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Document 31974Y0608(01)
Council Directive of 14 June 1966 on the marketing of beet seed
Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut
Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut
OJ C 66, 8.6.1974, p. 1–8
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
In force
Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut
Amtsblatt Nr. C 066 vom 08/06/1974 S. 0001 - 0008
Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut Die Richtlinie Nr. 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66) und die Änderungen, die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben: (1) Richtlinie Nr. 69/61/EWG (ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1969, S. 4); (2) Richtlinie Nr. 71/162/EWG (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24); (3) Richtlinie Nr. 72/274/EWG (ABl. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37); (4) Richtlinie Nr. 72/418/EWG (ABl. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22); (5) Beitrittsakte (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 1); (6) Richtlinie Nr. 73/438/EWG (ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79) werden in dieser Ausgabe zusammengestellt. Diese Zusammenstellung hat keinerlei rechtliche Kraft. Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden. Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und beziehen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie. Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (66/400/EWG) Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Betarüben, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird. Artikel 2 (1) (1) Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Betarüben: Zucker- und Futterrüben der Art Beta vulgaris L. B. Basissaatgut: Samen, a) der unter der Verantwortung des Züchters nach strengen Auswahlregeln im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist; b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" bestimmt ist; c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlage I für Basissaatgut erfüllt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. C. Zertifiziertes Saatgut: Samen, a) der unmittelbar von Basissaatgut stammt; b) der zur Erzeugung von Betarüben bestimmt ist; c) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage I für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. D. Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saatgut. E. Präzisionssaatgut: Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionsgeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften der Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe b) Unterabsatz bb) nur einen einzigen Keimling entwickelt. F. Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben. (2) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen diese Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist und das die gleiche Gewähr bietet wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut [1]. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Betarüben nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat gut amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage I Teil B erfüllt. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen. (3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen: a) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen; b) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke; c) für Züchtungsvorhaben; d) für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität des Saatgutes gewährleistet ist. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten, a) daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage I an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keim fähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält; b) daß Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut", bei dem die amtliche Prü fung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage I an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfä higkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonde ren Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält. Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Staatgut. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anläge I zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen. Artikel 6 (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird. Artikel 7 (1) (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung der Sorten und bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden. (2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung werden die Proben aus homogenen Partien gezogen; das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage II angegeben. Artikel 8 (1) (gestrichen) Artikel 9 (1) (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in Packungen, die geschlossen und nach den Artikeln 10 und 11 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen. (2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen. Artikel 10 (1) (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Pakkungen von Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. (2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt. Artikel 11 (1) (2) (4) (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Pakkungen von Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage III in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden. Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet; sie können als amtlicher Verschluß benutzt werden. Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt das Etikett das Datum der amtlichen Verschließung an; wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen der Anlage I an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt; b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage III Teil A Nrn. 3, 4, 5, 10 und 11 vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a) verwendet wird. (2) Die Mitgliedstaaten können: a) vorschreiben, daß das Etikett in allen Fällen das Datum der amtlichen Verschließung angibt; b) für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Artikel 12 Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4 mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird. Artikel 14 (1) (4) (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeich net und verschlossen worden ist, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt. (2) Die Mitgliedstaaten können: a) bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann — diese Einführung muß spätestens bis zum 1. Januar 1970 erfolgen —, den Verkehr mit Saatgut von Betarüben auf Saatgut von Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind; die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten; b) vorschreiben, daß Saatgut von Betarüben nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es einer festgelegten Kalibrierung entspricht. c) für Präzisionssaatgut die in Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe b) Unterabsatz bb) festgelegten Mindestsätze an Knäuel, die nur einen einzigen Keimling entwickeln, erhöhen. (3) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, a) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist, b) wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und c) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder de ren Zeichen, - Bezugsnummer der Partie, - Art, - Sorte, - Bezeichnung "Vorstufensaatgut", - Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut". Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen. Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Betarüben, welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkannten Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem dritten Land geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basissaatguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrsungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I Teil A genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage I Teil B für Zertifiziertes Saatgut erfüllt sind. Artikel 16 (3) (6) (1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest: a) ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I Teil A genügen; b) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Betarüben, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem Zertifizierten Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. (2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Lan des selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen die ser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzu kommen. Artikel 17 (1) (4) (1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört, die weder im "Gemeinsamen Sorten katalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten", noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind. (2) Handelt es sich um eine Kategorie von Sorten saatgut, so ist die Farbe des amtlichen Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt. Artikel 18 Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Betarüben, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist. Artikel 19 (4) (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Saatgut von Betarüben zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr von Saatgutmen genüber 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle fol gende Angaben gemacht werden: a) Art, b) Sorte, c) Kategorie, d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle, e) Versandland, f) Importeur, g) Menge des Saatguts. Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind. Artikel 20 (2) (1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Zertifiziertem Saatgut von Betarüben durchzuführen. Bei der Nachkontrolle können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muß. Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß. (2) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Ver gleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 21 den Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum erstenmal erstellt wird. (3) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 21 die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen. In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Betarüben kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden. Artikel 21 (5) (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 ein gesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß. (2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande. (4) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnah men nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden. Artikel 21a (6) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen. Artikel 22 Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertig sind. Artikel 23 [2] Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 nachzukommen und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Artikel 24 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. [1] Die dem Artikel 2 Absatz 2 entsprechenden Vorschriften gelten für die neuen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 1977. [2] 1. Juli 1968 und 1. Juli 1969 waren die in der Richtlinie 66/400/EWG vorgesehenen Daten. Die Änderungen dieser Richtlinie mußten oder müssen noch Gegenstand einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften sein und zwar innerhalb folgender Fristen:Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung:Neue Mitgliedstaaten:(5)Die gemäß der betreffenden Richtlinie geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten von folgendem Zeitpunkt an:Vorschriften gemäß Artikel 14, Absatz 1: 1. Juli 1973,Vorschriften über Basissaatgut: 1. Juli 1974,übrige Vorschriften: 1. Juli 1976.Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft: -------------------------------------------------- ANLAGE I (1) VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG A. BESTAND 1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und rein. 2. Der Saatguterzeuger unterwirft alle Saatgutvermehrungen einer Sorte der Prüfung der Anerkennungsstelle. 3. Es findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt; bei Bassissaatgut finden mindestens zwei amtliche Feldbesichtigungen statt, davon eine an den Stecklingen und eine an den Samenträgern. 4. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und reinheit. 5. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die der Saatguterzeugung dienen, betragen bei: | Basissaatgut | Zertifiziertem Saatgut | a)Zuckerrüben neben | | | Zuckerrüben anderer Sorten | 500 m | 300 m | Futterrüben sowie anderen Subspecies der Art Beta vulgaris | 1000 m | 600 m | b)Futterrüben neben | | | Futterrüben anderer Sorten | 500 m | 300 m | Zuckerrüben sowie anderen Subspecies der Art Beta vulgaris | 1000 m | 600 m | Diese Mindestentfernungen müssen ebenfalls gegenüber Rübenpflanzen und Beständen, die der Rübenerzeugung dienen, eingehalten werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Blüte der Bestände zur Saatguterzeugung Blüten tragen. Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. B. SAATGUT 1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und rein. 2. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. 3. Das Saatgut erfüllt folgende weitere Voraussetzungen: | Technische Mindestreinheit (v.H. des Gewichts) | Mindestkeimfähigkeit (v.H. der reinen Knäuel oder Samen) | Höchstfeuchtigkeitsgehalt (v.H. des Gewichts) | Zucker und Futterrüben | | | | aa)Monogermsaatgut, Präzisionssaatgut, natürliches Saatgut von Sorten, in de nen der Anteil an Diploiden 85 v. H. übersteigt | 97 | 73 | 15 | bb)alles übrige Saatgut | 97 | 68 | 15 | a) Der gewichtsmäßige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 v. H.; davon sind an Samen von Unkrautpflanzen höchstens 0,1 v. H. zugelassen. Dazu werden mindestens 200 g der Probe geprüft. b) Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut: aa) Monogermsaatgut: Aus mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. bb) Präzisionssaatgut: Bei Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v. H. übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 v. H. und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v. H. der gekeimten Knäuel. -------------------------------------------------- ANLAGE II (1) Höchstgewicht einer Partie: | 20 Tonnen | Mindestgewicht einer Probe: | 500 Gramm. | -------------------------------------------------- ANLAGE III (1) (4) ETIKETT A. Vorgeschriebene Angaben 1. "EWG-Norm" 2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen 3. Bezugsnummer der Partie 4. Zucker oder Futterrüben 5. Sorte 6. Kategorie 7. Erzeugerland 8. Angegebenes Netto oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner 9. (gestrichen) 10. Bei Monogermsaatgut: Zusatz "Monogerm" 11. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz "Präzisionssaatgut" B. Mindestgröße 110 mm × 67 mm. --------------------------------------------------