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Document 31971L0285

Richtlinie 71/285/EWG des Rates vom 19. Juli 1971 zur Änderung der Richtlinie vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

OJ L 179, 9.8.1971, p. 1–20 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1971(II) P. 582 - 600
English special edition: Series I Volume 1971(II) P. 649 - 666
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 005 P. 67 - 86
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 005 P. 67 - 86
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 004 P. 12 - 31
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 004 P. 12 - 31

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 31997L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/285/oj

31971L0285

Richtlinie 71/285/EWG des Rates vom 19. Juli 1971 zur Änderung der Richtlinie vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Amtsblatt Nr. L 179 vom 09/08/1971 S. 0001 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0012
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0582
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0012
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0649
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0067
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0067


RICHTLINIE DES RATES vom 19. Juli 1971 zur Änderung der Richtlinie vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (71/285/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1) ist am 30. Juni 1965 in Kraft getreten und durch die Richtlinien vom 25. Oktober 1966 (2) und vom 13. Juli 1970 (3) geändert worden.

Bei der Übernahme dieser Richtlinie in das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten und ihrer Anwendung in der Gemeinschaft konnte festgestellt werden, daß eine Anpassung der Bestimmungen der Richtlinien zur Berücksichtigung der neuen technischen und wissenschaftlichen Gegebenheiten sowie der gewonnenen Erfahrungen angezeigt ist.

Insbesondere sind die beim Auftreten bestimmter Krankheiten anzuwendenden viehseuchenrechtlichen Maßnahmen zu harmonisieren ; diese Maßnahmen müssen insbesondere für eine bestimmte Zeit die Bildung von Schutzzonen um die von diesen Krankheiten betroffenen Betriebe und das Verbot umfassen, die Tiere aus diesen Zonen zu entfernen, ausser wenn die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung geführt werden.

Zucht- und Nutztiere müssen, um entweder als brucellosefrei oder als amtlich brucellosefrei anerkannt zu werden, einen bestimmten Titer bei der Blutserumagglutination aufweisen ; auf Grund des Fortschritts der wissenschaftlichen Erkenntnisse kann eine zusätzliche diagnostische Untersuchung zur Feststellung, ob diese Tiere brucellosefrei sind, vorgesehen werden ; es ist notwendig, die Normen für die Durchführung dieses Tests festzulegen.

Es ist möglich, ohne dabei ein sanitäres Risiko zu schaffen, die zur Zeit für Schlachttiere geltenden Vorschriften der Richtlinie bezueglich der Brucellose und Tuberkulose gegebenenfalls zu erleichtern.

Nach der vorerwähnten Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat das Verbringen in sein Hoheitsgebiet von Rindern und Schweinen, die aus einem Mitgliedstaat stammen, in dem eine Viehseuche ausgebrochen ist, untersagen ; ein solches Verbot kann sich entsprechend der Art und dem Charakter dieser Viehseuche entweder auf Tiere, die aus einem bestimmten Teil des Versandlandes stammen, oder auf Tiere des gesamten Hoheitsgebiets beziehen ; bei Auftreten einer ansteckenden Tierkrankheit auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist es notwendig, schnell geeignete Maßnahmen zu ergreifen ; es ist erforderlich, daß die Gefahren solcher Krankheiten und die notwendigen Abwehrmaßnahmen in gleicher (1)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (2)ABl. Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3294/66. (3)ABl. Nr. L 157 vom 18.7.1970, S. 40.

Weise in der ganzen Gemeinschaft beurteilt werden ; hierfür wird ein gemeinschaftliches Verfahren des durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 (1) geschaffenen Ständigen Veterinärausschusses vorgesehen, gemäß dem etwaige von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahmen in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft, abgeändert oder aufgehoben werden können.

Zur Vermeidung von Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Handel ist das gleiche Verfahren für die Beurteilung der viehseuchenrechtlichen Garantien anzuwenden, die die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bezueglich der Krankheiten verlangen wollen, die auf Grund dieser Richtlinie nicht anzeigepflichtig sind.

Die Gesundheitsbescheinigungen müssen entsprechend den Änderungen der Artikel und Anlagen geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, geändert durch die Richtlinien des Rates vom 25. Oktober 1966 und vom 13. Juli 1970, wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert.

Artikel 2

In Artikel 2 werden die Buchstaben d) und f) gestrichen.

Artikel 3

In Artikel 3

1. werden in der zweitletzten Zeile von Absatz 1 die Worte "in den Absätzen 3 bis 6" durch die Worte "in den Absätzen 2 bis 6" ersetzt;

2. wird Absatz 2 wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a) wird folgender neuer Buchstabe b) eingefügt:

"b) in einem Betrieb erworben sein, für den keine veterinärpolizeiliche Sperre wegen des Auftretens der folgenden Tierseuchen besteht, sofern die betreffenden Tiere dafür empfänglich sind : Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung, Rinderbrucellose, Schweinebrucellose, Milzbrand ; sie dürfen auch nicht aus einer Zone stammen, in der die unter Ziffer ii) genannten Maßnahmen angewandt werden. i) Sofern nicht alle Tiere der für die Seuche empfänglichen Tierarten abgeschlachtet und die Räume desinfiziert worden sind, hat die Sperre im Fall von Maul- und Klauenseuche mindestens 30 Tage, im Fall von Schweinepest oder anstekkender Schweinelähmung mindestens 40 Tage, im Fall von Rinderbrucellose oder Schweinebrucellose mindestens 6 Wochen und im Fall von Milzbrand mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag zu betragen, an dem der letzte Fall festgestellt worden ist.

ii) Sofern es sich um Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder ansteckende Schweinelähmung handelt, gilt folgendes : Wenn alle Tiere der für die Seuche empfänglichen Tierarten getötet und die Räume desinfiziert worden sind, wird für die Dauer von fünfzehn Tagen eine Schutzzone mit einem Halbmesser von 2 km um den Betrieb gebildet ; wenn nicht alle Tiere der für die Seuche empfänglichen Tierarten getötet worden sind, wird eine Schutzzone mit einem Halbmesser von 2 km um den Betrieb gebildet und so lange aufrechterhalten, wie für diesen eine Sperre besteht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Tiere, die für die in der Schutzzone festgestellten Seuchen empfänglich sind, nur dann aus dieser Zone entfernt werden dürfen, wenn sie unter amtlicher Kontrolle zur unmittelbaren Schlachtung auf einen Schlachthof verbracht werden."

Die Buchstaben b) bis h) werden Buchstaben c) bis i) ; entsprechend sind die Bezugnahmen auf diese Buchstaben in der Richtlinie zu ändern.

b) Satz 1 unter Buchstabe c) beginnt wie folgt:

"c) sofern es sich um Zucht- oder Nutztiere handelt, in einem Betrieb erworben worden sein, der..."

c) Buchstabe g) wird wie folgt ergänzt:

"... ; die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können.";

d) Buchstabe i) wird wie folgt ergänzt:

"... Diese Bescheinigung darf nur aus einem einzigen Blatt bestehen.";

3. erhält Absatz 3 folgende Fassung: a) Unter Buchstabe b) werden die Worte "und selbst tuberkulosefrei sein" gestrichen und die Worte "binnen 30 Tagen vor der Verladung" (1)ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

vor den Worten "durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert haben" eingefügt und die Worte "der Anlagen A und B" in der vierten Zeile durch die Worte "der Anlage B" ersetzt.

b) Unter Buchstabe c) werden die Worte "und selbst brucellosefrei sein" gestrichen und die Worte "binnen 30 Tagen vor der Verladung" vor den Worten "durchgeführten Blutserumagglutination" eingefügt und die Worte "der Anlagen A und C" in der vierten Zeile durch die Worte "der Anlage C" ersetzt.

4. erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Zucht- und Nutzschweine müssen ausserdem aus einem brucellosefreien Schweinebestand stammen ; wenn es sich um Schweine handelt, die mehr als 25 kg wiegen, müssen sie i) bei einer gemäß der Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml sowie

ii) bei einer gemäß der Anlage C durchgeführten Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben.

Die beiden serologischen Untersuchungen müssen binnen 30 Tagen vor der Verladung durchgeführt worden sein.";

5. wird Absatz 5 wie folgt geändert:

Das Wort "Schlachttiere" in der ersten Zeile wird durch die Worte "Die Tiere" ersetzt;

6. wird Absatz 7 wie folgt geändert: a) unter Buchstabe b) wird der Satzteil ab "und darüber hinaus an einem Ort abgehalten werden..." gestrichen.

b) unter Buchstabe c) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz hinzugefügt:

"Die gemäß Absatz 3 Buchstaben b) und c) vorgeschriebene intradermale Tuberkulinprobe und Blutserumagglutination müssen nicht unbedingt vor dem Verbringen auf den Markt vorgenommen werden."

Die Worte "4 Tage" in der letzten Zeile des Unterabsatzes 3 werden durch die Worte "6 Tage" ersetzt.

Artikel 4

Der letzte Satz in Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Sollten sich gemeinschaftliche Maßnahmen als notwendig erweisen, so werden diese unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten nationalen Maßnahmen nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren beschlossen."

Artikel 5

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7 (1) Die Bestimmungsländer können für den Einzelfall oder allgemein einen oder mehreren Versandländern Genehmigungen erteilen, wonach in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden dürfen: A. Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder, a) die in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder Absatz 6 Buchstabe a) nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, wenn im Versandland und in den in Betracht kommenden Transitländern nach amtlicher Feststellung seit mindestens 6 Monaten vom Tag der Verladung an kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

b) die in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder Absatz 6 Buchstabe a) frühestens 10 Tage vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften und von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes anerkannten Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.

B. Zucht- und Nutzrinder, a) die in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) innerhalb der letzten 12 Monate gegen die Maul- und Klauenseuchetypen A, O und C geimpft wurden, sofern es sich um wiedergeimpfte Rinder aus Mitgliedstaaten handelt, in denen diese Tiere jährlich schutzgeimpft und bei Auftreten der Maul- und Klauenseuche systematisch abgeschlachtet werden und in denen nach amtlicher Feststellung seit mindestens 6 Monaten vom Tag der Verladung an kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

b) die in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) aus einem brucellosefreien Rinderbestand stammen.

C. Zur Mast bestimmte Rinder, die weniger als 30 Monate alt sind und abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand noch aus einem sonstigen brucellosefreien Rinderbestand stammen. Diese Tiere müssen aber bei einer gemäß der Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen haben. Sie müssen mit einem besonderen Kennzeichen versehen sein. Das Bestimmungsland trifft die nötigen Vorkehrungen, um die Ansteckung des einheimischen Rinderbestands zu verhindern.

Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 1971, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission über eine Verlängerung dieser Bestimmung.

D. Schlachtrinder,

die in Abweichung von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c) bei einer gemäß der Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von 30 oder mehr IE/ml aufgewiesen haben.

(2) Erteilt ein Bestimmungsland eine allgemeine Genehmigung nach Absatz 1, so hat es die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich hiervon zu unterrichten.

(3) Erteilt ein Bestimmungsland eine der in Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen, so ist im Fall eines Transits auch eine entsprechende Genehmigung der betreffenden Transitländer herbeizuführen.

(4) Die Versandländer treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit in die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage F (Muster I und Muster II) eine Angabe darüber aufgenommen wird, daß von einer der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist."

Artikel 6

Der derzeitige Text von Artikel 8 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird hinzugefügt:

"(2) Bis zum Inkrafttreten etwaiger Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 12 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen ermächtigt werden, im innergemeinschaftlichen Handel gesundheitspolizeiliche Garantien anzuwenden, die höchstens denjenigen entsprechen, welche der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen eines einzelstaatlichen Programms zur Vorbeugung gegen nicht unter Anlage E fallende ansteckende Rinder- oder Schweinekrankheiten fordert."

Artikel 7

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein Mitgliedstaat kann, falls die Gefahr einer Ausbreitung von Tierkrankheiten durch das Verbringen von Rindern oder Schweinen aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet besteht, folgende Maßnahmen ergreifen: a) bei Ausbruch einer Viehseuche in dem anderen Mitgliedstaat kann er das Verbringen von Rindern oder Schweinen aus den verseuchten Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vorübergehend verbieten oder beschränken;

b) im Fall einer epizootischen Ausbreitung oder des Auftretens einer neuen schweren anstekkenden Tierkrankheit kann er das Verbringen von Rindern oder Schweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats vorübergehend verbieten oder beschränken.

(2) Jeder Mitgliedstaat hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich das Auftreten der Krankheiten im Sinne des Absatzes 1 in seinem Hoheitsgebiet sowie die von ihm getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen. Er muß sie auch umgehend vom Erlöschen der Krankheit in Kenntnis setzen.

(3) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 13 kann beschlossen werden, daß diese Maßnahmen, insbesondere um eine Koordinierung mit den von anderen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, aufgehoben oder geändert werden müssen.

(4) Wenn die in Absatz 1 vorgesehene Lage eintritt und es notwendig erscheint, daß auch andere Mitgliedstaaten die auf Grund des genannten Absatzes getroffenen und gegebenenfalls gemäß Absatz 3 geänderten Maßnahmen anwenden, sind nach dem Verfahren des Artikels 13 geeignete Maßnahmen zu beschließen."

Artikel 8

Hinter Artikel 11 werden folgende neue Artikel eingefügt:

"Artikel 12

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen.

Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 13 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 14

Artikel 12 und 13 gelten für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ausschuß zum erstenmal gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 oder auf Grund entsprechender Vorschriften befasst wird."

Artikel 12 und 13 werden Artikel 15 und 16.

Artikel 9

1. In Anlage A erhält Kapitel I folgende Fassung:

"I. Tuberkulosefreie Rinderbestände

Als amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem: a) alle Rinder frei von klinischen Tuberkuloseerscheinungen sind;

b) alle über 6 Wochen alten Rinder auf mindestens zwei gemäß der Anlage B amtlich durchgeführte intradermale Tuberkulinproben negativ reagiert haben, von denen die erste 6 Monate nach der Sanierung des Bestandes, die zweite nach weiteren 6 Monaten und die folgenden im Abstand von jeweils einem Jahr durchgeführt worden sind. Wenn in einem Mitgliedstaat, in dem auf sämtliche Rinder amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose angewandt werden, der Satz der mit Tuberkulose infizierten Rinderbestände in zwei Kontrollperioden, die in einem Abstand von einem Jahr aufeinanderfolgen, 1 % nicht übersteigt, kann dieser Abstand auf zwei Jahre vergrössert werden. Wenn der Satz der mit Tuberkulose infizierten Rinderbestände in zwei Kontrollperioden, die in einem Abstand von zwei Jahren aufeinanderfolgen, 0,2 % nicht übersteigt, kann dieser Abstand auf drei Jahre vergrössert werden;

c) sich keine Rinder befinden, die ohne Vorlage einer Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes aufgenommen worden sind, aus der hervorgeht, daß sie aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen und, sofern sie älter als 6 Wochen sind, auf die intradermale Tuberkulinprobe im Sinne der Anlage B Nummer 21 Buchstabe a) negativ reagiert haben; i) die intradermale Tuberkulinprobe ist jedoch in einem Mitgliedstaat nicht erforderlich, in dem der Satz der rinderhaltenden Betriebe, die von Tuberkulose befallen sind, unter 0,2 % liegt, und wenn aus einer Bescheinigung des amtlichen Tierarztes hervorgeht, daß das Tier 1. vorschriftsmässig gekennzeichnet ist,

2. aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand dieses Mitgliedstaats stammt, und

3. bei der Beförderung nicht mit Rindern in Berührung gekommen ist, die nicht aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbeständen stammen;

ii) von dem Erfordernis der unter Ziffer i) vorgesehenen Bescheinigung kann in einem Mitgliedstaat abgesehen werden, in dem seit mindestens 4 Jahren: - mindestens 99,80 % der rinderhaltenden Betriebe amtlich als tuberkulosefrei anerkannt sind und

- die nicht amtlich als tuberkulosefrei anerkannten Rinderbestände unter amtlicher Kontrolle stehen, wobei die Abgabe von Rindern aus diesen Beständen verboten ist, es sei denn, daß sie unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden."

2. Anlage A Kapitel II erhält folgende Fassung:

"II. Brucellosefreie Rinder- und Schweinebestände und brucellosefreie Schweine A. Rinderbestände 1. Als amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem a) es sich bei gegen Brucellose schutzgeimpften Rindern ausschließlich um weibliche Tiere handelt, die seit mindestens drei Jahren schutzgeimpft sind;

b) alle Rinder seit mindestens 6 Monaten keine klinischen Brucelloseerscheinungen aufgewiesen haben;

c) alle über 12 Monate alten Rinder i) bei zwei in Abständen von wenigstens 3 Monaten und höchstens 12 Monaten gemäß der Anlage C amtlich durchgeführten Blutserumagglutinationen einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen haben ; die erste Blutserumagglutination kann durch drei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Kannenmilch-Ringtests unter der Voraussetzung ersetzt werden, daß die zweite Blutserumagglutination frühestens 6 Wochen nach dem dritten Kannenmilch-Ringtest durchgeführt wird;

ii) jährlich auf Brucellosefreiheit durch drei im Abstand von mindestens 3 Monaten durchgeführte Kannenmilch-Ringtests oder durch zwei Kannenmilch-Ringtests im Abstand von mindestens 3 Monaten und eine Blutserumagglutination im Abstand von mindestens 6 Wochen nach dem 2. Kannenmilch-Ringtest überprüft werden ; lassen sich Kannenmilch-Ringtests nicht durchführen, so sind jährlich zwei Blutserumagglutinationen im Abstand von mindestens 3 und höchstens 6 Monaten vorzunehmen.

Wenn in einem Mitgliedstaat, in dem auf sämtliche Rinderbestände amtliche Brucellosebekämpfungsmaßnahmen angewandt werden, der Satz der mit Brucellose infizierten Rinderbestände 1 % nicht übersteigt, genügen jährlich zwei Milchringtests im Abstand von mindestens 3 Monaten ; lassen sich diese nicht durchführen, so ist eine Blutserumagglutination vorzunehmen;

d) sich keine Rinder befinden, die ohne Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung aufgenommen worden sind, aus der hervorgeht, daß sie aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Bestand stammen, und, wenn sie älter als 12 Monate sind, daß sie bei einer frühestens 30 Tage vor ihrer Aufnahme in diesen Bestand gemäß den Bestimmungen der Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen haben; i) die Blutserumagglutination braucht jedoch in einem Mitgliedstaat, in dem der Satz der mit Brucellose infizierten Rinderbestände seit mindestens zwei Jahren nicht mehr als 0,2 % betragen hat, nicht unbedingt verlangt zu werden, wenn aus einer amtstierärztlichen Bescheinigung hervorgeht, daß das Tier 1. vorschriftsmässig gekennzeichnet ist,

2. aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand dieses Mitgliedstaats stammt,

3. bei seinem Transport nicht mit Rindern in Berührung gekommen ist, die nicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand stammen;

ii) von dem Erfordernis der unter Ziffer i) vorgesehenen Bescheinigung kann in einem Mitgliedstaat abgesehen werden, in dem seit mindestens 4 Jahren - mindestens 99,80 % der rinderhaltenden Betriebe amtlich als brucellosefrei anerkannt sind und

- die nicht amtlich als brucellosefrei anerkannten Rinderbestände unter amtlicher Kontrolle stehen und die Abgabe von Rindern aus diesen Beständen verboten ist, es sei denn, daß sie unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.

2. Als brucellosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem a) sich unter den Tieren keine gegen Brucellose schutzgeimpften männlichen Rinder befinden;

b) die weiblichen Rinder insgesamt oder teilweise im Alter von höchstens 6 Monaten mit dem Lebendimpfstoff Buck 19 oder mit anderen nach dem Verfahren des Artikels 12 zugelassenen Impfstoffen schutzgeimpft worden sind;

c) alle Rinder, die die unter Nummer 1 Buchstaben b) und c) genannten Bedingungen erfuellen, und zwar mit der Maßgabe, daß weniger als 30 Monate alte Rinder bei einer Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von 30 IE/ml oder mehr, jedoch von weniger als 80 IE/ml insofern aufweisen dürfen, daß sie bei der Komplementbindungsreaktion - einen Titer von weniger als 30 EWG-Einheiten bei weiblichen vor weniger als 12 Monaten schutzgeimpften Tieren,

- einen Titer von weniger als 20 EWG-Einheiten in allen anderen Fällen

aufweisen;

d) sich unter den Rindern keine Tiere befinden, die ohne Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung aufgenommen worden sind, aus der hervorgeht, daß sie die Bedingungen von Nummer 1 Buchstabe d) erfuellen oder daß sie aus einem brucellosefreien Rinderbestand stammen und bei über 12 Monate alten Tieren bei einer Blutserumagglutination und einer Komplementbindungsreaktion, die gemäß der Anlage C frühestens 30 Tage vor ihrer Aufnahme in diesen Bestand durchgeführt wurden, einen Titer von weniger als 30 IE/ml bzw. ein negatives Resultat aufgewiesen haben.

Handelt es sich jedoch um geimpfte Rinder unter 30 Monaten, so darf die Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von 30 IE/ml oder mehr, jedoch weniger als 80 IE/ml insofern aufweisen, daß die Rinder bei der Komplementbindungsreaktion - einen Titer von weniger als 30 EWG-Einheiten bei weiblichen vor weniger als 12 Monaten schutzgeimpften Tieren,

- einen Titer von weniger als 20 EWG-Einheiten nach dem zwölften Monat nach der Impfung

aufweisen.

3. Ein brucellosefreier Rinderbestand kann die Qualifikation als amtlich anerkannter brucellosefreier Bestand erwerben nach einer Mindestfrist von drei Jahren, sofern a) sich dort kein vor weniger als drei Jahren gegen Brucellose schutzgeimpftes Rind befindet;

b) die in Nummer 2 Buchstabe c) vorgesehenen Bedingungen während dieser 3 Jahre ohne Unterbrechung eingehalten worden sind;

c) die mehr als zwölf Monate alten Rinder bei Ablauf des 3. Jahres bei der gemäß Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml und bei der Komplementbindungsrekation ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben.

4. In einen amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand können auch Tiere aus einem brucellosefreien Rinderbestand aufgenommen werden, wenn sie - im Augenblick ihrer Aufnahme mindestens 18 Monate alt sind,

- im Fall einer Schutzimpfung gegen Brucellose seit mehr als einem Jahr schutzgeimpft sind,

- frühestens 30 Tage vor ihrer Aufnahme bei der gemäß Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml und bei der Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben.

Wenn gemäß Absatz 1 ein Rind in einen amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand aufgenommen wird, gilt dieser Rinderbestand für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zwei Jahre lang nach der Aufnahme in diesen Bestand als brucellosefrei.

5. Wenn in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand bei einem oder mehreren Rindern ein Verdacht auf Brucellose festgestellt wird, so braucht die Qualifikation dieses Rinderbestands nicht zurückgenommen zu werden, sondern sie kann vorübergehend entzogen werden, wenn das oder die Tiere unverzueglich beseitigt oder isoliert werden.

Die vorübergehende Entziehung kann aufgehoben werden, wenn zwei in Abständen von 6 bis 8 Wochen gemäß Anlage C durchgeführte Blutserumagglutinationen bei allen mehr als 12 Monate alten Tieren einen Titer von weniger als 30 IE/ml ergeben haben.

Die isolierten Tiere können wieder in den Viehbestand aufgenommen werden, wenn zwei in Abständen von 6 bis 8 Wochen gemäß Anlage C durchgeführte Blutserumagglutinationen einen Titer von weniger als 30 IE/ml und zwei Komplementbindungsreaktionen ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für brucellosefreie Rinderbestände, wenn bei einem oder mehreren mehr als 30 Monate alten Tieren ein Verdacht auf diese Krankheit besteht.

6. Die vorstehenden Bestimmungen für Tiere eines brucellosefreien Rinderbestands gelten auch für Tiere, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten im Alter von 5 bis 8 Monaten schutzgeimpft worden sind.

B. Schweine und Schweinebestände 1. Als brucellosefrei gilt ein Schwein, das a) keine klinischen Brucelloseerscheinungen aufweist, und

b) wenn es sich um ein Schwein mit einem Gewicht von mehr als 25 kg handelt, i) bei einer gemäß Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml und

ii) bei einer gleichzeitig gemäß Anlage C durchgeführten Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis aufweist.

2. Als brucellosefreier Schweinebestand ist ein Bestand anzusehen, in dem a) seit mindestens einem Jahr kein Schwein klinische Brucelloseerscheinungen gezeigt hat,

b) die Rinder, die sich gleichzeitig in dem Betrieb befinden, zu einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder zu einem brucellosfreien Rinderbestand gehören."

Artikel 10

In Anlage C a) ist in der Überschrift das Wort "Rinderbrucellose" durch das Wort "Brucellose" zu ersetzen;

b) ist nach Buchstabe A folgender neuer Buchstabe B einzufügen:

"B. Komplementbindungsreaktion 1. Der Substandard des Brucelloseserums ist mit dem in dieser Anlage unter Buchstabe A Nummer 1 genannten identisch. Ausser seinem Gehalt an Internationalen Agglutinationseinheiten muß 1 ml lyophilisiertes Rinderbrucellose-Serum 1 000 Sensibilisierungseinheiten enthalten, die die Komplementbindung sicherstellen. Diese Sensibilisierungseinheiten werden EWG-Sensibilisierungseinheiten genannt.

2. Das standardisierte Serum ist vom Bundesgesundheitsamt Berlin zu beziehen.

3. Der Gehalt an komplementbindenden Antikörpern in einem Serum ist in EWG-Sensibilisierungseinheiten auszudrücken (z.B. Serum X = 60 EWG-Sensibilisierungseinheiten pro Milliliter).

4. Ein Serum, das 20 EWG-Sensibilisierungseinheiten oder mehr pro Milliliter enthält (dessen Aktivität also 20 º/oo der Aktivität des Standard-Serums entspricht), muß als positiv angesehen werden.

5. Die Seren sind wie folgt zu inaktivieren: a) Rinder-Serum : 56 bis 60 ºC während 30 bis 50 Minuten;

b) Schweine-Serum : 60 ºC während 30 bis 50 Minuten.

6. Zur Herstellung des Antigens sind die Stämme Weybridge Nr. 99 oder USDA 1119 zu verwenden. Das Antigen besteht aus einer Bakterien-Emulsion in einer 0,85 % igen physiologischen Kochsalzlösung oder in einer Veronal-Puffer-Lösung.

7. Für die Reaktion ist eine Dosis des Komplements zu verwenden, die grösser ist als die geringste vollständig lösende Dosis.

8. Bei der Durchführung der Komplementbindungsreaktion sind jeweils folgende Kontrollansätze mit auszuführen: a) Kontrolle der antikomplementären Wirkung des Serums,

b) Kontrolle des Antigens,

c) Kontrolle der sensibilisierten roten Blutkörperchen,

d) Kontrolle des Komplements,

e) Kontrolle der Empfindlichkeit des Reaktionsansatzes mit Hilfe eines positiven Serums,

f) Kontrolle der Spezifität der Reaktion mit Hilfe eines negativen Serums.

9. Die Überwachung und die amtliche Kontrolle der Standardseren und Antigene unterliegen den unter Buchstabe A Nummer 9 dieser Anlage genannten Instituten.

10. Die Antigene können konzentriert geliefert werden, sofern auf dem Flaschenetikett das erforderliche Verdünnungsverhältnis angegeben ist."

c) Wird der bisherige Buchstabe B zu Buchstabe C und die Nummern 12 bis 19 werden Nummern 1 bis 8. In Nummer 8 wird das Zeichen "º/oo" durch das Zeichen "%" ersetzt.

Artikel 11

Die Bescheinigungen der Anlage F werden durch die Bescheinigungen der Anlage zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen 12 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. NATALI

ANLAGE

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