EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 01976L0763-19991118

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (76/763/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/763/1999-11-18

Konsolidierter TEXT: 31976L0763 — DE — 18.11.1999

1976L0763 — DE — 18.11.1999 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 27. Juli 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(76/763/EWG)

(ABl. L 262, 27.9.1976, p.135)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Richtlinie des Rates 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982

  L 378

45

31.12.1982

►M2

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997

  L 277

24

10.10.1997

►M3

Richtlinie 1999/86/EG des Rates vom 11. November 1999

  L 297

22

18.11.1999




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 27. Juli 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(76/763/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Beifahrersitze.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb ist es notwendig, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften angenommen werden, insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können.

Diese Richtlinie hat zum Ziel, die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Bau und die Anbringung der Beifahrersitze von landwirtschaftlichen Zugmaschinen zu harmonisieren, nicht aber die Vorschriften darüber anzugleichen, ob Beifahrersitze auf den landwirtschaftlichen Zugmaschinen zwingend anzubringen sind oder nicht. Sie harmonisiert auch nicht die Vorschriften, die die Möglichkeit der Anbringung von mindestens einem Beifahrersitz auf Zugmaschinen vorsehen. Die noch nicht geregelten Probleme hinsichtlich des Bauteils Beifahrersitz im Betriebserlaubnisbogen müssen möglichst bald durch eine Ergänzung dieser Richtlinie gelöst werden, damit die Voraussetzung für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis auch hinsichtlich des Beifahrersitzes geschaffen wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

▼M1

(2)  Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und ►M2  40 km/h ◄ und mit einer Spurweite von mindestens 1 250 mm.

▼B

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen deren Beifahrersitze verweigern, wenn die Vorschriften des Anhangs erfüllt sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Beifahrersitze verweigern bzw. verbieten, wenn die Vorschriften des Anhangs erfüllt sind.

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

I.   ALLGEMEINE BAU- UND ANBRINGUNGSVORSCHRIFTEN

1.

Beifahrersitze müssen so angebracht sein, daß der oder die Beifahrer nicht gefährdet sind und das Fahren der Zugmaschine nicht beeinträchtigt wird.

2.

Beifahrersitze müssen je nach Art der Zugmaschine mit einem Bauelement der Zugmaschine (Rahmen, Umsturzschutzvorrichtung, Ladepritsche usw.) genügend fest in geeigneter Weise verbunden sein.

3.

Dieses Bauelement muß so widerstandsfähig sein, daß es den besetzten Beifahrersitz tragen kann.

II.   BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN

1.

Die Sitzbreite muß mindestens 400 mm, die Sitztiefe mindestens 300 mm betragen.

▼M3

2.

Die Sitze müssen mit Rückenlehnen von mindestens 200 mm Höhe versehen sein und seitlichen Halt bieten. Das Maß für die Höhe der Rückenlehnen gilt nicht für den Fall, daß die Rückenlehne durch die Rückwand des Fahrerhauses oder den Rahmen der Umsturzeinrichtung gebildet wird. Die Sitzfläche des Sitzes muß gepolstert oder gefedert sein.

3.

Der Beifahrer muß über eine geeignete Aufstützmöglichkeit für die Füße sowie über geeignete Handgriffe zum leichteren Zugang zu seinem Sitz und zum Festhalten während des Betriebs verfügen.

▼B

4.

Die lichte Höhe über der Sitzfläche muß mindestens 920 mm betragen. Wenn jedoch der Aufbau einer Zugmaschine, die den Erfordernissen hinsichtlich des Fahrersitzes und des Schutzes des Fahrers entspricht, diese lichte Höhe über der Sitzfläche des Beifahrers nicht einzuhalten gestattet, kann diese auf 800 mm verringert werden, vorausgesetzt, daß das Dach über dem Beifahrersitz ausreichend gepolstert ist.

►M3  Der obere Teil des Freiraums für den Beifahrer darf nach hinten und nach der Seite nur mit einem Radius von höchstens 300 mm begrenzt sein (siehe Abbildung in der Anlage). ◄ Die Scheitelhöhe ist das lichte senkrechte Maß zwischen Sitzvorderkante und Dach.

5.

Die Beifahrersitze dürfen die Breite der Zugmaschine über alles nicht vergrößern.

▼M3 —————

▼B




Anlage



( 1 ) ABl. Nr. 28 vom 17. 2. 1967, S. 462/67.

( 2 ) ABl. Nr. 42 vom 7. 3. 1967, S. 620/67.

( 3 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

Top