Butan und Butadien den Wert von 2 * 10 -3 pro Grad Celsius . Für sonstige Produkte mit hohem Dampfdruck wird die Grösse des anzuwendenden Koeffizienten von der für das Meßwesen zuständigen Behörde festgelegt .

Der Kondensator muß eine von Hand zu betätigende Entlüftungseinrichtung besitzen .

In einer Messanlage muß er am höchsten Punkt der Rohrleitung angebracht sein .

Das aus der vorstehenden Berechnung resultierende Volumen kann auf mehrere Kondensatoren verteilt werden , die sich an höchsten Stellen der Rohrleitung befinden .

2.4.4 . In unmittelbarer Nähe des Zählers muß eine Temperaturmesstasche vorgesehen sein . Das Thermometer muß einen Skalenwert von nicht mehr als 0,5 * C haben und geeicht sein .

Zwischen dem Zähler und dem Druckregelventil ist ein Manometer einzubauen .

Bei Messanlagen an Tankwagen genügt ein Manometeranschluß .

2.4.5 . Erfolgt die Messung mit einer auf einen Tankwagen aufgebauten Messanlage , so darf zwischen dem Gasraum des Vorratsbehälters und dem des Aufnahmebehälters keine Verbindung bestehen .

2.4.6 . Zur Vermeidung übermässiger Drucksteigerungen in den Messanlagen dürfen Sicherheitsventile eingebaut sein . Befinden sich diese hinter dem Zähler , so müssen sie entweder frei ausblasen oder an den zu fuellenden Behälter angeschlossen sein .

Auf keinen Fall dürfen vor dem Zähler angebrachte Sicherheitsventile über Umgehungsleitungen mit den Ventilen hinter dem Zähler in Verbindung stehen .

2.4.7 . Erfordern die Betriebsbedingungen die Benutzung abnehmbarer Schläuche , so müssen diese gefuellt bleiben , wenn ihr Volumen grösser ist als der maximal zulässige Fehler für die kleinste Abgabemenge .

Gefuellte abnehmbare Schläuche müssen mit besonderen Anschlüssen für Vollschlauchbetrieb - sogenannten Vollschlauchkupplungen - versehen sein . An den Enden dieser Schläuche müssen erforderlichenfalls von Hand zu betätigende Entlüftungseinrichtungen angebracht sein .

2.4.8 . Der unter Nummer 1.11 für eine etwaige Umgehungsleitung vorgeschriebene Kontrollhahn für die doppelte Absperreinrichtung darf aus Sicherheitsgründen geschlossen gehalten werden . In diesem Fall muß die Dichtigkeit mittels eines Manometers zwischen den beiden Absperrorganen oder durch eine gleichwertige Einrichtung überwacht werden können .

2.5 . Messanlagen für Milch

2.5.1 . Die unter Nummer 2.5 genannten Vorschriften gelten für transportable Messanlagen für die Annahme von Milch durch Sammeltankwagen , für ortsfeste Messanlagen für die Annahme sowie für ortsfeste oder transportable Messanlagen für die Abgabe von Milch .

2.5.2 . In Annahmeanlagen gilt als Abgrenzungspunkt ein konstanter Flüssigkeitsspiegel in einem vor dem Zähler angeordneten Behälter . Dieser konstante Flüssigkeitsspiegel muß vor und nach jedem Meßvorgang wiederhergestellt werden können . Er muß sich selbsttätig einstellen .

2.5.2.1 . Wird der Zähler durch eine Pumpe betrieben , so kann der Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel vor der Pumpe oder zwischen Pumpe und Zähler angeordnet sein .

2.5.2.1.1 . Im ersten Fall kann der Behälter selbst durch Gefälle , durch Auffuellen aus anderen Behältern , mittels einer Hiltspumpe oder eines Unterdrucksystems gefuellt werden .

Wird die Milch in den Behälter mittels einer Pumpe oder eines Unterdrucksystems gefördert , so ist eine Entgasungseinrichtung erforderlich . Diese Einrichtung kann mit dem Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel kombiniert sein .

2.5.2.1.2 . Im zweiten Fall muß der Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel die Entgasung gewährleisten .

2.5.2.2 . Abweichend von Nummer 1.8.3 kann der Zähler auch durch ein Unterdrucksystem betrieben werden . In diesem Fall ist der Druck in der Verbindungsleitung zwischen dem Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel und dem Zähler niedriger als der atmosphärfsche Druck ; die Anschlüsse dieser Verbindung müssen deshalb einwandfrei dicht sein . Die Dichtheit muß überwacht werden können .

2.5.2.3 . In allen Fällen eines Annahmevorgangs müssen sich die vor dem konstanten Flüssigkeitsspiegel angeordneten Leitungen unter den üblichen Betriebsbedingungen selbsttätig völlig entleeren .

2.5.2.4 . Die Kontrolle des konstanten Flüssigkeitsspiegels erfolgt mit Hilfe eines Schauglases oder eines Standanzeigers . Der Flüssigkeitsspiegel wird als konstant angesehen , wenn er sich innerhalb eines durch zwei Marken abgegrenzten Höhenunterschieds hält , der einem Volumenunterschied von höchstens dem Doppelten des maximal zulässigen Fehlers der kleinsten Abgabemenge entspricht . Der Abstand zwischen den beiden Marken muß mindestens 15 mm betragen .

2.5.2.5 . Wenn zur Erfuellung der unter der Nummer 2.5.2.4 genannten Bedingungen in die Messanlage Drosseleinrichtungen eingebaut sind , muß der Durchfluß während der Drosselung mindestens gleich dem minimalen Durchfluß des Zählers bleiben .

2.5.2.6 . Wird in Annahmeanlagen die gemessene Flüssigkeit in einen unterhalb des Zählers liegenden Behälter gefördert , so muß eine Vorrichtung am Zählerausgang selbsttätig einen über dem atmosphärischen Druck liegenden Druck gewährleisten .

2.5.3 . Messanlagen für die Abgabe von Milch müssen den Vorschriften der Nummer 1 entsprechen .

2.5.4 . Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 über die Abscheidung von Luft und Gasen brauchen die Entgasungseinrichtungen den Bestimmungen der Nummer 1.6.1 nur unter Betriebsbedingungen zu genügen , d . h . mit Luftzutritt zu Beginn und am Ende jedes Meßvorgangs .

Bei Annahmeanlagen muß das Bedienungspersonal die Möglichkeit haben , sich über die ausreichende Dichtheit der Verbindungen Gewißheit zu verschaffen , d . h . daß vor dem Zähler während der Messung keine Luft eintreten kann . Bei Abgabeanlagen muß der Zusammenbau so durchgeführt sein , daß der Flüssigkeitsdruck am Vorratsbehälter und an allen Verbindungsstellen innerhalb der Messanlage höher als der atmosphärische Druck bleibt .

3 . EWG-BAUARTZULASSUNG UND EWG-ERSTEICHUNG

3.1 . EWG-Bauartzulassung

3.1.1 . Folgende Messanlagen bedürfen der EWG-Bauartzulassung :

- Strassenzapfsäulen im Sinne von Nummer 2.1 . Sind diese Messanlagen für den Anschluß an ein zentrales Versorgungssystem vorgesehen , so ist die Bauartzulassung durch eine oder mehrere Zeichnungen zu ergänzen , die den Zusammenbau der Anlage am Betriebsort darstellen ,

- Messanlagen an Tankwagen für den Strassentransport für die * ieferung von Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität ( Viskosität * 20 mPa.s . ) , die bei atmosphärischem Druck gelagert sind ( ausgenommen für Ernährungszwecke bestimmte Flüssigkeiten ) im Sinne von Nummer 2.2 ,

- auf Tankwagen aufgebaute Messanlagen für unter Druck verfluessigte Gase im Sinne von Nummer 2.4 ,

- Messanlagen für die Annahme von Milch im Sinne von Nummer 2.5 .

3.1.2 . Prüfungen

3.1.2.1 . Bei der Durchführung der Prüfungen müssen die Gebrauchsnormale so ausgeführt sein und so angewandt werden , daß die Messunsicherheit der gewählten Prüfmethode nicht mehr als ein Fünftel des maximal zulässigen Fehlers der geprüften Messanlage beträgt .

3.1.2.2 . Prüfung des Zählers

Es ist zunächst die Form der Fehlerkurve zu ermitteln , d . h . die Fehler in Abhängigkeit vom Volumendurchfluß , und zwar bei einer genügend grossen Zahr von Messpunkten zwischen dem kleinsten und dem grössten Durchfluß . Insbesondere ist die vom Zähler beanspruchte Fehlerspanne im Durchflußbereich zu ermitteln , wobei die Lage der Fehlerkurve in bezug auf die Nullinie von geringerer Bedeutung ist .

Es kann sich ausserdem als erforderlich erweisen , Prüfungen ausserhalb des zulässigen Durchflußbereichs durchzuführen .

Ausserdem sind nach Möglichkeit Prüfungen unter den betrieblichen Grenzbedingungen durchzufuhren , d . h . bei den vorgesehenen Temperatur - und Viskositätsgrenzen sowie mit der kleinsten Abgabemenge .

Ausser bei der Prüfung mit der kleinsten Abgabemenge ist das Prüfvolumen genügend groß zu wählen , damit der Skalenwert des Zählwerks zu keinem Zeitpunkt grösser ist als ein Drittel des maximal zulässigen Fehlers .

Ist für den Zähler und seine etwaigen Hilfsvorrichtungen bereits eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden , so muß geprüft werden , ob die Kenndaten des Zählers und diejenigen der Messanlage in hinreichendem Maß übereinstimmen . Ist das der Fall , so erübrigt sich eine weitere Prüfung des Zählers . Es muß jedoch gemäß Nummer 4.2 des Kapitels I des Anhangs zur Richtlinie 71/319/EWG die kleinste Abgabemenge der Messanlage bestimmt werden .

Stimmen die Kenndaten des Zählers nicht mit denjenigen der Messanlage überein , oder ist für den Zähler ( und seine etwaigen Hilfsvorrichtungen ) keine EWG-Bauartzulassung erteilt worden , so ist die Messanlage als Ganzes einer Prüfung gemäß dieser Richtlinie und den Richtlinien 71/319/EWG und 71/348/EWG zu unterziehen .

3.1.2.3 . Prüfung der Abscheidung von Luft oder Gas .

Die Prüfungen müssen ergeben , daß die Vorrichtungen für die Luft - bzw . Gasabscheidung den Vorschriften der Nummer 1.6.2.1.4 , 1.6.2.1.5 und 1.6.2.2.4 genügen .

Bei Gasabscheidern und Gasmeßverhütern muß die kontinuierliche Abscheidung durch Vergleich der Messergebnisse eines geeigneten Volumenzählers , der hinter dem Abscheider ( oder Gasmeßverhüter ) eingebaut ist , mit und ohne Zumischung von Luft oder Gas geprüft werden .

Bei Gasmeßverhütern sind ausserdem Prüfungen mit vollständiger Entleerung des Vorratsbehälters auszuführen . Soweit möglich , sind die Prüfungen mit der ( messtechnisch ) ungünstigsten Flüssigkeit durchzuführen . Bei Prüfungen an Mustern oder Modellen , die nicht im Maßstab 1 : 1 gehalten sind , müssen die Ähnlichkeitsgesetze für die Viskosität ( Reynolds ) , der Schwerkraft ( Froude ) und der Oberflächenspannung ( Weber ) berücksichtigt werden . Grundsätzlich sind derartige Modellversuche nur in besonders begründeten Fällen durchzuführen .

3.1.2.4 . Prüfung besonderer Messanlagen

3.1.2.4.1 . Strassenzapfsäulen

Die Prüfungen müssen sich erstrecken auf

a ) die Prüfung des Zählers und der Zusatzeinrichtungen einschließlich des Einflusses dieser Zusatzeinrichtungen ( Preisanzeiger , Druckwerk , Mengeneinstellwerk usw . ) ;

b ) die Prüfung des Gasabscheiders ;

c ) die Prüfung der Volumenbeständigkeit des Schlauchs ;

d ) eine besondere Prüfung des einwandfreien Fortschreitens des Preisanzeigers ( ein unregelmässiges Fortschreiten des ersten Zählglieds des Preisanzeigers kann insbesondere durch ein plötzliches Schließen des Zapfventils hervorgerufen werden ) .

3.1.2.4.2 . Messanlagen für verfluessigte Gase

Die Prüfungen müssen sich erstrecken auf

a ) die Prüfung - an Hand einer Zeichnung - des Gasabscheiders in bezug auf Wirkungsbereich und Einbau ;

b ) eine Funktionsprüfung der gegebenenfalls in den Gasabscheider eingebauten Entlüftungseinrichtung ( Niveauregler ) .

Die Druckhalteeinrichtung ist ebenfalls an Hand einer Zeichnung zu prüfen . In besonderen Fällen kann die prüfende Behörde eine Bauartprüfung verlangen .

3.2 . EWG-Ersteichung

3.2.1 . Allgemeines

3.2.1.1 . Die EWG-Ersteichung einer Messanlage erfolgt in einer oder zwei Phasen .

3.2.1.1.1 . Sie wird in einer einzigen Phase durchgeführt , wenn die Messanlage vollständig von einem Hersteller hergestellt wird , wenn die Messanlage ohne Zerlegung transportiert werden kann und wenn sie unter den Bedingungen geeicht wird , die für den praktischen Betrieb vorgesehen sind .

3.2.1.1.2 . In allen übrigen Fällen wird sie in zwei Phasen durchgeführt .

Die erste Phase erstr * sich auf den Zähler allein oder einschließlich der vorgesehenen Zusatzeinrichtungen , wobei die Teile gegebenenfalls zu einer Baugruppe der Messanlage gehören .

Die Prüfungen der ersten Phase können auf einem Prüfstand ( gegebenenfalls am Herstellungsort ) oder an der am Einbauort aufgestellten Messanlage durchgeführt werden . Hierbei können die messtechnischen Prüfungen auch mit anderen Flüssigkeiten als den für die Anlage vorgesehenen durchgeführt werden .

Die zweite Phase erstreckt sich auf die Messanlage in betriebsbereitem Zustand . Sie wird am Einbauort unter Betriebsbedingungen mit der für die Messanlage bestimmten Flüssigkeit durchgeführt .

Die zweite Phase kann jedoch an einem von der für das Meßwesen zuständigen Behörde ausgewählten Ort durchgeführt werden , wenn die Messanlage ohne Zerlegung transportiert werden kann und die Prüfungen unter den für die Messanlage vorgesehenen Betriebsbedingungen durchgeführt werden können .

3.2.2 . Prüfungen

3.2.2.1 . Bei Durchführung der EWG-Ersteichung in einer einzigen Phase müssen alle unter Nummer 3.2.2.2 genannten Prüfungen durchgeführt werden .

3.2.2.2 . Werden die Prüfungen in zwei Phasen durchgeführt , so ist wie folgt zu verfahren :

Erste Phase :

- Beschaffenheitsprufung des Zählers einschließlich der vorgesehenen Zusatzeinrichtungen ( Übereinstimmung mit der Bauart ) ;

- messtechnische Prüfung des Zählers einschließlich der ausgeschlossenen Zusatzeinrichtungen .

Zweite Phase :

- Beschaffenheitsprüfung der Messanlage einschließlich des Zählers und der Zusatzeinrichtungen ;

- messtechnische Prüfung des Zählers und der Zusatzeinrichtungen in der Messanlage ;

- Funktionsprüfung des etwa vorhandenen Gasabscheiders , ohne daß geprüft zu werden braucht , ob die unter Nummer 1.6 genannten maximal zulässigen Fehlergrenzen dieser Vorrichtung eingehalten werden ;

- Überprüfung der Einstellung der vorgeschriebenen Druckhalteeinrichtungen ;

- Schlauchausdehnungsprüfung bei Vollschlauchanlagen ;

- bei Leerschlauchanlagen Feststellung der im Leerschlauch zurückbleibenden Restmenge ;

( 1 ) , ( 2 ) , ( 3 ) und ( 4 ) : siehe ABl .

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