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Document 02009R0444-20090626

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/444/2009-06-26

2009R0444 — DE — 26.06.2009 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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VERORDNUNG (EG) Nr. 444/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

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(ABl. L 142, 6.6.2009, p.1)


Berichtigt durch:

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Berichtigung, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 127  (444/2009)




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▼C1

VERORDNUNG (EG) Nr. 444/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. /20. Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigt, dass in der Europäischen Union ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten für Dokumente für Drittstaatsangehörige, Pässe für Bürger der Europäischen Union und Informationssysteme (VIS und SIS II) verfolgt werden muss.

(2)

Vor diesem Hintergrund hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ( 2 ) angenommen; dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung auf den Einsatz neuer Techniken, die die Sicherheit von Pässen und Reisedokumenten erhöhen, Pass oder Reisedokument und Inhaber einander eindeutiger zuordnen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Pässen oder Reisedokumenten beitragen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 begründet die allgemeine Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken, die auf einem kontaktlosen Chip im Pass oder Reisedokument gespeichert werden. Testergebnisse haben allerdings ergeben, dass Ausnahmen von dieser Pflicht vorgesehen werden müssen. Pilotprojekte in einigen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass die Qualität der Fingerabdrücke von Kindern unter 6 Jahren für einen Eins-zu-eins-Vergleich nicht ausreicht. Ferner ist eine Überprüfung während der gesamten Gültigkeitsdauer des Passes oder Reisedokuments schwierig, da sich die Fingerabdrücke von Kindern in diesem Alter stark verändern.

(4)

Die Harmonisierung der Ausnahmen von der allgemeinen Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken ist von maßgeblicher Bedeutung für die Beibehaltung gemeinsamer Sicherheitsstandards und die Erleichterung der Grenzkontrollen. Aus rechtlichen Gründen und aus Gründen der Sicherheit sollten die Ausnahmen von der Fingerabdruckabgabepflicht für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente nicht auf einzelstaatlicher Ebene geregelt werden.

(5)

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 werden biometrische Daten im Speichermedium von Pässen und Reisedokumenten im Hinblick auf die Ausstellung solcher Dokumente erfasst und gespeichert. Dies gilt unbeschadet jeder sonstigen Nutzung oder Speicherung dieser Daten nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 schafft keine Rechtsgrundlage für die ausschließlich nationalem Recht unterliegende Einrichtung oder Unterhaltung von Datenbanken für die Speicherung dieser Daten in den Mitgliedstaaten.

(6)

Als ergänzende Sicherheitsmaßnahme und zur Gewährleistung eines zusätzlichen Kinderschutzes wird außerdem der Grundsatz „eine Person — ein Pass“ eingeführt. Mit Hilfe dieses Grundsatzes, der auch von der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) empfohlen wird, kann die eindeutige Zuordnung zwischen Pass und biometrischen Daten und dem Passinhaber gewährleistet werden. Es dient der Sicherheit, wenn jede Person ihren eigenen Pass hat.

(7)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein werden, Einzelpässe für Minderjährige auszustellen, und dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kinder, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, geben könnte, sollte die Kommission prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um einen gemeinsamen Ansatz für die Vorschriften zum Schutz von Kindern, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, zu gewährleisten.

(8)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung, ob es die Verordnung in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(10)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden ( 3 ), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(11)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ( 4 ) auf Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(12)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen ( 5 ) über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG ( 6 ) des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(13)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( 7 ) über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/146/EG ( 8 ) und 2008/149/JI ( 9 ) des Rates genannten Bereich fallen.

(14)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses des Rates 2008/261/EG ( 10 ) genannten Bereich fallen.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)  Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.

Sie werden in Form von Einzeldokumenten ausgestellt.

Die Kommission legt spätestens am 26. Juni 2012 einen Bericht über die Anforderungen vor, die für Kinder gelten, die allein oder in Begleitung die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und schlägt gegebenenfalls angemessene Maßnahmen vor, die einen gemeinsamen Ansatz für die Vorschriften zum Schutz von Kindern, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, gewährleisten.

(2)  Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium mit einem hohen Sicherheitsstandard versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen werden, in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

(2a)  Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:

a) Kinder unter zwölf Jahren;

Die Altersgrenze von zwölf Jahren ist vorläufig. Der in Artikel 5a genannte Bericht enthält eine Überprüfung der Altersgrenze, gegebenenfalls auch einen Vorschlag für die Änderung der Altersgrenze.

Unbeschadet der Folgen der Anwendung des Artikels 5a können Mitgliedstaaten, deren vor dem 26. Juni 2009 angenommenes nationales Recht eine Altersgrenze von unter zwölf Jahren vorsieht, diese Altersgrenze während einer Übergangszeit von bis zu vier Jahren nach dem 26. Juni 2009 anwenden. Während der Übergangszeit darf die Altersgrenze jedoch nicht unter sechs Jahren liegen.

b) Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist.

(2b)  Ist es vorübergehend nicht möglich, Fingerabdrücke der vorgesehenen Finger abzunehmen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass Fingerabdrücke von den anderen Fingern abgenommen werden. Ist es vorübergehend auch nicht möglich, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen, können sie einen provisorischen Pass ausstellen, der zwölf Monate oder einen kürzeren Zeitraum gültig ist.“

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

(1)  Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden, die für die Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten zuständig sind, erfasst.

(2)  Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers. Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person, wenn es Schwierigkeiten bei der Erfassung gibt.“

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden im Einklang mit den internationalen Standards, insbesondere auch den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt:

a) zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b) technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs;

c) Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.“

4. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Biometrische Daten werden im Speichermedium von Pässen und Reisedokumenten im Hinblick auf die Ausstellung solcher Dokumente erfasst und gespeichert. Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten nur verwendet werden, um:

a) die Authentizität des Passes oder Reisedokuments zu prüfen,

b) die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder Reisedokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Überprüfung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale erfolgt unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( 11 ). Die mangelnde Übereinstimmung selbst berührt nicht die Gültigkeit des Passes oder Reisedokuments zum Zwecke des Überschreitens der Außengrenzen.

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 26. Juni 2012 einen auf einer von einer unabhängigen Stelle durchgeführten und von der Kommission überwachten umfassenden und gründlichen Studie beruhenden Bericht vor, in dem die Zuverlässigkeit und die technische Durchführbarkeit der Nutzung der Fingerabdrücke von Kindern unter zwölf Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken unter anderem durch eine Bewertung der Genauigkeit der in Betrieb befindlichen Systeme geprüft werden, ein Vergleich der in den einzelnen Mitgliedstaaten auftretenden Falschrückweisungsraten angestellt wird sowie — basierend auf diesen Ergebnissen — eine Analyse des Bedarfs an gemeinsamen Regeln für den Abgleich durchgeführt wird. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung dieser Verordnung beigefügt.“

6. In Artikel 6 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung

a) in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,

b) in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate

nach Erlass der in Artikel 2 genannten weiteren technischen Spezifikationen an. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente wird jedoch nicht beeinträchtigt.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird spätestens am 26. Juni 2012 umgesetzt. Für den Inhaber des Dokuments wird die ursprüngliche Gültigkeit jedoch nicht beeinträchtigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.



( 1 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. April 2009.

( 2 ) ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.

( 3 ) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

( 4 ) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

( 5 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

( 6 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

( 7 ) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

( 8 ) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

( 9 ) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

( 10 ) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

( 11 ) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.“

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