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Document 31975L0444

Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Pflanzkartoffeln und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

OJ L 196, 26.7.1975, p. 6–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 013 P. 57 - 64
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 008 P. 198 - 205
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 008 P. 198 - 205
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 006 P. 115 - 122
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 006 P. 115 - 122
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 002 P. 103 - 110
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 002 P. 68 - 75
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 002 P. 68 - 75
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 027 P. 6 - 13

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/444/oj

31975L0444

Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Pflanzkartoffeln und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1975 S. 0006 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0057
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0198
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0198
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0115
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0115


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Pflanzkartoffeln und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (75/444/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist die Änderung einiger Richtlinien angezeigt, die den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut betreffen.

Bei der Anwendung dieser Richtlinien hat sich gezeigt, daß bei Kleinpackungen von Betarübensaatgut und Futterpflanzensaatgut ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr besteht.

Es ist deshalb geboten, dieses Gebiet, das bisher unter die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fiel, zu harmonisieren.

Dabei erscheint es angezeigt, einerseits Erleichterungen bei der Kennzeichnung und Verschließung dieser Kleinpackungen einzuführen, andererseits aber auch eine ausreichende Identitätskontrolle des Saatguts vorzuschreiben.

In einigen der vorgenannten Richtlinien ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1975 die Gleichwertigkeit von in anderen, insbesondere dritten Ländern, geerntetem Saat- und Pflanzgut nicht mehr in eigener Verantwortung feststellen dürfen. Da jedoch für eine gemeinschaftliche Feststellung der Gleichwertigkeit bei Futterpflanzensaatgut und bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen die Prüfungen noch nicht in allen Fällen abgeschlossen sind, ist es angebracht, die oben genannte Frist für dieses Saatgut zu verlängern, damit die gegenwärtigen Handelsbeziehungen nicht gestört werden.

Es ist angebracht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Getreidesaatgut, bei Pflanzkartoffeln und bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen Erleichterungen für die Verschließung von Kleinpackungen einzuführen.

Einige Korrekturen sind ausserdem bei allem Saatgut hinsichtlich der Angabe der Menge des Saatguts notwendig -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG (4), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"G. Kleinpackung EWG : Packung mit folgendem Zertifiziertem Saatgut: - Monogerm- oder Präzisionssaatgut : bis zu 100 000 Knäuel oder Körnern, oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze;

- anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut : bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze." (1)ABl. Nr. C 62 vom 31.7.1973, S. 37. (2)ABl. Nr. C 8 vom 31.1.1974, S. 19. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. (4)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79.

2. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte "Artikeln 10 und 11" durch die Worte "Artikel 10, Artikel 11 oder Artikel 11a, je nach Fall" ersetzt.

3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pakkungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EWG befindet, amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ausser bei Abfuellung in Kleinpackungen EWG eine einoder mehrmalige Wiederverschließung nur amtlich vorgenommen werden darf. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EWG so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen."

4. Die Einleitung zu Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EWG befindet ...".

5. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) für Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) ... zulässig"."

6. Nach Artikel 11 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 11a

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EWG a) an der Aussenseite gemäß Anlage III Buchstabe B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden ; bei Klarsichtpakkungen kann das Etikett im Innern enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist ; die Farbe des Etiketts ist blau;

b) an der Aussenseite oder auf dem nach Buchstabe a) vorgesehenen Etikett des Lieferanten mit einer amtlich zugeteilten Kennummer versehen werden ; bei Verwendung einer amtlichen Klebemarke ist die Farbe blau ; die Art und Weise der Anbringung dieser Kennummer kann nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen EWG eine amtliche Klebemarke verwendet wird, auf der ein Teil der in Anlage III Buchstabe B vorgesehenen Angaben angebracht wird ; soweit diese Angaben auf dieser Klebemarke stehen, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht erforderlich.

Artikel 11b

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Kleinpackungen EWG auf Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 amtlich verschlossen und gekennzeichnet werden.

Artikel 11c

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen, insbesondere bei der Abfuellung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, daß Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefuellt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen werden."

7. In Artikel 12 werden die Worte "auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4" durch die Worte "auch in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehen Fällen" ersetzt.

8. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß - Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, das ensprechend dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung entsprechend dieser Richtlinie amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist,

- Zertifiziertes Saatgut, das entsprechend dieser Richtlinie amtlich anerkannt worden ist, in Kleinpackungen EWG, die entsprechend dieser Richtlinie gekennzeichnet und verschlossen worden sind, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt."

9. Anlage III erhält folgende Fassung:

"ANLAGE III

KENNZEICHNUNG

A. Amtliches Etikett I. Vorgeschriebene Angaben 1. "EWG-Norm",

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

3. Bezugsnummer der Partie,

4. Zucker- oder Futterrüben,

5. Sorte,

6. Kategorie,

7. Erzeugerland,

8. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Knäuel oder reinen Körner,

9. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

10. bei Monogermsaatgut : Zusatz "Monogerm",

11. bei Präzisionssaatgut : Zusatz "Präzisionssaatgut".

II. Mindestgrösse

110 mm × 67 mm.

B. Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Kleinpackung EWG)

Vorgeschriebene Angaben 1. "Kleinpackung EWG",

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

3. amtlich zugeteilte Kennummer,

4. Dienststelle, welche die Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

6. Zucker- oder Futterrüben,

7. Sorte,

8. "Zertifiziertes Saatgut",

9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der Knäuel oder reinen Körner,

10. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

11. bei Monogermsaatgut : Zusatz "Monogerm",

12. bei Präzisionssaatgut : Zusatz "Präzisionssaatgut"."

Artikel 2

Die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

"F. Kleinpackung EWG A : Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

G. Kleinpackung EWG B : Packungen mit Zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder - soweit es sich nicht um Kleinpackungen EWG A handelt - mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

" (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

2. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte "Artikeln 9 und 10" durch die Worte "Artikel 9, Artikel 10 oder Artikel 10a je nach Fall" ersetzt.

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpackungen EWG B befindet, amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ausser bei Abfuellung in Kleinpackungen EWG B eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur amtlich vorgenommen werden darf. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EWG B so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpakkungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen."

4. Die Einleitung zu Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpackungen EWG B befindet ...".

5. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) für Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) ... zulässig"."

6. Nach Artikel 10 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EWG B a) an der Aussenseite gemäß Anlage IV Buchstabe B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden ; bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Inneren enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist ; für die Farbe des Etiketts findet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung;

b) an der Aussenseite oder auf dem nach Buchstabe a) vorgesehenen Etikett des Lieferanten mit einer amtlich zugeteilten Kennummer versehen werden ; bei der Verwendung einer amtlichen Klebemarke findet für die Farbe Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung ; die Art und Weise der Anbringung dieser Kennummer kann nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen EWG B eine amtliche Klebemarke verwendet wird, auf der ein Teil der in Anlage IV Buchstabe B vorgesehenen Angaben angebracht wird ; soweit diese Angaben auf dieser Klebemarke stehen, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht erforderlich.

Artikel 10b

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Kleinpackungen EWG B mit Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut auf Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 amtlich verschlossen und gekennzeichnet werden.

Artikel 10c

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen, insbesondere bei der Abfuellung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, daß Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefuellt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen werden."

7. In Artikel 11 werden die Worte "auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4" durch die Worte "auch in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen" ersetzt.

8. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen in Mischungen von Saatgut verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten oder mit Saatgut von Pflanzen, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind, nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist und wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprochen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten können abweichend von Absatz 1 gestatten, daß Saatgut von Futterpflanzen in Mischungen auch in den Verkehr gebracht wird, - wenn diese Mischungen zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt sind oder

- wenn diese Mischungen Saatgut von Pflanzenarten enthalten, für die gemeinschaftliche Bestimmungen die Mischung mit Saatgut von Futterpflanzen nicht vorsehen.

(3) Die Artikel 8, 9, 10b, 11 und 12 finden entsprechende Anwendung, desgleichen die Artikel 10 und 10a mit der Maßgabe, daß das Etikett grün ist. Hierbei werden Kleinpackungen EWG A als Kleinpackungen EWG B betrachtet.

Bei Kleinpackungen EWG A bedarf es der in Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen amtlich zugeteilten Kennummer jedoch nicht.

Bei der Anwendung von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für Kleinpackungen Ausnahmen von dieser Richtlinie für Hoechstmengen und für die bei der Kennzeichnung zu machenden Angaben zulassen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) ... zulässig"."

9. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß - Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, das entsprechend dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung entsprechend dieser Richtlinie amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist,

- Handelssaatgut, das entsprechend dieser Richtlinie amtlich geprüft und dessen Pakkung entsprechend dieser Richtlinie amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist,

- Zertifiziertes Saatgut, das amtlich anerkannt worden ist, und Handelssaatgut, das amtlich geprüft worden ist, in Kleinpackungen EWG B, die entsprechend dieser Richtlinie gekennzeichnet und verschlossen worden sind,

- Saatgut in Mischungen, die entsprechend dieser Richtlinie hergestellt und nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt sind und deren Packungen entsprechend diesen Richtlinie gekennzeichnet und verschlossen worden sind,

hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt."

10. In Artikel 16 Absatz 2 wird das Datum des 1. Juli 1975 durch das Datum des 1. Juli 1977 ersetzt.

11. Anlage IV erhält folgende Fassung:

"ANLAGE IV

KENNZEICHNUNG

A. Amtliches Etikett I. Vorgeschriebene Angaben a) Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut: 1. "EWG-Norm",

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

3. Bezugsnummer der Partie,

4. Art,

5. Sorte,

6. Kategorie,

7. Erzeugerland,

8. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

9. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

10. bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut : Zahl der Generationen nach Basissaatgut,

11. bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1) stattgefunden hat : "Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt";

b) bei Handelssaatgut: 1. "EWG-Norm",

2. "Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)",

3. Prüfungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

4. Bezugsnummer der Partie,

5. Art (2),

6. Aufwuchsgebiet,

7. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

8. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;

c) bei Mischungen von Saatgut: 1. "Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)",

2. Verschließungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

3. Bezugsnummer der Partie,

4. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten ; es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist,

5. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

6. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

II. Mindestgrösse

110 mm x 67 mm.

B. Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Pakkung (Kleinpackung EWG)

Vorgeschriebene Angaben a) Bei Zertifiziertem Saatgut: 1. "Kleinpackung EWG B",

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

3. amtlich zugeteilte Kennummer,

4. Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

6. Art,

7. Sorte,

8. "Zertifiziertes Saatgut",

9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

10. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

11. bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten stattgefunden hat : "Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt";

b) bei Handelssaatgut: 1. "Kleinpackung EWG B",

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

3. amtlich zugeteilte Kennummer,

4. Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen, (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.

5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

6. Art (1),

7. "Handelssaatgut",

8. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

9. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;

c) bei Mischungen von Saatgut: 1. "Kleinpackung EWG A" oder "Kleinpackung EWG B",

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

3. Kleinpackung EWG B : amtlich zugeteilte Kennummer,

4. Kleinpackung EWG B : Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

5. Kleinpackung EWG B : Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

6. Kleinpackung EWG A : Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien gestattet,

7. Kleinpackung EWG A : Mitgliedstaat oder sein Zeichen,

8. "Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)",

9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

10. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmittlen, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

11. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten ; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist."

Artikel 3

Die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpakkungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen."

2. In Anlage IV Teil A wird Buchstabe a) durch folgende Nummer 8a und Buchstabe b) durch folgende Nummer 6 ergänzt:

"Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht".

Artikel 4

Die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG, wird wie folgt geändert:

Artikel 9 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen."

Artikel 5

Die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen." (1)Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt. (2)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. (4)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

2. In Artikel 15 Absatz 2 wird das Datum des 1. Juli 1975 durch das des 1. Juli 1977 ersetzt.

3. In Anlage IV Teil A wird Buchstabe a) durch folgende Nummer 10 und Buchstabe b) durch folgende Nummer 9 ergänzt:

"Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht".

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um - dem Artikel 2 Nummer 10 und dem Artikel 5 Nummer 2 spätestens zum 1. Juli 1975,

- dem Artikel 2 Nummer 6, soweit es Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b) betrifft, spätestens zum 1. Juli 1980 und

- den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 1977

nachzukommen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BARRY

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