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Document 22006D0728

2006/728/EG: Beschluss Nr. 2/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 18. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

OJ L 298, 27.10.2006, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 5.6.2007, p. 410–411 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/728/oj

27.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/25


BESCHLUSS Nr. 2/2006 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 18. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2006/728/EG)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Hinter Punkt 5 (Luftsicherheit) des Anhangs des Abkommens, der durch Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 12. Juli 2005 eingefügt wurde (1), wird Folgendes eingefügt:

„6.   Flugverkehrsmanagement“

(2)   Punkt 6 (Sonstiges) des Anhangs des Abkommens erhält die Nummer 7.

Artikel 2

(1)   Nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 verliehenen Befugnisse.

Unbeschadet der horizontalen Anpassungen gemäß dem ersten Spiegelstrich des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr sind Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ in Artikel 5 der Verordnung 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, der in dieser Bestimmung genannt wird, nicht so zu verstehen, dass sie auf die Schweiz Anwendung finden.“.

(2)   Nach der in Absatz 1 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung)

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die ihr nach Artikel 16, der wie folgt geändert wird, verliehenen Befugnisse.

Der Text der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu lesen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter ‚und der Schweiz‘ nach den Wörtern ‚der Gemeinschaft‘ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 und Absatz 6 werden die Wörter ‚und der Schweiz‘ nach den Wörtern ‚der Gemeinschaft‘ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter ‚und der Schweiz‘ nach den Wörtern ‚der Gemeinschaft‘ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter ‚und der Schweiz‘ nach den Wörtern ‚der Gemeinschaft‘ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚(3)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.‘ “.

(3)   Nach der in Absatz 2 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 10 verliehenen Befugnisse.“.

(4)   Nach der in Absatz 3 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 verliehenen Befugnisse.

Der Text der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu lesen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter ‚oder der Schweiz‘ nach den Wörtern ‚der Gemeinschaft‘ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden die Wörter ‚oder der Schweiz‘ nach den Wörtern ‚der Gemeinschaft‘ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden die Wörter ‚oder der Schweiz‘ nach den Wörtern ‚der Gemeinschaft‘ eingefügt.“.

(5)   Nach der in Absatz 4 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 2096/2005

Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 9 verliehenen Befugnisse.“.

(6)   Nach der in Absatz 5 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 2150/2005

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung“.

Artikel 3

(1)   In Punkt 3 (Technische Harmonisierung) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes gestrichen:

„Nr. 93/65

Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

(Artikel 1—5, 7—10)

Nr. 97/15

Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

(Artikel 1—4, 6)“.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Brüssel, den 18. Oktober 2006

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Daniel CALLEJA CRESPO

Der Leiter der Schweizer Delegation

Raymond CRON


(1)  ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 46.


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