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Document 31972L0418

Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut und über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinie vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

OJ L 287, 26.12.1972, p. 22–30 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1972(9-28.12) P. 16 - 23
English special edition: Series I Volume 1972(9-28.12) P. 20 - 28
Greek special edition: Chapter 03 Volume 033 P. 39 - 46
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 006 P. 144 - 152
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 006 P. 144 - 152
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 005 P. 40 - 48
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 005 P. 40 - 48
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 001 P. 348 - 356
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 001 P. 265 - 273
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 001 P. 265 - 273
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 070 P. 14 - 22

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/418/oj

31972L0418

Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut und über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinie vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

Amtsblatt Nr. L 287 vom 26/12/1972 S. 0022 - 0030
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(9-28.12) S. 0016
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(9-28.12) S. 0020
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0039
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0144
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0144
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0040


RICHTLINIE DES RATES vom 6. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut und über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (72/418/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist die Änderung einiger Vorschriften der folgenden Richtlinien angezeigt, die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Juli 1972 (1) geändert wurden : Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (2), über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (3), über den Verkehr mit Getreidesaatgut (4), über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (5) ; Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6) ; Richtlinien des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (7) und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (8).

Es ist vorzusehen, daß Zuchtmaterial dem Basissaat- oder -pflanzgut vorhergehender Generationen, das auf Grund der vorgenannten Richtlinien in einzelnen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen im Verkehr zwischen diesen Mitgliedstaaten keinen Beschränkungen unterliegt.

Bei der Anwendung des in den vorgenannten Richtlinien vorgesehenen Verfahrens zur Behebung vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten mit Basissaat- und -pflanzgut oder mit zertifiziertem Saat- und Pflanzgut hat sich herausgestellt, daß solche Schwierigkeiten leichter behoben werden könnten, wenn man nicht nur Saat- und Pflanzgut geringerer Qualität, sondern auch solches von Sorten zulässt, die weder im Gemeinsamen Sortenkatalog noch im einzelstaatlichen Sortenkatalog stehen.

Die Anwendung der Richtlinien hat bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die verschiedenen Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten geführt, weil in den einzelnen Staaten von dem Importeur unterschiedliche Angaben verlangt werden ; deshalb sollten auch diese Angaben harmonisiert werden.

Die Angaben, die auf dem Etikett einiger Saatgutarten, welche in den genannten Richtlinien aufgeführt sind, enthalten sein müssen, sollten insbesondere hinsichtlich der Angabe der Menge geändert werden ; es ist erforderlich, bei allen Arten die Verwendung von Klebeetiketten zuzulassen, durch die der im inneren der Packungen enthaltene amtliche Vermerk ersetzt wird.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie über den Verkehr mit Getreidesaatgut soll - wie bei den entsprechenden anderen Richtlinien - nicht das Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen für Zierzwecke erfassen.

Die Richtlinie über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln erfordert einige Änderungen, welche die Verpackung die Sortierung sowie die Ausdehnung der Prüfungen auf einige gefährliche Schadorganismen betreffen.

Im Falle des Gemüsesaatguts hat es sich als erforderlich erwiesen, während einer 1975 ablaufenden Übergangszeit auf einzelstaatlicher Ebene Standardsaatgut zu tolerieren, dessen Sorten weder auf einzelstaatlicher Ebene noch auf Gemeinschaftsebene amtlich zugelassen sind ; im übrigen sollte es möglich sein, ab 1977 alle Sortenzulassungen von den Ergebnissen amtlicher Prüfungen abhängig zu machen. (1)ABl. Nr. L 171 vom 29.7.1972, S. 37. (2)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (4)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (5)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. (6)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. (7)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. (8)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1.

Einige Saatgutarten, die der Richtlinie über den Verkehr mit Gemüsesaatgut unterliegen, sind für einige Mitgliedstaaten ohne Bedeutung, obgleich sie dort in geringen Mengen erzeugt oder zumindest in den Verkehr gebracht werden ; aus diesem Grund sollten einige Arten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden, und bei einigen anderen Arten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, von der Anwendung der Richtlinie auf das Saatgut dieser Arten entbunden zu werden.

Es ist erforderlich, eine ausreichende Auslauffrist für den Vertrieb von Saat- und Pflanzgut aller derjenigen Sorten zu gewähren, die vor dem 1. Juli 1972 nach anderen Grundsätzen als denen der Richtlinie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten zugelassen worden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a) verwendet wird."

2. Artikel 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, a) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,

b) wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und

c) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Bezugsnummer der Partie,

- Art,

- Sorte,

- Bezeichnung "Vorstufensaatgut",

- Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut".

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen."

3. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört, die weder im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten", noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind."

4. Der bisherige Artikel 19 wird Artikel 19 Absatz 1.

5. Artikel 19 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,

e) Versandland,

f) Importeur,

g) Menge des Saatguts.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind."

6. Anlage III Teil A Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oderangegebene Zahl der Körner."

Artikel 2

Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.

2. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a) verwendet wird."

3. Artikel 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, a) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,

b) wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und

c) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Bezugsnummer der Partie,

- Art,

- Sorte,

- Bezeichnung "Vorstufensaatgut",

- Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" der ersten Vermehrung.

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen."

4. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört, die weder im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind."

5. Der bisherige Artikel 19 wird Artikel 19 Absatz 1.

6. Artikel 19 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,

e) Versandland,

f) Importeur,

g) Menge des Saatguts.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind."

Artikel 3

Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil A erhält die Einleitung folgende Fassung:

"A. Getreide : Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung - ausgenommen Zierzwecke - bestimmt sind:"

2. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a) verwendet wird".

3. Artikel 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, a) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,

b) wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und

c) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Bezugsnummer der Partie,

- Art,

- Sorte,

- Bezeichnung "Vorstufensaatgut",

- Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung".

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen."

4. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört, die weder im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind."

5. Der bisherige Artikel 19 wird Artikel 19 Absatz 1.

6. Artikel 19 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,

e) Versandland,

f) Importeur,

g) Menge des Saatguts.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind."

7. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner." 8. Anlage IV Teil A Buchstabe b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner."

Artikel 4

Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Hinsichtlich der Knollen, die zu groß sind, um ein Sieb mit quadratischem Querschnitt von 35 mm Seitenlänge zu passieren, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt."

2. Artikel 7 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(4) Die Mitgliedstaaten können a) Absatz 1 Satz 2 auch auf andere als die dort definierten Sorten anwenden,

b) den höchstzulässigen Unterschied zwischen dem kleinsten und dem grössten Durchmesser der Knollen einer Partie erweitern."

3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien sowie in Packungen oder Behältnissen, die geschlossen und nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verpackungen müssen ungebraucht, die Behältnisse sauber sein."

4. In Artikel 9 Absatz 1 werden nach dem Wort "Packungen" die Worte "und Behältnisse" und nach dem Wort "Packung" die Worte "oder des Behältnisses" eingefügt.

5. In Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 werden nach dem Wort "Packungen" die Worte "und Behältnisse" eingefügt.

6. In Artikel 12 werden nach dem Wort "Packung" die Worte "oder auf dem Behältnis" eingefügt.

7. In Artikel 13 Absatz 1 werden nach dem Wort "Packung" die Worte "oder Behältnis" eingefügt.

8. Artikel 13 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(4) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Teil B Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtpflanzgut dem Basispflanzgut vorhergehender Stufen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, a) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basispflanzgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,

b) wenn es sich in Packungen oder Behältnissen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und

c) wenn diese Packungen oder Behältnisse mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Kennummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie,

- Art,

- Sorte,

- Bezeichnung "Vorstufenpflanzgut".

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen.

9. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 19 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen, das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört, die weder im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind."

10. Der bisherige Artikel 18 wird Artikel 18 Absatz 1.

11. Artikel 18 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr von Pflanzkartoffeln aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,

e) Versandland,

f) Importeur,

g) Menge des Pflanzguts.

Nach dem Verfahren des Artikels 19 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind."

12. In Anlage I werden hinter Nummer 4 folgende Nummern eingefügt:

"5. Die Anbaufläche ist nicht von Heterodera rostochiensis Woll. befallen.

6. Der Feldbestand ist frei von a) Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.

b) Corynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et Burkh.

"

13. In Anlage II wird vor das Wort "Toleranzen" der Buchstabe "A" eingefügt.

14. Anlage II wird durch folgenden Text ergänzt:

"B. Die Pflanzkartoffeln sind frei von Heterodera rostochiensis, Synchytrium endobioticum, Corynebacterium sepedonicum und Pseudomonas solanacearum."

Artikel 5

Die Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a) verwendet wird."

2. Artikel 13 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, a) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stellen nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,

b) wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und

c) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Bezugsnummer der Partie,

- Art,

- Sorte,

- Bezeichnung "Vorstufensaatgut",

- Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung".

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen."

3. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 20 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört, die weder im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind."

4. Der bisherige Artikel 18 wird Artikel 18 Absatz 1.

5. Artikel 18 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,

e) Versandland,

f) Importeur,

g) Menge des Saatguts.

Nach dem Verfahren des Artikels 20 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind."

Artikel 6

Die Richtlinie vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil A werden folgende Arten gestrichen:

"Zea mais convar. microsperma (Körn.) Perlmais, Puffmais (Popcorn)"

"Zea mais convar. saccharata (Körn.) Zuckermais".

2. In Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe a) werden die Worte "Perlmais und Zuckermais" gestrichen.

3. Artikel 7 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Nach dem Verfahren des Artikels 40 kann ab 1. Juli 1977 vorgeschrieben werden, daß Sorten bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur noch auf Grund amtlicher Prüfungen zugelassen werden."

4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 in ihrem Gebiet amtlich zugelassen worden sind, ohne neue Prüfung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen, wenn sich auf Grund früherer Prüfungen ergibt, daß die Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind. Die Prüfung auf die nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Merkmale ist spätestens bis zum 30. Juni 1975 abzuschließen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit amtliche Zulassungen von Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 nach anderen Grundsätzen als denen dieser Richtlinie erfolgt sind, spätestens am 30. Juni 1980 auslaufen, sofern die betreffenden Sorten bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt nicht nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 3 Absatz 1 zulassen, daß Standardsaatgut von Sorten, die nicht amtlich zugelassen worden sind, bis zum 30. Juni 1975 auf ihrem Gebiet in den Verkehr gebracht wird, sofern Saatgut dieser Sorten vor dem 1. Juli 1972 dort in den Verkehr gebracht worden ist."

5. Artikel 11 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Sie teilen ausserdem auf Anfrage die Merkmale mit, in denen sich die Sorte von anderen ähnlichen Sorten unterscheidet."

6. Artikel 13 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Die Zulassung von Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 in einem Mitgliedstaat erfolgt ist, gilt bis spätestens 30. Juni 1982."

7. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen dieser Richtlinie entsprechen, nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der in Artikel 17 vorgesehenen Veröffentlichung hinsichtlich der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt."

8. In Artikel 17 Satz 1 werden nach den Worten "deren Saatgut" die Worte "nach Ablauf der Frist von zwei Monaten" eingefügt.

9. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a) verwendet wird."

10. Artikel 30 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, a) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,

b) wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen,

und

c) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Bezugsnummer der Partie,

- Art,

- Sorte,

- Bezeichnung "Vorstufensaatgut",

- Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut".

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen."

11. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört, die weder im "Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten" noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind."

12. Der bisherige Artikel 35 wird Artikel 35 Absatz 1.

13. Artikel 35 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,

e) Versandland,

f) Importeur,

g) Menge des Saatguts.

Nach dem Verfahren des Artikels 40 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind."

14. Artikel 37 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"Die Verpflichtung nach Buchstabe c) gilt nur für Verantwortliche, die Erzeuger sind."

15. Artikel 42 erhält folgende Fassung:

"Artikel 42

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie - mit Ausnahme des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 30 Absatz 1 - auf folgende Arten anzuwenden: a) die nachstehenden Arten:

Kerbel,

Spargel,

Mangold,

Grünkohl,

Blumenkohl,

Brokoli,

Blatt-Chicorée,

Wassermelonen,

Fenchel,

Schwarzwurzel;

b) sonstige Arten, sofern in seinem Gebiet üblicherweise weder Vermehrung noch Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden."

16. In den Anlagen II und III werden alle Angaben gestrichen, die sich auf die Arten Zea mais convar. microsperma und convar. saccharata beziehen.

17. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner."

18. Anlage IV Teil B Buchstabe a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"Monat und Jahr der Verschließung ; bei Kleinpackungen Jahr der Verschließung."

19. In Anlage IV Teil B Buchstabe a) werden unter Nummer 9 die Worte "bis zu 100 g" gestrichen.

20. Anlage IV Teil B Buchstabe a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner - ausgenommen Kleinpackungen bis zu 500 g."

Artikel 7

Die Richtlinie vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 3 wird das Datum des 1. Juli 1970 durch das Datum des 1. Juli 1972 ersetzt.

2. Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Sie teilen ausserdem auf Anfrage die Merkmale mit, in denen sich die Sorte von anderen ähnlichen Sorten unterscheidet."

3. Artikel 12 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Die Zulassung von Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 in einem Mitgliedstaat erfolgt ist, gilt bis spätestens 30. Juni 1982."

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften in Kraft, um a) Artikel 6 mit Ausnahme der Nummern 13 und 18 sowie Artikel 7 spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1972,

b) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1973

nachzukommen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMELZER

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