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Document 31975L0409

Richtlinie 75/409/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur fünften Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

OJ L 183, 14.7.1975, p. 22–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 100 - 102
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 127 - 129
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 127 - 129
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 004 P. 131 - 133
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 004 P. 131 - 133
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 003 P. 3 - 5

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1272

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/409/oj

31975L0409

Richtlinie 75/409/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur fünften Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Amtsblatt Nr. L 183 vom 14/07/1975 S. 0022 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0131
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0131
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0127
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0127


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juni 1975

zur fünften Änderung der Richtlinie 67/548/EWC zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

( 75/409/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es ist notwendig , die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/146/EWG ( 4 ) , zu ändern , da einige Bestimmungen über die Kennzeichnung und die Verpackung gefährlicher Stoffe genauer gefasst und ergänzt werden müssen . Auf jeden Fall müssen diese Bestimmungen an diejenigen der Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4 . Juni 1973 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe ( Lösemittel ) ( 5 ) angeglichen werden .

Die Abmessungen des Kennzeichnungsschildes sind entsprechend dem Fassungsvermögen der Verpackung festzulegen .

Ausserdem ist es notwendig , eine Reglung zu treffen , die das Verhältnis zwischen der Kennzeichnung für den Transport einerseits und der Kennzeichnung für das Inverkehrbringen und den Umgang andererseits regelt , damit eine doppelte Kennzeichnung mit Symbolen unterschiedlicher Art vermieden wird .

Es kann sich erweisen , daß gefährliche Stoffe die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden , obgleich sie den Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen ; infolgedessen sollte ein Verfahren vorgesehen werden , um dieser Gefahr zu begegnen .

Ferner sind in der deutschen , in der englischen und in der italienischen Fassung der Richtlinie einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird gemäß den nachstehenden Artikeln geändert .

Artikel 2

( 1 ) In Artikel 6 Absatz 2 erhält det erste Halbsatz folgende Fassung :

" Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein : "

( 2 ) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d ) wird durch folgenden Satz ergänzt :

" Bei gesundhe * tsschädlichen , reizenden , leicht entzuendlichen , entzuendlichen oder brandfördernden Stoffen braucht auf die besonderen Gefahren nicht hingewiesen zu werden , wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält . "

Artikel 3

Artikel 7 erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) Befindet sich die in Artikel 6 vorgeschriebene Kennzeichnung auf einem Kennzeichnungsschild , so ist dieses auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung so anzubringen , daß es waagerecht gelesen werden kann , wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestelle wird . Für Abmessungen des Kennzeichnungsschildes gelten folgende Fomate :

Fassungsvermögen der Verpackung * Format *

- bis 3 l , nach Möglichkeit mindestens * 52 mal 74 mm *

- über 3 l bis 50 l , mindestens * 74 mal 105 mm *

- über 50 l bis 500 l , mindestens * 105 mal 148 mm *

- über 500 l , mindestens * 148 mal 210 mm *

Jedes Symbol muß mindestens ein Zehntel der Fläche des Schildes einnehmen und mindestens ein cm2 groß sein . Das Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Oberfläche an der den Stoff unmittelbar enthaltenden Verpackung haften .

( 2 ) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich , wenn die Kennzeichnung in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist .

( 3 ) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes und im Falle des Absatzes 2 , der Verpackung , müssen so gestaltet sein , daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe in ihre * Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß die Kennzeichnung in der Landessprache oder in den Landessprachen abgefasst ist .

( 5 ) Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in bezug auf die Kennzeichnung gelten jeweils unter folgenden Voraussetzungen als erfuellt :

a ) Im Falle einer eine oder mehrere innere Verpackungen umschließenden äusseren Verpackung : Wenn die äussere Verpackung eine Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe trägt und die innere Verpackung oder die inneren Verpackungen mit einer Kennzeichnung entsprechend dieser Richtlinie versehen sind .

b ) Im Falle einer einzigen Verpackung : Wenn diese Verpackung eine Kennzeichnung trägt , die den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe sowie Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a ) , b ) und d ) entspricht . Für gefährliche Stoffe , die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen , kann an Stelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden . "

Artikel 4

Artikel 8 Buchstabe a ) erhält folgende Fassung :

" a ) die in Artikel 6 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen , deren geringe Abmessungen oder ungünstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 nicht ermöglichen , in anderer geeigneter Weise angebracht wird ; " .

Artikel 5

Nach Artikel 8c werden folgende Artikel eingefügt :

" Artikel 8d

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen wegen der Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie weder verbieten noch beschränken oder behindern , wenn die Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anlagen eingehalten sind .

Artikel 8e

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest , daß ein gefährlicher Stoff trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit darstellt , so kann er das Inverkehrbringen dieses gefährlichen Stoffes in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit .

( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind , so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem in Artikel 8c vorgesehenen Verfahren beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten . "

Artikel 6

Die deutsche Fassung wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ) wird das Wort " brennbaren " durch das Wort " entzuendlichen " ersetzt .

2 . In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d ) und in Anlage III bei R 21 wird das Wort " brennbar " durch das Wort " entzuendlich " ersetzt .

3 . In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c ) und in Anlage II werden die Worte " Gift " durch " giftig " und " Reizstoff " durch " reizend " ersetzt .

Artikel 7

Die englische Fassung wird wie folgt geändert :

1 . Es wird " highly " eingesetzt in :

- Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c ) für " easily " ,

- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c ) für " very " ,

- Anlage II für " easily " ,

- Anlage III bei R 22 und R 25 für " very " .

2 . In Anlage III bei R 23 und R 26 wird " highly " durch " extremely " ersetzt .

Artikel 8

Die italianische Fassung wird wie folgt geändert :

In Anlage III bei R 22 und R 25 wird " molto " durch " facilmente " ersetzt .

Artikel 9

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie spätestens am 1 . Juni 1976 nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . FITZGERALD

( 1 ) ABl . Nr . C 2 vom 9 . 1 . 1974 , S . 59 .

( 2 ) ABl . Nr . C 109 vom 19 . 9 . 1974 , S . 19 .

( 3 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 167 vom 25 . 6 . 1973 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 189 vom 11 . 7 . 1973 , S . 7 .

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