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Document 22017D0169

Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. November 2015 über die Änderung der Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/169]

OJ L 27, 1.2.2017, p. 155–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/169/oj

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/155


BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 19. November 2015

über die Änderung der Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/169]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Anhang 4 des Abkommens soll der Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die Pflanzenschutzmaßnahmen gelten, erleichtert werden. Der genannte Anhang wurde durch mehrere Anlagen gemäß Artikel 1, 2 und 4 ergänzt.

(3)

Die Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4 wurden mit dem Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft ersetzt.

(4)

Seit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2010 sind die jeweiligen Pflanzenschutzvorschriften der Parteien in Bereichen geändert worden, die das Abkommen berühren.

(5)

Das Recht der Parteien regelt die Kontrollen von in der Liste in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Ursprung in Drittländern, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das eigene Gebiet durchgeführt werden. Sind beide Parteien betroffen, sollten die Bedingungen für die Kontrollen festgelegt werden.

(6)

Daher ist es angebracht, die Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4 zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlagen 1 und 2 des Anhangs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die Fassung in Anhang I dieses Beschlusses.

Die Anlage 4 des Anhangs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhält die Fassung in Anhang II dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 19. November 2015.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und Leiter der Schweizerischen Delegation

Adrian AEBI

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Lorenzo TERZI

Für das Sekretariat des Ausschusses

Thomas MAIER


ANHANG I

ANLAGE 1

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE

A.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen

1.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

1.1.   Pflanzen der Arten Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., mit Ausnahme von Prunus laurocerasus L. et Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

1.2.   Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

1.3.   Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt

1.4.   Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen

1.5.   Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von Citrus L., und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen

1.6.   Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Blättern und Stielen

1.7.   Holz mit Ursprung in der Union, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss,

a)

das ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und

b)

das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30 80

Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404 20 00

Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

2.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sicherstellen, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1.   Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill. und Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. et hybrides, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, außer Pflanzen der Familie Gramineae und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen und Knollen.

2.2.   Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.3.   Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.

2.4.   Pflanzen von Palmae, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen oder Arten zählen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth., Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

2.5.   Pflanzen, Samen und Zwiebeln:

a)

Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.

b)

Samen von Medicago sativa L.,

c)

Samen von Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L. und Phaseolus L.

3.   Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston ‚Golden Yellow‘, Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist.

B.   Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Abschnitt A dieser Anlage genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können

1.   Unbeschadet der in Abschnitt C dieser Anlage genannten Pflanzen alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, jedoch einschließlich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2.   Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae

Nadelholz (Coniferales)

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada,

Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.

Blättern von Manihot esculenta Crantz

abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk

abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amiris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.

2.1.   Pflanzenteile, außer Früchten, aber einschließlich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.

3.   Früchte von:

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L.

Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Szygium Gaertn. und Vaccinium L. mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.

Capsicum L.

4.   Knollen von Solanum tuberosum L.

5.   Lose Rinde von

Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA

6.   Holz im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2):

a)

das ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG:

Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im KN-Code 4416 00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten unterzogen wurde

Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien

Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents

Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada

Nadelholz (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA und

b)

das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex -44013040

Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex -44013080

andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 20

Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex -440399

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.) oder Birkenholz (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 99 51

Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula L.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 99 59

Anderes Birkenrohholz (Betula L.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex -4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407 10

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 91

Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex -440793

Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex -440799

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 10

Furnierblätter aus Nadelholz (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

9406 00 20

Vorgefertigte Konstruktionen aus Holz

7.   Erde und Kultursubstrat:

a)

Nährsubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht

b)

Pflanzen anhaftende oder beigefügte Erde oder Kultursubstrat, ganz oder teilweise bestehend aus den unter Buchstabe a genannten Stoffen, oder ganz oder teilweise bestehend aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen, mit Ursprung in

der Türkei,

Belarus, Georgien, Moldau, Russland oder Ukraine,

anderen außereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien

8.   Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA

C.   Aus einer der beiden Parteien kommende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen

1.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie von einem Mitgliedstaat der Union eingeführt werden

1.1.   Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

k. A.

1.2.   Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen

k. A.

1.3.   Saatgut

k. A.

1.4.   Fruchtgewürze

k. A.

1.5.   Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss

a)

das ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

b)

das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex -44013080

Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex -440399

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex -44042000

Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex -440799

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm

2.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Union, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden

k. A.

3.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, deren Einfuhr in einen Mitgliedstaat der Union verboten ist

Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen

k. A.

4.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Union, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist

Pflanzen von:

 

Cotoneaster Ehrh.

 

Photinia davidiana (Dcne.) Cardot (3)

ANLAGE 2

RECHTSVORSCHRIFTEN  (4)

Bestimmungen der Union

Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Entscheidung 91/261/EWG der Kommission vom 2. Mai 1991 zur Anerkennung Australiens als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

Entscheidung 93/359/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

Entscheidung 93/360/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes

Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes

Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung

Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen

Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Entscheidung 98/109/EG der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können

Durchführungsbestimmungen: Befindet sich der Eingangsort von in Anlage 1 aufgeführten, aus einem Drittland stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gebiet einer der Parteien, ihr Bestimmungsort hingegen im Gebiet der anderen Partei, so erfolgt die Einfuhrdokumenten-, die Nämlichkeits- und die Pflanzengesundheitskontrolle am Eingangsort, sofern die zuständigen Behörden des Eingangs- und des Bestimmungsorts nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Spezifische Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Eingangs- und des Bestimmungsorts müssen schriftlich erfolgen.

Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen

Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien

Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren

Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG

Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O'Donnell

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

Durchführungsbeschluss 2011/778/EG der Kommission vom 28. November 2011 zur zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

Entscheidung 2011/787/EG der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al. Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

Durchführungsbeschluss 2012/219/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Anerkennung Serbiens als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.

Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU

Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird

Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

Durchführungsbeschluss 2013/754/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 über Maßnahmen hinsichtlich Südafrikas zur Verhinderung der Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in die Union und seiner Ausbreitung in der Union

Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2009/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Durchführungsbeschluss 2013/782/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG hinsichtlich der Anforderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses in Bezug auf den Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Empfehlung 2014/63/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde

Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen

Durchführungsbeschluss 2014/924/EU der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

Bestimmungen der Schweiz

Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (RS 916.20)

Verordnung des WBR vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen (RS 916.205.1)

Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmaßnahmen (RS 916.202.1)

Verordnung des BLW vom 24. März 2015 über das Einfuhrverbot für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien (RS 916.207.142.3)

Allgemeinverfügung des BAFU vom 14. Dezember 2012 betreffend Durchsetzung ISPM15 Standard von Warenimporten mit Verpackungsholz aus Drittstaaten (fosc.ch 130 244)

Allgemeinverfügung vom 9. August 2013 über dringliche Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Gattung Pomacea (Perry) (FF 2013 5917)

Allgemeinverfügung vom 9. August 2013 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (FF 2013 5911)

Allgemeinverfügung vom 16. März 2015 des BLW über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (FF 2015 2596)

Richtlinie Nr. 1 des BLW vom 1. Januar 2012 zuhanden der Kantonalen Pflanzenschutzdienste und der beauftragten Kontrollorganisation über die Überwachung und Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Globodera rostochiensis und Globodera pallida)

Leitfaden zum Umgang mit dem Kiefernholznematoden (Bursaphelenchus xylophilus) des BAFU vom 30. März 2015


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(3)  Abweichend von Nummer 4 sind der Eingang solcher Pflanzen in und ihre Durchfuhr durch das schweizerische Hoheitsgebiet gestattet, ihr Inverkehrbringen sowie ihre Erzeugung und ihr Anbau in der Schweiz jedoch untersagt.

(4)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die spätestens am 1.7.2015 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG II

„ANLAGE 4 (1)

GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND FÜR SIE GELTENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN

Die in Artikel 4 genannten Gebiete und die für sie geltenden besonderen Anforderungen, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen, sind in den nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien festgelegt.

Bestimmungen der Union

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

Bestimmungen der Schweiz

Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz, Anhang 12 (RS 916.20)



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