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Document 22004D0405R(01)

Berichtigung des Beschlusses Nr. 2/2004 (2004/405/EG) des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 22. April 2004 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 151 vom 30.4.2004)

OJ L 208, 10.6.2004, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/405(2)/corrigendum/2004-06-10/oj

10.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/3


Berichtigung des Beschlusses Nr. 2/2004 (2004/405/EG) des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 22. April 2004 zur Annahme seiner Geschäftsordnung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 30. April 2004 )

Der Beschluss Nr. 2/2004 (2004/405/EG) erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS Nr. 2/2004 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 22. April 2004

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(2004/405/EG)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 21 Absatz 3 —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen.

Brüssel, den 22. April 2004

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Enrico GRILLO PASQUARELLI

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Dante MARTINELLI

ANHANG

Geschäftsordnung des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Artikel 1

Vorsitz

(1)   Der Ausschussvorsitz wird für die Dauer eines Kalenderjahres abwechselnd von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „die Gemeinschaft“, und einem Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeübt. Er wird während des Jahres des Inkrafttretens des Abkommens von der Schweiz ausgeübt.

(2)   Der Delegationsleiter der Partei, die den Vorsitz ausübt, oder gegebenenfalls sein Stellvertreter üben die Funktionen des Ausschussvorsitzenden aus.

Artikel 2

Delegationen

(1)   Vor jeder Sitzung unterrichten die Delegationsleiter den Vorsitzenden über die vorgesehene Zusammensetzung ihrer Delegation.

(2)   Die Parteien benennen ihre Delegationsleiter, die außerhalb von Sitzungen Ansprechpartner für alle mit dem Abkommen zusammenhängenden Angelegenheiten sind.

(3)   Der Vorsitzende kann in Abstimmung mit dem anderen Delegationsleiter Personen, die keiner Delegation angehören, zur Teilnahme an einer Ausschusssitzung einladen, um zu bestimmten Themen zu informieren.

(4)   Die Parteien informieren einander mindestens eine Woche vor einer Sitzung über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 3

Sekretariat

(1)   Ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft nehmen gemeinsam die Aufgaben des Ausschusssekretariats wahr. Die Sekretäre werden von ihrem jeweiligen Delegationsleiter ernannt und üben ihre Funktion aus, bis ein neuer Sekretär ernannt wird. Jede Partei teilt den Namen und die Adressdaten ihres Sekretärs der anderen Partei mit.

(2)   Die Sekretäre sind für die Kommunikation zwischen den Delegationen, einschließlich der Übermittlung von Unterlagen, verantwortlich und beaufsichtigen die Funktion des Sekretariats.

(3)   Die Funktion des Ausschusssekretariats wird von der Partei wahrgenommen, die den Vorsitz ausübt.

Artikel 4

Ausschusssitzungen

(1)   Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ruft den Ausschuss ebenfalls auf Antrag des Leiters der anderen Delegation ein.

(2)   Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und legt Datum und Ort der Sitzung in Abstimmung mit dem Leiter der anderen Delegation fest.

(3)   Der Vorsitzende richtet die Einberufung zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen spätestens 15 Arbeitstage vor Sitzungsbeginn an den Leiter der anderen Delegation.

(4)   Einer der beiden Delegationsleiter kann beim Vorsitzenden beantragen, die in Absatz 3 genannte Frist zu verkürzen, um der Dringlichkeit einer bestimmten Angelegenheit Rechnung zu tragen.

(5)   Die Ausschusssitzungen sind nichtöffentlich, sofern der Vorsitzende in Abstimmung mit dem anderen Delegationsleiter nicht anders entscheidet.

(6)   Je nach Vorsitz tritt der gemischte Ausschuss in Brüssel oder in Bern zusammen, sofern die Parteien keinen anderen Sitzungsort vereinbaren.

(7)   Sofern der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter dies vereinbaren, kann die Sitzung auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. In diesem Fall werden die Akte des Ausschusses im schriftlichen Verfahren analog zu Artikel 7 Absatz 5 angenommen.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung auf.

(2)   Die Delegationsleiter können bis spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zusätzliche Tagesordnungspunkte vorschlagen. Der Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte muss begründet und schriftlich an den Vorsitzenden oder den anderen Delegationsleiter gerichtet werden.

(3)   Zu Sitzungsbeginn genehmigen der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter die Tagesordnung.

Artikel 6

Arbeitsgruppen

(1)   Über die Zusammensetzung und die Funktion von Arbeits- oder Sachverständigengruppen, die gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Abkommens eingesetzt werden, wird analog zu den für den Ausschuss geltenden Regeln entschieden.

(2)   Die Arbeits- oder Sachverständigengruppen werden unter Leitung des Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht zu erstatten haben. Sie sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, können jedoch Empfehlungen an den Ausschuss richten.

(3)   Der Ausschuss kann beschließen, das Mandat von Arbeits- oder Sachverständigengruppen zu beenden oder abzuändern.

Artikel 7

Annahme von Akten

(1)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Ausschusses im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens werden im Einvernehmen der beiden Delegationen gefasst; sie werden mit dem Titel „Empfehlung“ oder „Beschluss“ gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und einer Angabe ihres Gegenstands versehen.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden und dem Delegationsleiter der Partei, die nicht den Vorsitz ausübt, unterzeichnet. Ein Original wird von jeder Partei verwahrt.

(3)   Jede Partei kann entscheiden, jeden vom Ausschuss angenommenen Akt zu veröffentlichen.

(4)   Die Akte des Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern beide Delegationsleiter sich dessen einig sind.

(5)   Die Partei, die die Anwendung des schriftlichen Verfahrens vorschlägt, legt den Entwurf des Aktes der anderen Partei vor. Die andere Partei teilt mit, ob sie den Entwurf akzeptiert oder nicht, ob sie Änderungen des Entwurfs vorschlägt oder weitere Bedenkzeit fordert. Wird der Entwurf angenommen, fertigt der Vorsitzende den Beschluss oder die Empfehlung gemäß Absatz 1 und 2 aus.

Artikel 8

Protokoll

(1)   Das Sekretariat erstellt den Entwurf des Protokolls jeder Sitzung. Der Entwurf führt die getroffenen Beschlüsse, die formulierten Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen auf. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom anderen Delegationsleiter unterzeichnet. Ein Original wird von jeder Partei verwahrt.

(2)   Der Entwurf des Protokolls ist spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Sitzungsende zu erstellen und dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren vorzulegen. Wird dieses Verfahren nicht zu Ende geführt, wird das Protokoll bei der nächsten Ausschusssitzung angenommen.

Artikel 9

Vertraulichkeit

Die Erörterungen des Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Artikel 10

Ausgaben

(1)   Jede Partei trägt die Ausgaben, die sie wegen ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeits- oder Sachverständigengruppen tätigt.

(2)   Der Ausschuss entscheidet über die Aufteilung der Ausgaben im Zusammenhang mit Aufgaben, die Sachverständigen übertragen werden.

Artikel 11

Schriftverkehr

Aller Schriftverkehr an den und von dem Vorsitzenden des Ausschusses wird an das Ausschusssekretariat gesandt. Dieses übermittelt Abschriften von allem Schriftverkehr bezüglich des Abkommens an die Delegationsleiter und die Schweizerische Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften.


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